Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Gerichtsberichterstattung

Ein Busfahrer steht vor Gericht. Er hatte zwei 17jährigen Mädchen Sinn und Zweck des »Nothammers« in Fensternähe erklärt. Als eines der Mädchen mit einem Hammer in den hinteren Teil des ansonsten leeren Busses entfleuchte, stieg der Mann hinterher, um das Sicherheitsgerät zurückzuholen. Dabei kam es zu Berührungen und Rangeleien, die das Gericht als Nötigung wertete und mit 60 Tagessätzen zu je 70 Mark ahndete. Die Lokalzeitung schildert den Fall und spricht in der Überschrift von einer »sexuellen Nötigung im Bus«. Als der Betroffene den Fehler reklamiert, erscheint ein weiterer Artikel, diesmal mit der Überschrift »Berührungen waren nur als Nötigung zu ahnden«. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fordert der Anwalt des Verurteilten, dass eine Berichtigung deutlich und unmissverständlich sein müsse. Im zweiten Bericht der Zeitung fehle der deutliche Hinweis, dass der Zeitung in der ersten Berichterstattung ein Fehler unterlaufen sei. Die Redaktion betont, dass sie auf die Empfindlichkeiten der Menschen stets Rücksicht nehme. Im zweiten Beitrag sei unmissverständlich in der Hauptzeile der Überschrift auf die Urteilsfindung hingewiesen worden. Diese Vorgehensweise sei mit dem Beschwerdeführer telefonisch vereinbart worden. (1994)

Weiterlesen

Jägerlatein

Foto eines Unfallopfers

Ein Mann wird in einer Baugrube verschüttet und erstickt. Ein Boulevardblatt veröffentlicht ein Foto, das zeigt, wie zwei Kollegen den Verunglückten bergen. Das Gesicht des Mannes ist deutlich zu erkennen. Die Ehefrau beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie vermutet, dass das Foto von einem Augenzeugen des Vorfalls gemacht und an die Zeitung veräußert worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht in dem Foto ein zeitgeschichtliches Dokument. Die Veröffentlichung sei zudem im Hinblick auf die Informationspflicht der Presse geboten gewesen. (1994)

Weiterlesen

Gerichtsberichterstattung

Eine Journalistin berichtet in zwei Zeitschriften über' einen Vater, der seine eigenen Kinder sexuell missbraucht hat. Zitiert werden die Aussagen der Mutter vor Gericht: »Seine Frau macht sich heute bittere Vorwürfe« - »Hier missbrauchte er unsere Kinder - und ich merkte nichts« - »Das Geständnis einer verzweifelten Frau: Hilflos musste ich zusehen, wie mein Mann unsere Kinder brutal vergewaltigte«. Beide Zeitschriften veröffentlichen Fotos der missbrauchten Kinder. Eine der beiden hat die Augen der Kinder unkenntlich gemacht. Eine Redakteurin, in der Gerichtsberichterstattung tätig, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie spricht von einer verheerenden Wirkung beider Artikel. Die Aussagen der Frau seien niemals in dem Sinn getroffen worden, wie sie im Bericht erschienen seien. Die Betroffene habe im Gericht berichtet, sie habe von den sexuellen Übergriffen des Mannes gewusst, selbst aber nichts dagegen unternehmen können. Das Gericht habe der Zeugin bestätigt, selbst Opfer gewesen zu sein, das nicht habe helfen können: Bei der Beschaffung der Privatfotos sei die Journalistin so massiv gegen die Eltern der Zeugin vorgegangen, dass diese die Polizei alarmiert hätten, um sie vor der Reporterin im Haus zu schützen. Die Redaktionen beider Blätter räumen ein, dass sie inzwischen auch an der Richtigkeit der Darstellung zweifeln. (1994)

Weiterlesen

Anonyme Beschuldigung

In einem Bericht über einen Gefangenenausbruch aus einer in ihrem Verbreitungsgebiet gelegenen Strafanstalt erhebt eine Lokalzeitung schwerwiegende Vorwürfe gegen einen Vollzugsamtsinspektor, den sie mit vollem Namen nennt: Obwohl von Gefangenen über die Möglichkeit einer Flucht durch ein Oberlicht informiert, habe der Mann nichts unternommen. Einen Tag nach dem Ausbruch sei er gar in Urlaub gefahren, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern. Sein Dienstposten als Leiter des Bereichs Sicherheit sei ihm nicht im Wege eines Ausschreibungsverfahrens übertragen; sondern vererbt, worden. Die Zeitung beruft sich auf Aussagen von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt, die in einem anonymen Schreiben enthalten seien. Der Vollzugsbeamte wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er bemängelt die Nennung seines Namens und sieht sich in seiner Ehre zutiefst verletzt. Nicht er, sondern die Bediensteten, u. a. der Schichtleiter, seien für den Ausbruch verantwortlich. Er habe sich sofort nach Bekannt werden des Ausbruchs an Ort und Stelle mit dem Stellvertretenden Anstaltsleiter verständigt und sei erst in Urlaute gefahren, als das durch den Ausbruch beschädigte Fenster repariert gewesen sei. Seine Stelle sei regulär ausgeschrieben worden. Er habe das Amt von seinem Vorgänger übernommen, nachdem er seit mehr als einem Jahr auf diesem Dienstposten offensichtlich ordentliche Arbeit geleistet habe. Zu dem Vorwurf der Zeitung, er wolle aus verständlichen Gründen keine Stellungnahme abgeben; erklärt er, ohne Zustimmung seines Anstaltsleiters dürfe er sich gegenüber der Presse nicht äußern. Der Autor formuliere dies in seinem Bericht jedoch so, dass der Leser denken solle, er hätte etwas zu verbergen. Die Chefredaktion des Blattes hat den Eindruck, dass dem Beschwerdeführer materiell ein Stück Unrecht widerfahren sei, und bedauert das. Doch für die formalen Hindernisse, die' eine andere Behandlung der Sache durch die Presse verbaut hätten, seien er selbst bzw. seine vorgesetzte Dienststelle verantwortlich. (1994)

Weiterlesen

Informant

Ein Mann bricht in die Kanzlei des Anwalts von Ex-Stasi-Chef Erich Mielke ein und gelangt dabei an brisante Akten. Diese bietet er dem Chefredakteur einer Boulevardzeitung zum Kauf an. Das Geschäft scheitert. Als der Aktenhändler das Gebäude verlässt, wird er von Angehörigen der Redaktion fotografiert. Dieses Foto wird später an den Staatsschutz weitergeleitet: Die Polizei gibt schließlich Foto und Namen des Mannes zwecks Fahndung an die Presse weiter. In einer Beschwerde an den Deutschen Presserat beklagt der Betroffene, der seinen Einbruch in die Anwaltskanzlei als »politisch motiviert« bezeichnet, das Verhalten des Boulevardblattes, das ihn heimlich habe fotografieren lassen. Die Zeitung erklärt, sie habe aus rechtlichen und moralischen Gründen von einer Zusammenarbeit mit dem Anbieter der Akten abgesehen. Um weitere Straftaten zu verhindern, habe man das Foto gemacht und an die Polizei herausgegeben. Die Identität des Mannes sei der Redaktion unbekannt gewesen. (1994)

Weiterlesen

Spitzname

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass sich Anwohner einer Straße mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Auflage neuer Erschließungsgebühren durch die Stadt gewehrt haben. »Wieder Niederlage für, Gully-Udo« lautet die Überschrift. Mit »Gully-Udo« ist der Bürgermeister der Stadt gemeint. Dabei wird darauf angespielt, dass dieser im Rahmen der Stadtsanierung die Gullydeckel mit dem Stadtwappen hatte versehen lassen. Der Bürgermeister sieht in der Bezeichnung »Gully-Udo« eine Ehrverletzung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Stadtverordnetenversammlung habe seinerzeit mit großer Mehrheit die Sanierung des Marktplatzes beschlossen. Die Angriffe der Zeitung gegen den Bürgermeister seien schon deswegen in keiner Weise angebracht, da es sich um eine Kollegialentscheidung des Magistrats gehandelt habe, die überhaupt nicht erkennen lasse, wer im einzelnen für oder gegen die Entscheidung votiert habe. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Kosten für die Erneuerung der Gullydeckel seien den Anlegern des Markplatzes auferlegt worden. Dies hätte zu heftiger Kritik und mehreren Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Redaktion ist deshalb der Auffassung, dass es weder schmähend noch ehrverletzend sei und erst recht kein Angriff auf die Würde des Betroffenen, wenn sie die in der Stadt übliche Bezeichnung des Bürgermeisters als »Gully-Udo« kolportiere. (1994)

Weiterlesen

Krankheit

Eine Zeitschrift berichtet über einen »Wunderarzt« der schwerkranken Menschen wieder neues Leben schenkte. Fest stehe, ein Großteil seiner Patienten werde auf wunderbare Weise wieder gesund mit der Kraft, die aus seinen Händen ströme. Namentlich genannt wird eine Patientin, die jahrelang an einer schlimmen Darmerkrankung litt. Der Doktor habe ihr zweimal die Hände aufgelegt und anschließend sei die Krankheit weg gewesen. Die Frau wird zitiert: »Was mit mir passiert ist, ist ein Wunder«: Eine Selbsthilfevereinigung von Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmkrankheiten beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Berichterstattung bei den Betroffenen falsche Hoffnungen wecke. Überhaupt nicht einverstanden sei man mit der Veröffentlichung der Telefonnummer des Arztes im redaktionellen Teil der Zeitschrift. Es handele sich zudem um eine ausländische Rufnummer, was den möglichen Schaden der Anrufer noch vergrößere. Die Redaktion entgegnet, sie habe nicht einen Wunderarzt verherrlichen, sondern verzweifelten Menschen eine weitere Möglichkeit vermitteln wollen. Die außergewöhnliche Kraft des Doktors sei durch Hunderte von Briefen dokumentiert. So bestätigt auch die namentlich genannte Patientin die Richtigkeit der Angaben. (1994)

Weiterlesen

Tabu-Thema »Inzest«

Recherche

»Braucht ein Pfarrer ein Haus für 2,1 Millionen?« fragt ein Boulevardblatt seine Leser und berichtet über den Neubau eines Pfarrhauses auf einem eigenen, sehr wertvollen Stadtgrundstück. In dem Beitrag heißt es: »Jetzt langen die christlichen Abkassierer kräftig zu. Dabei geht es allerdings nicht um Peanuts. Sondern um 2,1 Millionen!«. Vier Bürger der Stadt äußern sich zu dem Vorgang. Übereinstimmendes Urteil: Die Kirche hat bessere Möglichkeiten, ihr Geld auszugeben. Die Landeskirche sieht in der Veröffentlichung eine Schmähung mit dem Ziel, den Bau eines Pfarrhauses als Beleg für Verschwendungssucht in der Kirche darzustellen: Richtig sei, dass die Neubaukosten 600.000 Mark betragen. Hinzu kommen Abbruchs-, Entsorgungs- und Gründungskosten in Höhe von 300.000 Mark. Das mit einem Wert von 1,2 Millionen Mark bezifferte Grundstück musste nicht angekauft werden. Es sei Pfarrgelände. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, man habe die Kirche nicht schmähen wollen, sondern nur die Frage gestellt, ob ein Pfarrer ein Haus im Wert von 2,1 Millionen Mark benötige. Das Projekt der Pfarrei habe in der Stadt erheblichen Ärger verursacht. (1994)

Weiterlesen