Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Ein Bürger der Stadt schickt seiner Zeitung einen Leserbrief. Darin nimmt er Stellung zu den Aktivitäten einer Bürgergruppe Lärmschutz, die sich gegen die Erweiterung von Gleiskapazitäten der Bundesbahn ausspricht. In diesem Zusammenhang kritisiert er einen Mitbürger, der – so wörtlich – seine Person zu sehr in den Vordergrund stellt und zuviel Wind ablässt. Er erinnert daran, dass der Vater des namentlich Genannten vor ca. 30 Jahren ein Grundstück an der Bahn fast geschenkt erworben und darauf dann ein Haus gebaut habe. In einem zweiten Leserbrief berichtet der Verfasser über einen anonymen Brief, den er als Resonanz auf seinen ersten Brief erhalten habe. Darin werde ihm vorgeworfen, er habe seine frühzeitige Rente auf geradezu kriminelle Weise erschlichen. Nach einer Beschreibung der Umstände seiner Frühpensionierung benutzt er bezüglich der Person des anonymen Briefschreibers folgende Formulierung: “...dem sind wohl die letzten Gehirnzellen mit dem Güterzug durchs Tunnel davon gefahren.” Abschließend stellt er fest, dass alle seine Freunde und Bekannten sowie er selbst hinter dem gemeinen Verleumder die gleiche Person vermuten. Leider fehlten ihm die Beweise für eine gerichtliche Weiterverfolgung. Der im ersten Leserbrief erwähnte Mitbürger beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung habe durch den Abdruck unbewiesener Behauptungen die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. Er und seine Familie fühlten sich in ihrer Würde und in ihrem Ansehen verletzt. Die Zeitung ist der Meinung, dass an dem ersten Leserbrief nichts zu beanstanden ist. Die Grundstücke am Schwellenwerkgelände seien vor 30 Jahren tatsächlich “fast geschenkt” veräußert worden. Mit der Veröffentlichung des zweiten Leserbriefes habe man dem Verfasser Gelegenheit gegeben, sich gegen ein anonymes Schreiben zur Wehr zu setzen. Der Inhalt dieses zweiten Briefes sei an der Grenze dessen, was vertretbar sei, aber doch noch für eine Veröffentlichung geeignet. Wenn der Beschwerdeführer sich dadurch angegriffen fühle, habe dies wohl persönliche Gründe. Sein Name sei in diesem Leserbrief jedenfalls nicht genannt worden. (1995)
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“Ein Mann wusste nicht mehr weiter”, schreibt eine Boulevardzeitung und schildert, wie sich der 37jährige inmitten des Berufsverkehrs einer deutschen Großstadt ein Messer in den Hals rammt. Die Menschen um ihn herum hätten den am Boden Liegenden nicht beachtet. Erst nach 45 Minuten sei einer stehen geblieben. In einem Foto wird gezeigt, wie ein Notarzt dem Mann zu helfen versucht. Vergeblich, heißt es zum Schluss der Unterzeile. Der Landesvorstand des Deutschen Journalistenverbandes schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Veröffentlichung des Fotos sei geschmacklos. Die Zeitung erklärt, das Opfer sei auf dem Foto nicht zu erkennen gewesen. Es mache durchaus Sinn, das Bild dem Beitrag beizustellen. Damit könne den Lesern vor Augen geführt werden, wie die Mitmenschen sich in einer solchen Situation verhalten. Nämlich desinteressiert und herzlos. (1996)
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Vier Mitglieder einer Burschenschaft gewähren einem Journalisten, der sich ihnen gegenüber als festangestellter Mitarbeiter einer Tageszeitung zu erkennen gibt, während eines Treffens der Burschenschaften ausführliche Interviews. Einige Zeit später erkundigt sich einer der Interviewten bei dem Journalisten, ob der geplante Artikel bereits erschienen sei. Dieser erklärt, sein Beitrag sei weder in der Zeitung, für die er arbeite, noch in einer anderen Zeitung veröffentlicht worden. Kurz darauf erscheint aber in einer bis dahin nicht genannten Tageszeitung unter anderem Namen ein Bericht über das Burschenschaftstreffen mit Auszügen aus den Interviews, die seinerzeit mit den vier Burschenschaftlern geführt worden waren. Auf Rückfrage erklärt der Journalist, dass sein Manuskript von der anderen Zeitung unter einem Pseudonym veröffentlicht worden sei. Der Vorstand der betroffenen Burschenschaft legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihm geht es nicht um den Inhalt des Artikels, sondern ausschließlich um die Handlungsweise der Zeitung. Einem Interviewten müsse überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, in welcher Zeitung er zitiert werden wolle. Falls sich die Vorwürfe darauf konzentrieren sollten, dass jeder Journalist bei Interviews und Recherchen alle Medien angeben müsse, für die er je gearbeitet habe oder auch künftig zu arbeiten gedenke, so hätte der Presserat zu beachten, dass solche Vorwürfe den Journalisten treffen und nicht die Zeitung, erklärt der Chefredakteur des Blattes. Richtlinie 4.1 verlange von einem Interviewer nicht eine detaillierte Darlegung gegenüber den Gesprächspartnern, in welcher Form er seine journalistische Arbeit aufbereite und wie er sie im Detail verwerte. Die Zeitung hatte jedenfalls keine Bedenken, den Beitrag zur Veröffentlichung anzunehmen, nachdem die Zeitung, für die der Beitrag zunächst gedacht war, daran kein Interesse hatte. Der Chefredakteur gibt schließlich zu bedenken, dass die Gesprächsteilnehmer bei einer Veröffentlichung in der ihnen ursprünglich genannten Zeitung auch damit hätten rechnen müssen, dass sie in anderen Medien zitiert werden. (1996)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Mann eingestellt hat, der als Hospitant die Kinder in einem örtlichen Kindergarten sexuell belästigt haben soll. In dem Artikel wird die Auffassung der Staatsanwaltschaft wiedergegeben, derzufolge das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich nicht sanktionierbar sei. Der Mann habe mit verschiedenen Mädchen Gespräche über Geschlechtsreife, Kondome und Pille geführt. Die Äußerungen hatten aber keinen pornographischen Inhalt gehabt. Auch das Berühren der Beine zweier Mädchen mit seinen nackten Füßen sei keine sexuelle Handlung. Der Beitrag trägt die Überschrift „Streicheleinheit ohne Folge“. Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Verwendung des Begriffs „Streicheleinheit“. Dieser sei eine Unverschämtheit gegenüber den Opfern der fraglos erlittenen sexuellen Übergriffe und verharmlose nicht nur Vergangenes, sondern auch zukünftig Mögliches. Die Chefredaktion der Zeitung kann die Interpretation des Wortes „Streicheleinheit“ durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehen. (1996)
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„Vom Notar unkorrekt behandelt?“ fragt eine Lokalzeitung in einem Beitrag, in dem eine namentliche genannte Unternehmerin Kritik an der Abwicklung eines Kaufvertrags übt. Die Frau, die eine Immobilie erworben hat, wirft dem dabei in Anspruch genommenen Notar unkorrektes Handeln vor. Dieser wird in dem Bericht gleichfalls namentlich genannt. Zu den kritisierten Unstimmigkeiten zählen u.a. die Höhe der Zinsen sowie die der Gebühren. Zu den Vorwürfen befragt, verweist der betroffene Notar auf seine Schweigepflicht. Die darauf erfolgte Veröffentlichung veranlasst den Notar, sich an den Deutschen Presserat zu wenden. Er beanstandet den Vorwurf unkorrekten Handelns als eine ehrverletzende und berufsschädigende Behauptung. Der Autorin des Beitrags wirft er vor, ihm keine Zeit gelassen zu haben, entsprechende Akten durchzusehen und sich durch die Beteiligten von der Schweigepflicht entbinden zu lassen. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, die vom Notar kritisierten Tatsachenbehauptungen seien durch Zitate bzw. indirekte Rede eindeutig der Käuferin der Immobilie zugeordnet worden. Der Artikel sei auf Grundlage der von dieser vorgelegten Unterlagen entstanden. (1996)
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Ein ehemaliger Polizeibeamter wird beim Amtsgericht vorgeführt, nachdem er in Zaire festgenommen und in die Bundesrepublik zurückgebracht worden war. Seitdem er seinen Dienst quittiert hat, soll er gemeinschaftlich mit anderen drei schwere Raubüberfälle begangen haben. Der Fall hat Aufsehen erregt. Schließlich war der Mann als ehemaliger „Vorzeigepolizist“ einmal Mittelpunkt einer bundesweiten Anzeigenkampagne gewesen. Jetzt hat ihn die Staatsanwaltschaft unter Zeugenschutz gestellt. Deshalb war der Mann nach seiner Rückkehr, wie eine Boulevardzeitung schreibt, zunächst an einem „geheimen“ Ort festgehalten worden. Die Zeitung widmet dem Vorgang eine komplette Seite. Der Pressereferent des Staatsministeriums der Justiz schaltet darauf hin den Deutschen Presserat ein. Er beanstandet die Recherchemethoden der Verfasserin. Diese soll sich bei Gericht als Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei ausgegeben haben, um Informationen über die Sachlage zu erhalten. Damit habe sie falsche Tatsachen vorgespielt. Aus einem Vermerk des Pressesprechers beim Amtsgericht gehe hervor, dass eventuelle Fragen von Pressevertretern nach Ort und Zeitpunkt der Vorführung des mutmaßlichen Täters nicht beantwortet werden sollten. Der Telefonanruf der Journalistin sei zunächst bei einer Richterin gelandet. Ihrzufolge habe sie sich eine Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei, welche die Verteidigung des Beschuldigten übernommen hat, gemeldet und sich erkundigt, ob der betreffende Rechtsanwalt zu sprechen sei. Bei der Übergabe des Gesprächs an den Pressesprecher des Gerichts habe dieser festgestellt, dass es sich bei der Anruferin um die Redakteurin der Zeitung handle. Diese habe ihn direkt darauf angesprochen, ob an dem betreffenden Tag der Beschuldigte beim Amtsgericht vorgeführt werde. Diese Frage sei ihr selbstverständlich nicht beantwortet worden. Die Zeitung bezeichnet in ihrer Stellungnahme den geschilderten Sachverhalt als unzutreffend wiedergegeben. Die Kollegin habe sich bei ihrem Anruf im Amtsgericht mit vollem Namen vorgestellt und gebeten, mit dem Verteidiger des Beschuldigten verbunden zu werden. Hierbei habe sie weder wörtlich noch sinngemäß angegeben, Mitarbeiter der Kanzlei des Strafverteidigers zu sein. Auch dem Pressesprecher des Gerichts habe sie erneut ihren Namen genannt. Die Richterin, die den Anruf als erste angenommen hat, erklärt auf Rückfrage des Presserats: „Es erreichte mich ein Telefonanruf einer Anruferin, die sich mit Rechtsanwaltsbüro .... meldete, sie nannte keinen Namen, ich kannte sie nicht.“ (1996)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht in ihrem Jugendmagazin ein 14 Seiten umfassendes »Computer-Special«das zum Teil als Anzeige gekennzeichnet ist, Die entsprechenden Seiten sind grafisch als Computerbildschirm mit unterschiedlichen Menüs gestaltet. Unter der Überschrift »Es rappelt in der Spielkiste« wird auf einer der Seiten für ein Computerspiel geworben. Ein Leser des Blattes spricht den Deutschen Presserat an. Das Computer-Special sei gut getarnte Werbung, die in Aufmachung und Stil den Eindruck eines redaktionellen Beitrags erwecke.
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ine Zeitschrift berichtet über einen kanadischen Walfanggegner, der mit seinem Schiff die Lofoten ansteuert, um norwegische Walfangschiffe außer Gefecht zu setzen. Kurz vor dem Ziel wird das Schiff von einem Zerstörer der norwegischen Kriegsmarine gerammt und bombardiert. Die Reportage wird mit einem großen Foto aufgemacht, das das Harpunieren eines Wals dokumentiert. In der Bildzeile heißt es: »Trotz des Verbots der Walfang-Kommission: Die norwegischen Walfänger wollen 300 vom Aussterben bedrohte Minkewale töten.« Ein Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Er bestreitet den dokumentarischen Charakter des Fotos. Die abgebildete Harpunenkanone sei von größerem Kaliber als 50 mm und im norwegischen Zwergwalfang nicht üblich. Die Art des Schiffsbugs deute darauf hin, dass es sich um ein Schiff handele, dass größer ist als diejenigen, die im Zwergwalfang eingesetzt werden. Der auf dem Foto sichtbare Wal sei kein Zwergwal oder Minkewal, weil er wesentlich größer sei und andere Artmerkmale aufweise. Die Zeitschrift erklärt, sie habe mit dem beanstandeten Foto lediglich demonstrieren wollen, gegen welche Missstände die Tierschützen kämpfen: Für die Berichterstattung sei es völlig gleichgültig; ob es sich um einen Minkewal oder um eine andere Walart handelt. Identisch seien das Abschlachten und das industrielle Zerlegen von Walen. Da die beiden veröffentlichten Fotos je einen unterschiedlichen Wal wiedergeben, werde selbst der flüchtigste Betrachter nicht annehmen, dass es sich um eine aktuelle Reportage über Walfang handle. (1994)
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Unter der Überschrift »Barschel, Geheime Telefonate in Kiel« berichtet eine Zeitschrift über Telefongespräche zwischen zwei in die »Kieler Affäre« verwickelten Politikern und einem Mitglied des Barschel-Pfeiffer-Untersuchungsausschusses des schleswig-holsteinischen Landtags, Die Redaktion stützt sich auf Tonbandmitschnitte von Telefonaten, die der Zeitschrift zugespielt worden j seien. Aus den Gesprächen ergibt sich nach Ansicht der Redaktion der Verdacht, die 1 SPD vertusche im Untersuchungsausschuss aufschlussreiche Vorgänge. Die Zeitschrift belegt ihre Aussage mit Protokollen der heimlichen Absprachen in ihren wesentlichen Teilen: Die Präsidentin des schleswig-holsteinischen Landtags wendet sich an '' den Deutschen Presserat. Der Bericht über den Inhalt von Telefonaten, die ohne Einwilligung der Betroffenen abgehört worden sind, verstoße ebenso wie die Veröffentlichung von wörtlichen Auszügen aus solchen Gesprächen gegen die Ziffern 4 und 8 des Pressekodex. Die Zeitschrift hält es für befremdlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Veröffentlichung wende, die Licht in das Dunkel des sog. Barschel-Skandals zu bringen versuche. Das geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege die schutzwürdigen Belange der Betroffenen bei weitem. Die Telefonmitschnitte seien der Redaktion zugespielt worden. Man habe sie nicht selbst angefertigt oder durch Beauftragte anfertigen lassen. Die Veröffentlichung von Auszügen sei als Verbreitungshandlung von der Beschaffung zu unterscheiden. Die Redaktion' habe den berechtigten Belangen der Betroffenen an der Wahrung ihrer Privatsphäre dadurch Rechnung getragen, dass nur politisch relevante Passagen des mitgeschnittenen Gesprächs veröffentlicht worden seien; nicht aber die privaten Teile. (1995)
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