Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Leserbrief, in dem der Holocaust relativiert wird. Wörtlich schreibt der Verfasser: »Aber statt z. B. die unhaltbare Zahl von 6 Millionen ermordeten Juden im Interesse der Wahrheit richtig zu stellen, wird damit weiter operiert und damit eine Gruppe Deutscher (Nationalsozialisten) mit Millionen Morden belastet; die sie nicht begangen hat.« Leser des Blattes schalten den Deutschen Presserat ein. Der Leserbrief weise eindeutig antisemitischen Inhalt auf. Der Autor leugne und verharmlose überdies den Völkermord und erfülle damit den Straftatbestand der »Auschwitz-Lüge«. Unter Zurückweisung der Vorwürfe erklärt die Chefredaktion, dass der inzwischen verstorbene Autor des Leserbriefs ausweislich des Beginns seiner Zuschrift »Kein Mensch in Deutschland bezweifelt, dass in Auschwitz oder wo auch immer furchtbare Verbrechen begangen worden sind«, den Völkermord weder leugne noch verharmlose. Über die Zahl der Opfer des Holocaust sei schon vor längerer Zeit eine Diskussion entstanden, die durch die 50-Jahr-Erinnerungsfeiern anlässlich der Befreiung von Auschwitz im Januar 1945 kulminiert seien. (1995)
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In einer Fernsehzeitschrift erscheint ein Interview mit dem Leiter der Inspektion Organisierte Kriminalität bei einem Landeskriminalamt. Thema sind Verbrechen und Straftaten ausländischer Banden in Deutschland, insbesondere von Personen, die aus dem Kosovo stammen. Im Interview, geht es um die Hintergründe von schweren Verbrechen sowie um die Frage, wie solche organisierte Kriminalität seitens der Polizeibehörden bekämpft werden kann. Die Überschrift des Artikels lautet: »Die neue Bedrohung: Kosovo-Albaner in Deutschland - Sie sind wie Wölfe.« Ein Leser der Zeitschrift und ein Antidiskriminierungsbüro rufen den Deutschen Presserat an. Sie beklagen die eindeutig rassistische Überschrift sowie tendenziöse Fragen des Interviewers. Die Zeitschrift erklärt, das Interview sei vor dem Hintergrund objektiv vermehrter Straftaten von Kosovo-Albanern zu sehen. Eine Verallgemeinerung könne daraus nicht abgeleitet werden. (1995)
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Der Alltag in einer Justizvollzugsanstalt ist Thema einer neunteiligen Boulevardserie unter dem Titel »Die dunkle Stadt der schweren Jungs«. In spektakulärer Aufmachung werden die einzelnen Abteilungen der JVA behandelt. Eine Folge z. B. hat die Überschrift »In Haus 2 regieren Gewalt und Drogen". Geschildert wird der Gefängnisalltag unter negativen Vorzeichen. Namen von Strafgefangenen werden genannt. Ihre Delikte werden aufgezählt. In zwei Folgen finden sich Angaben über einen namentlich genannten Häftling. Dieser setzt im Zusammenhang mit der Behauptung, er habe kaltblütig drei Menschen erschossen, eine Gegendarstellung durch. Im Redaktionsschwanz findet sich die Bemerkung; »Nach Verbüßung der Straftat wurde außerdem, Sicherheitsverwahrung (gemeint ist Sicherungsverwahrung) angeordnet:" Der Vollzugsbeirat der JVA legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Serie verbreite Unwahrheiten, Angst und Schrecken. Sie sei diskriminierend wegen der Veröffentlichung von Namen und Fotos in Verbindung mit teilweise falschen Behauptungen. Des weiteren zögen die Beiträge Angehörige in Mitleidenschaft und gefährdeten die im Strafvollzugsgesetz ausdrücklich vorgesehene Resozialisierung. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, ihre Serie zeichne ein realistisches Bild der Verhältnisse, denn sie basiere auf eigenen Recherchen, aber auch auf Informationen von Anstaltsinsassen, Vollzugsbediensteten und ehemaligen Strafgefangenen. Es wird zugestanden, dass keine zwingende Veranlassung bestanden habe, die Namen einiger Häftlinge zu nennen sowie Fotos von ihnen zu veröffentlichen. Diese Einsicht sei dadurch dokumentiert worden, dass die Zeitung einem Betroffenen, der als einziger vorstellig geworden sei, eine Unterlassungserklärung gegeben habe. (1994)
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Ein Mann springt aus dem 14. Stockwerk eines Wohnungsamtes. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber. Eine der Schlagzeilen lautet: »Arbeitslos! Freundin weg! Da sprang er in den Tod:« Ein Foto zeigt den Toten unmittelbar nach dem Aufprall. Ein weiteres Foto »aus glücklicheren Tagen« stellt ihn zu Lebzeiten in Gesellschaft einer Freundin vor. Die Frau ist durch einen' schwarzen Balken anonymisiert. Der 78-jährige Sohn des Toten lässt durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Die Zeitung habe in äußerst geschmack- und pietätloser Form in das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen eingegriffen. Der Chefredakteur erklärt, erst die Hintergründe der Tat hätten die Redaktion bewogen, über den Fall zu berichten. Ein Freund des Verstorbenen habe nämlich darauf hingewiesen, dass der Betroffene 30 Stunden vor der Tat einen ersten Selbstmordversuch mit Tabletten unternommen habe. Im Krankenhaus sei die Selbstmordgefahr aber offensichtlich nicht erkannt worden. (1995)
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Unter der Überschrift »Windei« kommentiert eine Lokalzeitung die Demonstrationsveranstaltung einer Umweltinitiative gegen eine gleichzeitig stattfindende Motorsport-Rallye. Die geringe Zahl der Teilnehmer, die im Widerspruch zu der laut Zeitung groß angekündigten Demonstration steht, ist für den Verfasser des Kommentars Anlass, den Widerstand gegen den Motorsport kritisch zu beleuchten. Zum Verhalten der Demonstranten stellt der Verfasser die Frage: »Doch musste es sein, dass man ein behindertes Kind verschiebt, diesem ein Tafel mit einem Spruch gegen die Rallye-Veranstaltung umhängt, nur um Aufmerksamkeit oder Mitgefühl zu erregen?« Die Pressesprecherin der Umweltinitiative wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie sieht in der Passage über das Kind einen Verstoß gegen ethische Grundsätze. Das betroffene Kind sei nicht geistig behindert, sondern habe lediglich eine leichte Missbildung im Ohrbereich. Die Zeitung erklärt, der Verfasser habe in seinem Kommentar die Thematik mit dem Hinweis auf das Kind zugespitzt. Helfer und Organisatoren der Rallye hätten ihm mitgeteilt, unter den Kindern, die an der Demonstration teilgenommen hätten, sei auch ein behindertes Kind gewesen. Die Zeitung veröffentlicht im Nachgang zum Kommentar mehrere kritische Leserbriefe, u. a. der Beschwerdeführerin. Außerdem entschuldigt sich die Redaktion für die Formulierung über das Kind. (1995)
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Unter der Überschrift »Es war Selbstmord'' auf der Intensivstation« berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod eines prominenten Fernseh-Pfarrers. Der als »Exklusiv-Interview mit der Tochter« angekündigte Artikel teilt mit, dass der Schwerkranke lebenserhaltene Maßnahmen wie eine künstliche Sauerstoffzufuhr eigenhändig unterbrochen habe. Die Ärzte der Unfallklinik hätten den Todeswunsch des Patienten respektiert ebenso wie die Familie, »die der Ärzteschaft der Klinik dafür ausdrücklich dankt.« Das Landeskirchenamt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Schlagzeile »Es war Selbstmord« ''stehe im Widerspruch zum Text und entspreche nicht dem Tatbestand. Der Beschwerdeführer zitiert eine Agenturmeldung, die berichtet, dass der Pfarrer eines natürlichen Todes gestorben sei. »Er lag auf der Normalstation und war an keine medizinischen Apparaturen angeschlossen.« Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, die Berichterstattung entspreche den Tatsachen. Die Tochter des Pfarrers habe im Gespräch mit dem Verfasser darauf hingewiesen, dass ihr Vater die Durchführung von medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung seines Lebens abgelehnt habe. Die Chefredaktion sei der Auffassung, dass diese Ablehnung als »Selbsttötung« bezeichnet werden könne. (1995)
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Der Gerichtsbericht einer Lokalzeitung löst eine Beschwerde aus: Eine 37jährige Frau wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Mit der Bitte um ein Glas Wasser hat sie sich Eintritt in eine fremde Wohnung verschafft und auf diese Weise eine zweite Person eingeschleust, die eine Geldbörse mit 1000 Mark Inhalt entwendete: Die Zeitung nennt die ethnische Herkunft der Frau, weist auf ihr umfangreiches Vorstrafenregister hin und nennt sie eine »ehemalige Trickdiebin«. Sie zitiert den Richter, der in'' der Urteilsbegründung feststellte, die Angeklagte habe die Tat in der für Zigeunere typischen Vorgehensweise begangen. Der Gemeinnützige Verein für die Verständigung von Rom und Nicht-Rom beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Wiedergabe des Richterzitats eine Verunglimpfung einer ganzen Volksgruppe. Die Chefredaktion des Blattes weist darauf hin, dass der Verfasser des Artikels aus der öffentlichen Verhandlung eines Schöffengerichts zitiert habe. Der sachliche Bericht einschließlich des Zitats stelle in keiner Weise eine Verunglimpfung einer Personengruppe dar. (1995)
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