Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Polizeibericht

Die Lokalausgabe einer Tageszeitung berichtet über Betrügereien von Teppichhändlern gegenüber älteren Bürgern. »Innerhalb eines Tages«, schreibt die Zeitung einleitend, »sahnten erkennbar echte Orientalen; die falsche Perserteppiche verhökerten, bei 65jährigen Rentner-Eheleuten in . . . sage und schreibe in vier Etappen insgesamt 185.000 Mark ab. Zunächst sprach ein angeblicher Mustafa, dessen Bruder, seine Schwester und ein Angestellter, vor - alle vier lm Alter von 32 bis etwa 40 Jahren die wussten, dass die Opfer vor drei Jahren einen Teppich erworben hatten.« Ein Leser hat den Verdacht, dass die Meldung mehr oder weniger erfunden wurde und wendet sich an den Deutschen Presserat. Seinen Verdacht leitet der Beschwerdeführer aus der Antwort des verantwortlichen Redakteurs ab, der ihm auf eine entsprechende Anfrage geschrieben hatte, der Bericht sei als Dienst am Leser zusehen. Die Chefredaktion legt dar, dass sich der Artikel auf einen Pressebericht der Polizei stütze. Auf genaue Daten habe der Autor verzichtet, weil sich die Vorgänge über einen gewissen Zeitraum; nämlich zwischen April und Mai, erstreckt hätten. Die Polizei habe den Fall dann im Juni bekannt gegeben. Sinn der Veröffentlichung sei, anhand eines realen, drastischen Beispiels die Öffentlichkeit vor betrügerischen Händlern zu warnen und Einblick in deren raffinierte Methoden zu geben. (1995)

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Sittliches Empfinden verletzt

Ein Stadtmagazin kritisiert in satirischer Form frauenpolitische Maßnahmen der Stadt. Unter anderem geht es um den Sinn und Zweck von Frauenparkplätzen. In dem Zusammenhang schreibt der Autor: »Nur donnerstags, bei der längeren Einkaufszeit, fragen die Park-Frauen auf den'' männerleeren Stellplätzen: >Wird denn heute nicht vergewaltigt?<.« Schließlich skizziert der Artikel das Porträt einer der »richtigen fundamentalistischen Femis«: Dort heißt es beispielsweise: »Ich liebe Ulrike Meinhof.« Die Leiterin der städtischen Gleichstellungsstelle schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag mache die seit Jahren vorhandenen Frauenparkplätze in den Parkhäusern lächerlich. Ein Gewaltverbrechen wie die Vergewaltigung werde als Lustbefriedigung der Frau verulkt. Zudem würden Emanzipationsbestrebungen verunglimpft und mit dem Hinweis auf Ulrike Meinhof werde Feminismus mit Terrorismus gleichgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Anzeigenkunden der Zeitschrift gebeten, nicht mehr im Stadtmagazin zu inserieren. Die Chefredaktion des Blattes besteht auf dem satirischen Charakter 'des Beitrags. Die Beschwerdeführerin versuche, Satire zu denunzieren. Ihr Aufruf zum Anzeigenboykott sei ein flagranter Eingriff in die Gewerbe- und Pressefreiheit. (1995)

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Familienverhältnisse eines Rechtsradikalen

Unter der Überschrift »Ein Hitler-Enkel auf dem Absprung« berichtet eine Zeitschrift, über die Absicht eines 22jährigen, aus der rechtsradikalen Szene auszusteigen. Ausführlich wird der politische Werdegang des Aktivisten einer rechtsradikalen Partei geschildert. Der Wohnort der Familie wird genannt, das Reihenhaus der Eltern beschrieben. Der Vater sei ein hoher Ministerialbeamter und in einer CDU-Gruppe aktiv. Der Vater des jungen Mannes beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Darstellung seiner familiären und häuslichen Verhältnisse, die in keinem Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Sohnes stehen. Die Zeitung betont, familiäre Verhältnisse seien in dem Artikel nur insoweit gestreift worden, wie es zur Erklärung der Herkunft des Betroffenen notwendig erschien. Der Vaterhabe die rechtsradikalen Aktivitäten seines Sohnes zumindest geduldet. Dieser sei als damaliger Hauptorganisator einer rechtsradikalen Partei auf Landesebene Person des Zeitgeschehens. Das Haus des Vaters sei bekanntermaßen das Parteibüro gewesen. (1995)

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Nachrichtenverfälschung

Namen von Tätern und Opfern

Ein Zeitungsleser stört sich daran, dass zwei Zeitungen; in ihrer Berichterstattung über zwei Kriminalfälle den vollständigen Namen der Tatverdächtigen sowie der Opfer nennen. Im ersten Fall hatte ein Gelegenheitsarbeiter seine Lebensgefährtin im Streit getötet und sich später der Polizei gestellt: Im zweiten Fall hatte ein Kaufmann seine Frau als vermisst gemeldet, wie sich später herausstellte aber bereits elf Tage zuvor erschlagen und unter Laub versteckt. Der Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Meinung werden durch diese Art der Berichterstattung vor allem die Angehörigen in Mitleidenschaft gezogen. In einem Brief an den Beschwerdeführer erläutert die Chefredaktion einer der beiden Zeitungen, warum sie in beiden Fällen die Namen genannt habe. Im ersteren Falle sei das Verbrechen noch nicht restlos aufgeklärt und die Polizei suche Zeugen. Der zweite Fall sei zunächst als Vermisstensache veröffentlicht worden. Dabei seien die Namen genannt worden, um die Arbeit der Polizei zu unterstützen. Als sich die Vermisstensache schließlich als Mordfall entpuppt habe, seien die Namen der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Grundsätzlich nenne die Redaktion Namen nur dann, wenn ein wirkliches öffentliches Interesse bestehe. Die zweite Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (1995)

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Leserbrief

Der Brief einer Leserin, die sich in einer Kirchenzeitung zu den Haftbedingungen in einem Abschiebegefängnis äußert, veranlasst den Vizepräsident des Landtages zu einer Stellungnahme gleichfalls in Form eines Leserbriefes. Dabei ordnet er die Kritikerin als Mitglied von »Pax Christi« ein. Die Redaktion streicht diese Passage. Daraufhin wendet sich der Politiker an den Deutschen Presserat und kritisiert die Verfälschung seines Briefes. Die Redaktion räumt in einem Schreiben an den Beschwerdeführer ein, dass die Einordnung der Frau als Mitglied von «Pax Christi« nicht gedruckt wurde, da sie sich nicht als Mitglied von »Pax Christi«, sondern als Mitglied des »Freundeskreises Asyl« geäußert habe. Dem Presserat gegenüber bedauert die Redaktion, dass der Leserbrief in einer korrigierten Form gedruckt worden sei. Das sei ein formaler Fehler der Redaktion. Dass der diskriminierende Satz gegen »Pax Christi« nicht gedruckt worden sei, habe die Redaktion als ihre Pflicht angesehen. Der korrekte Weg wäre gewesen, den Brief zur Korrektur dem Beschwerdeführer zurückzuschicken. Den Vorwurf einer verfälschten Darstellung weist die Redaktion zurück. Sie erklärt sich bereit, in ihrer Zeitung den Originaltext des Briefes abzudrucken mit der Erklärung, dass das Verfahren der Redaktion nicht korrekt war, zugleich aber auch mit der Erklärung warum die Redaktion die betreffende Aussage nicht veröffentlichen konnte. (1995)

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Foto und Namen von Strafgefangenen

Kritik an Zootierhaltung

Unter der Überschrift »Lebenslänglich! Das grausame Schicksal der Zootiere« veröffentlicht eine Jugendzeitschrift eine Reportage über Zootierhaltung aus der Sicht deren Kritiker. Am Beispiel des Gorillas »Porgy« schildert die Autorin negative Folgen der Zootierhaltung. Über den Gorilla berichtet sie, das Tier lebe seit zwanzig Jahren in permanenter Einzelhaft, alleingelassen und täglich schutzlos den gaffenden Blicken tausender Menschen ausgesetzt. Die Zeitschrift fordert ihre Leserinnen und Leser auf, Zoos zu boykottieren, den Tierschutzbund mit Unterschriften zu stärken und beim Direktor von Porgys Tierpark zu protestieren. Der betroffene Zoodirektor beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel sei unwahr, reißerisch und tendenziös. Insgesamt vermittele der Beitrag den Eindruck, Tiere würden in modernen, wissenschaftlich geleiteten Zoos in zu engen Gitterkäfigen langsam zu Tode gequält. Die Zeitschrift hätte zumindest die großen Freigehege des Tierparks und seine Zuchterfolge nennen und würdigen müssen. Der Gesundheitszustand des Gorillas Porgy sei einwandfrei. Das Tier bewege sich in einer 443 qm. :großen Freianlage in Südlage mit natürlichem Grasbewuchs, Bademöglichkeit und Kletterbäumen, die es täglich nutzen könne. Von Isolationsfolter im Fliesenkäfig könne keine Rede sein. Mit ihrer Darstellung von Missständen wolle die Zeitschrift Jugendliche aufrütteln, erklären die Anwälte des Chefredakteurs. In der Reportage gehe es um die Haltung des Gorillas in einem gefliesten Glaskäfig. Eine Verpflichtung, auch auf das Freigehege hinzuweisen, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe eine Pflicht, bei jedweder Berichterstattung auf Erfolge des Tierparks hinzuweisen. (1995)

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Umgangssprache

Eine Tageszeitung schildert Ablauf und Hintergründe einer Auseinandersetzung zwischen sogen. rechten und linken Jugendlichen, die zum Tod eines der Beteiligten führt. In der Reportage werden vier unterschiedliche Versionen zum Tatablauf dargestellt. Zu Anfang des Berichts schreibt die Autorin über den mutmaßlichen Täter: »Nino ist 17 und links. Jetzt ist er ein Totschläger oder Schlimmeres.« Am Ende des Artikels heißt es, gegen ihn werde jetzt wegen Körperverletzung mit' Todesfolge ermittelt. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine Vorverurteilung. Schriftliche und mündliche Versuche, die Zeitung zu einer Klarstellung zu bewegen, seien nicht erfolgreich gewesen. Dem Presserat gegenüber gibt die Zeitung keine Erklärung ab. (1995)

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Richtigstellung

Ein Wirtschaftsmagazin berichtet am 5. August 1994 über die Veruntreuung von Geldern innerhalb von Unternehmen einer bestimmten Pharmagruppe. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass der namentlich genannte ehemalige Geschäftsführer einer Arbeitsgruppe von der Polizei verhaftet worden sei. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine Verunglimpfung und beteuert, dass er nicht verhaftet worden sei. Mit einer solchen Behauptung habe die Zeitschrift seinen Ruf geschädigt. Die Zeitschrift räumt ein, dass die Nachricht über die Verhaftung des Beschwerdeführers unzutreffend gewesen sei. In einem erneuten Artikel wolle sie eine Korrektur veröffentlichen. (1994)

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