Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Wahrheitsgehalt

Lawinenunglück in den Tiroler Bergen: Ein deutscher Industrieller, zwei seiner Kinder und ein Freund werden unter sieben Meter Schnee begraben. Eine Boulevardzeitung berichtet in großer Aufmachung über die Tragödie. Auf der Titelseite befindet sich ein Foto des verunglückten Konzernchefs sowie die Aufnahme eines offensichtlich Toten im Leichensack. Ein Angehöriger der Familie bemängelt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat das Foto des Toten im Leichensack. Es verletze in menschenverachtender Weise die Gefühle der Angehörigen und die Würde des Toten. Auch die Behauptung im Text, der Verunglückte habe »steif gefroren« im Lawinenschnee gelegen, sei mit der Achtung der Menschenwürde nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Formulierung »Niemand soll die Gesichter der Lawinen-Opfer sehen - es sind keine Gesichter mehr«. Er berichtet, dass er nach dem Unglück die Toten aufgebahrt gesehen habe und diese keineswegs entstellt gewesen seien. Schließlich beklagt er die Veröffentlichung der Bilder zweier weiterer Opfer und einer überlebenden Tochter der Familie. Die Redaktion ist sich keiner Schuld bewusst. Die Leiche im Sack sei verhüllt gewesen. Dies sei auch in der Unterschrift zum Bild erläutert worden. Die Behauptung, die Leichen seien »steif gefroren« gewesen, treffe zu. Nach der Bergung hätten sie über Nacht am Unfallort liegen gelassen werden müssen. Eine Nachrecherche habe ergeben, dass die Information, wonach die Gesichter der Lawinen-Opfer entstellt gewesen sein sollen, falsch war. Zu dem Zeitpunkt der Berichterstattung habe aber die Familie bereits gewusst, dass die Gesichter nicht entstellt wären. Die Veröffentlichung der Fotos sei zulässig gewesen. (1993)

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Selbsttötung

Kritik an einem Stadtrat

Eine Tageszeitung kritisiert in Berichten und Kommentar Baumfällaktionen in einer Stadt ihres Verbreitungsgebiets. Außerdem druckt sie drei Leserbriefe zu diesem Thema ab. Angelastet wird das Unternehmen dem namentlich genannten Ersten Stadtrat. Dieser habe kaltschnäuzig Recht und Gesetz gebrochen; er habe einen ausgeprägten Mangel an Unrechtsbewusstsein, er sei ein hohes Sicherheitsrisiko. Der Magistrat der Stadt legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, weil die Aussage der Zeitung unwahr und verleumderisch sei. Von den Schreibern der kritischen Leserbriefe erwirkt er Unterlassungserklärungen: In der Aufforderung der Zeitung an die Leser, weiterhin kritisch ihre Meinung in Form von Leserbriefen zu äußern, sieht er eine Aufwärmung aller Verleumdungen. Er hält es für nicht hinnehmbar, »irregeleitete Leserbriefschreiber« in das Messer laufen zu lassen, um eine selbst erzeugte Kampagne am Leben zu erhalten und zu verstärken. Die Redaktion betont, dass der genannte Stadtrat politisch und tatsächlich verantwortlich sei für das, was im Namen des Bauamtes der Stadt geschah und geschieht: Das eindeutig rechtswidrige Fällen von Pappeln im Stadtgebiet, das ein Bußgeldverfahren durch die übergeordnete Behörde der Landesverwaltung zur Folge hatte, sei vorn dem Betroffenen zwar nicht persönlich angeordnet, wohl aber gutgeheißen und ausdrücklich begrüßt worden. (1992)

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Unbegründete Befürchtungen geweckt

Unter der Überschrift »Gesundheitsfalle Kühlschrank! Todesgefahr für Millionen durch unsichtbare Giftdämpfe« berichtet eine Zeitschrift über gesundheitsschädigende Kühlschränke. Sie schildert Schicksale mehrerer Betroffener, die angeblich Opfer des in Kühlschränken enthaltenen FCKW geworden sind. Ein Hersteller von Fluorchlorkohlenwasserstoff, dessen Forderung nach einer Gegendarstellung von der Zeitschrift abgelehnt worden ist, beschwert sich beim Deutschen Presserat: Das als giftig beschriebene FCKW sei nachweislich nicht gesundheitsschädigend. Die Redaktion verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel nicht genannt worden und daher auch nicht direkt von den Vorwürfen betroffen ist. (1993)

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Wahrheitsgehalt

Eine Tageszeitung berichtet über die Tagung einer Juristenvereinigung, die sich mit dem § 218 des Strafgesetzbuches und die seinerzeit bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt Zwei Teilnehmer der Tagung werfen der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine wahrheitswidrige Berichterstattung vor. Zum einen seien Zitate und Referate verdreht; zum anderen seien Namen nachlässig recherchiert worden. Als Gipfel der unkorrekten Wiedergabe bezeichnen die Beschwerdeführer die Verdrehung des Schlussworts eines Professors, der laut Artikel einen Angriff auf ungewollt Schwangere gestartet haben soll. Tatsächlich habe der Wissenschaftler ausgeführt, dass die Nutznießer des neuen Gesetzes die Väter seien, die sich nun noch bequemer aus der Verantwortung ziehen könnten. Schließlich finde sich in dem Beitrag eine unzulässige, da nicht gekennzeichnete Vermischung von Bericht und Kommentar. Die Redaktion sieht in ihrem Artikel einen Meinungsbeitrag. Da die Zeitung den kämpferischen Standpunkt der Juristenvereinigung in bezug auf den Streit um den § 218 nicht teile, sei es legitim gewesen, die Tagung zum Anlass einer kritischen Bewertung zu machen. (1993)

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Meinungsumfrage

Namensnennung

Eine Wochenzeitung berichtet unter Berufung auf die Kriminalpolizei, dass ein Altenpflegerzahlreiche ältere Damen um sechsstellige Summen betrogen haben soll. Der Mann sei flüchtig. Deshalb werde nach ihm gefahndet. In seinen Büroräumen seien offensichtlich auch Beweismittel für die Unterschlagung von Geldern sichergestellt worden: Über eine Anwältin legt der Betroffene Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Er sieht sich identifiziert und vorverurteilt. Identifiziert insofern, als sein Vorname genannt, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens angegeben und sein Büroschild abgebildet worden seien. Die Redaktion verweist auf Polizeiangaben als Grundlage der Berichterstattung. Eigene Recherchen hätten die Untersuchungen der Polizei bestätigt und ergänzt. (1993)

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Selbsttötung

Fünf Zeitungen schildern den Sprung eines 15jährigen Mädchens aus dem Flurfenster eines Hochhauses. In allen Berichten ist von Liebeskummer die Rede, der den Tod des Mädchens verursacht habe. Die Familie bemängelt in Beschwerden beim Deutschen Presserat die unwahre Berichterstattung. Sämtliche Zitate seien frei erfunden. Die Mutter habe mit keinem Reporter gesprochen. Die Tochter sei weder tabletten- noch alkoholsüchtig gewesen: Sie habe auch keinen Streit mit den Eltern gehabt. (1993)

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Diskriminierung von Ausländern

Beim Deutschen Presserat gehen drei Beschwerden über die Berichterstattung des Chefredakteurs einer Zeitschrift zu den Themen »Asylanten« und »Ausländerkriminalität« ein. Nach Meinung einer Leserin provoziere eine solche Art von Berichterstattung Anschläge auf Flüchtlingsheime. Zudem werde dadurch Ausländerhass geschürt. Ein Leser nimmt daran Anstoß, dass in dem Kommentar »Wir lassen uns nicht für dumm verkaufen!« impliziert werde, dass die meisten Asylbewerber Geld durch' kriminelle Machenschaften verdienen. Dritter Beschwerdeführer ist der Deutsche Journalistenverband, der sich an dem Kommentar stört: »Jetzt wollen wir Bürger Taten sehen: Scheinasylanten ab nach Hause, aber schnell!«. Der Chefredakteur schickt zahlreiche Artikel aus anderen Presseorganen, die belegen sollen, dass dort auch über Einschlägiges« berichtet wird. Dabei sei zu beachten, dass breite Bevölkerungskreise sich mit ihren Sorgen auf diesem Gebiet nicht genügend durch die Medien vertreten fühlten. (1993)

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Polizeibericht

Unter der Rubrik »Polizeibericht« schildert eine Lokalzeitung einen Fall von unsachgemäßer Aufbewahrung von Waffen. Gegen den Waffenbesitzer sei Anzeige erstattet worden. Seine sechsjährige Tochter lebe mit ihm im Haus. Um sie vor möglichem Schaden zu bewahren, so der Bericht, sei das Kreisjugendamt verständigt worden. Der Betroffene wirft der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat unlautere Methoden vor. Er lebe mit seiner Frau in Scheidung und arbeite am Wochenende außerhalb seines Wohnortes. Seihe Frau habe seine Abwesenheit genutzt, um zusammen mit einer befreundeten Journalistin der örtlichen Zeitung in sein Haus einzudringen und eine unrechtmäßige Aufbewahrung der Jagdwaffen zu fingieren. Anschließend hätten die beiden die Polizei benachrichtigt. Der in der Zeitung veröffentlichte »Polizeibericht« solle also den Eindruck eines amtlichen Berichts erwecken. Er sei so verfasst, dass jeder, der ihn kenne, sofort wisse, wer gemeint sei. Er sei somit zum »Gespött der Leute« gemacht worden. Die Redaktion übermittelt die schriftliche Stellungnahme des Polizeibeamten, der den Vorgang bearbeitet hat. Darin wird geschildert, dass ein Redakteur von einer freien Mitarbeiterin der Zeitung, die Augenzeugin der Vorfälle gewesen sei, benachrichtigt worden ist: Daraufhin habe der Redakteur den Beamten angerufen und den Vorgang so beschrieben, wie er in den Bericht übernommen wurde. (1993)

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