Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Sprache

Thema »Drogen«

Eine Zeitschrift lässt verschiedene Personen zu Wort kommen, die Rauschgift konsumieren. Zu der Frage »Heute schon gekifft?« äußern sich' einige junge Leute positiv. Ein weiterer Beitrag behandelt die politische Diskussion zur Freigabe des Rauschmittels. Hinweise auf Spiele, die Begriffe wie »Joint« und »Shillum« erklären, ergänzen die Texte: Ein Elternkreis drogengefährdeter und drogenabhängiger Jugendlicher beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Verharmlosung der harten Droge Haschisch. Er fragt die Redaktion der Zeitschrift, ob sie sich an den Massenmedien orientiere; die aus unersichtlichen Gründen einer Art Herdentrieb folgend, die tatsächlichen Folgen und Auswirkungen von Haschischkonsum verschweigen würden. Die Zeitschrift erklärt, sie definiere sich als Bote, nicht als Nachricht selbst. Die von dem Beschwerdeführer monierten Passagen seien Zitate, die per An- und Abführung und Kursivsatz kenntlich gemacht seien. Das Pro und Contra offizieller Stellen werde informativ thematisiert. Haschisch sei außerdem keine harte Droge. Es gebe keinerlei medizinischen Beweise dafür, dass Haschisch abhängig mache. Den Bedenken des Elternkreises habe man durch die Veröffentlichung des Leserbriefes »Wir klagen Sie an« Rechnung getragen. (1994)

Weiterlesen

Thema »Drogen«

nter der Überschrift »Auf einen Blick-Cannabis« stellt das Jugendmagazin einer Tageszeitung verschiedene Hanfsorten bildlich und textlich vor. Neben Farbe, Konsistenz, Herkunft und Wirkung wird auch der Preis der jeweiligen Sorte aufgelistet. Ein Arzt und Vater zweier minderjähriger Jugendlicher ist empört, dass in dem Heft jeglicher Hinweis auf die Gefahren von Drogensucht, Abhängigkeitsbildung und mögliche kurz- oder langfristige Gesundheitsschäden fehle. Für den jugendlichen Leser seien Hasch oder Marihuana indem vorliegenden Artikel nicht als Droge identifizierbar, sondern eher als eine Art »im Supermarkt erhältlicher Gesundheitstee pflanzlicher Herkunft.« In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bringt der kritische Leser ferner zum Ausdruck, er vermisse Aufklärung darüber, dass der Besitz kleiner Mengen Haschisch oder Marihuana strafrechtlich nicht` mehr verfolgt wird, letztlich aber Besitz und Konsum immer noch in einem strafrechtlichen Kontext zu sehen seien. Die Zeitung widerspricht dem Vorwurf, sie betreibe Produktwerbung für ein Rauschgift. In dem Text seien Haschisch, Cannabis oder Marihuana eindeutig als Droge beschrieben und auch so genannt. Die gesundheitsschädigende Wirkung von Haschisch oder Marihuana sei jugendlichen Lesern bekannt. Auch die Tatsache, dass der Handel mit diesem Stoff illegal ist; könne als bekannt vorausgesetzt werden. (1994)

Weiterlesen

Diskriminierung von Asylbewerbern

Die Redaktion einer Lokalzeitung veröffentlicht in einer Sonderbeilage zu einem Straßenfest ein »Gedicht von einem Asylant«. Darin werden Asylbewerber als Schröpfer des Sozialstaates dargestellt. Journalistinnen und Journalisten aus dem Verbreitungsgebiet wenden sich an den Deutschen Presserat. Das primitive Gedicht erfülle eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung. Die Redaktion erklärt, erst die Reaktion der Leserschaft habe ihr bewusst gemacht, was ihr der Verfasser des Gedichts »eingebrockt« habe. Man habe sich daraufhin die »Köpfe heißgeredet«, wie so etwas hätte passieren können. In einer Kastenmeldung auf der Titelseite gesteht die Redaktion ihren Fehler ein, entschuldigt sich für die Veröffentlichung des »Gedichts« und verspricht, in Zukunft ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Einige Tage später bedauert der Redaktionsleiter in einem zweispaltigen Artikel auf der ersten Seite noch einmal die Veröffentlichung des »zutiefst zynischen Pamphlets« und entschuldigt sich bei allen Asylbewerbern für die Fehlleistung. In einem Leserbrief entschuldigt sich auch der Verfasser des Gedichts. (1994)

Weiterlesen

Religiöses Empfinden

Namensnennung

Ein Rollstuhlfahrer beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Lokalzeitung hat ihn namentlich genannt und erwähnt, dass er durch Vermittlung eines Geistlichen beim Besuch Michael Gorbatschows in der Stadt dessen Autogramm erhalten hat: Der Betroffene wehrt sich gegen die Nennung seines Namens. Er fühlt sich durch den Artikel gedemütigt. Ein entsprechender Leserbrief sei nicht abgedruckt worden. Die Zeitung vertritt die Auffassung, der Behinderte sei im Zusammenhang mit Gorbatschow eine Person der Zeitgeschichte gewesen. Die Veröffentlichung der Leserzuschrift habe man abgelehnt, da diese noch einmal ins Licht der Öffentlichkeit rücke, was der Beschwerdeführer nicht veröffentlicht haben wollte. (1994)

Weiterlesen

Werbung

Zwei Leser stören sich an einer Werbeanzeige der Republikaner in einer Lokalzeitung. Darin ist von Asylantenkriminalität die Rede und es wird die Frage gestellt, wer die Bürger davor schützt. Die Kritiker monieren in ihrer Beschwerde' beim Deutschen Presserat, dass die Veröffentlichung weder als Leserbrief noch als Anzeige gekennzeichnet. ist. Es mache sie betroffen, dass ein Verleger sein unabhängiges Medium für die unverhohlene Propaganda der Republikaner hergebe. Die Zeitung verweist darauf, dass sie in einer folgenden Ausgabe richtiggestellt habe, es handele sich um eine Anzeige. (1994)

Weiterlesen

Satire

Interview mit Geiselnehmern

Eine Boulevardzeitung berichtet über ein während der Tat mit den Geiselnehmern von Fulda/Driedorf geführtes Telefoninterview. Der Mitarbeiter der Zeitung befragt die Täter nach ihren Forderungen, wohin sie nach ihrer Flucht wollen, erkundigt sich nach dem Befinden der Geiseln und, in Anspielung auf das Geiseldrama von Gladbeck, ob ein ähnliches Ende wie dort zu erwarten sei. Ein Konkurrenzblatt veröffentlicht Passagen eines Interviews, das ein privater Fernsehsender über Autotelefon mit den flüchtigen Gangstern geführt hatte. Auch in diesem Gespräch werden die Gangster nach ihren Plänen und die Geiseln nach ihrem Befinden gefragt. Außerdem geht es um die im Autobefindliche Handgranate. Konkret heißt es in dem veröffentlichten Interview: »Haben Sie an der Handgranate den Stift schon gezogen?«. Eine Journalistin sieht in beiden Veröffentlichungen Verstöße gegen Ziffer 11 des Pressekodex und Richtlinie 11.5. Danach darf es Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens nicht geben: Die Chefredaktion des ersten Boulevardblattes erläutert, dass der Mitarbeiter, der das Telefoninterview geführt hat, nicht gewusst habe, dass die Geisel-Gangster zwischenzeitlich das Fahrzeug eines Kameramannes des TV-Privatsenders gekapert hatten. Es sei nachvollziehbar, dass der Redakteur den Hörer nicht aufgelegt, sondern die in der Zeitung veröffentlichten vier Fragen gestellt habe. Es sei also ein zufälliges Gespräch gewesen, auf das allerdings in dem Moment des Geschehens kein Journalist verzichtet hätte. Die zweite Boulevardzeitung verweist darauf, dass dieser spektakuläre Fall in sämtlichen Medien ausführlich besprochen worden sei. Über eine Nachrichtenagentur sei die Redaktion davon unterrichtet worden, dass der private Fernsehsender einen der Verbrecher über Autotelefon im Fluchtwageninterviewte. Das Interview sei in der Agenturmeldung in Auszügen wiedergegeben worden. Auch die Pressestelle des Senders habe sämtliche Redaktionen unter gleichem Datum über das Interview unterrichtet. Der Sender selbst habe das Interview erstmals in die Öffentlichkeit gebracht. Die Zeitung reklamiert das Recht zum Abdruck dieses Interviews unter Verweis auf die Chronistenpflicht der Presse. Denn nach der öffentlichen Bekanntmachung habe keine Veranlassung mehr bestanden, nicht darüber zu berichten, dass ein solches Gespräch zwischen dem TV-Sender und den Verbrechern stattgefunden habe. Die Zeitung erwähnt schließlich, dass sie das Interview an einigen Stellen bewusst gekürzt habe. Die Kürzung sei erfolgt, um eine Heroisierung der Verbrecher zu vermeiden. (1994)

Weiterlesen

Ehrverletzung

»Heute würde Stauffenberg als extremer Nazi gelten. Stauffenberg war nicht nur ein Rechtsradikaler, sondern auch feige«, lautet eine Passage in einem Leserbrief in einer Tageszeitung. Der Autor äußert seine Überraschung darüber, dass Claus Schenk Graf von Stauffenberg als Held dargestellt wird. Er sei nicht Manns genug gewesen, den Führer mit seiner Dienstpistole zu erschießen. Stattdessen habe er eine Bombe unter den Tisch gelegt, an der vier Unschuldige gestorben seien. Stauffenberg habe das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 und Österreich weiter bestehen lassen wollen. Ein Leser des Blattes hält die zitierte Passage für ehrkränkend. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat schreibt er, ihm erscheine unschlüssig, dass jemand als Nazi gekennzeichnet werden dürfe, der erkennbar in konspirativer Weise dieselben bekämpfte. Die Chefredaktion verweist auf ihre außerordentlich umfangreiche Berichterstattung anlässlich des 50. Jahrestages des Attentats auf Adolf Hitler. Diese sei insgesamt nicht als Heldenverehrung gedacht oder als solche miss zu verstehen gewesen, sondern habe sich um eine umfassende sachliche historische Darstellung bemüht. In diesem Kontext sei der Leserbrief zu sehen. Die Redaktion sei sich durchaus im klaren gewesen, dass dieser Leserbrief eine nicht alltägliche und stark vom Allgemeinempfinden abweichende Meinung artikuliere. Insgesamt sei der Brief als ein Beitrag zur Ausgewogenheit zu betrachten, der nach Ansicht der Redaktion nicht die Absicht verfolge, einen Dritten herabzusetzen. Die Chance, in einem Leserbrief eine Gegenposition zu artikulieren, habe der Beschwerdeführer nicht genutzt. (1994)

Weiterlesen