Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Foto eines Unbeteiligten

Eine Zeitschrift bezieht in einen Bericht über die Hintergründe der Entführung eines 8jährigen Jungen und über die Lebensumstände, Herkunft und Entwicklung des inzwischen überführten Täters auch den Vater des Entführers ein. Der Mann wird auf einem Foto gezeigt. Sein Name, Wohnort und Beruf werden erwähnt. Im Text und in der Bildunterzelle wird ihm das Zitat unterstellt: »Mein Sohn verdient keine Gnade.« Zuvor hatte der Vater dem Reporter einer Boulevardzeitung Auskunft über das Verhalten seines Sohnes im Elternhaus gegeben. Der Inhalt dieses Gesprächs war darauf in zwei Boulevardzeitungen wiedergegeben worden. Auch in diesen Veröffentlichungen waren ein Foto des Betroffenen so wie das Zitat »Keine Gnade« enthalten. Das Foto des Vaters in der Zeitschrift stammte aus dem Jahre 1985 und war aus Anlass eines Dienstjubiläums veröffentlicht worden. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat bestreitet der Vater das ihm zugeschriebene Zitat und beklagt, dass sein Foto ohne seine Einwilligung verwendet wurde. (1988)

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Sinnentstellung

Eine Lokalzeitung berichtet über einen Mann, der nach siebenjähriger Haft in der DDR wegen Fluchthilfe nun in einem Schreiben an den DDR-Justizminister u. a. Freispruch, Rehabilitierung, Schadenersatz sowie die Bestrafung der Schreibtischtäter fordert. Der Betroffene sei überzeugt, dass er für Fluchthilfe keine Strafe, sondern einen Orden verdient habe. Diese Berichterstattung sei sinnentstellend, beklagt sich der Mann in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Daraufhin berichtet die Zeitung noch einmal über den Beschwerdeführer, der wegen Fluchthilfe siebeneinhalb Jahre im Zuchthaus habe verbringen müssen. (1989)

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Recherche

Eine Zeitung berichtet, dass zwei prominente Bundespolitikerinnen den Übertritt in eine andere Partei planen. Sie beruft sich auf Informationen, die sie am Rande des Bundesparteitages erhalten haben will. Die Meldung ist am Vortag von der Redaktion auch den Agenturen zur Verfügung gestellt worden. Dies führt zu ihrer Verbreitung auch über den Rundfunk. Eine der beiden Politikerinnen dementiert am folgenden Tag. Sie denke nicht an einen Wechsel, Verhandlungen habe es nicht gegeben. Die Betroffene legt auch Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Es dürfe nicht möglich sein, eine politisch diskriminierende Äußerung zu verbreiten, ohne vorher ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Nach Eingang der Beschwerde führt die Zeitung ein Redaktionsgespräch mit der Beschwerdeführerin über die Politik ihrer Partei. (1989)

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Offener Brief

Der Kommentar einer Zeitung befasst sich mit dem Inhalt eines offenen Briefes einer rechten Partei. Dieser offene Brief sei - so wird berichtet - vom Landesvorsitzenden der Partei vorgelegt worden, der auch der Verfasser des zwei Seiten langen Schreibens sei. Der Text ist auf einen Kopfbogen der Partei geschrieben, trägt die Überschrift» Offener Brief an unsere Wähler und die Bürger« und enthält zum Schluss den handschriftlichen Vermerk, dass der Landesvorsitzende dafür verantwortlich sei im Sinne des Pressegesetzes. Die Partei beschwert sich beim Deutschen Presserat. Das Papier sei Diskussionsgrundlage für ein Flugblatt gewesen, das aber nicht in Druck gegangen sei. Die Zeitung hätte beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, ob der Brief von ihm stamme. (1989)

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Kontakt mit Geiselnehmer

Eine Tageszeitung berichtet, ein Hafturlauber habe einen Mann erschossen und danach sieben Geiseln genommen. Der Mann, dessen Name genannt wird, habe sich der Polizei gestellt, nachdem er dazu von einem Reporter der Zeitung telefonisch überredet worden sei. Unter der Zwischenüberschrift »Der ewige Verlierer - Wie Geiselnehmer sich zur Aufgabe überreden ließ« schildert das Blatt dann detailliert den Inhalt des Gesprächs mit dem Straftäter, der in dem einstündigen Telefonat »Vertrauen fasste« und sich »beruhigen« ließ. Der Leiter der Kriminalpolizeiinspektion, die den Fall bearbeitet, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Das Verhalten des Berichterstatters habe die Arbeit der Polizei gestört. Durch das Telefongespräch sei für eine Stunde jede Kontaktaufnahme der Polizei zum Täter verhindert worden. Die Art der Gesprächsführung des Reporters habe die Geisel in erhebliche Gefahr gebracht. In ihrer Stellungnahme legt die Zeitung dar, dass der junge Mitarbeiter zwar mit der Recherche zu der Geschichte, nicht jedoch mit dem Telefonanruf bei dem Geiselnehmer beauftragt worden sei. Als die Redaktionsleitung von dem Telefonat erfuhr, nahm sie sofort Kontakt auf zur Einsatzleitung, um Anweisungen einzuholen, wie das Gespräch zu führen sei, da eine Beendigung unkontrollierte Folgen hätte haben können. Die Redaktion wurde ermahnt, nicht in laufende Polizeiaktionen »hineinzurecherchieren«. Es wurde verboten, mit Geiselnehmern Kontakt aufzunehmen. (1989)

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Ehrverletzung

In einem Lokalblatt ist ein Leserbrief veröffentlicht, den der Verfasser mit einem Hinweis auf eine rechte Partei im Landkreis unterzeichnet hat. Der Leserbrief kritisiert die Äußerung eines prominenten deutschen Politikers, das Deutsche Volk habe sich (im Dritten Reich) von Verbrechern führen lassen. Er bemerkt, dass der Vater jenes Politikers ein führendes Mitglied dieser »Verbrecher« gewesen sei. Der Briefautor spricht dann von einem »schäbigen Charakter«, der seinen Vater öffentlich einen Verbrecher schimpfe, von »Verwirrungen«, »schweren Bewusstseinsstörungen«, von »einer Art Vaterhass« sowie von einem »tumben Deutschenhass« der Redenschreiber, die vermutlich in Tel Aviv oder in London sitzten. Mehrere Redakteure einer anderen Zeitung sehen die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten und beschweren sich beim Deutschen Presserat. (1988)

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Ehrverletzung

Eine Fachzeitschrift setzt sich in insgesamt fünf Beiträgen kritisch mit der Bundesanstalt für Flugsicherung auseinander. Unter der Überschrift »Potentielle Totschläger« wird über die Auslegung von Regeln der Luftverkehrsordnung berichtet. Es gebe eine neue Rechtsprechung zum Überhol-Verfahren von Flugzeugen, die vorschreibe, geradewegs in das vorausfliegende Flugzeug hineinzufliegen. Zitat: »Provoziert haben dieses Urteil Menschen, die nach meiner Meinung potentielle Totschläger sind, es handelt sich um Beamte des BFS«. Der Verfasser schildert dann eine ihn selbst als Pilot betreffende Auseinandersetzung mit der BFS wegen Verletzung der Luftverordnung. Es sei zu verhindern, dass jene Amtsschimmel, Tintenspritzer und Papierflieger Gelegenheit bekämen, ihr unseliges und gemeingefährliches Treiben weiter zu pflegen. Weiter werden BFS-Mitglieder - mit Namensnennung - als »ahnungslose Bürokraten«, »Intriganten« und »Versager« bezeichnet. Die Behörde beschwert sich beim Deutschen Presserat. Hier werden missliebige Menschen aus persönlichen Gründen an den Pranger gestellt. (1989)

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Namensnennung

Eine Zeitung berichtet über den Strafprozess gegen die Inhaberin eines Restaurants, der vorgeworfen wird, ihren Gästen verdorbene Speisen angeboten zu haben. Bei voller Namensnennung der Angeklagten wird mitgeteilt, die Frau habe sich zunächst wegen Krankheit verhandlungsunfähig gemeldet, sei dann aber von einem Arzt herbeigeholt worden. »Eine Sonnenbrille und ein Kopftuch schützten sie zwar vor Wind und Sonne, nicht aber vor der Anklage der Staatsanwaltschaft«. Sie bestreite Wie Tat und »lamentiere«, dies sei Schuld der Angestellten. Die Anwälte. der Frau legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Die Schuld der Frau sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht festgestellt gewesen. (1990)

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Fiktiver Name und Beruf

Unter der Überschrift » Verschwinde, sonst erschieße ich dich! - Der Major und die Nachbarin« berichtet eine Lokalzeitung über einen Strafprozess gegen den »Major Winfried K. (42) «, der wegen Beleidigung und Bedrohung seiner Wohnungsnachbarin verurteilt wurde. Der Artikel wird mit der Bemerkung eingeleitet, der Major habe mitunter seinen Umgangston vom Kasernenhof mit nach Hause genommen und dann habe es regelmäßig Ärger mit den Nachbarn gegeben. - Eine Woche später stellt die Zeitung klar, der erwähnte »Major Winfried K.« sei kein Angehöriger der Bundeswehr. Um die Identität des tatsächlich Betroffenen unkenntlich zu machen, habe die Redaktion dessen Namen und Berufsbezeichnung verändert. So sei der fiktive »Major K.« entstanden. Zwei Beschwerdeführer unterstellen der Redaktion, sie habe in tendenziöser Weise die fiktive Person konstruiert. Die Zeitung hätte sich gegenüber den Soldaten öffentlich entschuldigen müssen. Der Abdruck von Leserzuschriften sei verweigert worden. (1989)

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Vorverurteilung

Eine Lokalzeitung berichtet über die Ermittlungsergebnisse zum Mord an einem jungen Mädchen, der im Verbreitungsgebiet der Zeitung geschehen ist. Die Schlagzeile lautet: »Wegen Wettschulden wurde 13-jährige Sabine von Mitschüler erdrosselt«. Die Leser erfahren, dass der 14-jährige »Martin«, »Schüler der 8. Klasse der Hauptschule...«, als »Mörder« des Mädchens gefasst worden sei und die Tat gestanden habe. Der Tathergang wird geschildert. Es wird berichtet, der Täter komme aus einem intakten Elternhaus und sei als ganz normaler Schüler beschrieben worden. Zum Artikel erscheint ein Foto, das den 14jährigen mit zwei Kripobeamten zeigt. Zwei Journalistik-Studenten beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie beanstanden Namensnennung und Abbildung des jugendlichen Straftäters. (1990)

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