Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Stasi

In einem Kommentar unter der Überschrift “Eine erstaunliche Wahl” befasst sich eine Regionalzeitung mit dem Ergebnis einer Umfrage, laut der Manfred Stolpe der Wunschkandidat der Ostdeutschen für das Amt des Bundeskanzlers ist. Der Autor bezeichnet den brandenburgischen Ministerpräsidenten als “Stasi-Stolpe” und behauptet, dass ihm “in aller Öffentlichkeit das Verbiegen der Wahrheit nachgewiesen wurde” und er ein “eindeutig Stasi-belasteter Mann” sei. Ein Leser des Blattes ärgert sich über diese Vorverurteilung und wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er wisse ebenso wenig wie alle anderen, ob Manfred Stolpe für die Stasi tätig gewesen sei. Dieser bestreite das jedenfalls und es habe ihm bisher nichts gegenteiliges nachgewiesen werden können. Die Chefredaktion des Blattes erklärt in ihrer Stellungnahme, ein deutsches Gericht habe entschieden, dass der Name des Betroffenen in Zusammenhang mit der Stasi genannt werden dürfe. Einem Nachrichtenmagazin sei – durch eine einstweilige Verfügung abgesichert – sogar die noch weitergehende Formulierung “Stasi-Spitzel” gestattet worden. Die Chefredaktion vertritt die Ansicht, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die ausdrückliche Zulassung auch “scharfer Waffen” im politischen Meinungskampf selbst ohne diesen Gerichtsentscheid die beklagte Wortwahl in einem Kommentar zulassen würden, zumal Manfred Stolpe eine herausragende Persönlichkeit mit weitreichenden Einflussmöglichkeiten sei. Es handele sich um eine einmalige Kommentierung. Aus der Sicht der Redaktion sei das Thema nicht länger aktuell. Man werde jetzt in Ruhe den Gang weiterer Ermittlungen abwarten. (1997)

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Patientendaten

Gerichtsberichterstattung

Ein wegen Rauschgiftschmuggels in Haft befindlicher Mann soll versucht haben, einen Mithäftling zum Mord an einem angeblichen Komplizen anzustiften. So berichtet es ein Boulevardblatt. Die Zeitung erwähnt auch, dass der Mann dem Mithäftling gesagt habe, er wolle alles versuchen, den Richter zu eliminieren, der in seinem Prozess den Vorsitz gehabt habe. Zum Schluss wird mitgeteilt, dass die Polizei die Aussage des Zeugen für glaubhaft hält und Schutzmaßnahmen für den Richter getroffen hat. Der betroffene ehemalige Häftling beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in den Behauptungen eine Ehrverletzung seiner Person. Alle Beschuldigungen seien erlogen. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn in dieser Angelegenheit sei bereits fünf Wochen vor Erscheinen des Artikels eingestellt worden. Die Redaktionsleitung der Zeitung hält die Bedrohung eines Richters im Zusammenhang mit einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe für ein so herausragendes Ereignis, dass darüber auch noch nachträglich, wenn die Angelegenheit bekannt werde, berichtet werden dürfe. Zudem sei das Verfahren nicht eingestellt worden, weil sich die Unschuld des Beschwerdeführers herausgestellt habe, sondern weil noch im Anfangsstadium die Bedrohung bekannt geworden sei und rechtzeitig entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden konnten. In einer Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft an die Rechtsabteilung des Verlags heißt es, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei, weil dessen Verhalten noch keinen Straftatbestand erfüllt habe. (1996)

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Fahndungshilfe

In drei Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über die Flucht eines mutmaßlichen Sexualstraftäters aus der psychiatrischen Abteilung des Bezirksklinikums. In allen drei Beiträgen wird der volle Name des Mannes genannt. Zwei der Veröffentlichungen enthalten sein Foto. Die Überschriften lauten “Polizei sucht .... Sextäter”, “Flucht aus Psychiatrie” und “´Brutaler Sextäter flieht aus Psychiatrie”. Der Anwalt des Betroffenen sieht in den Bezeichnungen “Sextäter” und “brutaler Sextäter” eine Vorverurteilung, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Namensnennung und die Veröffentlichung der Fotos seien Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten. Insbesondere deshalb, weil der Betroffene möglicherweise schuldunfähig sei. Der Anwalt legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Grund für die Berichterstattung sei der Wunsch der Polizei um Mithilfe gewesen, betont die Chefredaktion des Blattes. Der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung keine rechtskräftige Verurteilung vorlag, habe man durch den Hinweis im Text Rechnung getragen, dass es sich um einen “mutmaßlichen” Sextäter handele . Bei den Überschriften sei es aber hauptsächlich um die Warnung der Öffentlichkeit gegangen. Die Chefredaktion legt frühere Berichte über den Betroffenen bei, aus denen nach ihrer Ansicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer selbst zumindest in einem Fall den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs gestanden habe. Insofern sei nach dem deutschen Strafrecht der objektive Tatbestand der Täterschaft erfüllt. Die Frage der subjektiven Schuldfähigkeit und der Rechtskraft des Urteils musste nach Auffassung der Chefredaktion im vorliegenden Fall eindeutig hinter den Schutz der Öffentlichkeit zurücktreten. Name und Foto des Betroffenen seien auf Bitten der Polizei veröffentlicht worden. Dabei habe nicht die Frage der Schuldfähigkeit, sondern die offensichtlich mögliche Gefährdung Unbeteiligter im Vordergrund gestanden. (1997)

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Abtreibung

Unter der Überschrift “Frau wegen geplanter Abtreibung umgebracht?” berichtet eine Tageszeitung über den Mord an einer 23jährigen Frau, die schwanger war und das Kind abtreiben lassen wollte. Nach Erkenntnissen der Polizei kommt als Täter der Freund der Toten in Betracht. In dem Beitrag wird zweimal darauf hingewiesen, dass der Verdächtigte türkischer Staatsbürger ist. Ein Leser sieht in der Erwähnung der Nationalität des Verdächtigten eine Diskriminierung ausländischer Mitbürger und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Erwähnung der Nationalität des mutmaßlichen Täters sei sachbezogen, erklärt die Zeitung. Zwar sei in der Türkei eine Abtreibung unter gewissen Kriterien rechtlich zulässig, jedoch stoße ein Schwangerschaftsabbruch häufig auf Unverständnis, da er dem moralischen Empfinden der sehr traditionsbewussten Türken widerspreche. Dies gelte insbesondere für die Väter, die mit der Abtreibung ihres Kindes nicht einverstanden seien. Aus dem Polizeibericht ergebe sich, dass im vorliegenden Fall der werdende Vater mit der geplanten Abtreibung nicht einverstanden gewesen sein soll. Möglicherweise habe er seine Freundin aus diesem Grund getötet. Angesichts dieser möglichen Sachlage sei die Nennung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen notwendig gewesen. Sie trage wesentlich zum Verständnis der ungewöhnlichen Reaktion bei. (1997)

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Anonymisierung

Gerichtsberichterstattung

Eine Zeitschrift greift erneut das Mordverfahren “Monika Weimar” auf, nachdem sie seit 1988 verschiedentlich darüber berichtet hat. Anlass ist das Wiederaufnahmeverfahren vor dem zuständigen Landgericht. Der Verteidiger der Angeklagten kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat anhand diverser Beispiele die Tendenz der neuerlichen Berichterstattung. So sei der Versuch der beiden Gerichtsberichterstatter der Zeitschrift, schon in der Frühphase des Wiederaufnahmeverfahrens meinungsbildend auf das Gericht einzuwirken, gescheitert. Eine der Veröffentlichungen lese sich stellenweise wie eine Kampfansage an die Verteidigung. So unterstelle die Zeitschrift offensichtlich ohne Recherche und ohne vorherige Nachfrage bei dem psychiatrischen Sachverständigen, die Inhalte der Telefonüberwachung seien in dem ersten Prozess unbekannt gewesen. Nachdem die Zeitschrift in den folgenden Monaten über den weiteren Verlauf des Wiederaufnahmeverfahrens nichts berichtet habe, versteige sich die Autorin in ihrem jüngsten Beitrag darauf, selbst Fakten zu erfinden. Im einzelnen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Passagen, in denen über ein Fernsehinterview mit dem Liebhaber der Angeklagten berichtet wird. Die Autorin des Beitrags referiere und bekräftige Bekundungen dieses Zeugen, die offenkundig falsch seien. Der Beschwerdeführer schließt mit den Worten: ”Dass eine Autorin ihre früheren Veröffentlichungen verteidigt, ist verständlich. Sie darf es aber nicht um den Preis der Wahrheit und eines menschlichen Schicksals tun.” Die Zeitschrift unterstellt in ihrer Stellungnahme dem Anwalt den Versuch, vermeintliche Protagonisten des “anderen Lagers” einzuschüchtern und möglichst zu diskreditieren. Die Verteidigung habe, schon bevor sie den Wiederaufnahmeantrag stellte, eine Pressepolitik betrieben, die so zu charakterisieren sei: Der Mandantin gewogene Medien seien mit exklusiven Informationen versorgt worden, während diejenigen Presseorgane, die eine skeptische Haltung zeigten, als Gegner angesehen und behandelt worden seien. Die Unterstellungen der Beschwerde, beide Autoren hätten “über Jahre” versucht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhindern, seien böswillig und verleumderisch. Nach Richtlinie 13.1 müsse die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten, deren Verfolgung und richterlichen Bewertung dienen. Dem entspreche die kritisierte Berichterstattung in jeder Phase. (1996/97)

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Resozialisierung

In zwei Beiträgen berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der wegen Mordes an einem 11-jährigen Mädchen zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde und sich jetzt in der geschlossenen Abteilung einer Nervenklinik befindet. Beide Artikel beschreiben die derzeitigen Lebensumstände des Patienten und enthalten zahlreiche Zitate, die während eines Telefoninterviews durch einen Reporter der Zeitung geäußert wurden. Im ersten Beitrag wird der Betroffene als Kannibale beschrieben, der nach der Tat ein Stück Fleisch des Mädchens gegessen habe und jetzt nur noch Gemüse essen dürfe. Im zweiten Text wird berichtet, dass er jetzt per Kontaktanzeige eine Frau suche. Der Mann wird beim vollen Namen genannt und in beiden Beiträgen im Foto gezeigt. Das für den Therapieverlauf im Maßregelvollzug zuständige Ministerium legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zitate seien teilweise falsch. Die Behauptung, der Mann habe Menschenfleisch gegessen, stimme nicht. Schließlich könnte durch die zweimalige Veröffentlichung eines Fotos des Betroffenen gegen dessen Persönlichkeitsrecht verstoßen worden sein. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, der Betroffene habe selbst ein Interesse an der Berichterstattung signalisiert, da er offenbar hoffe, so wieder eine Frau zu finden, die zu ihm Kontakt aufnehme. Dass er die Zeitung bereitwillig über seine privaten Gedanken und Überlegungen informierte, lasse den Schluss zu, dass er auch mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden gewesen sei. Die Aussage, dass er seinerzeit Menschenfleisch gegessen habe, stütze sich auf die Anklageschrift und die Aussage des Angeklagten während des Prozesses. In der Anklageschrift sei u.a. festgestellt worden: “Mit einem Messer zerschnitt er die Bekleidung des Mädels und begann mit dem Abtrennen von Fleischstücken aus dessen linkem Unterarm.” Bei der späteren Obduktion habe man das Fehlen von umfangreichem Weichgewebe im unteren Teil des linken Arms entdeckt. Zudem habe der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung den ihm zu Last gelegten Sachverhalt bestätigt und ergänzend hinzugefügt, dass er Fleisch aus dem Unterarm geschnitten und in das Fleisch gebissen habe. (1996)

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Leserbriefe

Eine Wochenzeitung erhält einen Leserbrief. Der Redakteur, der vertretungsweise die Leserpost bearbeitet, liest den Brief nur flüchtig und beschließt, lediglich den ersten Absatz des Schreibens zu veröffentlichen, in dem der Autor sich sehr ironisch zu einem Beitrag über Mütter-Töchter-Beziehungen äußert. Der Leser beschwert sich erst beim Chefredakteur, dann beim Deutschen Presserat, dass durch die starke Kürzung der Sinn seines Briefes verloren gegangen sei. Vier Monate nach der Veröffentlichung bittet die Chefredaktion den Leser um Nachsicht. Ihr Redakteur hätte bei weiterer Lektüre des Briefes erkennen müssen, dass erst die folgenden Passagen den Protest des Lesers ohne jede Ironie deutlich werden lassen. Die Zeitung gelobt Besserung, wenn in der nächsten Urlaubszeit wieder eine Vertretung die Leserbriefe zu redigieren habe. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat bezweifelt die Chefredaktion jedoch, dass der Beschwerdeführer durch die Kürzung des Leserbriefes “kompromittiert” worden sei. Es wäre zwar sinnvoll gewesen, aus dem Schlussteil des Schreibens noch ein oder zwei Sätze zu zitieren, doch ändere dies nichts daran, dass die Kritik des Lesers an dem Beitrag klar werde. (1996)

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Selbsttötungsversuch

Ein 28-jähriger Mann springt vor eine U-Bahn, gerät zwischen die Gleise, wird überrollt, bleibt unverletzt, wird aber mit einem Schock in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses gebracht. Einen Tag später stellt sich ihm in einem Aufenthaltsraum der Vertreter einer Organisation für Menschen vor, die gerade einen Selbstmordversuch hinter sich haben. Der Patient entspricht der Bitte um ein Gespräch. “Da ich zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Menschen hatte, mit dem ich reden wollte, nahm ich das Angebot an.” Den Inhalt des folgenden Gesprächs entdeckt er anderntags in einem Boulevardblatt unter der Schlagzeile “Klaus, nochmal drückt der Tod kein Auge zu!” Mit zwei Fotos. Der Betroffene beklagt sich beim Deutschen Presserat, der daraufhin beim genannten Krankenhaus nachfragt, welche Möglichkeiten des Besuchs von Kranken bestehen. Patienten, die in der psychiatrischen Akutstation behandelt werden, dürfen demnach Besucher empfangen. Diese werden von einer Schwester eingelassen und darüber informiert, wo sich der Patient gerade befindet. Beide Aufenthaltsräume der Station werden für Krankenbesuche benutzt, sind aber nicht öffentlich zugänglich. Der Autor des Berichts weist die Behauptung, er habe sich als Mitglied einer Organisation für Menschen ausgewiesen, die gerade einen Selbstmordversuch hinter sich haben, zurück. Er habe den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Journalist der Boulevardzeitung sei, und seine Absicht bekundet, einen Artikel zu schreiben. Daraufhin sei der Patient zu einem Gespräch bereit gewesen und habe sich in voller Kenntnis dessen, worum es ging, fotografieren lassen. (1996)

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