Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter dem Titel »Drugs« berichtet eine Zeitschrift über die Drogenszene in einer deutschen Großstadt. Dabei veröffentlicht sie das Farbfoto eines Drogenopfers, dessen Leiche sich bereits im Zustand der Verwesung befindet. Die Gesichtszüge des Toten sind entstellt, aber dennoch deutlich erkennbar. Sein Name wird nicht genannt. Die Ehefrau des Opfers beschwert sich beim Deutschen Presserat. (1991)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht die Kontaktanzeige einer Frau, die mit vollem Namen und der Adresse genannt wird. Die Betroffene ist ahnungslos. Offenbar hatte ein Unbekannter den Anzeigen-Bestell-Coupon ausgefüllt, die Unterschrift gefälscht und den Coupon bei der Zeitschrift eingereicht. Nach Veröffentlichung der Anzeige erhält die Frau entsprechende Briefe. Sie erstattet Anzeige gegen Unbekannt wegen Beleidigung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren jedoch einstellen, da der für die Anzeige eingesandte Coupon nicht mehr auffindbar ist und somit kein Täter ermittelt werden kann. Daraufhin wendet sich die Frau an den Deutschen Presserat. Ihr Standpunkt: Seriöse Presseorgane lassen sich - sofern sie derartige Anzeigen mit Anschriften überhaupt veröffentlichen - eine Kopie des Personalausweises vorlegen, um auf diese Weise einem Missbrauch vorzubeugen. Der Verlag bedauert den Vorfall, entschuldigt sich bei der Beschwerdeführerin und kündigt einen »gerechten Ausgleich für den erlittenen Schaden« an. Trotz intensiver Bemühungen kann der Verlag den Bestellcoupon nicht mehr finden. Alle Coupons sind sorgfältig aufbewahrt - nur dieser nicht. Bei jedem Vorgang wird überprüft, ob die Unterschrift mit dem Absender auf dem Bestellschein übereinstimmt. Eine Überprüfung der Identität des Absenders, z B. durch die Kopie des Personalausweises, - so die Einlassung der Zeitschrift - ist bei der Masse der Einsendungen nicht möglich. (1991)
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»Anonyme Briefe sind Hilfeschreie« schreibt ein Lokalblatt in einem neuen Bundesland. Mit dem Argument, Menschen hätten immer noch Angst, ihre Meinung öffentlich kundzutun, kündigt die Redaktion an: »Wir behalten uns daher das Recht vor, gelegentlich auch Leserbriefe ohne Absender zu drucken.« In einem anonymen Leserbrief wird dem stellvertretenden Landrat u. a. vorgeworfen, er habe in der früheren DDR als Funktionär kostenlos oder verbilligt Auslandsreisen unternommen. In einem namentlich gekennzeichneten Leserbrief werden drei Frauen wegen ihrer DDR-Vergangenheit scharf kritisiert. In der Überschrift wird die Frage gestellt: »Wie lange sollen solche >Frauen< noch regieren?« Der Leserbrief war angeblich nur mit einem maschinengeschriebenen Namenszug gezeichnet. Es handelt sich offensichtlich um eine Dauerauseinandersetzung vor dem Hintergrund einer schwer durchschaubaren Vergangenheit der Beteiligten in der ehemaligen DDR. (1991)
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Ein Säugling wird bei einer Bluttransfusion in einem Krankenhaus mit HIV infiziert. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber. Ihre Schlagzeile lautet »Aids-Baby - Komm' und sieh, wie Lars stirbt!« Die Zeitung druckt einen Brief der Mutter des infizierten Kindes an den Blutspender ab, der für die Infektion verantwortlich sein soll. In einer weiteren Ausgabe der Zeitung wird der Klinik eine »unglaubliche Kette von Pannen« vorgeworfen, die zu der Infektion geführt habe. Neben der Schlagzeile »Aids-Baby Lars -Sein Blut war's - Geschieden - Zwei Kinder - Homosexuell« wird der angeblich verantwortliche Blutspender abgebildet, wobei die Augen mit einem schwarzen Balken abgedeckt sind. Sein Vorname wird genannt, der erste Buchstabe des Familiennamens angegeben. Am Ende des Artikels heißt es, er reise als »lebende Bombe« durchs Land. Unter dem Titel »Lieber Gott, lass Lars nicht sterben« erscheint einen Tag später ein Interview mit dem Mann. Zwei Fotos zeigen ihn im Profil. Die Redaktion einer Homosexuellen Zeitschrift und die Aids-Hilfe beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Berichterstattung schaffe eine Atmosphäre der Ausgrenzung und des Hasses gegenüber HIV-Infizierten und Aids-Erkrankten, so lautet einer der Vorwürfe. (1991)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Textbeitrag, der mit dem Namen des Autors gekennzeichnet ist. Lediglich die ersten beiden Absätze der Veröffentlichung stimmen in weiten Teilen mit dem Manuskript des Verfassers überein. Die anderen Teile des Manuskripts werden stark verkürzt und verändert wiedergegeben. U. a. wird in der Veröffentlichung über einen »ausführlichen, mehrjährigen Schriftwechsel« berichtet. Ein solcher Schriftwechsel wird im Manuskript nicht erwähnt. Auch eine Passage im letzten Absatz des Textes findet sich nicht in der Urfassung des Autors. Die Zeitschrift druckt einige Wochen später eine Richtigstellung, in der aber auf den Sachverhalt, der der Richtigstellung zugrunde liegt, nicht hingewiesen wird. In seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat spricht der Autor von einer Manipulation seines Manuskripts. Die Redaktion gesteht ein, dass sie nicht sorgfältig gehandelt hat. Sie entschuldigt sich und erklärt ihre Bereitschaft, eine zweite Richtigstellung des Beschwerdeführers abzudrucken. (1991)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über einen »Henker« in der ehemaligen DDR, der von 1968 bis 1981 in einer Strafanstalt mehr als 20 Menschen mit einem Genickschuss hingerichtet haben soll. Der »Henker« wird auf der Titelseite in Großaufnahme mit einer Pistole in der Hand gezeigt. Im Text wird u. a. berichtet, dass er einen 19 Jahre alten namentlich genannten Kindermörder und einen 39 Jahre alten namentlich genannten Stasi-Hauptmann hingerichtet habe. Eine Leserin ist »zornig« darüber, dass der »Henker« in der Zeitung berichten darf, wie er im Namen des Regimes getötet habe. Sie stellt die Frage nach den Gefühlen der Angehörigen der Opfer bei der Lektüre des Artikels. (1991)
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Ein Journalist führt ein Gespräch mit einem ehemaligen Funktionär der früheren DDR. Dabei erhält er Informationen über die angebliche Tätigkeit eines früheren DDR-Ministers in der Hauptverwaltung Aufklärung des Staatssicherheitsdienstes. In einem Gespräch mit der Dienststelle einer Bundesbehörde lässt der Journalist die Angaben überprüfen. Die Dienststelle macht von diesem Gespräch einen Aktenvermerk. Aus diesem Vermerk geht hervor, dass der Journalist in dem Gespräch die Quelle seiner Informationen preisgegeben hat. Der Anwalt des Informanten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht die zugesagte Vertraulichkeit für das Informations- und Hintergrundgespräch verletzt. Die Vertraulichkeit werde auch durch eine Veröffentlichung des Gesprächsthemas in einer Tageszeitung verletzt. (1991)
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Eine Tageszeitung berichtet über ein Verfahren vor dem Amtsgericht sowie die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht. Angeklagt ist ein Hilfspolizist, den der Staatsanwalt beschuldigt, seinen Dienstherrn, einen Bürgermeister, beleidigt zu haben. Er soll in einem Schreiben die Behauptung aufgestellt haben, der Vorgesetzte habe telefonisch gedroht, ihm »den Arsch aufzureißen«. Diese Behauptung wirrt von dem Zeugen bestritten. In Ihrer Überschrift spricht die Zeitung von einer »bitteren Prozesspille« für den Bürgermeister. Die Unterzeile lautet: »Gericht: ... sagte im Zeugenstand die Unwahrheit«. Und im Vorspann heißt es: »Richter bescheinigen einem Bürgermeister, und das auch in der zweiten Instanz, als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben«. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dem Leser werde der falsche Eindruck vermittelt, in dem Berufungsverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe in zwei Fällen die Unwahrheit gesagt. Diese Auffassung des Amtsrichters habe sich das Berufungsgericht gerade nicht zu eigen gemacht. Es sei zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte, jedenfalls was Zeitpunkt und Inhalt des angeblichen Telefonats angeht, nicht die volle Wahrheit gesagt habe. Im übrigen könne in einem Strafverfahren, das sich gegen einen Dritten Lichtet, nicht rechtskräftig festgestellt werden, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Die Redaktion räumt ein, dass in dem Berufungsverfahren der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bezichtigt wurde, als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben. Die Angelegenheit sei mit einer Gegendarstellung bereinigt worden. Außerdem habe die Zeitung am folgenden Tag die gesamte Sachlage noch einmal entsprechend dargestellt. (1991)
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Eine Tageszeitung berichtet in mehreren Ausgaben, dass einer Richterin am Landgericht in einer Strafanzeige Rechtsbeugung vorgeworfen werde. Die Kammervorsitzende habe In einem Strafverfahren gegen einen kaufmännischen Angestellten verbotenerweise Unterlagen der Verteidigung kontrolliert. Vor vier Jahren habe die Staatsanwaltschaft schon einmal gegen die Richterin wegen des Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt. Die Zeitung spricht von einem Justizskandal. Sie kommentiert den Fall und veröffentlicht Leserbriefe zum Thema. Die Betroffene wirft in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat der Zeitung eine einseitige Ermittlung des Sachverhalts und die Veröffentlichung von falschen Tatsachen vor. Der Anwalt des Angeklagten habe nicht Anzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung erhoben, sondern der Staatsanwaltschaft eine »Mitteilung über das - eventuelle - Bestehen eines Anfangsverdachts der Begehung einer strafbaren Handlung durch die Vorsitzende Richterin« unterbreitet. Sie sei in sämtlichen Artikeln mit vollem Namen genannt worden. Dadurch, dass auf Vorgänge vier Jahre zuvor verwiesen worden sei, die im Ergebnis zu keinem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung geführt hätten, seien die Vorwürfe gegenüber der Leserschaft vertieft worden. Die Redaktion bestreitet, Persönlichkeitsrechte der Richterin verletzt zu haben. Als Vorsitzende Richterin einer Wirtschaftsstrafkammer stehe sie im Licht der Öffentlichkeit. Aus einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Mitteilung des Rechtsanwalts als Anzeige« aufgefasst, habe. (1991)
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