Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7537 Entscheidungen

Fotos vom Straßenbahn-Surfen

Eine Lokalzeitung kritisiert das “Straßenbahn-Surfen”. Dies sei ein gefährlicher Zeitvertreib der Kinder in der Stadt. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das zwei Kinder zeigt, die auf der Anhängerkupplung einer fahrenden Straßenbahn stehen. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Stadt teilt dem Deutschen Presserat in einer Beschwerde mit, dass Polizeibeamte bei einem Fotografen zur Beweissicherung einen Film sichergestellt haben, der zwei 13 Jahre alte Jungen zeigt, die sich auf der Anhängerkupplung einer fahrenden Straßenbahn befinden. Grund dafür sei der Verdacht, der Fotograf habe strafunmündigen Kindern 100 D-Mark dafür bezahlt hat, dass sie die Szene zum Fotografieren gestellt hätten. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der besagte Fotograf sei gelegentlich als freier Mitarbeiter für sie tätig. Er habe den strittigen Beitrag in der Redaktion mit dem Hinweis abgeliefert, die schlechte Qualität der Fotos resultiere daraus, dass er sich versteckt gehalten habe und nicht dicht genug an die Jugendlichen herangekommen sei. Nach den Erkenntnissen der Zeitung habe der Mann die Kinder nicht animiert, auf die Anhängerkupplung der Straßenbahn zu steigen. Er habe versichert, dass beim Zustandekommen der Fotos kein Geld geflossen sei, wie es vom Beschwerdeführer behauptet werde. Zwei Tage nach dem Erscheinen des Beitrages habe die Polizei bei dem Mitarbeiter eine Kassette mit Filmmaterial beschlagnahmt, das jedoch nicht für die Zeitung, sondern für ein anderes Medium bestimmt gewesen sei. Der Stellungnahme der Chefredaktion ist eine Erklärung des Fotografen beigefügt, dass er für das Zustandekommen der Bilder kein Geld gezahlt habe. Die Fotos seien zufällig entstanden. Der Staatsanwalt teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass er die Kassette mit den Filmaufnahmen zur Prüfung der Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldbehörde, das Wirtschaftsministerium des Landes, weitergereicht habe. Der Verdacht, dass der Fotograf die Kinder entlohnt habe, beruhe darauf, dass in einer anderen Stadt zwei 13jährige Jungen aufgegriffen worden seien, die berichteten, sie hätten von einem Fotografen dieses Namens 200 D-Mark dafür erhalten, dass sie ihm von ihren Straftaten erzählen. Einer der Jungen habe nach Polizeierkenntnissen einen 14jährigen aufgefordert, mit ihm in die betreffende Stadt zu fahren, um sich für 100 D-Mark dort beim Straßenbahnsurfen filmen zu lassen. Das Wirtschaftsministerium überlässt dem Presserat die Kassette mit den kritisierten Filmaufnahmen. Gleichzeitig teilt es mit, dass gegen den Fotografen in dieser Angelegenheit ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei, gegen den er keinen Einspruch eingelegt habe. Der Film zeigt zwei Jungen beim S-Bahn-Surfen. In einer Szene werden der fahrende S-Bahn-Zug und die auf der Anhängerkupplung stehenden Jugendlichen von außen gezeigt, während in einer zweiten Einstellung die Szene aus dem Innern des Zuges gefilmt wird. Weiter zeigt der Film den stehenden Zug und die beiden Jungen, die auf die Anhängerkupplung klettern. In dieser Sequenz ist der Satz zu hören: “...wenn was ist, sag’ ich euch Bescheid...”. Mit diesen Fakten konfrontiert, erklärt die Chefredaktion, dass die Staatsanwaltschaft hier offenbar zwei verschiedene Fälle anspreche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Dies wäre zum einen der Beitrag zum Straßenbahn-Surfen in der Zeitung, zum anderen der Filmbeitrag eines Privatsenders über zwei “Crashkids”, welche die Reeperbahn unsicher machten. Der zuständige Redakteur des Privatsenders erklärt, der Fotograf habe ihm geholfen, zum Zwecke eines Interviews Kontakt mit den beiden Jungen aufzunehmen. Dabei hätten die Kinder kein Geld erhalten. Lediglich Essen und Trinken habe er finanziert. Der Fotograf sei nur assistierend tätig gewesen. Auch der Fernsehredakteur betont, dass es sich um zwei grundverschiedene Sachverhalte handele. (1998)

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Begriff “arbeitswütig”

Homosexuelle und Aids

Der Bericht einer Lokalzeitung über die Reaktion städtischer Kommunalpolitiker auf ein Info-Blatt über Homosexualität löst Leserbriefe aus. Unter der Überschrift “Abartigkeit Grenzen setzen” fragt ein Leser, wo Kinder, die dem Werbematerial ausgesetzt sind, erfahren, dass es Homosexuelle waren, die uns Aids gebracht haben. Der Sprecher einer Gruppe von Pädagoginnen und Pädagogen sieht in einer solchen Formulierung eine Diskriminierung von Homosexuellen und fordert den Deutschen Presserat auf, das Gebaren der Zeitung nicht länger zu tolerieren. Die Chefredaktion des Blattes sieht keinen Rechtfertigungsbedarf. (1998)

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Fotos eines küssenden Sportlers

Eine Sportzeitschrift zeigt Fotos eines Basketballstars in Kussszenen mit seiner halbnackten Freundin. Ein Vater von zwei Söhnen im Alter von acht und elf Jahren ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Ansicht verstößt die Veröffentlichung der Bilder gegen den Schutz der Jugend. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, ihre Zeitschrift wende sich an eine Leserschaft, die älter als 14 Jahre sei. Sie räumt ein, dass der strittige Beitrag etwas aus dem Rahmen falle. Den vom Beschwerdeführer vermeintlich entdeckten verrohenden Ansatz könne man in dem Beitrag jedoch nicht sehen. Der Sportler werde vielmehr mit den Worten zitiert, dass er nunmehr treu ist: “Sie hat mich gezähmt”. Es werde sogar von Hochzeit gemunkelt. (1998)

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Polizisten ignorieren einen Stau

Übersetzung eines Zitats

Eine Tageszeitung veröffentlicht eine Meldung über die türkische Reaktion auf die Entscheidung des deutschen Generalbundesanwalts, die PKK nicht länger als terroristische Vereinigung einzustufen. Der türkische Ministerpräsident Bulent Ecevit wird darin wie folgt zitiert: “Tötet weiter, nur nicht auf deutschem Boden”. Ein Mitarbeiter einer Tageszeitung in Istanbul trägt dem Deutschen Presserat vor, das Zitat des Ministerpräsidenten sei falsch übersetzt worden. Die genaue Übersetzung laute nicht “Tötet weiter, nur nicht auf deutschem Boden”, sondern “Die Schlange, die mich nicht beißt, soll tausend Jahre leben”. Nach Erkenntnissen des Beschwerdeführers beruht das Zitat auf einer Agenturmeldung. Der Berichterstatter dieser Agentur in Ankara habe ihm auf seine telefonische Frage, warum er das Zitat von Ecevit so übersetzt habe, folgendes gesagt: “Das ist ein Sprichwort, daher habe ich es frei übersetzt.” Die Chefredaktion des deutschen Dienstes der Agentur teilt mit, dass das Zitat “Tötet weiter, nur nicht auf deutschem Boden” sich in etwas ausführlicherer Form im englischen Text finde: “Do what ever you want in Turkey, kill women and children, but don’t carry out any attacks on our soil”. Auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Zitat “Die Schlange, die mich nicht beißt, soll tausend Jahre leben” sei in der Nachricht ihres internationalen Dienstes enthalten: “They do not mind if the snake lives to be 1000 years old as long as it does not bite them”. Dieses Zitat sei vom deutschen Dienst allerdings nicht aufgegriffen worden, so dass es auch nicht falsch übersetzt werden konnte. (1998)

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Medienkritik

Informant könnte parteiisch sein

Zwei Wohnungsgesellschaften sollen zusammengeführt werden. Vier Aktionäre erheben Anfechtungsklage mit dem Vorwurf, vor allem die Kleinaktionäre würden durch die entsprechenden Beschlüsse finanziell erheblich geschädigt. So berichtet die Zeitung am Ort. Sie erwähnt, dass Versuche der Kläger, ihre Anteile im Rahmen eines Vergleichs über dem auf der Hauptversammlung festgelegten Wert an die Gesellschaft zu verkaufen, gescheitert seien. Einer der vier Aktionäre hält die letztere Behauptung für falsch. Er habe seine Anteile zu keiner Zeit zum Kauf angeboten, trägt er dem Deutschen Presserat in einer Beschwerde vor. Der Autor des Beitrags weist in einer persönlichen Stellungnahme darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer kritisierte Passage seines Textes auf Informationen beruhe, die er von einem Mitarbeiter der Wohnungsgesellschaft erhalten habe. Diesen Informanten kenne er seit Jahren und er habe keine Zweifel an dessen Integrität. Bisher hätten sich alle Informationen aus dieser Quelle als völlig korrekt erwiesen. (1997)

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Bezeichnung “Terroristen-Sohn”

“Terroristen-Sohn will in Bundestag” lautet die Schlagzeile eines Boulevardblattes. Die Zeitung schildert ausführlich den Lebensweg des Mannes und seine politischen Ziele. Der Sohn einer RAF-Terroristin bewirbt sich um ein Grünen-Mandat und wird mit dem Slogan zitiert: “Reformen statt Revolution”. Einen Leser des Blattes erinnert dieser Beitrag an die Praxis der “Sippenhaft” während der nationalsozialistischen Terrorherrschaft. Er legt ihn dem Deutschen Presserat zur Begutachtung vor. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, dass der Betroffene dem Wortlaut des Artikels und insbesondere der Wahl der Überschrift ausdrücklich zugestimmt habe, ja dass er an der Formulierung der Schlagzeile aktiv beteiligt gewesen sei. Die mit ihm abgestimmte Überschrift sei im Gesamtkontext mit dem Inhalt des Artikels zu sehen. Dieser beschäftige sich in positiver Weise mit der Person des Betroffenen und seiner Kandidatur. Bereits der zweite Satz des Textes laute: “Zwanzig Jahre später setzt der Sohn auf Reformen statt Revolution”. Dem Sohn würden gerade nicht die Taten seiner Mutter zugerechnet, wie dies bei “Sippenhaft” der Fall wäre. Statt dessen werde betont, dass er als Organ des Staates, nämlich als Bundestagsabgeordneter, also in grundsätzlicher Anerkennung des Staates, an der politischen Reform arbeiten wolle. Der Vorwurf der “Sippenhaft” sei damit nicht berechtigt. Ein Telefongespräch des Presserats mit dem Betroffenen ergibt, dass er nicht an dem Zustandekommen der Überschrift beteiligt war und diese vor der Veröffentlichung des Artikels auch nicht kannte. Nach seiner Aussage wurden lediglich die in dem Text enthaltenen Zitate mit ihm abgestimmt. Nach seiner Meinung sollte man jedoch die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. (1997)

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Namensnennung bei Totschlagsversuch

Eine Regionalzeitung berichtet, dass der Sohn eines ehemaligen Fußballprofis, der seinen Bruder angeschossen haben soll, weiterhin in Haft ist. Sie teilt ihren Lesern mit, dass sie bei der Erstberichterstattung die Namen der Beteiligten nicht genannt habe, weil sie in einer für die Familie tragischen Situation die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes höher eingestuft habe als das Interesse der Öffentlichkeit an der Nennung des Namens. Die Zeitung gibt diese Zurückhaltung auf, weil andere Medien die Namen inzwischen bundesweit verbreiten. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Veröffentlichung des Namens. Schließlich habe der Vater mit der Tat selbst nichts zu tun. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, warum sie ihren Verzicht auf die Namensnennung aufgegeben habe. Zahlreiche Leser hätten sich unter Verweis auf andere Medien beschwert, dass die Zeitung “mal wieder nichts wisse”. Diese Leser hätten nicht erkannt, dass die anonymisierte Berichterstattung den ihnen aus anderen Medien bekannten Fall betraf. Die Redaktionskonferenz habe angesichts dieser Situation beschlossen, die Namen zu nennen. Diese Entscheidung habe sich jedoch ausschließlich auf den Text und nicht auf die Überschrift bezogen. Diese sei erst später hinzugefügt worden, Anlass für einen Hinweis an die Redaktion, dass in vergleichbaren Fällen auf die Verwendung von Namen in Überschriften verzichtet werden soll. (1998)

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