Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Am Beispiel einer namentlich genannten 22jährigen Frau berichtet eine Sonntagszeitung über die Ausbreitung einer Sekte in Ostdeutschland. Unter der Überschrift »Es wäre besser, wenn ... tot wäre« werden die Leser des Blattes über Organisation, Strukturen, Absichten, Personen und Äußerungen von Angehörigen der Sekte sowie über einzelne Umstände der zeitweisen Mitgliedschaft der genannten Studentin in dieser Gemeinschaft informiert. Die Aussagen über die junge Frau beruhen offensichtlich auf Angaben der Eltern bzw. werden im Zitat wiedergegeben. Der Bericht ist illustriert mit einem großformatigen Porträtfoto der Frau. Eine Vertreterin der Sekte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der gesamte Bericht sei mit Falschmeldungen und Halbwahrheiten gespickt und verletze das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Redaktion gibt an, das Foto von den Eltern erhalten zu haben. Diese seien mit einer Veröffentlichung einverstanden gewesen. (1992)
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Eine Lokalzeitung beschäftigt sich mit dem Abstimmungsverhalten eines parteilosen Stadtratsmitglieds. Zitat: »Er dürfte - wie schon des öfteren in der Vergangenheit - wiederum einmal mehr kaum verstanden haben, worüber er eigentlich abgestimmt hat.« Der Stadtrat habe zwei Minuten vor Sitzungsende den Plenarsaal betreten, als die Oberbürgermeisterin gerade zur Abstimmung aufrief, und wieder einmal tapfer die Hand gehoben. »Warum sich mühen, wenn es auch bequemer geht?« fragt der Autor des Berichts. Für seine nur zweiminütige Anwesenheit erhalte der Stadtrat 60 Mark Sitzungsgeld. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene die Unterstellung, er habe kaum verstanden, worüber er abstimme, und die Behauptung, dies sei nicht das erste Mal vorgekommen. Mit der zur Abstimmung gestellten Problematik sei er schon seit Jahren befasst. Im übrigen trägt der Beschwerdeführer sachliche Gründe für seine Verspätung vor. Die Redaktion erklärt, in die fragliche Sitzung des Stadtrates sei eine Resolution eingebracht worden, der zufolge ein Brandanschlag auf ein Aussiedlerheim verurteilt wenden sollte. Eine ausführliche und höchst kontroverse Diskussion sei entstanden wegen eines sogenannten »Ergänzungstextes«. Ehe schließlich über das Papier abgestimmt worden sei, habe man sich auf etliche Änderungen bzw. Streichungen geeinigt. Unmittelbar zu Beginn der Abstimmung sei dann das fehlende Stadtratsmitglied erschienen. Dieses dürfte somit kaum, wie von ihm behauptet, die erforderliche Gelegenheit gehabt haben, sich »über den Stand der Diskussion in wenigen Sätzen bei einer Kollegin unterrichten zu lassen.« Der Autor des Berichts weist in diesem Zusammenhang auf zwei weitere Plenumssitzungen hin, in deren Verlauf der Beschwerdeführer wenig sachkundig erschienen sein soll. (1992)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift Wohnraum beschlagnahmt - Familie muss Asylanten aufnehmen« einen Beitrag, mit dem auf die Probleme bei der Einquartierung von Asylberechtigten hingewiesen wird. Anfang 1991 erhielt eine mehrköpfige deutsche Familie wegen Obdachlosigkeit eine neue Wohnung zugewiesen, die allerdings größer war als es der gesetzliche Anspruch vorschreibt. Deshalb quartierte die Gemeinde ein knappes Jahr später zwei Asylbewerber zusätzlich in die Wohnung ein. Mehrere Leser des Blattes wenden sich an den Deutschen Presserat. Alle sind der Ansicht, dass durch die Überschrift der Eindruck erweckt werde, die deutsche Bevölkerung müsse mit der Beschlagnahme von Wohnraum für Asylbewerber rechnen. Mit einer solchen unverantwortlichen Aussage wende nur Stimmung aufgeheizt. Die Redaktion weist eine Diskrepanz zwischen Inhalt des Beitrags und seiner Überschrift zurück. Die behördliche Maßnahme stelle eine Einweisung mit Zwang auf die deutsche Familie dar, die jetzt eine Vier-Zimmer-Wohnung mit sieben statt mit fünf Personen bewohnen müsse. Damit werde das bisher eingeräumte Wohnrecht gekürzt. Über diese Thematik müsse die Öffentlichkeit informiert werden. Von Ausländerfeindlichkeit könne keine Rede sein. (1992)
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Der Streit eines Ehepaares um den sechs Jahre alten Sohn ist Thema eines Zeitungsberichts. Nachdem Mutter und Sohn verschwunden seien, habe der Vater schließlich erfahren, dass die Mutter den Sohn im Frauenhaus versteckt habe. Illustriert ist der Text mit einem Foto des Frauenhauses, dessen Adresse zu Beginn des Berichts mitgeteilt wird. Das Frauenhaus wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die gesamte Berichterstattung sei tendenziös und einseitig recherchiert aus der Sicht des Mannes. Insbesondere sei zu beanstanden, dass die Geheimadresse öffentlich gemacht und der Artikel mit einem Foto des Frauenhauses illustriert worden sei. Die Redaktion gesteht ein, dass sie aus Gedankenlosigkeit die Adresse des Frauenhauses veröffentlicht habe. (1992)
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Unter der Rubrik »Aktuelles« kündigt eine Zeitschrift an: »Grausam: Kind (12) von einem sturen Pfarrer in den Tod getrieben«. Im Innern des Heftes wird die Tragödie in einer Kleinstadt beschrieben: Ein angeblich mit verändertem Namen bezeichneter Pfarrer soll einem 12-jährigen Mädchen, das ihm den Diebstahl von 20 D-Mark gebeichtet habe; die Lossprechung versagt haben, wenn es nicht zuvor seinen Eltern und seiner Schulklasse diesen Diebstahl gestehe. Das Mädchen sei darauf vom 6. Stock eines Hauses in den Tod gesprungen. Der Pfarrer habe dennoch seine Haltung stur verteidigt und selbst in seiner Predigt anlässlich der Beerdigung des Kindes sein Handeln gerechtfertigt. Illustriert wird der Artikel mit dem geschwärzten Foto des angeblichen Pfarrers: Die zuständige Erzdiözese beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der geschilderte Vorgang sei frei erfunden. Das Foto des Pfarrers stamme, wie an der Kopfbedeckung zu erkennen sei, aus den 50er Jahren. Auch Intensive Nachforschungen hätten nichts zu Tage gebracht; was auch nur ansatzweise dem geschilderten Geschehen nahe komme. Die Zeitschrift nimmt nicht Stellung, druckt aber, rechtskräftig verurteilt, einen Widerruf ab. (1992)
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