Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Thema »Drogen«

nter der Überschrift »Auf einen Blick-Cannabis« stellt das Jugendmagazin einer Tageszeitung verschiedene Hanfsorten bildlich und textlich vor. Neben Farbe, Konsistenz, Herkunft und Wirkung wird auch der Preis der jeweiligen Sorte aufgelistet. Ein Arzt und Vater zweier minderjähriger Jugendlicher ist empört, dass in dem Heft jeglicher Hinweis auf die Gefahren von Drogensucht, Abhängigkeitsbildung und mögliche kurz- oder langfristige Gesundheitsschäden fehle. Für den jugendlichen Leser seien Hasch oder Marihuana indem vorliegenden Artikel nicht als Droge identifizierbar, sondern eher als eine Art »im Supermarkt erhältlicher Gesundheitstee pflanzlicher Herkunft.« In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bringt der kritische Leser ferner zum Ausdruck, er vermisse Aufklärung darüber, dass der Besitz kleiner Mengen Haschisch oder Marihuana strafrechtlich nicht` mehr verfolgt wird, letztlich aber Besitz und Konsum immer noch in einem strafrechtlichen Kontext zu sehen seien. Die Zeitung widerspricht dem Vorwurf, sie betreibe Produktwerbung für ein Rauschgift. In dem Text seien Haschisch, Cannabis oder Marihuana eindeutig als Droge beschrieben und auch so genannt. Die gesundheitsschädigende Wirkung von Haschisch oder Marihuana sei jugendlichen Lesern bekannt. Auch die Tatsache, dass der Handel mit diesem Stoff illegal ist; könne als bekannt vorausgesetzt werden. (1994)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

Die Redaktion einer Lokalzeitung veröffentlicht in einer Sonderbeilage zu einem Straßenfest ein »Gedicht von einem Asylant«. Darin werden Asylbewerber als Schröpfer des Sozialstaates dargestellt. Journalistinnen und Journalisten aus dem Verbreitungsgebiet wenden sich an den Deutschen Presserat. Das primitive Gedicht erfülle eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung. Die Redaktion erklärt, erst die Reaktion der Leserschaft habe ihr bewusst gemacht, was ihr der Verfasser des Gedichts »eingebrockt« habe. Man habe sich daraufhin die »Köpfe heißgeredet«, wie so etwas hätte passieren können. In einer Kastenmeldung auf der Titelseite gesteht die Redaktion ihren Fehler ein, entschuldigt sich für die Veröffentlichung des »Gedichts« und verspricht, in Zukunft ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Einige Tage später bedauert der Redaktionsleiter in einem zweispaltigen Artikel auf der ersten Seite noch einmal die Veröffentlichung des »zutiefst zynischen Pamphlets« und entschuldigt sich bei allen Asylbewerbern für die Fehlleistung. In einem Leserbrief entschuldigt sich auch der Verfasser des Gedichts. (1994)

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Religiöses Empfinden

Persönlichkeitsrechte

Ein Boulevardblatt berichtet über eine Gasexplosion in einem Hochhaus. U. a. werden drei Opfer abgebildet. Ihre Vornamen und ihr Alter werden genannt. Die Familiennamen sind abgekürzt. Von einem der Getöteten wird in der Bildunterzeile berichtet, er habe nach Polizeiauskunft mehrere Vorstrafen. Zwei Leser begründen ihre Beschwerde beim Deutschen Presserat mit der Menschenverachtung, die in dem Hinweis auf die Vorstrafen eines der Opfer zum Ausdruck komme. Die Redaktion räumt ein, bei der Produktion einen schwerwiegenden Fehler begangen zu haben. Sie habe sich geschämt und ich in einer Notiz am folgenden Tag bei den Lesern und etwaigen Angehörigen des Verstorbenen entschuldigt. (1994)

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Pressekampagne

Der Internationale Verein für Menschenrechte in Kurdistan (IMK) beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Diffamierung seines Vorsitzenden durch eine türkische' Tageszeitung. Diese` hatte über eine Trauerkundgebung aus Anlass des Todes eines Kurden berichtet und den IMK-Vorsitzenden und Oberbürgermeister der Stadt, der einer der Redner der Kundgebung war; in Kolumnen als »Komplizen der Terroristen« und »Rassisten« bezeichnet Die Zeitung veröffentlichte außerdem Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie ein Foto des Betroffenen mit der Schlagzeile »Erteilen wir dem PKK'ler Oberbürgermeister eine Lektion.« Der Beschwerdeführer sieht insofern einen »dringenden Handlungsbedarf, als derartige Pressekampagnen gegen Politiker, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte gegenüber dem kurdischen Volk einsetzen, kein Einzelfall seien. Die Zeitung verweist auf den Kommentarcharakter der Veröffentlichungen. Der Politiker müsse sich aufgrund seiner Haltung scharfe Kritik, die »von der türkischen Diktion bestimmt« sei, gefallen lassen. An keiner Stelle sei er als Terrorist bezeichnet worden. Der Kommentator habe auch nicht zu tätlichen Angriffen auf die Person des IMK-Vorsitzenden aufgefordert. Vielmehr sollte Empörung kundgetan werden. Die veröffentlichte Anschrift mit zentraler Telefon- und Faxnummer sei die der Stadtverwaltung. Dagegen sei unter keinem Gesichtspunkt etwas einzuwenden. (1994)

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Ärztliches Standesrecht

Der Notdienst in einer Tierklinik ist Thema eines Zeitungsberichts. Die Autorin beobachtet den Tierarzt bei der Arbeit, beschreibt die Fälle; die er behandeln muss. Da kommt ein Pudel mit einem Tumor am Bauch, es folgt ein Dackel mit einer Magen-Darm-Infektion, schließlich wird eine Taube von den Qualen erlöst, die ihr eine Katze bereitet hat. So geht es den ganzen Tag. Der Beitrag erklärt, dass moderne Technik die Untersuchung erleichtert. Schon in der: Überschrift kommt es zum Ausdruck: »Ultraschallgerät macht zappelnde Pfoten der Welpen schon vor ihrer Geburt sichtbar«: Werbende Angaben über den Tierarzt enthält der Artikel nicht. Aber er nennt den Namen des Mannes. Dies ist der Anlass für die Landestierärztekammer, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Der Arzt habe der Zeitung zur Auflage gemacht, dass sein Name nicht erwähnt werden dürfe. Der Redaktionsleitender Zeitung habe sich über diesen Wunsch hinweggesetzt. Durch die Verhaltensweise der Zeitung habe der Arzt als Kammermitglied einen objektiven Tatbestand der Berufsordnung erfüllt, welcher durch ein berufsgerichtliches Verfahren geahndet werden müsse. Mitgliedern der Kammer sei es nach den Satzungsvorschriften der Berufsordnung nämlich verboten;' Werbung zu betreiben. Die Zeitung bleibt dabei: Der Name des Arztes sei nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gefallen. Auch das Foto, das den Arzt bei der Arbeit zeigt, sei nicht ohne dessen Einwilligung aufgenommen worden. (1994)

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Richterschelte

Namensnennung

Unter dem Titel »Die Erpresser-Mafia« berichtet ein Nachrichtenmagazin über Formen der organisierten Kriminalität in Deutschland. Dabei ist von zwei »gefürchteten PKK-Kassierern« die Rede, die die Polizei zu kennen glaube. Sie werden namentlich genannt. Es wird erwähnt, dass sie anerkannte Asylanten seien, dass gegen sie Ermittlungen wegen räuberischer Erpressung laufen. Davon unbeeindruckt schöpfe Glas Schläger-Duo auch weiterhin die Gewinne der örtlichen Rauschgifthändler ab. Einer der beiden lässt durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Er werde unter voller Namensnennung als Schwerverbrecher hingestellt, obwohl er mit den Beschuldigungen nichts zu tun habe und kein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. Das zuständige Landgericht entspricht im einstweiligen Verfügungsverfahren dem' Unterlassungsanspruch. (1994)

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Gerichtsberichterstattung

Ein Busfahrer steht vor Gericht. Er hatte zwei 17jährigen Mädchen Sinn und Zweck des »Nothammers« in Fensternähe erklärt. Als eines der Mädchen mit einem Hammer in den hinteren Teil des ansonsten leeren Busses entfleuchte, stieg der Mann hinterher, um das Sicherheitsgerät zurückzuholen. Dabei kam es zu Berührungen und Rangeleien, die das Gericht als Nötigung wertete und mit 60 Tagessätzen zu je 70 Mark ahndete. Die Lokalzeitung schildert den Fall und spricht in der Überschrift von einer »sexuellen Nötigung im Bus«. Als der Betroffene den Fehler reklamiert, erscheint ein weiterer Artikel, diesmal mit der Überschrift »Berührungen waren nur als Nötigung zu ahnden«. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fordert der Anwalt des Verurteilten, dass eine Berichtigung deutlich und unmissverständlich sein müsse. Im zweiten Bericht der Zeitung fehle der deutliche Hinweis, dass der Zeitung in der ersten Berichterstattung ein Fehler unterlaufen sei. Die Redaktion betont, dass sie auf die Empfindlichkeiten der Menschen stets Rücksicht nehme. Im zweiten Beitrag sei unmissverständlich in der Hauptzeile der Überschrift auf die Urteilsfindung hingewiesen worden. Diese Vorgehensweise sei mit dem Beschwerdeführer telefonisch vereinbart worden. (1994)

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Jägerlatein