Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Adresse eines Frauenhauses

Der Streit eines Ehepaares um den sechs Jahre alten Sohn ist Thema eines Zeitungsberichts. Nachdem Mutter und Sohn verschwunden seien, habe der Vater schließlich erfahren, dass die Mutter den Sohn im Frauenhaus versteckt habe. Illustriert ist der Text mit einem Foto des Frauenhauses, dessen Adresse zu Beginn des Berichts mitgeteilt wird. Das Frauenhaus wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die gesamte Berichterstattung sei tendenziös und einseitig recherchiert aus der Sicht des Mannes. Insbesondere sei zu beanstanden, dass die Geheimadresse öffentlich gemacht und der Artikel mit einem Foto des Frauenhauses illustriert worden sei. Die Redaktion gesteht ein, dass sie aus Gedankenlosigkeit die Adresse des Frauenhauses veröffentlicht habe. (1992)

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Verdeckte Recherche

Freie Erfindung

Unter der Rubrik »Aktuelles« kündigt eine Zeitschrift an: »Grausam: Kind (12) von einem sturen Pfarrer in den Tod getrieben«. Im Innern des Heftes wird die Tragödie in einer Kleinstadt beschrieben: Ein angeblich mit verändertem Namen bezeichneter Pfarrer soll einem 12-jährigen Mädchen, das ihm den Diebstahl von 20 D-Mark gebeichtet habe; die Lossprechung versagt haben, wenn es nicht zuvor seinen Eltern und seiner Schulklasse diesen Diebstahl gestehe. Das Mädchen sei darauf vom 6. Stock eines Hauses in den Tod gesprungen. Der Pfarrer habe dennoch seine Haltung stur verteidigt und selbst in seiner Predigt anlässlich der Beerdigung des Kindes sein Handeln gerechtfertigt. Illustriert wird der Artikel mit dem geschwärzten Foto des angeblichen Pfarrers: Die zuständige Erzdiözese beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der geschilderte Vorgang sei frei erfunden. Das Foto des Pfarrers stamme, wie an der Kopfbedeckung zu erkennen sei, aus den 50er Jahren. Auch Intensive Nachforschungen hätten nichts zu Tage gebracht; was auch nur ansatzweise dem geschilderten Geschehen nahe komme. Die Zeitschrift nimmt nicht Stellung, druckt aber, rechtskräftig verurteilt, einen Widerruf ab. (1992)

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Ehrverletzung

In einer Zeitschrift wird dem Landeswahlkampfleiter einer rechten Partei vorgeworfen, er habe in einem Gespräch mit Mitarbeitern der Redaktion die rechte Hand wie zum Hitlergruß erhoben. Wörtlich heißt es: »Manchmal kann der pensionierte Seifenverkäufer seine altdeutschen Reflexe dann aber doch nicht kaschieren: Im Gespräch reckt er die rechte Hand wie zum Hitlergruß. « Der Betroffene spricht in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat von einer groben Verletzung seiner Ehre: Solche Verleumdungen gegenüber einem unbescholtenen Bürger erinnerten ihn an die Methoden der Inquisition des Mittelalters. Die Redaktion legt ein Foto zum Beleg ihrer Behauptung vor. Die Qualifizierung der Handbewegung »wie zum Hitlergruß« sei eine zulässige Wertung. (1992)

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Überschrift

Eine Boulevardzeitung versieht einen Beitrag über das neue Asylgesetz mit der großen Schlagzeile »Asyl - Ab wann müssen alle raus?«. Im Text werden neun Fragen und Antworten zu der künftigen Behandlung von Asylbewerbern nach dem sogenannten »Asylkompromiss« aufgeführt. Ein Leser sieht in der Überschrift Volksverhetzung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung widerspricht: Der Fragen-Katalog zum neuen Asylgesetz diskriminiere nicht. (1992)

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Persönlichkeitsschutz

Eine Lokalzeitung in einem neuen Bundesland veröffentlicht Listen von Mitarbeitern in den früheren Kreisdienststellen des DDR-Ministeriums für Sicherheit. Es werden Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Dienstgrade und Jahresgehälter angegeben. In dem Beitrag wird auch die Nachfolgearbeitsstelle eines Stasi Angehörigen genannt. Ein Leser der Zeitung spricht in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat von einem Paradebeispiel missverstandener Vergangenheitsbewältigung. Die Zeitung erklärt; die Namenslisten seien bereits zuvor veröffentlicht worden. Es handele sich um im Stasi-Unterlagengesetz nicht geschützte Daten des DDR-Geheimdienstes und somit um Informationen zur DDR-Geschichte, die im Brennpunkt des öffentlichen Interesses liegen. Allen durch die mögliche Namensgleichheit indirekt Betroffenen der Veröffentlichung sei die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden. (1992)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

Eine Lokalzeitung betitelt einen Beitrag mit der Überschrift »Wie viele Asylbewerber verträgt die Kläranlage?«. Der Text behandelt den möglichen Zustrom von Asylbewerbern, der auf eine Gemeinde zukommt. Es wird berichtet, dass die örtliche Kläranlage ein Mehr an Abwässern nicht verkraften könne. Ein Landtagsabgeordneter wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Überschrift suggeriere einen menschenverachtenden Zusammenhang. Die Redaktion erklärt, sie habe die Angelegenheit durch Veröffentlichung eines ergänzenden Artikels inzwischen in Ordnung gebracht. Der Redakteur habe die Überschrift so formuliert, um auf die abwegige These eines Kommunalpolitikers aufmerksam zu machen. Von dessen Aussage habe sich der Artikel distanziert. (1992)

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Satire

Verkauf von Textbeiträgen

Eine Kunstzeitschrift schreibt einen offenen Kunstpreis aus, um den sich jeder bildende Künstler bewerben kann. Zum Wettbewerb erscheint - anstelle eines Kataloges - ein Supplement, das der gesamten Ausgabe der Zeitschrift beiliegt. Jeder am Wettbewerb beteiligte Künstler kann selbst entscheiden, in welcher Größe ein Beitrag über ihn und sein Werk in dieser Sondernummer publiziert werden soll: Für diese Beiträge - vom Umfang bis zu einer Zeitungsseite groß - sollen die interessierten Künstler gestaffelte Preise entrichten. Den Interessenten wird ein entsprechend vorformuliertes Rückschreiben mit den einschlägigen Preisen für die Selbstpräsentation in Form von Artikeln bereitgestellt. Der Herausgeber eines Konkurrenzblattes hält das Angebot von Zeitungsberichten zum Kauf für einen Verstoß gegen den Pressekodex. Es stelle eine für den Leser nicht erkennbare Verquickung von Werbung, Insertion und Redaktion dar, wenn sich eine Zeitschrift zur Regel mache, sich die Beiträge über Künstler von diesen Künstlern direkt bezahlen zu lassen, ohne dass diese Beiträge dann als »Anzeigen« gekennzeichnet seien. Die Veranstalter des Wettbewerbs verweisen darauf, dass das Supplement vom redaktionellen Teil der Zeitschrift klar getrennt sei und in einer zusätzlichen Auflage von 15.000 Exemplaren auch als Ausstellungsführer diene. (1992)

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Namensnennung

In einer kleinen Stadt wird eine Frau mit dem Hammer erschlagen. In einer gemeinsamen Pressekonferenz berichten Staatsanwaltschaft und Mordkommission über die Hintergründe des Raubmordes. Der mutmaßliche Täter steht fest, er ist geständig. Ausführlich berichtet die Lokalzeitung über die Ermittlungen der Kriminalpolizei. Im Vorspann werden Vor- und Zuname, Alter und Adresse des Tatverdächtigen genannt. Am folgenden Tag setzt die Zeitung ihre Berichterstattung in der Mordsache fort. Auch diesmal erwähnt sie die Personalien und Adresse. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Mit Namens- und Adressenangabe werde in die Privatsphäre der Familie des Tatverdächtigen so massiv eingegriffen, dass diese mit schwerwiegenden Folgen für ihr weiteres Leben In der Kleinstadt rechnen müsse. Die Zeitung erklärt, sie habe mit ihrer detaillierten Berichterstattung nicht nur den Bürger informieren, sondern auch die kriminalpolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unterstützen wollen. Da der Täter die Tatwaffe auf dem Weg von der Wohnung des Opfers zu seiner eigenen Wohnung angeblich weggeworfen habe, sei es für die Auffindung von Zeugen wichtig zu wissen, wo der Täter wohne. Die Zeitung weist ausdrücklich darauf hin, dass sie bei Kapitalverbrechen stets die Namen der Täter nenne, vor allem bei Mord, Totschlag, Entführung und Drogenhandel. (1992)

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