Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift »Gesundheitsfalle Kühlschrank! Todesgefahr für Millionen durch unsichtbare Giftdämpfe« berichtet eine Zeitschrift über gesundheitsschädigende Kühlschränke. Sie schildert Schicksale mehrerer Betroffener, die angeblich Opfer des in Kühlschränken enthaltenen FCKW geworden sind. Ein Hersteller von Fluorchlorkohlenwasserstoff, dessen Forderung nach einer Gegendarstellung von der Zeitschrift abgelehnt worden ist, beschwert sich beim Deutschen Presserat: Das als giftig beschriebene FCKW sei nachweislich nicht gesundheitsschädigend. Die Redaktion verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel nicht genannt worden und daher auch nicht direkt von den Vorwürfen betroffen ist. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet über die Tagung einer Juristenvereinigung, die sich mit dem § 218 des Strafgesetzbuches und die seinerzeit bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt Zwei Teilnehmer der Tagung werfen der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine wahrheitswidrige Berichterstattung vor. Zum einen seien Zitate und Referate verdreht; zum anderen seien Namen nachlässig recherchiert worden. Als Gipfel der unkorrekten Wiedergabe bezeichnen die Beschwerdeführer die Verdrehung des Schlussworts eines Professors, der laut Artikel einen Angriff auf ungewollt Schwangere gestartet haben soll. Tatsächlich habe der Wissenschaftler ausgeführt, dass die Nutznießer des neuen Gesetzes die Väter seien, die sich nun noch bequemer aus der Verantwortung ziehen könnten. Schließlich finde sich in dem Beitrag eine unzulässige, da nicht gekennzeichnete Vermischung von Bericht und Kommentar. Die Redaktion sieht in ihrem Artikel einen Meinungsbeitrag. Da die Zeitung den kämpferischen Standpunkt der Juristenvereinigung in bezug auf den Streit um den § 218 nicht teile, sei es legitim gewesen, die Tagung zum Anlass einer kritischen Bewertung zu machen. (1993)
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Eine Wochenzeitung berichtet unter Berufung auf die Kriminalpolizei, dass ein Altenpflegerzahlreiche ältere Damen um sechsstellige Summen betrogen haben soll. Der Mann sei flüchtig. Deshalb werde nach ihm gefahndet. In seinen Büroräumen seien offensichtlich auch Beweismittel für die Unterschlagung von Geldern sichergestellt worden: Über eine Anwältin legt der Betroffene Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Er sieht sich identifiziert und vorverurteilt. Identifiziert insofern, als sein Vorname genannt, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens angegeben und sein Büroschild abgebildet worden seien. Die Redaktion verweist auf Polizeiangaben als Grundlage der Berichterstattung. Eigene Recherchen hätten die Untersuchungen der Polizei bestätigt und ergänzt. (1993)
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Fünf Zeitungen schildern den Sprung eines 15jährigen Mädchens aus dem Flurfenster eines Hochhauses. In allen Berichten ist von Liebeskummer die Rede, der den Tod des Mädchens verursacht habe. Die Familie bemängelt in Beschwerden beim Deutschen Presserat die unwahre Berichterstattung. Sämtliche Zitate seien frei erfunden. Die Mutter habe mit keinem Reporter gesprochen. Die Tochter sei weder tabletten- noch alkoholsüchtig gewesen: Sie habe auch keinen Streit mit den Eltern gehabt. (1993)
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Beim Deutschen Presserat gehen drei Beschwerden über die Berichterstattung des Chefredakteurs einer Zeitschrift zu den Themen »Asylanten« und »Ausländerkriminalität« ein. Nach Meinung einer Leserin provoziere eine solche Art von Berichterstattung Anschläge auf Flüchtlingsheime. Zudem werde dadurch Ausländerhass geschürt. Ein Leser nimmt daran Anstoß, dass in dem Kommentar »Wir lassen uns nicht für dumm verkaufen!« impliziert werde, dass die meisten Asylbewerber Geld durch' kriminelle Machenschaften verdienen. Dritter Beschwerdeführer ist der Deutsche Journalistenverband, der sich an dem Kommentar stört: »Jetzt wollen wir Bürger Taten sehen: Scheinasylanten ab nach Hause, aber schnell!«. Der Chefredakteur schickt zahlreiche Artikel aus anderen Presseorganen, die belegen sollen, dass dort auch über Einschlägiges« berichtet wird. Dabei sei zu beachten, dass breite Bevölkerungskreise sich mit ihren Sorgen auf diesem Gebiet nicht genügend durch die Medien vertreten fühlten. (1993)
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Unter der Rubrik »Polizeibericht« schildert eine Lokalzeitung einen Fall von unsachgemäßer Aufbewahrung von Waffen. Gegen den Waffenbesitzer sei Anzeige erstattet worden. Seine sechsjährige Tochter lebe mit ihm im Haus. Um sie vor möglichem Schaden zu bewahren, so der Bericht, sei das Kreisjugendamt verständigt worden. Der Betroffene wirft der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat unlautere Methoden vor. Er lebe mit seiner Frau in Scheidung und arbeite am Wochenende außerhalb seines Wohnortes. Seihe Frau habe seine Abwesenheit genutzt, um zusammen mit einer befreundeten Journalistin der örtlichen Zeitung in sein Haus einzudringen und eine unrechtmäßige Aufbewahrung der Jagdwaffen zu fingieren. Anschließend hätten die beiden die Polizei benachrichtigt. Der in der Zeitung veröffentlichte »Polizeibericht« solle also den Eindruck eines amtlichen Berichts erwecken. Er sei so verfasst, dass jeder, der ihn kenne, sofort wisse, wer gemeint sei. Er sei somit zum »Gespött der Leute« gemacht worden. Die Redaktion übermittelt die schriftliche Stellungnahme des Polizeibeamten, der den Vorgang bearbeitet hat. Darin wird geschildert, dass ein Redakteur von einer freien Mitarbeiterin der Zeitung, die Augenzeugin der Vorfälle gewesen sei, benachrichtigt worden ist: Daraufhin habe der Redakteur den Beamten angerufen und den Vorgang so beschrieben, wie er in den Bericht übernommen wurde. (1993)
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Eine Bürgerinitiative gegen die Umwandlung einer US-Airbase in einen zivilen Nachtflughafen beschwert sich beim Deutschen Presserat gegen eine Verlagssonderseite der heimischen Regionalzeitung, die über das geplante Großprojekt berichtet; Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Sonderveröffentlichung unter dem Titel »Flugschreiber« um eine Mischung aus mehr als wohlwollendem redaktionellen Text und Werbeanzeigen: Dies könne als »Gefälligkeitsjournalismus« beschrieben werden. Der Verlag nutze sein Pressemonopol aus, um die Landesregierung darin zu unterstützen, ein in der Bevölkerung höchst umstrittenes Prestigeobjekt mit allen Mitteln durchzusetzen. Unabhängige Experten würden dem Projekt aber kaum eine wirtschaftliche Überlebenschance geben. Die Redaktion weist den Vorwurf, Gefälligkeitsjournalismus zu betreiben, zurück. Regelmäßig und ausführlich seien Befürworter und Gegner des Projekts in der Zeitung zu Wort gekommen. Zu dem Themenbereich sind 130 Berichte, acht Kommentare, zwei Standpunkte sowie fünf Solobilder und 26 Leserbriefe erschienen: Der Leserdienst der Zeitung veranstaltete eine Podiumsdiskussion. Die Zeitung habe bei ihrer Kommentierung allerdings keinen Hehl daraus gemacht, dass sie angesichts der verheerenden wirtschaftlichen Situation in dieser Region eine solche Lösung als Chance für die Bürger ansehe. Es müsse einer Tageszeitung möglich sein, in einer Beilage wie dem »Flugschreiber« ein für die Zukunft einer Region lebenswichtiges Projekt positiv zu bewerten und auch zu begleiten. (1993)
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Die Bundesgeschäftsstelle eines gemeinnützigen Vereins beschwert sich beim Deutschen Presserat über ein Interview, das eine Tageszeitung mit dem Regionalbeauftragten des Vereins geführt hat. Das Interview enthielt bei der Veröffentlichung überraschenderweise eine zusätzliche Frage und eine entsprechende Antwort, über die weder der freie Mitarbeiter, der das Interview geführt hatte, noch der Interviewte Bescheid wussten. Der Inhalt der von der Redaktion nachträglich eingebauten Frage zum Vorwurf an den Bundesvorsitzenden, dass er seine ehrenamtliche Tätigkeit mit kommerziellen Interessen verknüpfe, sei völlig haltlos und schade dem Ansehen des Vereins. Die Redaktion erklärt den Vorgang damit, dass der Regionalbeauftragte einen Tag nach dem Interview eine Pressemitteilung herausgegeben habe; in der er sich u. a. kritisch mit dem Bundesvorsitzenden auseinandersetzt: Dieser Auszug aus der Pressemitteilung sei dem Interview mit dem Regionalbeauftragten hinzugefügt worden. Man habe diese Zusammenhänge der Bundesgeschäftsstelle des Vereins erläutert und sich bei dem Betroffenen ausdrücklich entschuldigt, der seinerseits in einem Brief die Annahme der Erklärung und Entschuldigung bestätigt habe. (1993)
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Der Bildungsurlaub einer gewerkschaftsnahen Landesarbeitsgemeinschaft ist Thema eines Magazinberichts. Darin heißt es u: a:, »Arbeitnehmer sollten fürs Küssen (»mitzubringen sind bequeme Kleidung und eine kuschelige Decke«) fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub erhalten«. Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern würden das erforderliche Geld aus der Landeskasse bezahlt bekommen. Der Landesbezirk der Gewerkschaft moniert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Artikel aufgrund eines anonymen Anrufes bei der Landesarbeitsgemeinschaft zustande gekommen sei. Eine Reporterin des Nachrichtenmagazins habe angerufen und vorgegeben, eine interessierte Teilnehmerin zu sein. Die Gewerkschaft betont, dass sie sich mit der Beschwerde nicht gegen Inhalte und Falschinformationen, die in dem Beitrag verbreitet würden, wende, sondern gegen die erfolgte versteckte Recherche. Die Redaktion bezeichnet den Inhalt ihrer Veröffentlichung als zutreffend und beweisbar. U. a. sei es richtig, dass »Kussinteressenten« von der Landesarbeitsgemeinschaft mitgeteilt wurde, dass ein entsprechendes Seminar vom zuständigen Ministerium anerkannt und bezuschusst werde. Verdeckt sei nicht recherchiert worden. Ein hochrangiger Landespolitiker habe das Magazin über die Existenz des Kurses informiert. Er habe berichtet, dass das Seminar bezuschusst werde. Nicht eine Reporterin der Zeitschrift, sondern die Sekretärin des Politikers habe sich bei der Landesarbeitsgemeinschaft als Interessentin ausgegeben. (1993)
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