Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Sittliches Empfinden verletzt

Ein Leser nimmt Anstoß an der Berichterstattung eines Boulevardblattes über ein Erdbeben in Indien mit 11.000: Toten. Am Ende des Artikels findet sich folgender Hinweis: »PS: Gestern, am Unglückstag, kamen in Indien 72.000 Babys zur Welt«. Es wird der Eindruck erweckt, so der Leser, die Zahl der Opfer sei aufgrund der großen Zahl der Neugeborenen zu verkraften. Eventuell solle sogar suggeriert werden, man müsse sich angesichts der Überbevölkerung über die Katastrophe freuen. Dieser Gedanke sei absurd, entgegnet die Zeitung. Der Nachsatz unterstreiche lediglich, in welchem Spannungsfeld sich dieser Subkontinent befinde. Der Hinweis des Beschwerdeführers zeige allerdings, dass das »PS«, das lediglich einen Nachrichtencharakter haben solle, missverständlich gewesen sei. Der Chefredakteur gesteht ein, man hätte auf diesen Zusatz verzichten müssen, und bedauert die Veröffentlichung insoweit. (1993)

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Leserbrief

In einem Leserbrief wird einem namentlich genannten Beamten eines Landratsamtes der Vorwurf mangelnder Aufsicht in Fragen der Stadtplanung gemacht. Darauf greift der Gescholtene selbst zur Feder und schreibt auf Briefbögen seiner Behörde zwei gleich-lautende Leserbriefe an die beiden am Ort erscheinenden Lokalzeitungen: Darin nimmt er auch zu weiteren kommunalpolitischen Themen der Stadt und zur Amtsführung des Bürgermeisters Stellung. Eine der Zeitungen informiert den Bürgermeister über den Inhalt des Briefes. Gleichzeitig erhält der Landrat, der Vorgesetzte des Briefschreibers, Kenntnis vom Inhalt. Beide Herren setzen sich dafür ein, dass der Leserbrief nicht veröffentlicht wird. Der Betroffene weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat daraufhin, dass sein Leserbrief dem Redaktionsgeheimnis unterliege und der Inhalt nicht an Dritte hätte weitergegeben werden dürfen. Die Chefredaktion des Blattes hat sich zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer entschuldigt. (1993)

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Privatleben

Ein Autodieb, verfolgt an der Polizei, rast mit Vollgas in ein anderes Auto. Dessen Fahrerin stirbt. Der Beifahrer wird leicht verletzt. Ein Boulevardblatt beschreibt das Unglück, nennt die Frau mit vollem Namen, erwähnt Vornamen, Alter und Wohnort des Beifahrers. Und unterstellt, dass beide ein wunderschönes Liebes-Wochenende hatten verbringen wollen. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die persönlichen Umstände der Beteiligten seien schlichtweg erfunden und erlogen. Er sei nicht der Freund der getöteten Frau, sondern ein Kollege. Es habe sich auch nicht um einen »Liebes-Ausflug« gehandelt. Auch hätten er und die Frau nicht vorgehabt, »ein wunderschönes Liebes-Wochenende zu verbringen«. Mitarbeiter der Zeitung seien unangemeldet im Krankenzimmer erschienen. Obwohl des Raumes verwiesen, hätten sie in unsäglicher Sturheit den Verletzten im Beisein der Ehefrau und Kollegen zu Aussagen bewegen wollen. Die Zeitung ist der Ansicht, an der privaten Autofahrt des Beschwerdeführers habe ein öffentliches Interesse bestanden. Die Darstellung des Falles beruhe auf Angaben von Informanten. Wegen des Vorwurfs, sie habe es an der notwendigen Sensibilität und Zurückhaltung fehlen lassen, habe sich die Redaktion entschuldigt. Man habe sich auch über den Abdruck eines Folgeartikels geeinigt, in dem Elemente einer geforderten Gegendarstellung wiedergegeben und; die Angaben über die angebliche Beziehung korrigiert wurden. Zuvor hatte der Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet. (1994)

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Verletzung religiöser Gefühle

Das Ordinariat eines Bistums beschwert sich beim Deutschen Presserat über zwei Kolumnen in einer Tageszeitung. Unter der Überschrift »Jesus klebt« befasst sich der Autor des ersten Beitrags zustimmend mit einer Fernsehsendung und behauptet von religiösen Gefühlen: »Es gibt sie nicht. Sie sind eingebildet und nichts als das traurige Ergebnis einer gründlichen Gehirnwäsche«. Weiter heißt es: »Die Leser dieser Kolumne aber dürfen einmal richtig Gutes tun: Papstwitze schicken (und andere lustige Religionsschmähungen)!« Der zweite Text setzt sich unter der Überschrift »Der Jesus-Trick« mit der Person eines ehemaligen Kandidaten für das Amt des deutschen Bundespräsidenten auseinander. »... sollte für den Posten des Jesus ehrenhalber nominiert werden; die Mixtur aus Frechheit und Wehleidigkeit prädestiniert ihn dafür... Hätt' Maria abgetrieben, wär' uns das erspart geblieben.« Beide Artikel verstießen gegen das religiöse Empfinden von Christen, so der Beschwerdeführer. Bei den beanstandeten Beiträgen sei vor allem der satirische Grundcharakter der Kolumne in Rechnung zu stellen, erklärt die Zeitung. Sie habe sich mittlerweile im Bewusstsein der vielschichtigen Leserschaft als eine durch und durch alternative, keineswegs automatisch die Grundlinie der Redaktion widerspiegelnde wöchentliche Gastkolumne etabliert. In beiden Veröffentlichungen sehe man, angestoßen durch das öffentliche Echo, zu dem auch die Beschwerde des Bistums gehöre, weniger die Gefahr der Schmähung als vielmehr ein Beispiel journalistischer Geschmacklosigkeit. Sie beziehe sich sowohl auf den Beitrag des Autoren als auch auf den Umstand, dass in diesem Fall die Redaktionsleitung nicht korrigierend eingegriffen habe. (1993)

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Diffamierung von Busfahrern

Das Verhalten und die Berufsauffassung von Busfahrern sind das Thema eines Zeitschriftenbeitrags, Unter der Überschrift »Fiese Busfahrer - Großstadt-Rocker mit Spatzenhirn« werden Fotos zu scheinbar typischen Berufssituationen der Busfahrer sowie diverse Zitate von anonym gebliebenen Interviewpartnern präsentiert. So wird z. B. geschildert, wie ein Busfahrer eine schwangere Frau sexuell `belästigt habe. »Busfahrer, so scheint es, werden immer fieser, immer gemeiner«: Andererseits wird aber auch festgestellt: »Natürlich gibt es auch eine Menge Busfahrer, die ihren Job anständig machen und sogar richtig Mitgefühl zeigen«. Zwei Verkehrsbetriebe treten in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat für die Ehre der Busfahrer ein. Sie halten den Artikel für eine Verunglimpfung und Diffamierung einer ganzen Berufsgruppe. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit ihm sei angesichts der Pauschalurteile nicht möglich. Der Rechtsvertreter des Zeitschriftenverlags widerspricht der Beschwerde. Der Beitrag greife konkret recherchierte, das Verhalten einzelner Angehöriger der betroffenen Berufsgruppe berührende Vorgänge auf und stelle damit keine allgemeine Verunglimpfung der Angehörigen eines bestimmten Unternehmens bzw. einer ganzen Berufsgruppe dar. (1993)

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Vorwürfe

Eine Tageszeitung berichtet über eine Pressekonferenz, die ein Landesminister einberufen hat, um sich gegen den Vorwurf zu wehren, er habe den Mandantenstamm seiner Rechtsanwaltskanzlei verpachtet. Die Zeitung verweist in ihrer Berichterstattung auf Unterlagen aus dem Bekanntenkreis eines Immobilienmaklers, wonach dieser den Minister monatlich mit 10.000 Mark finanziere. Außerdem will die Zeitung Belege dafür haben, dass die Immobilienfirma der Anwaltskanzlei, die des Ministers Mandantenstamm für 10.000 Mark monatlich gepachtet hat, halbjährlich insgesamt 60.000 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt hat. Der Minister, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Kandidat um das Amt des Oberbürgermeisters, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung erwecke den Eindruck, dass ihr Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante finanzielle Unterstützung des Ministers durch den Immobilienmakler vorgelegen hätten. Obwohl dies nicht der Fall sei, habe sie über die Vorwürfe berichtet. Damit habe die Zeitung Einfluss auf das Wahlverhalten der Leser genommen. Die Redaktion erklärt, sie hätte nicht die Absicht gehabt, über diese Fälle zu berichten. In der Pressekonferenz habe der Minister aber die Flucht nach vorne angetreten und selbst den Immobilienmakler erwähnt. Daraufhin habe sich die Zeitung zu einer ausführlichen Berichterstattung entschlossen. (1993)

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Richtigstellung

Eine Zeitschrift berichtet von Stasi-Vorwürfen gegen einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages. In dem Beitrag heißt es, einer Partei sei gesteckt worden, dass einer der ihren – Jurist und früherer Bürgermeister – immer noch am Rhein aktiv ist. Im Anschluss wird der Betroffene auf die angeblich kursierenden Akten angesprochen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gibt es noch kein Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegen den Abgeordneten. Ein solches, erst später aufgenommenes Verfahren wird wieder eingestellt. In einer folgenden Ausgabe der Zeitschrift nimmt der Chefredakteur zu der Angelegenheit Stellung. Der Generalbundesanwalt habe mitgeteilt, was die Zeitschrift schon drei Wochen zuvor gemeldet habe, nämlich dass gegen den Abgeordneten wegen Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit ermittelt werde. Zitat: “Vielleicht sollten wir zum Jahresende eine Sammlung aller Dementis veröffentlichen, die sich als falsch erwiesen haben.” Der Politiker bittet den Deutschen Presserat, die Zeitschrift dafür zu rügen, dass sie die Meldung über das angebliche Ermittlungsverfahren nicht korrigiert habe. Die Redaktion erklärt, es sei lediglich ein Verdacht geäußert worden. Dafür hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen. Der gegen einen hochrangigen Politiker bestehende Verdacht, er könnte möglicherweise Spion oder auch nur Zuträger der Geheimdienste gewesen sein, sei für die Öffentlichkeit von überragendem Informationsinteresse. (1993)

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Foto einer Unbeteiligten

Eine Zeitschrift berichtet über ein Flugzeugunglück im Flughafen einer osteuropäischen Hauptstadt. In Schlagzeile und Text stellt sie eine deutsche Stewardess als die Heldin des Tages vor, In dem Beitrag findet sich u. a. ein Foto der Mutter der Stewardess mit Namens- und Altersangabe sowie ein Zitat des Stiefvaters, in dem es heißt: »Meine Ex- Frau und ich haben lange mit ihr gesprochen ... «. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet die Mutter die Veröffentlichung Ihres Fotos und die Erwähnung, dass sie geschieden sei. Sie betont, dass sie ein Journalist der Zeitung nicht angesprochen habe. Sie moniert, dass ihre Scheidung nun öffentlich bekannt geworden sei: Dabei habe sie diese Tatsache geheim halten wollen: Die Beschwerdeführerin vermutet, dass für die Preisgabe von Informationen sehr viel Geld gezahlt worden sei. Die Redaktion gibt zu, dass sie mit der Mutter der Stewardess nicht gesprochen habe. Grundlage der Berichterstattung sei ein mit dem Stiefvater telefonisch geführtes Interview. Dieser habe für seine Äußerungen kein Geld erhalten: Er habe auch das Foto seiner geschiedenen Ehefrau zur Verfügung gestellt. Durch ihr mutiges Verhalten bei dem Unglück sei die Tochter zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte geworden. Die Mutter sei durch das Ereignis bekannt und somit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Als solche müsse sie sich die Veröffentlichung ihres Fotos zumindest für einen gewissen Zeitraum gefallen lassen. Den Familienstand habe die Zeitung nicht preisgegeben. Mitgeteilt worden sei lediglich, dass sie die Ex-Frau des Stiefvaters der Stewardess sei. Ehescheidungen seien heutzutage an der Tagesordnung. Anlass für Schamgefühle gebe es nicht. (1993)

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Recherche

Ein Medienreport für Medienanwender berichtet, dass ein privater Fernsehsender für zwei Mark verkauft worden ist, und schildert die Hintergründe dieses Geschäfts sowie die Art und Weise seiner Darstellung in einer mit dem Unternehmen verbundenen Tageszeitung. Dabei wird auch die Rolle eines der beteiligten Geschäftsführer beschrieben. Dieser wendet sich, nachdem die Staatsanwaltschaft seinen Strafantrag gegen den Herausgeber und Chefredakteur des Informationsdienstes abgelehnt hat, an den Deutschen Presserat. Tatsachenbehauptungen seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt recherchiert worden. Der Autor der beanstandeten Veröffentlichung trägt vor, seine Informationen aus dem Firmenumfeld und aus dem Markt bezogen zu haben. Teilweise sei auch der Beschwerdeführer selbst Quelle der Angaben. Als Brancheninformationsdienst habe man es als Wahrnehmung berechtigter Interessen der Presseangesehen, die Vorgänge in dem Privatsender genauer zu durchleuchten und Zusammenhänge aufzuzeigen. Direkte Fragen an die Beteiligten per Fax seien nicht beantwortet worden. (1993)

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Namensnennung

In zwei Beiträgen befasst sich eine Lokalzeitung mit rechtsradikalen Aktivitäten. In beiden Berichten wird ein 23-jähriger Bürokaufmann namentlich erwähnt. Dass er Neo-Nazi sei und Mitgründer einer »Nationalfreiheitlichen Alternative«. Dass er mit einem Hakenkreuzflugblatt auf dem Nürnberger Reichsparteitagsgelände aufgefallen sei. Dass man ihn wegen »Volksverhetzung« lediglich zu 80 Arbeitsstunden und einer Geldstrafe von tausend Mark verurteilt habe. Der Vater des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass man seinen Sohn mit vollem Vor- und Zunamen genannt habe. Durch die Veröffentlichung sei dem Jugendlichen die Aussicht auf einen Arbeitsplatz verbaut worden. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Wertung »lediglich« in Zusammenhang mit der Strafe, die sein Sohn erhalten habe. Bei einem Gesamteinkommen von 4.300 Mark im Jahre 1992 mit zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 2.300 Mark sei dies mehr als nur eine einfache Strafe. Die Zeitung verweist auf das Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über die dubiose »Nationalfreiheitliche Alternative«. Der Sohn des Beschwerdeführers sei immerhin von Oktober 1992 bis zu ihrer Auflösung im Frühjahr 1993 der Vorsitzende einer weit agierenden politischen Partei gewesen, die vom Verfassungsschutz als politisch äußerst gefährlich eingestuft wurde. In ihrem Bericht über das Verfahren vor einem Jugendschöffengericht habe die Redaktion den Namen des Angeklagten nicht genannt. Dieser habe vielmehr in der Folge sein eigenes »Outing« betrieben. So bekannte er sich in einem Leserbrief mit Angabe von Namen und Adresse als Vorsitzender der NFA. Autonome verteilten Flugblätter mit seinem Porträt. In einer NFA-Zeitschrift wird er als Redakteur genannt. Spätestens Anfang 7993 hätte also jeder, der sich dafür interessierte, über die politischen Ansichten des jungen Mannes Bescheid wissen können: Es sei politisch notwendig, so die Zeitung, die Vernetzung neonazistischer Organisationen aufzudecken und dabei auch Namen zu nennen. (1993)

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