Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Diskriminierung von Asylbewerbern

Ein ägyptischer Asylbewerber stellt einen Pappkarton auf die noch nicht ausgeschaltete Platte eines Elektroherdes und verursacht damit einen Brand. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorfall und folgert: »Mit den Feinheiten eines Elektroherdes war ein ägyptischer Asylbewerber (.:.) offenbar nicht vertraut.« Ein Leser des Blattes betont in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass unachtsamer Umgang mit Haushaltsgeräten kein Verhalten sei, das gerade für Asylbewerber typisch wäre. Die Häme, die aus der inkriminierenden Passage spreche; wiege gerade in einer Zeit schwer, in der der sensible Umgang mit dem Thema Ausländer/Asylbewerber oberstes journalistisches Gebot sein müsse: Die Zeitung erklärt; dass sie die Betroffenheit über die Meldung sehr gut verstehen könne. Der Hinweis auf Nationalität und Asylbewerber-Status des Brandverursachers sei in der Tat dazu geeignet, Vorurteile zu nähren. Der unbedacht formulierte Text spiegele keineswegs die journalistische Grundhaltung der Zeitung zur Asyl- und Ausländerproblematik wider. (1993)

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Autorenhinweis

Eine Wirtschaftszeitung schildert die wachsende Attraktivität der City einer westdeutschen Großstadt. Zunehmend interessierten sich auswärtige Investoren für ein Engagement in der »1a-City-Lage«. So seien auch die Mieten in die Höhe geklettert. Der Autor; Prokurist einer Immobilienfirma, zitiert seine Firma und deren Mietspiegel. Ein Leser moniert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat die Machart des Beitrags: Er fragt, ob es journalistischen Tugenden entsprechen könne, dass der Prokurist einer namentlich genannten Immobilienfirma einen Zeitungsbericht verfassen und ein völlig verzerrtes Bild einer Innenstadt darstellen könne, nur um Interessenten für Immobilien anzulocken: Die Redaktion meint, dass der Artikel zwar eine Werbung für die genannte Stadt darstelle, nicht jedoch für die genannte Firma. Diese werde zweimal in dem Text als Quelle für Informationen genannt. Ein entsprechender Hinweis in der Autorenzeile mache dem Leser eindeutig Klar, dass der Autor durchaus bestimmte Interessen vertrete. Die Nennung der Herkunft der Autoren und ihrer Funktion gebe den Lesern die Möglichkeit, den Textinhalt einzuordnen, und Dinge, die möglicherweise zwangsläufig parteiisch sind, entsprechend zu erkennen. Für den Leser, der fundierte Wirtschaftsinformation erwarte, sei es wichtig zu erfahren, von welcher Maklerfirma die Einschätzung der Quadratmeterpreise stamme. (1993)

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Fotomontage

»Das Stadtcafé für den guten »Amigo«?« fragt eine Lokalzeitung in der Überschrift ihres Beitrags über die Verpachtung des Stadtcafés am Ort. Der Autor beschäftigt sich mit dem Vorwurf, der Oberbürgermeister habe daran gedreht; dass einer seiner Freunde den Zuschlag erhielt. Der Text ist illustriert mit einer Fotomontage, die beide Personen vor dem Stadtcafé zeigt: Die Stadt wendet sich an den Deutschen Presserat. Mit dem Gebrauch des Wortes »Amiego« werde Bestechlichkeit und Vorteilsnahme suggeriert. Zudem habe man fälschlicherweise die Montage mit dem Begriff »Foto« gekennzeichnet: Die Zeitung erklärt, sie habe den Gerüchten und Vorwürfen auf den Grund gehen müssen, um endlich Klarheit zu schaffen. Das Wort »Amiego« stehe für Begriffe wie Bestechlichkeit und Vorteilsnahme. Genau um diese Vorwürfe sei es bei den Anschuldigungen gegen den Oberbürgermeister gegangen: Den Begriff »Amiego« habe man durch Anführungszeichen abgeschwächt, die Überschrift mit einem Fragezeichen versehen. Bei der Kennzeichnung der Fotomontage sei der Redakteur schlicht der »Macht der Gewohnheit« erlegen. Dafür habe man sich bei den Betroffenen entschuldigt: Schließlich sei in der Folgeberichterstattung auch über die Einstellung von Ermittlungsverfahren in der Angelegenheit ausführlich berichtet worden. (1993)

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Sensationsmache

Unter der Überschrift »Jugo-Krieg: Vergewaltigungen als Porno-Videos verkauft« schreibt eine Boulevardzeitung über Pornohändler, die auf Video gefilmte Tötungs- und Vergewaltigungsverbrechen verkaufen. Es wird über eine Massentötung mit Kreissägen berichtet. Über die Vergewaltigung moslemischer Frauen vor laufenden Videokameras. Der Preis pro Filmkopie wird mit 10.000 Mark angegeben. Ein Mitglied des Deutschen Presserats leitet ein Beschwerdeverfahren ein. Es wendet sich gegen die Form, in der das Thema angeboten wird. Es sei unangemessen und verletze die Menschenwürde, Videoaufnahmen von Gewalttaten, die Menschen im früheren Jugoslawien begehen, als »Killer- und Vergewaltigungsvideos« zu bezeichnen. Leiden würden kommerziell verwertet. Der Ausdruck »Kreissägen-Hinrichtung« stelle die geschilderten Vorgänge als Sensation dar. Auch die Formulierung »Vergewaltigungs-Orgie« sei nicht angemessen. Hier werde der Zusammenhang zu lustvoller Sensation hergestellt. Die Redaktion verweist auf die einleitenden Worte des Artikels: »Es sind perverse Schweine!«. Somit könne man nicht behaupten, die dann folgende Schilderung grauenhafter Vorgänge diene weniger deren Verurteilung als der Sensationsmache. (1993)

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Namensnennung

Ehrverletzung

Eine Zeitschrift kritisiert die Berufung einer Studienleiterin eines neuen kirchlichen Frauenstudien- und -bildungszentrums, die für die kirchliche Segnung von Gruppensex votiert habe. Eine Leserin sieht in dieser Textpassage eine öffentliche Diffamierung. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat; Der zitierte Satz sei eine sinnentstellende Bezugnahme auf eine Studie der Betroffenen überlesbische Frauen in der Kirche. Die Redaktion verweist darauf, dass sie Auszüge aus dieser Studie bereits veröffentlicht habe. Somit hätten die Leser den Zusammenhang selbst sehen können, auf den sich der kritisierte Satz bezieht. Befremdlich findet die Redaktion den Vorwurf, die 'Zeitschrift habe die schutzwürdige Privatsphäre der Studienleiterin in grober Weise missachtet, da die Frau selbst in zahlreichen Veröffentlichungen für ihre Lebensweise eingetreten sei. (1993)

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Foto einer Polizeiinformantin

Unter der Überschrift »V-Männer: Das dunkle Geschäft mit dem Verrat« berichtet eine Abendzeitung über die Schicksale von vier verdeckt arbeitenden Polizei-Informanten, darunter einer Frau; die im Foto präsentiert wird. Dabei sind ihre Augen durch einen schwarzen Balken verdeckt. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat: Eine ältere Geschichte werde ohne hinreichende Gründe »wieder aufgewärmt«: Durch diesen identifizierenden Pressebericht werde ihr Recht auf Resozialisierung verletzt. Die Redaktion bestreitet, dass die Beleuchtung des Sachverhalts die Resozialisierung der Betroffenen gefährde. Eine Gefährdung dieses Ziels durch die Bildveröffentlichung räumt sie dagegen ein, obwohl das Foto mindestens fünf Jahre alt und »geblendet« sei. (1992)

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Polizeibericht

Eine Boulevardzeitung schreibt, ein Chirurg habe sechs Jungen missbraucht. Einen der Jungen sowie Nachbarn werden zitiert. Angeblich hat der Arzt dem Jungen hochwertige Geschenke für »Doktorspiele« angeboten. Auch eine Tageszeitung beschäftigt sich mit dem Fall. Sie berichtet von einem Haftbefehl gegen den 35jährigen. Zahlreiche Fotos und Videos seien sichergestellt worden. Die Polizei wird zitiert: Fotos und Aussagen der Kinder behaupten das Gegenteil von dem, was der Chirurg behauptet, nämlich dass es sich um harmlose sexuelle Spielereien gehandelt habe. Der Arzt beschwert sich beim Deutschen Presserat Er sieht durch unwahre Behauptungen seine beruflichen und persönlichen Lebensgrundlagen zerstört. Die Zeitungen berufen sich auf entsprechende Informationen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. (1992)

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Foto eines Jugendlichen

Eine Boulevardzeitung berichtet über den mutmaßlichen Brandstifter von Solingen. »Was machten die Eltern falsch?« fragt die Überschrift. In den Text ist ein Porträtfoto des Jungen mit familienbezogenen Angaben platziert. Der Vater, die Mutter und der Onkel wenden zitiert. Der Vater wind als praktischer Arzt und die Mutter als Umweltschützerin bezeichnet. Ein Leser ist der Ansicht, dass die familienbezogenen Angaben zu einer Identifizierung des Jugendlichen ausreichen. Die Redaktion kann einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. Bereits drei Tage vor der Veröffentlichung des kritisierten Beitrags habe der Generalbundesanwalt die Vornamen und Initialen der volljährigen Täter bekannt gegeben. Die Namen der jugendlichen Mittäter habe er zwar nicht genannt, Name und Foto des Arztsohnes seien zu diesem Zeitpunkt aber bereits mehrfach in den Medien veröffentlicht worden. (1993)

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Vorverurteilung

Drei Zeitungen berichten über den Prozess gegen einen Mann, dem die Anklage versuchte Anstiftung zum Mord zur Last legt und der zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wird. Der Betroffene wirft den Zeitungen in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor; dass zwei Zeitungen sein Foto veröffentlicht und alle drei Zeitungen seinen vollen Namen genannt haben. (1992)

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