Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Der Brief einer Leserin, die sich in einer Kirchenzeitung zu den Haftbedingungen in einem Abschiebegefängnis äußert, veranlasst den Vizepräsident des Landtages zu einer Stellungnahme gleichfalls in Form eines Leserbriefes. Dabei ordnet er die Kritikerin als Mitglied von »Pax Christi« ein. Die Redaktion streicht diese Passage. Daraufhin wendet sich der Politiker an den Deutschen Presserat und kritisiert die Verfälschung seines Briefes. Die Redaktion räumt in einem Schreiben an den Beschwerdeführer ein, dass die Einordnung der Frau als Mitglied von «Pax Christi« nicht gedruckt wurde, da sie sich nicht als Mitglied von »Pax Christi«, sondern als Mitglied des »Freundeskreises Asyl« geäußert habe. Dem Presserat gegenüber bedauert die Redaktion, dass der Leserbrief in einer korrigierten Form gedruckt worden sei. Das sei ein formaler Fehler der Redaktion. Dass der diskriminierende Satz gegen »Pax Christi« nicht gedruckt worden sei, habe die Redaktion als ihre Pflicht angesehen. Der korrekte Weg wäre gewesen, den Brief zur Korrektur dem Beschwerdeführer zurückzuschicken. Den Vorwurf einer verfälschten Darstellung weist die Redaktion zurück. Sie erklärt sich bereit, in ihrer Zeitung den Originaltext des Briefes abzudrucken mit der Erklärung, dass das Verfahren der Redaktion nicht korrekt war, zugleich aber auch mit der Erklärung warum die Redaktion die betreffende Aussage nicht veröffentlichen konnte. (1995)
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Unter der Überschrift »Lebenslänglich! Das grausame Schicksal der Zootiere« veröffentlicht eine Jugendzeitschrift eine Reportage über Zootierhaltung aus der Sicht deren Kritiker. Am Beispiel des Gorillas »Porgy« schildert die Autorin negative Folgen der Zootierhaltung. Über den Gorilla berichtet sie, das Tier lebe seit zwanzig Jahren in permanenter Einzelhaft, alleingelassen und täglich schutzlos den gaffenden Blicken tausender Menschen ausgesetzt. Die Zeitschrift fordert ihre Leserinnen und Leser auf, Zoos zu boykottieren, den Tierschutzbund mit Unterschriften zu stärken und beim Direktor von Porgys Tierpark zu protestieren. Der betroffene Zoodirektor beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel sei unwahr, reißerisch und tendenziös. Insgesamt vermittele der Beitrag den Eindruck, Tiere würden in modernen, wissenschaftlich geleiteten Zoos in zu engen Gitterkäfigen langsam zu Tode gequält. Die Zeitschrift hätte zumindest die großen Freigehege des Tierparks und seine Zuchterfolge nennen und würdigen müssen. Der Gesundheitszustand des Gorillas Porgy sei einwandfrei. Das Tier bewege sich in einer 443 qm. :großen Freianlage in Südlage mit natürlichem Grasbewuchs, Bademöglichkeit und Kletterbäumen, die es täglich nutzen könne. Von Isolationsfolter im Fliesenkäfig könne keine Rede sein. Mit ihrer Darstellung von Missständen wolle die Zeitschrift Jugendliche aufrütteln, erklären die Anwälte des Chefredakteurs. In der Reportage gehe es um die Haltung des Gorillas in einem gefliesten Glaskäfig. Eine Verpflichtung, auch auf das Freigehege hinzuweisen, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe eine Pflicht, bei jedweder Berichterstattung auf Erfolge des Tierparks hinzuweisen. (1995)
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Eine Tageszeitung schildert Ablauf und Hintergründe einer Auseinandersetzung zwischen sogen. rechten und linken Jugendlichen, die zum Tod eines der Beteiligten führt. In der Reportage werden vier unterschiedliche Versionen zum Tatablauf dargestellt. Zu Anfang des Berichts schreibt die Autorin über den mutmaßlichen Täter: »Nino ist 17 und links. Jetzt ist er ein Totschläger oder Schlimmeres.« Am Ende des Artikels heißt es, gegen ihn werde jetzt wegen Körperverletzung mit' Todesfolge ermittelt. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine Vorverurteilung. Schriftliche und mündliche Versuche, die Zeitung zu einer Klarstellung zu bewegen, seien nicht erfolgreich gewesen. Dem Presserat gegenüber gibt die Zeitung keine Erklärung ab. (1995)
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Ein Wirtschaftsmagazin berichtet am 5. August 1994 über die Veruntreuung von Geldern innerhalb von Unternehmen einer bestimmten Pharmagruppe. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass der namentlich genannte ehemalige Geschäftsführer einer Arbeitsgruppe von der Polizei verhaftet worden sei. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine Verunglimpfung und beteuert, dass er nicht verhaftet worden sei. Mit einer solchen Behauptung habe die Zeitschrift seinen Ruf geschädigt. Die Zeitschrift räumt ein, dass die Nachricht über die Verhaftung des Beschwerdeführers unzutreffend gewesen sei. In einem erneuten Artikel wolle sie eine Korrektur veröffentlichen. (1994)
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In einer einspaltigen Meldung berichtet eine Wochenzeitung, dass einer namentlich genannten Hochschulgruppe wegen fehlender Mitarbeiter die Auflösung drohe. Deshalb bitte diese um Kontaktaufnahme Gleichgesinnter. In diesem Zusammenhang werden zwei Telefonnummern angegeben. Der Artikel sei ohne ihr Wissen und Einverständnis abgedruckt worden, beschwert sich die Hochschulgruppe beim Deutschen Presserat. Grundlage der Veröffentlichung sei vermutlich ein Artikel in einer christlichen Zeitschrift. Die Angabe der Telefonnummern ohne Einverständnis der Betroffenen sei ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutz- und presserechtliche Grundsätze. Die Zeitung erklärt, Grundlage ihrer Meldung sei eine Nachricht gewesen, die ein Informationsdienst verbreitet habe. Es bestehe keine rechtliche' Pflicht, die in Agenturmeldungen genannten Personen vor einer Verarbeitung der Informationen in Kenntnis zu setzen oder deren Einverständnis einzuholen. Die durch den Informationsdienst verbreiteten Kontaktanschriften seien in der Meldung nicht wiedergegeben worden. Die isolierte Nennung von Telefonnummern ermögliche keinen Rückschluss auf Namen oder Adressen. (1995)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, der sich kritisch mit der Verurteilung des Vorsitzenden einer rechtsextremen Partei zu zwei Jahren Haff auseinandersetzt: Wörtlich schreibt der Autor: »Ein Recht zur Verteidigung, so wie es die Prozessordnungen aller Rechtssysteme selbst für mehrfache Kindermörder vorsehen, ist uns Deutschen noch heute; 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, genauso wenig gewährt wie damals,« Unter Hinweis auf die Geschehnisse in Katyn hält er für möglich, »dass auch hinsichtlich der gegen uns Deutsche aufgestellten Anklage der Vernichtung millionenfachen Menschenlebens in den KZ (die offiziellen Angaben zwischen 300.000 bis hin zu 6 Millionen Opfern machen den immensen Klärungsbedarf deutlich) noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.« Ein Leser des Blattes schaltet den Deutschen Presserat ein. Er hält die Veröffentlichung für einen Verstoß des Herausgebers gegen seine Pflicht, für die Verfassung und Achtung der Gesetze einzutreten. (1995)
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Eine Lokalzeitung gibt in einem Beitrag der Vermutung Ausdruck, der Beigeordnete der Stadt beabsichtige, seine Partei zu verlassen und zu einer freien Wählergruppe zu wechseln. Der Kommunalpolitiker wird dazu nicht befragt. Es werden lediglich Äußerungen anderer Politiker zitiert. Eine Fotomontage zeigt den Betroffenen beim Wechsel von einem Zug in den anderen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat erklärt der Beigeordnete, er beabsichtige nicht; zur Wählergruppe überzutreten. Dies habe er mehrfach erklärt. Er ist der Ansicht, die Zeitung hätte ihn vor der Veröffentlichung als Betroffenen zu den Vermutungen befragen müssen. Die Zeitung kann keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. An keiner Stelle erwecke der Artikel den Eindruck, dass es sich um eine abgesicherte Nachricht im Sinne einer Tatsachenbehauptung handele. In Text und Überschrift; in der Darstellung, in Wort und Bild sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Meldung unbestätigt bzw. eine Vermutung, sei. (1995)
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Ein Kommentar in einer Lokalzeitung schildert Probleme mit ausländischen Mitbürgern. Der Autor beschreibt Situationen - etwa beim Sozialamt, in einem Kaufhaus oder in einer Kleiderstube des Kinderschutzbundes - und kommentiert das dabei zutage getretene, z. T. missbräuchliche Verhalten der Ausländer. Eine Leserin und der Kreisvorsitzende einer Gewerkschaft legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Kommentator mache Ausnahmen zur Regel und appelliere an niedere Instinkte. Der Verfasser, zugleich Herausgeber der Zeitung, betont, dass sein Blatt für ein breites Meinungsspektrum offen gehalten werde. Insofern sei es absurd, wenn immer gleiche Minoritäten die Zeitung in eine gewisse politische Ecke stellen wollten. (1995)
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