Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7408 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Fälschen aus Gefälligkeit“ setzt sich ein Beitrag in einer Tageszeitung sehr kritisch mit der Wahlforschung auseinander. Der Autor nennt es verblüffend, wie verschiedene Institute jeweils Ergebnisse errechnen, die dem Auftraggeber passen. Als Beispiel nennt er eine Zeitschrift, die mit der Veröffentlichung entsprechender Ergebnisse vor Landtagswahlen in drei Ländern eine Partei gefördert und damit verschlüsselt zur Stimmabgabe für diese Partei aufgerufen habe. Die Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie weist die in dem Beitrag der Zeitung enthaltenen Unterstellungen als falsch zurück und spricht von einer Diskreditierung der gesamten Branche der Meinungsforschung. Die Zeitung entgegnet, der streitige Artikel sei auf einer „Meinungsseite“ erschienen, enthalte also die persönliche Auffassung des Autors. Die angegriffene Passage, die bewusste Zeitschrift würde eine bestimmte Partei fördern, sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die Annahme, der Zeitschrift würde das Fälschen von Meinungsumfragen vorgeworfen, sei absurd. Weder wörtlich noch indirekt werde diese Behauptung im fraglichen Artikel aufgestellt. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass verschiedene Meinungsumfrage-Institute verschiedene Ergebnisse errechnen. Dies werde als „verblüffend“ bewertet, also kommentiert. (1996)
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Eine Sonntagszeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite ein Foto des gekidnappten Jan Philipp Reemtsma, der von einem der Entführer mit einer Maschinenpistole bedroht wird. Ein Journalist ist der Ansicht, das Foto sei menschenverachtend und verherrliche die Gewalt. Die Zeitung sah sich in der Pflicht, das Foto zu veröffentlichen. Sie hält es für ein wesentliches Dokument, das die Öffentlichkeit darüber informiere, dass es dem Entführten entgegen der Erklärung der Ermittlungsbehörden wesentlich schlechter gehe. (1996)
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Ein Bürger der Stadt schickt seiner Zeitung einen Leserbrief. Darin nimmt er Stellung zu den Aktivitäten einer Bürgergruppe Lärmschutz, die sich gegen die Erweiterung von Gleiskapazitäten der Bundesbahn ausspricht. In diesem Zusammenhang kritisiert er einen Mitbürger, der – so wörtlich – seine Person zu sehr in den Vordergrund stellt und zuviel Wind ablässt. Er erinnert daran, dass der Vater des namentlich Genannten vor ca. 30 Jahren ein Grundstück an der Bahn fast geschenkt erworben und darauf dann ein Haus gebaut habe. In einem zweiten Leserbrief berichtet der Verfasser über einen anonymen Brief, den er als Resonanz auf seinen ersten Brief erhalten habe. Darin werde ihm vorgeworfen, er habe seine frühzeitige Rente auf geradezu kriminelle Weise erschlichen. Nach einer Beschreibung der Umstände seiner Frühpensionierung benutzt er bezüglich der Person des anonymen Briefschreibers folgende Formulierung: “...dem sind wohl die letzten Gehirnzellen mit dem Güterzug durchs Tunnel davon gefahren.” Abschließend stellt er fest, dass alle seine Freunde und Bekannten sowie er selbst hinter dem gemeinen Verleumder die gleiche Person vermuten. Leider fehlten ihm die Beweise für eine gerichtliche Weiterverfolgung. Der im ersten Leserbrief erwähnte Mitbürger beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung habe durch den Abdruck unbewiesener Behauptungen die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. Er und seine Familie fühlten sich in ihrer Würde und in ihrem Ansehen verletzt. Die Zeitung ist der Meinung, dass an dem ersten Leserbrief nichts zu beanstanden ist. Die Grundstücke am Schwellenwerkgelände seien vor 30 Jahren tatsächlich “fast geschenkt” veräußert worden. Mit der Veröffentlichung des zweiten Leserbriefes habe man dem Verfasser Gelegenheit gegeben, sich gegen ein anonymes Schreiben zur Wehr zu setzen. Der Inhalt dieses zweiten Briefes sei an der Grenze dessen, was vertretbar sei, aber doch noch für eine Veröffentlichung geeignet. Wenn der Beschwerdeführer sich dadurch angegriffen fühle, habe dies wohl persönliche Gründe. Sein Name sei in diesem Leserbrief jedenfalls nicht genannt worden. (1995)
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“Ein Mann wusste nicht mehr weiter”, schreibt eine Boulevardzeitung und schildert, wie sich der 37jährige inmitten des Berufsverkehrs einer deutschen Großstadt ein Messer in den Hals rammt. Die Menschen um ihn herum hätten den am Boden Liegenden nicht beachtet. Erst nach 45 Minuten sei einer stehen geblieben. In einem Foto wird gezeigt, wie ein Notarzt dem Mann zu helfen versucht. Vergeblich, heißt es zum Schluss der Unterzeile. Der Landesvorstand des Deutschen Journalistenverbandes schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Veröffentlichung des Fotos sei geschmacklos. Die Zeitung erklärt, das Opfer sei auf dem Foto nicht zu erkennen gewesen. Es mache durchaus Sinn, das Bild dem Beitrag beizustellen. Damit könne den Lesern vor Augen geführt werden, wie die Mitmenschen sich in einer solchen Situation verhalten. Nämlich desinteressiert und herzlos. (1996)
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Vier Mitglieder einer Burschenschaft gewähren einem Journalisten, der sich ihnen gegenüber als festangestellter Mitarbeiter einer Tageszeitung zu erkennen gibt, während eines Treffens der Burschenschaften ausführliche Interviews. Einige Zeit später erkundigt sich einer der Interviewten bei dem Journalisten, ob der geplante Artikel bereits erschienen sei. Dieser erklärt, sein Beitrag sei weder in der Zeitung, für die er arbeite, noch in einer anderen Zeitung veröffentlicht worden. Kurz darauf erscheint aber in einer bis dahin nicht genannten Tageszeitung unter anderem Namen ein Bericht über das Burschenschaftstreffen mit Auszügen aus den Interviews, die seinerzeit mit den vier Burschenschaftlern geführt worden waren. Auf Rückfrage erklärt der Journalist, dass sein Manuskript von der anderen Zeitung unter einem Pseudonym veröffentlicht worden sei. Der Vorstand der betroffenen Burschenschaft legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihm geht es nicht um den Inhalt des Artikels, sondern ausschließlich um die Handlungsweise der Zeitung. Einem Interviewten müsse überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, in welcher Zeitung er zitiert werden wolle. Falls sich die Vorwürfe darauf konzentrieren sollten, dass jeder Journalist bei Interviews und Recherchen alle Medien angeben müsse, für die er je gearbeitet habe oder auch künftig zu arbeiten gedenke, so hätte der Presserat zu beachten, dass solche Vorwürfe den Journalisten treffen und nicht die Zeitung, erklärt der Chefredakteur des Blattes. Richtlinie 4.1 verlange von einem Interviewer nicht eine detaillierte Darlegung gegenüber den Gesprächspartnern, in welcher Form er seine journalistische Arbeit aufbereite und wie er sie im Detail verwerte. Die Zeitung hatte jedenfalls keine Bedenken, den Beitrag zur Veröffentlichung anzunehmen, nachdem die Zeitung, für die der Beitrag zunächst gedacht war, daran kein Interesse hatte. Der Chefredakteur gibt schließlich zu bedenken, dass die Gesprächsteilnehmer bei einer Veröffentlichung in der ihnen ursprünglich genannten Zeitung auch damit hätten rechnen müssen, dass sie in anderen Medien zitiert werden. (1996)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Mann eingestellt hat, der als Hospitant die Kinder in einem örtlichen Kindergarten sexuell belästigt haben soll. In dem Artikel wird die Auffassung der Staatsanwaltschaft wiedergegeben, derzufolge das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich nicht sanktionierbar sei. Der Mann habe mit verschiedenen Mädchen Gespräche über Geschlechtsreife, Kondome und Pille geführt. Die Äußerungen hatten aber keinen pornographischen Inhalt gehabt. Auch das Berühren der Beine zweier Mädchen mit seinen nackten Füßen sei keine sexuelle Handlung. Der Beitrag trägt die Überschrift „Streicheleinheit ohne Folge“. Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Verwendung des Begriffs „Streicheleinheit“. Dieser sei eine Unverschämtheit gegenüber den Opfern der fraglos erlittenen sexuellen Übergriffe und verharmlose nicht nur Vergangenes, sondern auch zukünftig Mögliches. Die Chefredaktion der Zeitung kann die Interpretation des Wortes „Streicheleinheit“ durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehen. (1996)
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