Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7408 Entscheidungen
“Polizei warnt vor einem Trio von Trickdieben” lautet die Schlagzeile eines Zweispalters in einem Lokalblatt. “Und so funktioniert der Wechselfallenschwindel”, schreibt die Zeitung: “Die Frauen legen in Geschäften größere Geldscheine zum Wechseln vor. Anschließend verwickeln die drei Kunden das Personal in ein Gespräch. Nachdem ihnen ein Teil des Wechselgeldes ausgehändigt worden ist, macht sich die ganze Gruppe mit dem Wechselgeld und dem vorgezeigten Schein aus dem Staub.” Bei den gesuchten Personen handele es sich nach Einschätzung der Polizei um Landfahrer, verkündet die Zeitung und beschreibt die Täter ausführlich. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma stört sich an der Bezeichnung “Landfahrer”. In seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat verweist er auf die Diskriminierung ethnischer Minderheiten, die damit erzielt werde. Die Zeitung entgegnet, ihr Aufruf zur Fahndungshilfe enthalte keinen Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Gesuchten. Mit ihrer Veröffentlichung habe sie potentielle Opfer der Trickdiebe warnen wollen. In diesem Zusammenhang sei ihr der Hinweis, es handele sich nach Einschätzung der Polizei um Landfahrer, als vertretbar und angemessen erschienen.
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Eine Tageszeitung beschreibt in ihrem Lokalteil, wie zwei Trickdiebinnen an den Falschen gerieten. Die beiden Frauen hatten einen Arbeitslosen um 50 Mark bestohlen. Doch der fand sich mit dem Verlust nicht ab, hielt Polizisten an, fuhr mit denen die Gegend ab und entdeckte schließlich die Gesuchten. Die Zeitung beschreibt die beiden Frauen als “Landfahrerinnen” aus Rumänien. Diese Kennzeichnung veranlasst den Zentralverband Deutscher Sinti und Roma zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Zeitung nennt als Quelle für diese Bezeichnung den Leiter der örtlichen Polizei. Der Begriff “Landfahrer” gebe lediglich an, dass es sich um Personen ohne festen Wohnsitz handele. (1995)
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Eine 15-jährige Schülerin ist vergewaltigt worden. Verdächtigt werden drei Brüder. Ein mobiles Einsatzkommando der Polizei geht auf die Suche nach ihnen. Die örtliche Zeitung schreibt darüber. Im Text findet sich folgende Passage: “Normalerweise sind für einen solchen Einsatz ein paar Polizisten nötig. Nicht so in der ...straße. Vor allem nicht, wenn die Verdächtigen zu einer einschlägig bekannten Landfahrersippe gehören, in der Streitereien schon mal mit einem Schnellfeuergewehr ‘bereinigt’ werden.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Formulierung “Landfahrersippe”, die diskriminierend wirke. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (1995)
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Ein Sozialarbeiter steht vor Gericht, weil er zwei Mädchen zu kriminellen Handlungen angeleitet haben soll. Beim Diebstahl von Christbaumschmuck soll der Mann Schmiere gestanden und den beiden Mädchen, als sie beim Verstauen der bunten Kugeln erwischt wurden, die Flucht ermöglicht haben. Er habe, so die Anklage, die Verkäuferin, die den Diebstahl bemerkt hatte, in einem Handgemenge festgehalten. Die Zeitung am Ort schildert den Ablauf des Gerichtsverfahrens und erwähnt, dass der Angeklagte als Jugendbetreuer der Sozialbehörde für die Sinti und Roma Union arbeite. Der Mann wird wegen Diebstahls und Nötigung zu sieben Monaten Haft verurteilt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Erwähnung der Sinti und Roma Union für nicht vertretbar. Sie sei für das Verständnis des geschilderten Vorgangs nicht notwendig und diskriminiere die Gruppe der Sinti und Roma. Die Zeitung entgegnet, es sei bei ihr nicht üblich, bei Berichten jeder Art auf die ethnische Zugehörigkeit der Menschen hinzuweisen. Im vorliegenden Fall sei aber die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Sinti und Roma Union ein Thema im Prozess gewesen. (1995)
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Zwölf deutsche Tageszeitungen berichten über einen Überfall in Bulgarien auf den internationalen Schnellzug von München nach Istanbul. Eine 50-köpfige Bande hatte den Eisenbahnzug angehalten und die überwiegend türkischen Reisenden ausgeraubt. Vorlage für diese Berichte war die Meldung einer deutschen Nachrichtenagentur, die sich ihrerseits auf entsprechende Veröffentlichungen der Zeitungen in Sofia beruft. Die Agentur meldet den Vorfall unter der Überschrift “Roma überfielen Schnellzug München - Istanbul”. Im Text selbst ist siebenmal die Rede von Roma bzw. von einer Zigeunerin. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Täter als Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nachrichtenagentur nennt die strafverfolgende Behörde in Sofia als Quelle. Der Zusammenhang der Berichterstattung erlaube, die Zugehörigkeit der Täter zu einer ethnischen Minderheit zu erwähnen. Die Chefredaktion räumt allerdings ein, dass die Bezeichnung “Roma” in der Meldung sehr häufig vorkomme. (1995)
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Zwei Regionalzeitungen veröffentlichen jeweils auf einer ihrer Sportseiten Anzeigen eines Bierherstellers. Die Anzeige in einer der beiden Zeitungen zeigt ein stilisiertes Fußballstadion, auf dessen Bande der Markenname ständig wiederholt wird. Sie ist unter dem Text platziert. Im zweiten Fall wird ein Fußball gezeigt, auf dessen sechseckigen schwarzen Feldern sich stets der Markenname des Bieres wiederfindet. Diese Anzeige ist dreispaltig in der rechten oberen Ecke einer Sportseite platziert. Ein Medienbüro vermisst die nach Ziffer 7 des Pressekodex erforderliche Trennung von Text und Werbung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der ersteren Zeitung verweist auf den Charakter der Anzeige als Streifenwerbung. Der Werbecharakter der Veröffentlichung sei für den Leser auf Anhieb erkennbar. (1996)
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Auf der Sportseite einer Regionalzeitung findet sich unter einem Feature über die Stimmung im Wembley-Stadion vor dem Finale der Europameisterschaften im Fußball eine Illustration, welche die Kulisse eines Fußballstadions zeigt. Auf Fahnen im Vordergrund und auf dem Tribünendach ist eine Biermarke dargestellt. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er empfindet die Vermischung von redaktionellem Beitrag und Werbung als sehr störend. Optisch sei nicht zu erkennen, ob der Beitrag zur Werbung gehöre oder nicht. (1996)
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Eine 87jährige Deutsche, die im Frühjahr 1945 drei jüdische Flüchtlinge vor ihren Verfolgern versteckt hat, erhält aus den Händen des israelischen Botschafters den Ehrentitel “Gerechte unter den Völkern”, die höchste Auszeichnung, die Israel an Nicht-Juden vergibt. Postum wird auch der Ehemann mit dieser Ehrung bedacht. Die Zeitung am Ort nimmt das Ereignis zum Anlass, aus dem Leben der alten Dame und über die Umstände ihrer guten Taten zu berichten. In einem ersten Bericht wird unter der Überschrift “Sie rettete Leben und verlor das Liebste” berichtet, Russen hätten ihren Mann 1945 erschossen. Zwei Wochen später wird in einem Beitrag über die Ehrung selbst erwähnt, der postum Ausgezeichnete sei damals von SS-Leuten ermordet worden. Eine Freundin der Geehrten wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Behauptung, dass der Ehemann von Russen erschossen worden sei, stempele Angehörige der Sowjetarmee zu Judenmördern. Aus dem nicht weiter kommentierten Satz gehe nicht hervor, dass es sich um die in SS-Diensten stehenden russischen Soldaten des Generals Wlassow gehandelt habe, die auch nach dem Fall Berlins in Deutschland “Judensäuberungen” durchgeführt hätten. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da die Berichterstattung den Tatsachen entspreche. Die Verfasserin des Artikels habe ein langes Gespräch mit der alten Dame geführt. Dabei habe diese ausdrücklich erklärt, ihr Ehemann sei “von den Russen” erschossen worden. Die Zeitung legt für diese Aussage weitere Belege vor. (1996)
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