Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Persönlichkeitsrechte

Unter der Überschrift »Stadt sucht Sozialpädagogen: Stelle als ABM besetzen« berichtet eine Lokalzeitung über das Ende der Probezeit einer Sozialpädagogin, die von der Stadtverwaltung nicht übernommen wird. Neben der Meldung, als deren Quelle der stellvertretende Verwaltungschef angegeben wird, befindet sich ein Foto der Frau, darunter ihr Vor- und Nachname. Die 'Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es gehe nicht an, dass die Veröffentlichung über ihre Einstellung auf eine Stufe mit der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Kündigung gestellt werde. Die Zeitung hält die Formulierung »Die Verwaltung übernahm die bisherige Stelleninhaberin ... nach dem Ende der Probezeit nicht ...« für ausgesprochen wertneutral. (1993)

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Vorverurteilung

»Fatales Sexualdelikt: Vergewaltiger trieb Schwägerin zu Selbstmordversuch - Bislang unbescholtener Familienvater aus ... nach Tat in Untersuchungshaft« betitelt eine Lokalzeitung ihren Bericht über einen 36jährigen Mann, dem vorgeworfen wird, die Schwester seiner Frau sexuell genötigt und dreimal vergewaltigt zu haben. Der Redakteur eines Konkurrenzblattes hält den Artikel für vorverurteilend und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die betroffene Redaktion teilt diese Ansicht. Die Chefredaktion distanziert sich. Alle Lokalredaktionen werden darauf verwiesen, wie gravierend eine derartige Vorverurteilung sei. Der Redakteur, der den Fehler gemacht hat, entschuldigt sich bei der Chefredaktion. (1994)

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Werturteil

Ein Boulevardblatt berichtet über einen Industrieboss. Dieser habe den Verlust von mehreren Milliarden Mark zu verantworten. 7.500 Arbeiter und Angestellte würden seinetwegen ihre Arbeit verlieren. In der Überschrift wird der Betroffene als »Der Hass-Mann« apostrophiert. Der Ex-Manager legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihm werde die alleinige Verantwortung für den derzeit herrschenden Zustand des Konzerns zugeschrieben. Es werde eine Art Pogrom-Stimmung gegen ihn erzeugt. Die Zeitung erklärt, die Bezeichnung »Hass-Mann« möge zwar überpointiert sein, eine ehrverletzende Äußerung sei sie aber nicht. Immerhin hätte sein Verhalten dazu geführt, dass viele Arbeitnehmer, dazu noch in Zeiten der Rezession, ihren Arbeitsplatz verlieren. (1994)

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Gerichtsberichterstattung

Gesellschaftskritik

Sprache

Thema »Drogen«

Eine Zeitschrift lässt verschiedene Personen zu Wort kommen, die Rauschgift konsumieren. Zu der Frage »Heute schon gekifft?« äußern sich' einige junge Leute positiv. Ein weiterer Beitrag behandelt die politische Diskussion zur Freigabe des Rauschmittels. Hinweise auf Spiele, die Begriffe wie »Joint« und »Shillum« erklären, ergänzen die Texte: Ein Elternkreis drogengefährdeter und drogenabhängiger Jugendlicher beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Verharmlosung der harten Droge Haschisch. Er fragt die Redaktion der Zeitschrift, ob sie sich an den Massenmedien orientiere; die aus unersichtlichen Gründen einer Art Herdentrieb folgend, die tatsächlichen Folgen und Auswirkungen von Haschischkonsum verschweigen würden. Die Zeitschrift erklärt, sie definiere sich als Bote, nicht als Nachricht selbst. Die von dem Beschwerdeführer monierten Passagen seien Zitate, die per An- und Abführung und Kursivsatz kenntlich gemacht seien. Das Pro und Contra offizieller Stellen werde informativ thematisiert. Haschisch sei außerdem keine harte Droge. Es gebe keinerlei medizinischen Beweise dafür, dass Haschisch abhängig mache. Den Bedenken des Elternkreises habe man durch die Veröffentlichung des Leserbriefes »Wir klagen Sie an« Rechnung getragen. (1994)

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Thema »Drogen«

nter der Überschrift »Auf einen Blick-Cannabis« stellt das Jugendmagazin einer Tageszeitung verschiedene Hanfsorten bildlich und textlich vor. Neben Farbe, Konsistenz, Herkunft und Wirkung wird auch der Preis der jeweiligen Sorte aufgelistet. Ein Arzt und Vater zweier minderjähriger Jugendlicher ist empört, dass in dem Heft jeglicher Hinweis auf die Gefahren von Drogensucht, Abhängigkeitsbildung und mögliche kurz- oder langfristige Gesundheitsschäden fehle. Für den jugendlichen Leser seien Hasch oder Marihuana indem vorliegenden Artikel nicht als Droge identifizierbar, sondern eher als eine Art »im Supermarkt erhältlicher Gesundheitstee pflanzlicher Herkunft.« In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bringt der kritische Leser ferner zum Ausdruck, er vermisse Aufklärung darüber, dass der Besitz kleiner Mengen Haschisch oder Marihuana strafrechtlich nicht` mehr verfolgt wird, letztlich aber Besitz und Konsum immer noch in einem strafrechtlichen Kontext zu sehen seien. Die Zeitung widerspricht dem Vorwurf, sie betreibe Produktwerbung für ein Rauschgift. In dem Text seien Haschisch, Cannabis oder Marihuana eindeutig als Droge beschrieben und auch so genannt. Die gesundheitsschädigende Wirkung von Haschisch oder Marihuana sei jugendlichen Lesern bekannt. Auch die Tatsache, dass der Handel mit diesem Stoff illegal ist; könne als bekannt vorausgesetzt werden. (1994)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

Die Redaktion einer Lokalzeitung veröffentlicht in einer Sonderbeilage zu einem Straßenfest ein »Gedicht von einem Asylant«. Darin werden Asylbewerber als Schröpfer des Sozialstaates dargestellt. Journalistinnen und Journalisten aus dem Verbreitungsgebiet wenden sich an den Deutschen Presserat. Das primitive Gedicht erfülle eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung. Die Redaktion erklärt, erst die Reaktion der Leserschaft habe ihr bewusst gemacht, was ihr der Verfasser des Gedichts »eingebrockt« habe. Man habe sich daraufhin die »Köpfe heißgeredet«, wie so etwas hätte passieren können. In einer Kastenmeldung auf der Titelseite gesteht die Redaktion ihren Fehler ein, entschuldigt sich für die Veröffentlichung des »Gedichts« und verspricht, in Zukunft ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Einige Tage später bedauert der Redaktionsleiter in einem zweispaltigen Artikel auf der ersten Seite noch einmal die Veröffentlichung des »zutiefst zynischen Pamphlets« und entschuldigt sich bei allen Asylbewerbern für die Fehlleistung. In einem Leserbrief entschuldigt sich auch der Verfasser des Gedichts. (1994)

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Religiöses Empfinden