Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Autorenhinweis

Eine Wirtschaftszeitung schildert die wachsende Attraktivität der City einer westdeutschen Großstadt. Zunehmend interessierten sich auswärtige Investoren für ein Engagement in der »1a-City-Lage«. So seien auch die Mieten in die Höhe geklettert. Der Autor; Prokurist einer Immobilienfirma, zitiert seine Firma und deren Mietspiegel. Ein Leser moniert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat die Machart des Beitrags: Er fragt, ob es journalistischen Tugenden entsprechen könne, dass der Prokurist einer namentlich genannten Immobilienfirma einen Zeitungsbericht verfassen und ein völlig verzerrtes Bild einer Innenstadt darstellen könne, nur um Interessenten für Immobilien anzulocken: Die Redaktion meint, dass der Artikel zwar eine Werbung für die genannte Stadt darstelle, nicht jedoch für die genannte Firma. Diese werde zweimal in dem Text als Quelle für Informationen genannt. Ein entsprechender Hinweis in der Autorenzeile mache dem Leser eindeutig Klar, dass der Autor durchaus bestimmte Interessen vertrete. Die Nennung der Herkunft der Autoren und ihrer Funktion gebe den Lesern die Möglichkeit, den Textinhalt einzuordnen, und Dinge, die möglicherweise zwangsläufig parteiisch sind, entsprechend zu erkennen. Für den Leser, der fundierte Wirtschaftsinformation erwarte, sei es wichtig zu erfahren, von welcher Maklerfirma die Einschätzung der Quadratmeterpreise stamme. (1993)

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Fotomontage

»Das Stadtcafé für den guten »Amigo«?« fragt eine Lokalzeitung in der Überschrift ihres Beitrags über die Verpachtung des Stadtcafés am Ort. Der Autor beschäftigt sich mit dem Vorwurf, der Oberbürgermeister habe daran gedreht; dass einer seiner Freunde den Zuschlag erhielt. Der Text ist illustriert mit einer Fotomontage, die beide Personen vor dem Stadtcafé zeigt: Die Stadt wendet sich an den Deutschen Presserat. Mit dem Gebrauch des Wortes »Amiego« werde Bestechlichkeit und Vorteilsnahme suggeriert. Zudem habe man fälschlicherweise die Montage mit dem Begriff »Foto« gekennzeichnet: Die Zeitung erklärt, sie habe den Gerüchten und Vorwürfen auf den Grund gehen müssen, um endlich Klarheit zu schaffen. Das Wort »Amiego« stehe für Begriffe wie Bestechlichkeit und Vorteilsnahme. Genau um diese Vorwürfe sei es bei den Anschuldigungen gegen den Oberbürgermeister gegangen: Den Begriff »Amiego« habe man durch Anführungszeichen abgeschwächt, die Überschrift mit einem Fragezeichen versehen. Bei der Kennzeichnung der Fotomontage sei der Redakteur schlicht der »Macht der Gewohnheit« erlegen. Dafür habe man sich bei den Betroffenen entschuldigt: Schließlich sei in der Folgeberichterstattung auch über die Einstellung von Ermittlungsverfahren in der Angelegenheit ausführlich berichtet worden. (1993)

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Sensationsmache

Unter der Überschrift »Jugo-Krieg: Vergewaltigungen als Porno-Videos verkauft« schreibt eine Boulevardzeitung über Pornohändler, die auf Video gefilmte Tötungs- und Vergewaltigungsverbrechen verkaufen. Es wird über eine Massentötung mit Kreissägen berichtet. Über die Vergewaltigung moslemischer Frauen vor laufenden Videokameras. Der Preis pro Filmkopie wird mit 10.000 Mark angegeben. Ein Mitglied des Deutschen Presserats leitet ein Beschwerdeverfahren ein. Es wendet sich gegen die Form, in der das Thema angeboten wird. Es sei unangemessen und verletze die Menschenwürde, Videoaufnahmen von Gewalttaten, die Menschen im früheren Jugoslawien begehen, als »Killer- und Vergewaltigungsvideos« zu bezeichnen. Leiden würden kommerziell verwertet. Der Ausdruck »Kreissägen-Hinrichtung« stelle die geschilderten Vorgänge als Sensation dar. Auch die Formulierung »Vergewaltigungs-Orgie« sei nicht angemessen. Hier werde der Zusammenhang zu lustvoller Sensation hergestellt. Die Redaktion verweist auf die einleitenden Worte des Artikels: »Es sind perverse Schweine!«. Somit könne man nicht behaupten, die dann folgende Schilderung grauenhafter Vorgänge diene weniger deren Verurteilung als der Sensationsmache. (1993)

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Wahrheitsgehalt

Schockierende Vorwürfe gegen ein Tierheim sind das Thema eines Zeitschriftenberichts. In dem Beitrag kommt der Hausmeister des Tierheims zu Wort. Er schildert Tierquälereien und wirft der zuständigen Tierärztin Untätigkeit vor. Diese und der Tierschutzverein beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Ärztin fühlt sich öffentlich diskriminiert. Der Beitrag beruhe alleine auf den Angaben des inzwischen entlassenen Hausmeisters. Sie selbst sei zu keiner Zeit zu den Vorwürfen befragt worden. Die Redaktion verweist auf fünf weitere Informanten, darunter zum Teil ehemalige Mitarbeiter des Tierheims: Leider habe man sich vergeblich um ein Interview mit der Tierärztin bemüht. (1993)

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Leserbrief

Eine Stadt gedenkt des 48. Todestages eines Dompredigers, der in den letzten Tagen des Zweiten Weltkrieges von den Nationalsozialisten ermordet worden ist. Hauptredner der Gedenkveranstaltung ist ein ehemaliger Studiendirektor, dereinst Schüler des ermordeten Geistlichen war. Die Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Feier. Der Redner ist mit der Berichterstattung der Zeitung nicht einverstanden, weil sie seine Ausführungen ungenau wiedergibt. Er stellt diese Ungenauigkeiten in einem Leserbrief richtig. Die Redaktion veröffentlicht den Brief, nachdem sie ihn zuvor in Teilen geändert hat. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Änderungen und ist der Meinung, ein neuer Abdruck sei gerechtfertigt. Die Redaktion erklärt, sie habe dem Beschwerdeführer zugesichert, wesentliche Änderungen nicht ohne sein Einverständnis vorzunehmen: Allerdings sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass nicht sinnverändernde Kürzungen aus redaktionellen Gründen immer erforderlich sein könnten. Die Änderungen im Leserbrief hätten sich kurzfristig ergeben; weil einige Zeilen gekürzt werden mussten. (1993)

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Bundesverdienstkreuz

Eine Tageszeitung kritisiert; dass ein Landtagsabgeordneter für die umstrittene Rettung von 42 Waisenkindern aus Sarajewo mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet werden soll: Dabei wird u. a. über die nicht erfolgte finanzielle Absicherung der damaligen Aktion berichtet. In einem nebenstehenden Kommentar werden Namen zwielichtiger Personen genannt, die gleichfalls Träger des Sundesverdienstkreuzes sind. Der Abgeordnete beklagt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass er mit Kriminellen in Verbindung gebracht wird. Die Redaktion entgegnet, sie habe sorgfältig recherchiert: Sie behaupte ausschließlich Tatsachen. (1993)

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Schleichwerbung

Das Freizeitmagazin einer Lokalzeitung enthält redaktionelle Beiträge und Anzeigen mit gleichem Bezug. Ein Zweispalter schildert die neuen Attraktionen eines Freizeitparks. In Foto und Text wird ferner ein Ponyhof vorgestellt. In zwei Anzeigenspalten daneben werden beide Unternehmen in Anzeigen präsentiert. Die Chefredakteurin einer Fachzeitschrift bittet den Deutschen Presserat um Überprüfung. Sie beanstandet, dass die Anzeigenkunden sogar in den Schlagzeilen genannt werden, und vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Texte seien durch die Redaktion im Ganzseitenverfahren unabhängig von der individuellen Anzeige umbrochen worden: Erst die spätere Hinzufügung der Anzeigen durch die Technik habe zu dem eindeutigen Verstoß geführt. (1993)

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Richtigstellung

Eine Zeitschrift berichtet von Stasi-Vorwürfen gegen einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages. In dem Beitrag heißt es, einer Partei sei gesteckt worden, dass einer der ihren – Jurist und früherer Bürgermeister – immer noch am Rhein aktiv ist. Im Anschluss wird der Betroffene auf die angeblich kursierenden Akten angesprochen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gibt es noch kein Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegen den Abgeordneten. Ein solches, erst später aufgenommenes Verfahren wird wieder eingestellt. In einer folgenden Ausgabe der Zeitschrift nimmt der Chefredakteur zu der Angelegenheit Stellung. Der Generalbundesanwalt habe mitgeteilt, was die Zeitschrift schon drei Wochen zuvor gemeldet habe, nämlich dass gegen den Abgeordneten wegen Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit ermittelt werde. Zitat: “Vielleicht sollten wir zum Jahresende eine Sammlung aller Dementis veröffentlichen, die sich als falsch erwiesen haben.” Der Politiker bittet den Deutschen Presserat, die Zeitschrift dafür zu rügen, dass sie die Meldung über das angebliche Ermittlungsverfahren nicht korrigiert habe. Die Redaktion erklärt, es sei lediglich ein Verdacht geäußert worden. Dafür hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen. Der gegen einen hochrangigen Politiker bestehende Verdacht, er könnte möglicherweise Spion oder auch nur Zuträger der Geheimdienste gewesen sein, sei für die Öffentlichkeit von überragendem Informationsinteresse. (1993)

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Foto einer Unbeteiligten

Eine Zeitschrift berichtet über ein Flugzeugunglück im Flughafen einer osteuropäischen Hauptstadt. In Schlagzeile und Text stellt sie eine deutsche Stewardess als die Heldin des Tages vor, In dem Beitrag findet sich u. a. ein Foto der Mutter der Stewardess mit Namens- und Altersangabe sowie ein Zitat des Stiefvaters, in dem es heißt: »Meine Ex- Frau und ich haben lange mit ihr gesprochen ... «. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet die Mutter die Veröffentlichung Ihres Fotos und die Erwähnung, dass sie geschieden sei. Sie betont, dass sie ein Journalist der Zeitung nicht angesprochen habe. Sie moniert, dass ihre Scheidung nun öffentlich bekannt geworden sei: Dabei habe sie diese Tatsache geheim halten wollen: Die Beschwerdeführerin vermutet, dass für die Preisgabe von Informationen sehr viel Geld gezahlt worden sei. Die Redaktion gibt zu, dass sie mit der Mutter der Stewardess nicht gesprochen habe. Grundlage der Berichterstattung sei ein mit dem Stiefvater telefonisch geführtes Interview. Dieser habe für seine Äußerungen kein Geld erhalten: Er habe auch das Foto seiner geschiedenen Ehefrau zur Verfügung gestellt. Durch ihr mutiges Verhalten bei dem Unglück sei die Tochter zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte geworden. Die Mutter sei durch das Ereignis bekannt und somit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Als solche müsse sie sich die Veröffentlichung ihres Fotos zumindest für einen gewissen Zeitraum gefallen lassen. Den Familienstand habe die Zeitung nicht preisgegeben. Mitgeteilt worden sei lediglich, dass sie die Ex-Frau des Stiefvaters der Stewardess sei. Ehescheidungen seien heutzutage an der Tagesordnung. Anlass für Schamgefühle gebe es nicht. (1993)

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Recherche

Ein Medienreport für Medienanwender berichtet, dass ein privater Fernsehsender für zwei Mark verkauft worden ist, und schildert die Hintergründe dieses Geschäfts sowie die Art und Weise seiner Darstellung in einer mit dem Unternehmen verbundenen Tageszeitung. Dabei wird auch die Rolle eines der beteiligten Geschäftsführer beschrieben. Dieser wendet sich, nachdem die Staatsanwaltschaft seinen Strafantrag gegen den Herausgeber und Chefredakteur des Informationsdienstes abgelehnt hat, an den Deutschen Presserat. Tatsachenbehauptungen seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt recherchiert worden. Der Autor der beanstandeten Veröffentlichung trägt vor, seine Informationen aus dem Firmenumfeld und aus dem Markt bezogen zu haben. Teilweise sei auch der Beschwerdeführer selbst Quelle der Angaben. Als Brancheninformationsdienst habe man es als Wahrnehmung berechtigter Interessen der Presseangesehen, die Vorgänge in dem Privatsender genauer zu durchleuchten und Zusammenhänge aufzuzeigen. Direkte Fragen an die Beteiligten per Fax seien nicht beantwortet worden. (1993)

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