Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Günstige Gespließte« stellt eine Zeitschrift für Sportfischer in Wort und Bild unter Nennung des Herstellers eine praxisbewährte Angelrute vor. Der Autor nennt die Adresse der Rutenbauwerkstätte und stellt fest, »alle Ruten seien sauber und gewissenhaft verarbeitet, so dass eigentlich kein Wunsch offen bleibe.« In einer anderen Ausgabe der Fachzeitschrift schildert ein prominenter Bonefischer in amüsanter Form seine Bemühungen, auf einem Karibik-Trip einen Grand-Slam zu landen. Im selben Heft wirbt der Autor auf kompletten Seiten für eine Angel-Lodge in der Karibik und für eine Flugschnur, deren Generalvertrieb und Postversand er besorgt. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Zeitschrift ein geschickt getarntes Werbemagazin für in sich verwobene Interessengruppen. Sie verschaffe sich so durch Vermischung von redaktionellem Text und Werbung einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Zu der Beschwerde nimmt der Rechtsvertreter des Chefredakteurs Stellung. Für den engen Themenbereich des Blattes gebe es nur eine beschränkte Anzahl von Autoren, die häufig dem Fliegenfischen auch beruflich verbunden und insbesondere als Gerätehersteller und -händler oder als Veranstalter von Kursen oder Reisen tätig seien: Der Beitrag »Günstige Gespließte« sei eine gerade für eine Fachzeitschrift typische Produktbeschreibung. Zu einem derartigen 'Beitrag gehörten auch Name und Anschrift des Herstellers, damit sich der Leser u. a. über Bezugsmöglichkeiten informieren könne. Der Bericht über das Angeln auf Bonefische enthalte keinerlei werbende Hinweise: Dass im selben Heft an anderer Stelle für eine Angel-Lodge geworben werde, die in dem vorherigen Beitrag beschrieben sei, empfinde sein Mandant als unglücklich. 1994)
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In zwei Berichten über Sex-Spiele und sexuelle Rekorde bezeichnet eine Zeitschrift die handelnden Personen als »Neger« bzw. »US-Neger«. Ein Leser kritisiert die Verwendung des Begriffs »Neger«, der Schwarze eindeutig diskriminiere und abwerte. Die Zeitschrift weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück: Neger sei kein Schimpfwort, sondern die Bezeichnung einer Rasse. Es könne letztlich auch kein entscheidender Unterschied zwischen der Benennung einer Volksgruppe als »Schwarze« und der in der deutschen Sprache hierfür seit Jahrhunderten heimischen Bezeichnung »Neger« gesehen werden. Darüber hinaus bestehe ein entscheidender Unterschied zwischen der Verwendung von Sprache und der Geisteshaltung, die mit den verwendeten Begriffen einhergehe. Die Beschwerde erwecke den Anschein, als wolle der Beschwerdeführer durch das Ausmerzen von Worten aus der deutschen Sprache eine Änderung von Haltung oder Denkart herbeiführen. Dies sei der falsche Weg. (1995)
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Die Auseinandersetzung um die Aufstellung einer Madonnenfigur in einer Bistumsstadt ist Anlass eines satirischen Beitrags in einer Zeitung. Der Autor glossiert den bisherigen Stellenwert der Marienverehrung in der Stadt vor dem Hintergrund der geänderten politischen Verhältnisse seit den Kommunalwahlen. Der Text gipfelt in der Forderung an die Himmelskönigin, dem Streit ein schnelles Ende zu bereiten »Durch ein Wunder zum Beispiel: Wie wär's mit einer unbefleckten Empfängnis - oder mal wieder mit einer Erscheinung?«. Der Pressesprecher des Bischofs wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Artikel verletze das religiöse Empfinden der katholischen Gläubigen, indem er wesentliche Glaubensfundamente der Lächerlichkeit preisgebe. Der Beschwerdeführer moniert u.a. die rhetorische Frage nach einem »Wunder« sowie die Bezeichnung von Jesus als »Sohnemann«, der »rein anbetungsmäßig«als »leader of the gang« verunglimpft werde. Der Chefredakteur des Blattes betont, dass es sich hier um eine satirische Glosse handele, wie aus Diktion und Sprachauswahl eindeutig hervorgehe. Für die Satire sei es nach allgemeiner Rechtsauffassung typisch, dass sie übertreibe und ein Zerrbild der Wirklichkeit geben dürfe. Dies zeige sich vor allem in der ironisierenden Wortwahl. Von »Lady Madonna« und »leader of the gang« in einem normalen Artikel zu sprechen, käme wohl keinem Journalisten in den Sinn. Diesen - auch von der Rechtsprechung gelassenen Spielraum - habe der Autorin seiner Satire genutzt. Der Beitrag sei auf der letzten Seite der Zeitung veröffentlicht worden. Diese letzte Seite sei ganz eindeutig als Glossen-Seite kenntlich gemacht. (1995)
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“Die Deutschen gaben eine ganz schwache Vorstellung in China” schreibt eine Wirtschaftszeitschrift über Aktivitäten der deutschen Außenhandelskammer anlässlich einer Messe in Schanghai. U.a. wird behauptet, Kammerfunktionäre seien mit Frau und Kind 1.Klasse geflogen. Das Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft in Schanghai weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat den Vorwurf zurück, sofern mit Kammerfunktionären einer der drei deutschen Entsandten des Delegiertenbüros bei der AHK gemeint sei. In einem folgenden Beitrag geht die Redaktion auf diese Reaktion ein. “Nun sind wir in der Zwickmühle”, gesteht sie, ”beide Seiten – AHK wie unsere Informanten – sind für uns ernst zu nehmen und seriös”. Die Redaktion rät ihren Lesern, die IHK, die AHK und DIHT zu prüfen. “Wenn schon Zwangsmitgliedschaft, dann her mit den Dienstleistungen.” Mit dieser Meldung, meint sie, sei die Angelegenheit öffentlich in Ordnung gebracht worden. (1995)
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Eine Lokalzeitung berichtet, eine 48-jährige Frau habe eine 30-jährige Mutter erdrosselt, um deren fünf Wochen altes Baby ihrem Freund als ihr eigenes präsentieren zu können. Ihrem Lebenspartner hatte sie nicht nur ein jüngeres Alter, sondern auch eine Schwangerschaft vorgegaukelt. Die Zeitung schildert den Hergang der Tat und nennt die Nationalität der Täterin. Die beiden Frauen hätten sich über den Buddhismus, über Konzentrations- und Entspannungsübungen mit gefesselten Händen und Füßen unterhalten. Die ahnungslose junge Mutter habe sich schließlich festbinden lassen. Daraufhin sei sie von der Älteren mit Stoffresten erwürgt und auf dem Balkon ihrer Wohnung versteckt worden. Ein Leser des Blattes bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung zu rügen. Zum Verständnis der geschilderten Straftat sei es nicht notwendig gewesen, die Nationalität der Täterin zu nennen. Die Chefredaktion der Zeitung betont, aus keinem Satz der Berichterstattung sei eine Diskriminierung herauszulesen. Der Sachbezug auf das Herkunftsland der Täterin habe sich aus den buddhistischen Entspannungsübungen ergeben, welche die Tat erst ermöglicht hätten. (1995)
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Eine Jugendzeitschrift schildert die Erlebnisse eines 17-jährigen Drogenkonsumenten. Die Reportage ist mit einem Foto illustriert, das laut Bildunterzeile den “Drogenumschlagplatz Schulhof” zeigt. Im Hintergrund der Aufnahme ist der Treppenaufgang zu einem Gebäude zu sehen. Im Text des Beitrags findet sich die Passage “Meistens allerdings ist es den Paukern egal, was wir machen. Hauptsache, wir lassen uns nicht erwischen!” Die Unterzeile zu dem Foto vom Schulhof enthält den Vermerk “Die Lehrer schauen weg”. Der Elternbeirat des Gymnasiums, dessen Schulhof im Bild gezeigt wird, wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er beanstandet, dass Foto und dazugehöriger Text suggerieren, auf dem Schulhof seines Gymnasiums werde mit Drogen gehandelt. Außerdem moniert er, dass die beiden abgebildeten Jugendlichen im einen Fall nichts mit Drogen, im anderen Fall nichts mit der Schule zu tun haben und den Lehrern dieses Gymnasiums eine Gleichgültigkeit unterstellt wird. Die Zeitschrift lässt durch ihren Rechtsvertreter erklären, bei dem Bild handele es sich um eine für jeden Leser erkennbare nachgestellte Situation. Das Hausrecht des betreffenden Gymnasiums sei damit nicht verletzt worden. Auch stelle die Aufnahme nicht dar, dass auf dem Schulhof dieses Gymnasiums gedealt werde. Dies werde auch nicht in dem Beitrag behauptet. Die Passage über das Verhalten der Lehrer habe Zitatcharakter. Es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb sich diese Äußerung gerade auf die Lehrer des betreffenden Gymnasiums beziehen sollte. (1995)
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Ein Brandunglück im Ort ist das Aufmacherthema einer Lokalzeitung. Ein Foto im Großformat zeigt Feuerwehrmänner und Betroffene ohne Hinweise darauf, um wen es sich im einzelnen handelt. In der Unterzeile wird das Entsetzen darüber beschrieben, dass die Feuerwehrleute im Holzschuppen eine verkohlte Leiche gefunden haben. Die Schlagzeile des Berichts fragt, ob das 39-jährige Opfer des Brandes Selbstmord verübt hat. Die Veröffentlichung veranlasst einen Redakteur der Konkurrenzzeitung zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Tote ist der Ehemann seiner Redaktionssekretärin. Das Foto stelle die Opfer des Unglücks öffentlich bloß. Es zeige die Mutter des Getöteten, dessen Schwager sowie die neunjährige Tochter. Die Chefredaktion des Blattes verweist darauf, dass der Bildreporter die Löscharbeiten und die Szenerie im Umfeld dokumentiert habe. Brandursache und Identität der abgebildeten Personen seien zum Zeitpunkt der Fotoauswahl nicht bekannt gewesen. Die Bildunterzeile sei deshalb neutral gehalten. Wäre es der Redaktion um ein “Outing” gegangen, hätte sich diese Absicht in der Bildunterzeile erkennen lassen müssen. (1995)
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