Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Daten eines Angeklagten

Eine Lokalzeitung berichtet über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens. in einer Auseinandersetzung über die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls hatte ein Bürger der Stadt einen Polizeibeamten einen »völligen Versager« genannt. Wegen Beleidigung wird er zu einer Geldstrafe von 450 Mark: verurteilt. Die Zeitung nennt das Alter des Mannes, seinen Beruf und seinen Wohnort: Vor- und Nachname sind abgekürzt." Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel verletze sein Recht auf Anonymität. Der im Text genannte Ort habe 700 Einwohner. Von daher sei seine Identität am Wohnort und auch in den umliegenden Orten durch die Veröffentlichung zweifelsfrei bekannt geworden. Die Redaktion verweist darauf, dass der Vorgang im Ort des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei. Sie habe sich aber inzwischen für einen anderen Modus entschieden. Sie verändere die Initialen nun auch bei Bagatellsachen. (1995)

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Begriff »säubern«

Ihren Bericht über die Einnahme der bosnischen Stadt Zepa durch serbische Truppen betitelt eine Boulevardzeitung mit der Schlagzeile »Serben säubern Zepa«. Im Text heißt es, dass alte Frauen, Kinder und Kranke deportiert würden. Ein Leser kritisiert in einer Beschwerde an den Deutschen Presserat die Verwendung des Wortes »säubern« bei der Beschreibung der in Zepa vollzogenen Deportation. Die Überschrift fördere unsensiblen Sprachgebrauch und geistig verflachtes Denken: Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Beschwerde als haltlos zurück. Der Begriff »säubern« sei gängig und werde ständig bei der Darstellung der im Text beschriebenen Deportation verwendet. Als »Säuberungsaktion« bezeichne man einen besonders üblen völkerrechtswidrigen Zustand. (1995)

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Personenverwechslung

In einer Pressemitteilung teilt die Katholische Regionalstelle mit, dass eine Pastoralreferentin die Leitung der katholischen Seelsorge im örtlichen Kreiskrankenhaus übernehmen wird. Ein neuer Pfarrer werde zu einem Drittel seines Dienstes als Priester im neuen Seelsorgeteam des Krankenhauses mitarbeiten. Der bisher als Krankenhausseelsorger tätige Pater werde im Alter von 77 Jahren in den Ruhestand treten. Die Veränderung sei notwendig, weil das Kloster, das bisher den Pater zur Verfügung gestellt habe, wegen des Rückganges der Ordens- und Priesterberufe geschlossen werde. Unter der Rubrik »Mecker-Ecke« kommentiert die örtliche Zeitung die Abberufung des bisherigen Seelsorgers. Die Zeitung beruft sich dabei auf Erzählungen zweier Bekannter des betroffenen Paters. Dessen Vorgesetzte hätten den Seelsorger überraschenderweise abserviert. Abschließend stellt der Autor des Kommentars die Frage: »Schon mal was von christlicher Nächstenliebe gehört, Herr Dekan?« - Der Dekan sieht sich durch diese Formulierung öffentlich verleumdet und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Verfasser des Artikels habe nicht recherchiert. Er selbst sei weder dienstlich noch privat mit der Angelegenheit befasst. Zudem sei zwei Tage vor Erscheinen des Kommentars die Pressemitteilung des Regionaldekans der Zeitung zugegangen. Die Redaktion räumt ihren Fehler ein. Tatsächlich sei nicht der Dekan, sondern der Regionaldekan zuständig gewesen. In der gleichen Rubrik habe man den Fehler richtig gestellt. Außerdem habe man die Pressemitteilung veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung kritischer Leserbriefe habe die Redaktion zunächst gezögert; da die Briefe nachweislich aus dem engsten Umfeld des Beschwerdeführers stammten. Inzwischen hätten sich aber Verfasser und Beschwerdeführer versöhnt. (1995)

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Vorwurf rechtsradikaler Umtriebe

Kruzifix-Urteil

Ritualmord unbewiesen

Eine Fernsehzeitschrift kündigt die Ausstrahlung eines Films über die Ermordung eines 15jährigen durch drei Mitschüler an. Der Stoff des Films sei nicht der Phantasie eines Drehbuchautors entsprungen. Die grauenhafte Geschichte sei tatsächlich passiert. Und vieles sei noch furchtbarer als das, was das Fernsehen zeigt. Im Text unter der Überschrift »Mitten unter uns - Satanskult« wird die eigentliche Tat vor dem Hintergrund satanischer Kulte geschildert. Diese wird als »Ritualmord« bzw. als »Mord im Namen des Teufels« bezeichnet. Von den Tätern heißt es; dass sie sich »Kinder Satans« nennen, dass sie u. a. blutrünstige Videos drehten und Friedhöfe verwüsteten: Der Vater einer der verurteilten Täter beklagt beim Deutschen Presserat eine falsche Berichterstattung und moniert Behauptungen mit teilweise ehrverletzendem Charakter, U. a. sei die Behauptung, die Tat sei ein »Ritualmord« und stehe im Zusammenhang mit einer angeblichen Satanskultverehrung, ohne Anhaltspunkte. Dies sei nachdrücklich während der Gerichtsverhandlung bestätigt worden. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift ist der Meinung, dass der Artikel keine wahrheitswidrigen Behauptungen enthält. Grundlage der Information sei ein vom Fernsehsender erstelltes Presse-Info. In diesem werde ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Idee zum Film auf der rituellen Tötung des Schülers beruhte. Insgesamt ist der Rechtsvertreter der Meinung, dass die Bezeichnung der Tat als »Ritualmord« eine zulässige Wertung sei. Die Täter hätten bereits Jahre vor dem Mord ihre Bereitschaft zum Töten sowie zum Opfern von Menschen bekundet und sich ernsthaft mit satanischen Ritualen befasst. Als Beleg führt der Rechtsanwalt u: a. Auszüge aus einer Schülerzeitung und aus einer Buchveröffentlichung mit dem Titel »Satanskinder« an. (1995)

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Medizinischen Dienst kritisiert

Unter der Überschrift »Entwürdigende Methoden« berichtet eine Lokalzeitung über ein Treffen der "Interessengemeinschaft der Behinderten«. Grund der Zusammenkunft ist das Verhalten eines Mitarbeiters des Medizinischen Dienstes, der damit beauftragt ist, die Pflegebedürftigkeit von Behinderten zu prüfen. In dem Beitrag der Zeitung beklagen Betroffene das Verhalten des Mannes, der nicht namentlich genannt, aber als ehemaliger Krankenpfleger gekennzeichnet wird. Als Beispiel führt die Zeitung die Erfahrung einer selbst behinderten Frau auf, deren Mann schwerstpflegebedürftig ist und auf Anraten des Arztes Antrag auf Pflegestufe III gestellt hatte. Zur Vorbereitung des Frühstücks für ihren Mann habe ihr der Prüfer zweieinhalb Minuten Zeit gegeben. Die Leiterin des Medizinischen Dienstes legt Beschwerde gegen diese Darstellung beim Deutschen Presserat ein. Der Verfasser des Artikels habe die subjektive Meinung weniger Betroffener als objektiv recherchierte Meinung der Redaktion wiedergegeben. Durch den Artikel werde zudem die betroffene Pflegeperson in rufmörderischer Art diffamiert. Der Identitäts- und Persönlichkeitsschutz der betreffenden Person sei schnell bloßgestellt worden, zumal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur eine männliche Fachpflegekraft aus dem Kreiskrankenhaus im Beratungszentrum der Stadt tätig gewesen sei. Die Redaktionsleitung weist darauf hin, dass die Problematik der Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung ein Thema von öffentlichem Interesse ist. In dem beanstandeten Artikel seien Aussagen von Augen- und Ohrenzeugen veröffentlicht worden. Als bedenklich erkennt die Redaktion, dass der Autor des Berichts zugleich als Sprecher der »Interessengemeinschaft der Behinderten« fungiert. Jedoch habe an der Integrität des Verfassers nicht der geringste Zweifel bestanden. Die Diffamierung der betroffenen Pflegeperson weist die Redaktion zurück. lm Text seien weder Name noch genaue Herkunft, oder andere personenbezogene Daten veröffentlicht worden. Mit der Berichterstattung sei keineswegs pauschal der Medizinische Dienst, sondern nur ein Mitarbeiten dieses Dienstes kritisiert worden. Über diesen seien elf Beschwerden aktenkundig. Als Beleg weist die Redaktion auf ihre weitere Berichterstattung hin. Auf derselben Seite dieser Ausgabe räumt die Redaktion dem Medizinischen Dienst Gelegenheit zur Stellungnahme ein. (1995)

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Persönlichkeitsrechte

Unter der Überschrift »Schulkind (11) brutal vergewaltigt« berichtet eine Boulevardzeitung über das schreckliche Erlebnis eines Mädchens mit einem Mann, der gewaltsam in die Wohnung eingedrungen war und sich an dem Kind vergangen hatte. Die Zeitung nennt den Vornamen des Opfers, das Initial des Familiennamens und seine Adresse. Sie schildert nähere Lebensumstände und gibt die Schule an, in die das Mädchen geht. Das Polizeipräsidium der Stadt und eine Leserin des Blattes rufen den Deutschen Presserat an. Das Opfer des Verbrechens werde identifiziert und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Chefredaktion des Blattes bedauert den Fehler. Sie habe den Fall zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal darauf hinzuweisen, dass unter keinen Umständen über die Opfer von Verbrechen identifizierbar berichtet werden dürfe.(1995)

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Vorabmeldung einer Falschinformation

Eine Zeitschrift berichtet, Steuerfahnder eines Finanzamtes verdächtigten drei prominente Landespolitiker, Steuern hinterzogen zu haben. Zwei Tage vor Erscheinen verbreitet die Redaktion eine entsprechende Vorabmeldung und einen Vorschlag zur Anmoderation der Nachricht. Einer der Betroffenen leitet presserechtliche Maßnahmen ein und ruft darüber hinaus den Deutschen Presserat an. Tatsächlich habe es weder eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung gegeben, noch seien Unterlagen über ein Konto des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Durch die Veröffentlichung der Nachricht und die Vorabankündigungen seien elementare Grundrechte sauberer journalistischer Arbeit verletzt worden. Den sachlich falschen Inhalt der Vorabmeldung hätten zahlreiche andere Medien weiterverbreitet. Er habe feststellen müssen, dass der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch gegen die Vorabmeldungen und die Anmoderation im Lokalradio nicht greife. Die Zeitschrift führt an, dass sie in der nächstfolgenden Ausgabe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers Wiedergutmachung geleistet habe. Damit sei sie sowohl ihrer juristischen Pflicht wie ihrer publizistischen Verantwortung gerecht geworden. Darüber hinaus ist die Chefredaktion der Ansicht, dass eine vom Beschwerdeführer geforderte Stellungnahme des Presserats zu Vorabmeldungen nicht allein an die Zeitschrift adressiert werden und schon gar nicht den konkreten Beschwerdefall zugrunde legen kann." »Pressevorabmeldungen gehören zur regelmäßigen Praxis aller Medienunternehmen und sind kein einsames Phänomen unserer Zeitschrift. Es handelt sich dabei nicht um >Presse<, denn Vorabmeldungen sind kein Bestandteil des redaktionellen Produkts, sondern - wie jede andere Presseerklärung auch - eigene Texte zur Verwendung in anderen Medien«. Die Rechtsabteilung des Beschwerdegegners äußert den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen Einzelfall nutze, um einen politischen Feldzug gegen 'die Praxis der Vorabmeldungen im allgemeinen einzuleiten. Dafür biete aber weder der konkrete Fall noch die Praxis der Vorabmeldungen einen Anlass. Verlag und Redaktion hielten es für ihre Pflicht, Vorabmeldungen; in denen Berichte angekündigt werden, nach den gleichen Sorgfaltspflichtmaßstäben zu formulieren und zu überprüfen, die für den angekündigten Bericht selbst gelten. (1995)

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Vorverurteilung

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Gerichtsvollzieher, der unter dem Verdacht steht, Mandantengelder veruntreut zu haben. Die Überschrift lautet »Gerichtsvollzieher veruntreut 200.000 Mark.« Ein Journalist sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und schaltet den Deutschen Presserat ein. Durch die Überschrift' werde der Verdacht gegen den Betroffenen als Tatsache dargestellt, obwohl weder eine Verurteilung erfolgt sei, noch der Stand der Ermittlungen eine solche Feststellung rechtfertige. Die Chefredaktion räumt ein, dass die Beschwerde über die Überschrift begründet sei. Im Text seien die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch entsprechende Formulierungen sowie den ausdrücklichen Verzicht auf die Nennung des Namens berücksichtigt worden. Die Autorin des Textes sei angehalten worden, bei einem neuerlichen Bericht ausdrücklich hervorzuheben, dass es sich in der Sache um Vorwürfe handele. (1995)

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