Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Auf zwei Sonderseiten veröffentlicht eine lokale Zeitung einen Beitrag der beiden Autoren des Buches “Staatsgeheimnis Abwasser”. Unter der Überschrift “Der Weg allen Wassers” wird das Abwassersystem der Stadt behandelt. Einer der Verfasser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er festgestellt haben will, dass sein Text in unzulässiger Weise manipuliert worden ist. Ohne die Genehmigung der Autoren seien Textpassagen weggelassen, hinzugefügt und verändert worden. Dies sei um so verwunderlicher, als er und sein Mitautor die von der Redaktion vorgegebene Länge eingehalten hätten. Zudem sei durch die Veränderung das Urheberrecht verletzt worden. Die Rechtsabteilung des Verlags ist sicher, dass kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt. Fälle eines journalistisch und redaktionell zulässigen und üblichen Redigierens von Beiträgen freier Autoren seien im Pressekodex aus gutem Grund nicht erfasst. Die Redaktion sei ihrer Pflicht nachgekommen, das Dokument sinngetreu wiederzugeben. Im vorliegenden Fall sie die Bearbeitung des Textes mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich besprochen worden. Dieser habe nicht widersprochen und auch nicht darauf bestanden, dass ihm die Endfassung des Artikels noch einmal vorgelegt wird. (1996)
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In ihrem Polizeireport meldet eine Lokalzeitung, dass zwei 13jährige Mädchen von vier 16-17jährigen Mädchen erpresst worden seien. Letztere hätten die beiden “heftig bedrängt”, bis diese ihre Wertsachen herausgaben. Der Fall werde von der Polizei als “räuberische Erpressung” behandelt. Die Täterinnen sind noch nicht gefasst. Eine der Erpresserin wird näher beschrieben und mit ihrem eventuellen Vornamen genannt. Die Lehrerin der mutmaßlichen Täterin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass durch die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht des Mädchens verletzt worden sei. Die Zeitung beruft sich darauf, dass sie im Benehmen mit der Polizei gehandelt habe. Der Name sei nicht vollständig genannt worden und es werde auch nicht definitiv behauptet, dass die genannte Person tatsächlich an dem Geschehen beteiligt war. Die Beschreibung der mutmaßlichen Täterin in dieser Form sei aber mit Blick auf die Schwere der Tat und die Folgen für die Opfer gerechtfertigt. (1996)
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In einer ihrer Regionalbeilagen stellt eine Tageszeitung in Wort und Bild eine neue Geschirrserie vor, die in einem örtlichen Porzellanfachgeschäft gekauft werden könne. Das Foto zeigt einen Repräsentanten des Herstellers bei der Vorstellung des schlagfesten Porzellans im Laden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Werbung, die vom übrigen Text nicht abgegrenzt und nicht mit dem Hinweis ”Anzeige” versehen worden sei. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes hält die Kritik ihres Lesers für berechtigt. Sie räumt ein, dass Foto und Unterzeile in dieser Form nicht hätten erscheinen dürfen, und lässt den Presserat wissen, dass sie ihre Mitarbeiter in der zuständigen Redaktion an die bestehenden Regeln in der Berichterstattung über lokale Wirtschaftsthemen erinnert habe. (1996)
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Die Zeitschrift einer Gewerkschaft berichtet über die Art und Weise, wie der Chefredakteur einer anderen Zeitschrift mit seinen Volontären umgeht. Der Artikel beschäftigt sich äußerst kritisch mit der Person des Kollegen, weist ihm Attribute wie “egoistisch”, “rücksichtslos” und “rüde” zu. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitschrift ihn nicht hat zu Wort kommen lassen. Nach seiner Ansicht hat die Redaktion die ehrverletzenden Aussagen eines von ihm entlassenen Volontärs ungeprüft in den Artikel übernommen. Der Geschäftsführer der Gewerkschaft erklärt, der Autor, ein ehemaliger Volontär der Zeitschrift, habe im wesentlichen eigene Erfahrungen und die seiner Kolleginnen und Kollegen geschildert. Die in dem Artikel enthaltenen Tatsachenbehauptungen könnten notfalls per eidesstattlicher Versicherung von den ehemaligen Volontären bestätigt werden. Eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei entbehrlich gewesen. Dieser hätte die aufgestellten Behauptungen von vorneherein dementiert. In einem solchen Fall sei eine Gegenrecherche beim Betroffenen entbehrlich. (1996)
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Unter der Überschrift “Ten Ways To Kill A Pope” veröffentlicht eine Tageszeitung ein Gedicht, in dem zehn Möglichkeiten beschrieben werden, wie man den Papst umbringen kann. “Erstens musst du, um einen Papst zu erlegen,/ dich auf die Fahrt nach Rom begeben./ Dort jagst du ihm mit Pistolengelärm/ eine Kugel ins Zwölffingergedärm”, heißt es zu Beginn. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält das “Pamphlet” für menschenverachtend und gewaltverherrlichend. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass das Gedicht auf einer Satireseite erschienen sei. Sie ist der Ansicht, dass sich Personen des öffentlichen Lebens heutzutage auch beißende Ironie gefallen lassen müssten, die sie und andere als geschmacklos empfänden. Andererseits habe auch ihr die Form der Papstsatire missfallen. Diese Missbilligung habe sie in ihrer Redaktionskonferenz und dem verantwortlichen Redaktionsmitglied gegenüber zum Ausdruck gebracht. Zudem seien drei Leserbriefe veröffentlicht worden, die scharfe Kritik an dem Beitrag enthielten. (1996)
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“Live-Krimi an der Bushaltestelle: Ein 60 Jahre alter Kroate taumelt auf die Passanten zu, ruft um Hilfe und bricht tot zusammen – erschossen” – So beginnt die Meldung einer Tageszeitung über einen Mann, der auf dem Weg zur Arbeit erschossen wurde. Bei der Lektüre dieser Nachricht “bleibt” einem Leser des Blattes “die Spucke weg”. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Nach seiner Ansicht versuchte der Verfasser der Meldung, den Unterschied zwischen Realität und Fiktion zu verwischen. Zudem werde hier in unangemessener Darstellung und in pietätloser Weise ein Mensch zum Objekt degradiert. Die Chefredaktion der Zeitung weist diesen Vorwurf zurück. Durch den Begriff “Live-Krimi” solle dem Leser deutlich gemacht werden, wie schnell man heute als unbeteiligter Passant mit einer Straftat konfrontiert werden könne, sogar mit einer, die auch noch mit dem Tod des Opfers ende. (1996)
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Ein Boulevardblatt berichtet in drei Artikeln über angebliche Kindesmisshandlungen in einem Ferienlager. In einer Überschrift wird die Frage gestellt: “... Schüler im Ferienlager gequält?”. Im Text werden Behauptungen zitiert wie: “”Ich habe gesehen, wie ein Betreuer einen Jungen geschlagen hat” oder “... wir werden wie Sklaven behandelt”. Ein Wohlfahrtsverband wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Behauptungen der Eltern und Kinder seien von der Zeitung zwar weitestgehend zutreffend als Zitate dargestellt und wiedergegeben. Doch mache sich der Autor die nicht durch eigene Recherchen belegten Behauptungen zu eigen und lasse sie durch entsprechende Einleitungen und präjudizierende Kommentierungen als wahre Tatsachenbehauptungen erscheinen. Die Zeitung beruft sich auf ihre Pflicht zur Berichterstattung. Dabei müsse sicherlich stets die notwendige Zurückhaltung und Neutralität beachtet werden. Diese Neutralität könne aber nicht dazu führen, dass ein Presseorgan, zumal eine Boulevardzeitung, sich in ihrer Berichterstattung auf Verlautbarungen zurückziehe und sich jeder eigenen Wertung von Vorgängen enthalte. Die Rechtsabteilung des Verlags weist darauf hin, dass alle Behauptungen zutreffend als Zitate dargestellt worden seien. Vom Beschwerdeführer kritisierte Formulierungen wie z.B. “erschreckenden Vorwurf”, “düsteres Bild” und “der Fall wiegt schwer” seien aus den Stellungnahmen der Eltern abgeleitete Wertungen der Redaktion. Ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht sei die Redaktion damit nachgekommen, dass der Veranstalter selbst ausführlich habe Stellung nehmen können. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so dürfe in letzter Konsequenz über Sachverhalte, die von Betroffenen unterschiedlich dargestellt werden, künftig überhaupt nicht mehr berichtet werden. (1996)
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Das Presse- und Informationsamt einer Landesregierung teilt der Presse mit, dass sich eine Ministerin des Landes einer Brustkrebsoperation unterziehen musste, dass es der Politikerin den Umständen entsprechend sehr gut geht und dass sie anschließend an die stationäre Behandlung ihren Jahresurlaub antreten wird. Als Quelle des Befundes wird der leitende Chefarzt einer gleichfalls genannten Klinik angegeben. Kurz darauf erhalten eine Journalistin und ein Fotograf einer Boulevardzeitung Einlass in das Krankenzimmer. Die Ministerin erklärt später, beide Besucher hätten sich den Mitarbeitern der Klinik gegenüber als Kollegen bzw. ehemalige Kollegen von ihr vorgestellt. Während des folgenden kurzen Gesprächs sei sie selbst davon ausgegangen, dass die beiden Journalisten ehemalige Kollegen oder Mitarbeiter einer mit ihrem Ministerium verbundenen Einrichtung seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Atmosphäre “gelöst” gewesen. Als der Mann dann eine Kamera zückte, sei sie stutzig geworden und hätte ihn aufgefordert, keine Fotos zu machen. In diesem Moment sei auch die Information ins Krankenzimmer gelangt, dass es sich um Mitarbeiter eines Boulevardblattes handele. Ein anderer Fotograf draußen hatte sich beschwert, dass ihm kein Besuch gestattet werde. Bevor der Fotograf Aufnahmen machen konnte, seien er und seine Kollegin aus dem Zimmer gewiesen worden. Ein Staatssekretär des Ministeriums beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Recherchemethoden der beiden Journalisten. Der Fall zeige, welchen enormen Zudringlichkeiten Menschen ausgesetzt seien, die in der Öffentlichkeit stehen. Die Redaktionsleitung des Blattes weist den Vorwurf der verdeckten Recherche zurück. Weder am Eingang zur Station noch im Krankenzimmer hätten beide Kollegen einen Zweifel daran gelassen, dass sie für die Boulevardzeitung tätig seien. Den Schwestern gegenüber habe die Journalistin jedoch erwähnt, dass sie eine ehemalige Arbeitskollegin des Ehemannes der Ministerin sei. Die Bitte der Ministerin, nicht zu fotografieren, hätten beide Mitarbeiter respektiert. Die Atmosphäre im Krankenzimmer sei gelöst gewesen, bis die Tochter der Ministerin in das Zimmer gekommen sei und behauptet habe, die beiden Besucher hätten sich durch Täuschung Zutritt verschafft. Schließlich habe die Ministerin selbst die beiden Journalisten nicht aus dem Zimmer gewiesen, sondern sie sei mit dem Gespräch bis zum Erscheinen ihrer Tochter einverstanden gewesen. (1996)
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Ein Leser einer Lokalzeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass ein Leserbrief, den er an die Zeitung gerichtet hat, ohne die Autorenzeile veröffentlicht wurde. Zudem habe die Zeitung in einem Beitrag über eine Baustelle auf einen Leserbrief im Kreisblatt verwiesen, in dem er von einem “schaurigen Spektakel” und “skandalösem Treiben” gesprochen haben soll. Der erwähnte Leserbrief sei jedoch in dem Kreisblatt überhaupt nicht erschienen. In beiden Fällen liege eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vor. Die Zeitung räumt ein, dass der Leserbrief ohne Autorenzeile erschienen ist. Das technische Versehen sei zunächst nicht bemerkt worden. Sie entschuldigt sich für diesen einmaligen “Ausrutscher”. Der zitierte Leserbrief des Beschwerdeführers sei allerdings doch im Kreisblatt erschienen. Als Beweis legt die Redaktion eine Kopie des gedruckten Briefes vor. (1996)
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