Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Vorwurf der Stasi-Tätigkeit

Unter der Überschrift »Die Alten geben noch den Ton an« berichtet eine westdeutsche Tageszeitung über die politischen Verhältnisse in einem Landkreis in einem der neuen Bundesländer. Dabei beschäftigt sich der Autor u. a. mit dem Vorsitzenden des Kreistages. Nicht dessen ungewöhnliche Sammlung von Kulturgütern (mit der sich inzwischen auch der Staatsanwalt beschäftige) errege in erster Linie die Gemüter der Bevölkerung. Es werde vielmehr als skandalös empfunden, dass sich dieser Mann trotz erwiesener Stasi Tätigkeit weigere, zurückzutreten. Statt Reformen zu stärken, hofierten die Landespolitiker der regierenden Partei »Altlasten« wie den Kunstsammler und Kreistagspräsidenten. Ein Freund des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung habe nicht belegte Behauptungen ungeprüft und ohne Nachfrage bei dem Politiker veröffentlicht. Die Redaktion rechtfertigt sich, sie habe die politische Auseinandersetzung und Aufarbeitung nach der »Wende« anhand des konkreten Beispiels darstellen wollen. Die Ereignisse im Kreistag und die damit verbundene politische Diskussion belegt sie mit einer umfangreichen Berichterstattung in den örtlichen Zeitungen. (1991)

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Nachrichtenquelle

Begriff »Hochstapler«

Unter der Überschrift »Schicki-Micki-Prinz als Hochstapler enttarnt berichtet eine Boulevardzeitung über die Geschäfte eines Immobilienhändlers in den neuen Bundesländern. So habe der Mann Im März 1991 einen Kaufvertrag über 68 Hektar Bauland unterschrieben. Die Grundstücksbesitzer hätten bis heute (Oktober 1991) keinen Pfennig von der Kaufsumme gesehen. Auch die Gerichts- und Notarkosten sowie die Grunderwerbssteuer seien noch nicht bezahlt worden. Ein Makler sehe sich arglistig getäuscht. Er habe den Kaufvertrag angefochten. Die Zeitung verweist auf zwei weitere Makler anderorts, die für abgeschlossene Kaufverträge ebenfalls kein Geld erhalten haben. Ein namentlich genannter Makler wird mit den Worten zitiert: »Der ist der klassische Hochstaplern. Der Betroffene sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Grundstücksverkäufer hätten deshalb noch kein Geld gesehen, weil der Kaufpreis noch nicht fällig sei. Gleiches gelte für die Grunderwerbssteuer. Das einem Makler unterstellte Zitat werde von diesem bestritten. Die Zeitung steht zu Ihrem Beitrag. Der Beschwerdeführer habe in einer Vermögensaufstellung Grundvermögen ausgewiesen, obwohl es zu dem Grunderwerb gar nicht gekommen sei. Die Kaufverträge seien von den Verkäufern wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkaufspreis nicht fällig sei, könne nur auf Verdrängung des tatsächlichen Sachverhalts zurückzuführen sein. Wer in unredliche Weise sein Vermögensverzeichnis aufblähe, um auf diese Art und Weise in den Genuss von Finanzierungshilfen zu kommen, könne selbst als Betrüger bezeichnet werden. Es sei Aufgabe der Medien, durch eine solche Berichterstattung insbesondere die Bevölkerung in den neuen Bundesländern vor derartigen Geschäftsleuten zu warnen (1991)

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Wiedergutmachung

Unter der Schlagzeile »Selbstmord aus Liebeskummer« schildert eine Zeitschrift drei Fälle von Selbsttötung. Die Betroffenen sind abgebildet. Über Oliver und Iris wird geschrieben: »Sie durften nicht heiraten. Den Eltern war die Religion wichtiger als Liebe und Glück.« An anderer Stelle wird behauptet: »Die Kirche, die Eltern drängten ihn, Iris fallen zu lassen: »Die ist keine von uns, die kannst du niemals heiraten. « Oliver sah nur einen Ausweg - Selbstmord mit Auspuffgasen.« Olivers Eltern beschwerten sich beim Deutschen Presserat: Ihre Einstellung zu der Beziehung zwischen Oliver und Iris werde unzutreffend beschrieben. Kein Mitarbeiter der Zeitschrift habe jemals mit ihnen über den Tod der beiden gesprochen. Sie, die Eitern, seien nie Mitglied der genannten Religionsgemeinschaft gewesen. Sie hätten erst nach dem Tod ihres Sohnes erfahren, dass er sich dieser Religionsgemeinschaft angeschlossen habe. Die Redaktion erklärt, vor der Beanstandung habe kein Anlass bestanden, an einer sorgfältigen Recherche zu zweifeln. Da der Autor des Beitrags, ein freier Mitarbeiter, im nachhinein nicht nachvollziehbar habe erklären können, in weicher Weise sich die Eltern zum Tod ihres Sohnes geäußert haben, sei die Zusammenarbeit mit ihm inzwischen beendet worden. (1991)

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Wiedergutmachung

Ein Bürgermeister sieht den guten Ruf seiner Stadt geschädigt: Ein Boulevardblatt behauptet, Eltern hätten das Grab für ihr Kind auf dem Friedhof der Stadt selber schaufeln müssen. Das dreijährige Kind, das im Dorfteich der Stadt ertrunken sei, ist abgebildet. Die Namen sämtlicher Familienmitglieder werden genannt. Die Redaktion der Zeitung hat sich geirrt: Der Vorgang hat sich nicht in der genannten Stadt, sondern in einem sieben Kilometer entfernt liegenden Dorf abgespielt. Die Zeitung entschuldigt sich und bietet als Wiedergutmachung eine neuerliche Veröffentlichung über die wirtschaftlich und touristisch aufstrebende Stadt an. (1991)

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Grenzen der Kritik

Der Vorsitzende eines Gemeinderats erleidet einen Herzinfarkt. Die örtliche Zeitung berichtet darüber und veröffentlicht dazu zwei Kommentare: »Ein ehrenwerter Bürger wurde zur Strecke gebracht« und »Die Jagd ist aus«. Im Bericht und in den Kommentaren wird ein Zusammenhang hergestellt zwischen politischen Attacken gegen den Kommunalpolitiker und seinem Herzinfarkt. Dem Betroffenen war zuvor von den Sprechern zweier oppositioneller Parteien vorgeworfen worden, seine Lederfabrik habe vergiftete Abwässer in die Kanalisation geleitet. Vertreter beider Parteien beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sehen die Grenzen einer verantwortungsvollen Kommentierung deutlich überschritten. Dem Leser werde der Eindruck vermittelt, politische Konfrontation sei allein darauf ausgelegt, den politischen Gegner persönlich gesundheitlich zu schädigen. Die Redaktion dagegen macht den Beschwerdeführern den Vorwurf, den Vorsitzenden der Stadtverordneten wochenlang innerhalb und außerhalb des Parlaments öffentlich angegriffen zu haben, ohne einen Beweis für ihre Vorwürfe vorlegen zu können. Mit ihren unbegründeten Beschuldigungen hätten die beiden »selbstgerechten Herren« ihr Ziel erreicht, einen politischen Gegner aus dem Amt zu jagen. (1991)

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Namensnennung

Taten von Strafunmündigen

Eine Sonntagszeitung berichtet, dass immer mehr Kinder von Kindern misshandelt werden. Dabei schildert sie u. a. einen Fall, der auch den Inhalt der Schlagzeile bestimmt: »Erst 13 - und schon Vergewaltiger!«. Der Bericht enthält den vollen Namen des Täters und gibt dessen Wohnort an. Zudem wird sein Foto gezeigt. Auch der Vorname des zehnjährigen Opfers und dessen vollständige Anschrift sind ersichtlich. Diese persönlichen Angaben sind einem Brief der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, der gleichfalls veröffentlicht wird. Darin teilt die Staatsanwaltschaft der Mutter des Mädchens mit, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch nicht 14 Jahr alt und damit schuldunfähig war. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, sieht in der Weise, wie hier über minderjährige Täter und Opfer berichtet werde, eine öffentliche Hinrichtung mit irreparablen Schäden für die betroffenen Kinder. Die Zeitung dagegen misst ihrer Veröffentlichung aufklärerische Wirkung bei. Die Eltern der betroffenen Kinder seien damit einverstanden gewesen. Die persönlichen Daten seien versehentlich nicht anonymisiert worden. (1991)

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Foto von Straftätern

Drei Jugendliche brechen in ein Bürogebäude ein und finden dort eine Sofortbildkamera. Einer richtet die Kamera auf seine beiden Komplizen und drückt auf den Auslöser. Da sie offenbar nicht wissen, dass sich das Foto erst nach wenigen Minuten selbst entwickelt, lassen sie den Film am Tatort zurück. Mit Hilfe des inzwischen sichtbaren Fotos kann die Polizei die Täter schnell ermitteln: Eine Sonntagszeitung berichtet über den Fall und stellt in der Überschrift fest: »Wie kann man nur so blöd sein! Einbrecher fotografierten sich - und ließen das Bild liegen«. Die Zeitung zeigt das Farbfoto und nennt die Vornamen der darauf abgelichteten Täter. Ein Rechtsanwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung verstoße gegen den Schutz von jugendlichen Straftätern. Sie würden wegen einer vergleichsweise geringfügigen Straftat, die möglicherweise nur durch eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet werde, an den Pranger gestellt. Der Beitrag sei auch nicht durch die vermeintliche Komik des Falles zu rechtfertigen. Die Zeitung verweist darauf, dass die Polizei ihr das Bild als Fahndungsfoto zur Verfügung gestellt habe. (1991)

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Stellungnahme eines Betroffenen

Eine Lokalzeitung berichtet von Unregelmäßigkeiten in der Buchführung eines örtlichen Wohlfahrtsverbandes. 46000 Mark seien nichtrichtig verbucht worden. Der Geschäftsführer habe erklärt, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben, wolle jedoch die Verantwortung für die Fehler einer Sachbearbeiterin übernehmen. Einige Tage später folgt ein zweiter Bericht, in dem weitere Fälle unkorrekter Buchführung mitgeteilt werden. In diesen Fällen hätten Mitarbeiter auf Anweisung des Geschäftsführers gehandelt. Der Betroffene reagiert mit einer Gegendarstellung, die auch veröffentlicht wird. Der Mann sieht sich verleumdet und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sei vor der Veröffentlichung nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden. (1989)

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