Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Leserbrief

Eine Stadt gedenkt des 48. Todestages eines Dompredigers, der in den letzten Tagen des Zweiten Weltkrieges von den Nationalsozialisten ermordet worden ist. Hauptredner der Gedenkveranstaltung ist ein ehemaliger Studiendirektor, dereinst Schüler des ermordeten Geistlichen war. Die Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Feier. Der Redner ist mit der Berichterstattung der Zeitung nicht einverstanden, weil sie seine Ausführungen ungenau wiedergibt. Er stellt diese Ungenauigkeiten in einem Leserbrief richtig. Die Redaktion veröffentlicht den Brief, nachdem sie ihn zuvor in Teilen geändert hat. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Änderungen und ist der Meinung, ein neuer Abdruck sei gerechtfertigt. Die Redaktion erklärt, sie habe dem Beschwerdeführer zugesichert, wesentliche Änderungen nicht ohne sein Einverständnis vorzunehmen: Allerdings sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass nicht sinnverändernde Kürzungen aus redaktionellen Gründen immer erforderlich sein könnten. Die Änderungen im Leserbrief hätten sich kurzfristig ergeben; weil einige Zeilen gekürzt werden mussten. (1993)

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Bundesverdienstkreuz

Eine Tageszeitung kritisiert; dass ein Landtagsabgeordneter für die umstrittene Rettung von 42 Waisenkindern aus Sarajewo mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet werden soll: Dabei wird u. a. über die nicht erfolgte finanzielle Absicherung der damaligen Aktion berichtet. In einem nebenstehenden Kommentar werden Namen zwielichtiger Personen genannt, die gleichfalls Träger des Sundesverdienstkreuzes sind. Der Abgeordnete beklagt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass er mit Kriminellen in Verbindung gebracht wird. Die Redaktion entgegnet, sie habe sorgfältig recherchiert: Sie behaupte ausschließlich Tatsachen. (1993)

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Schleichwerbung

Das Freizeitmagazin einer Lokalzeitung enthält redaktionelle Beiträge und Anzeigen mit gleichem Bezug. Ein Zweispalter schildert die neuen Attraktionen eines Freizeitparks. In Foto und Text wird ferner ein Ponyhof vorgestellt. In zwei Anzeigenspalten daneben werden beide Unternehmen in Anzeigen präsentiert. Die Chefredakteurin einer Fachzeitschrift bittet den Deutschen Presserat um Überprüfung. Sie beanstandet, dass die Anzeigenkunden sogar in den Schlagzeilen genannt werden, und vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Texte seien durch die Redaktion im Ganzseitenverfahren unabhängig von der individuellen Anzeige umbrochen worden: Erst die spätere Hinzufügung der Anzeigen durch die Technik habe zu dem eindeutigen Verstoß geführt. (1993)

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Kritik an einer Stadträtin

Eine Boulevardzeitung kritisiert eine 35-jährige Kommunalpolitikerin, die aus der Alternativszene in den Stadtrat »gespült« worden sei. In der Überschrift wird sie als »grüne Giftschlange aus dem Rathaus« bezeichnet. In der Unterzeile wird ihr bescheinigt, dass sie mit ihrer hasserfüllten Radikalität rotgrüne Bündnis in die Handlungsunfähigkeit treibe. Im Text heißt es, sie verspritze Gift nach allen Seiten. Neben dem Beitrag findet sich ein Foto der Politikerin mit der Bildunterzeile: »Scharfe Worte, enges Leder, keine Freunde«. Die Fraktion der Betroffenen bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung wegen dieser »Hetze« zu rügen. Da man den Autor des Beitrages wegen seiner fortwährend unseriösen Berichterstattung nicht mehr mit Informationen beliefere, könne sich seine Recherche nur auf Hörensagen beziehen. Die Zeitung erklärt, der Text sei ordnungsgemäß recherchiert. Hintergrund der Berichterstattung sei die politische Auseinandersetzung im Rathaus über die Kompetenz der beteiligten Parteien in der Asylfrage gewesen. Im Verlaufe dieser Streitigkeiten habe eine Stadtratsfraktion die Stadträtin der Nötigung und Erpressung bezichtigt. In ihrer Parteizeitung habe sie einem Kreisverwaltungsreferenten rassistische Tendenzen vorgeworfen. Dies und das wenig verbindliche Verhalten der Frau hätten zu den in dem Artikel wiedergegebenen Unmutsäußerungen geführt. Durch ihren unüblichen Kleidungsstil verfolge die Stadträtin u. a. die Absicht, Dritte zu provozieren. Insoweit müsse sie die Wirkung ihrer Kleidung auf weniger fortschrittliche Kräfte im Stadtrat und deren Reaktion darauf einkalkulieren. (1993)

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Persönlichkeitsrechte

Eine Landespolizeidirektion legt dem Deutschen Presserat vier Veröffentlichungen eines Boulevardblattes vor, in denen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden seien. Der erste Bericht zeigt das Foto eines 25-jährigen Arbeitslosen, der mit einer Gabel eine Bank überfallen haben soll:. Die Zeitung nennt den Mann einen Gabelgangster, der ganz schön »gaga« sei. Der zweite Beitrag zeigt eine Notärztin und Rettungssanitäter bei der Notversorgung eines lebensgefährlich verletzten Mannes, der Opfer seiner eifersüchtigen Ehefrau geworden ist. Die dritte Veröffentlichung beschäftigt sich mit der Leiche eines Mannes, der im Kofferraum eines Autos gefunden wurde, das von seinem Fahrer in einen Fluss gesteuert worden war. Fotos im vierten Bericht zeigen Rettungshelfer bei der Bergung von Schwerverletzten und ein Auto, das für vier junge` Leute zur tödlichen Falle wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Wissen um die Identität der Betroffenen für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs unerheblich sei, so dass man die Abbildung von Tätern und Opfern in der Berichterstattung generell nicht für' gerechtfertigt halten könne. Die Zeitung erklärt ihre Handlungsweise in den beiden ersten Fällen mit der Schwere der Straftaten. Mit den Unfallfotos habe man die Leser aufrütteln wollen. Solchen Fotos komme ein warnender Charakter zu. (1993)

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Sittliches Empfinden verletzt

Ein Leser nimmt Anstoß an der Berichterstattung eines Boulevardblattes über ein Erdbeben in Indien mit 11.000: Toten. Am Ende des Artikels findet sich folgender Hinweis: »PS: Gestern, am Unglückstag, kamen in Indien 72.000 Babys zur Welt«. Es wird der Eindruck erweckt, so der Leser, die Zahl der Opfer sei aufgrund der großen Zahl der Neugeborenen zu verkraften. Eventuell solle sogar suggeriert werden, man müsse sich angesichts der Überbevölkerung über die Katastrophe freuen. Dieser Gedanke sei absurd, entgegnet die Zeitung. Der Nachsatz unterstreiche lediglich, in welchem Spannungsfeld sich dieser Subkontinent befinde. Der Hinweis des Beschwerdeführers zeige allerdings, dass das »PS«, das lediglich einen Nachrichtencharakter haben solle, missverständlich gewesen sei. Der Chefredakteur gesteht ein, man hätte auf diesen Zusatz verzichten müssen, und bedauert die Veröffentlichung insoweit. (1993)

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Leserbrief

In einem Leserbrief wird einem namentlich genannten Beamten eines Landratsamtes der Vorwurf mangelnder Aufsicht in Fragen der Stadtplanung gemacht. Darauf greift der Gescholtene selbst zur Feder und schreibt auf Briefbögen seiner Behörde zwei gleich-lautende Leserbriefe an die beiden am Ort erscheinenden Lokalzeitungen: Darin nimmt er auch zu weiteren kommunalpolitischen Themen der Stadt und zur Amtsführung des Bürgermeisters Stellung. Eine der Zeitungen informiert den Bürgermeister über den Inhalt des Briefes. Gleichzeitig erhält der Landrat, der Vorgesetzte des Briefschreibers, Kenntnis vom Inhalt. Beide Herren setzen sich dafür ein, dass der Leserbrief nicht veröffentlicht wird. Der Betroffene weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat daraufhin, dass sein Leserbrief dem Redaktionsgeheimnis unterliege und der Inhalt nicht an Dritte hätte weitergegeben werden dürfen. Die Chefredaktion des Blattes hat sich zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer entschuldigt. (1993)

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Privatleben

Ein Autodieb, verfolgt an der Polizei, rast mit Vollgas in ein anderes Auto. Dessen Fahrerin stirbt. Der Beifahrer wird leicht verletzt. Ein Boulevardblatt beschreibt das Unglück, nennt die Frau mit vollem Namen, erwähnt Vornamen, Alter und Wohnort des Beifahrers. Und unterstellt, dass beide ein wunderschönes Liebes-Wochenende hatten verbringen wollen. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die persönlichen Umstände der Beteiligten seien schlichtweg erfunden und erlogen. Er sei nicht der Freund der getöteten Frau, sondern ein Kollege. Es habe sich auch nicht um einen »Liebes-Ausflug« gehandelt. Auch hätten er und die Frau nicht vorgehabt, »ein wunderschönes Liebes-Wochenende zu verbringen«. Mitarbeiter der Zeitung seien unangemeldet im Krankenzimmer erschienen. Obwohl des Raumes verwiesen, hätten sie in unsäglicher Sturheit den Verletzten im Beisein der Ehefrau und Kollegen zu Aussagen bewegen wollen. Die Zeitung ist der Ansicht, an der privaten Autofahrt des Beschwerdeführers habe ein öffentliches Interesse bestanden. Die Darstellung des Falles beruhe auf Angaben von Informanten. Wegen des Vorwurfs, sie habe es an der notwendigen Sensibilität und Zurückhaltung fehlen lassen, habe sich die Redaktion entschuldigt. Man habe sich auch über den Abdruck eines Folgeartikels geeinigt, in dem Elemente einer geforderten Gegendarstellung wiedergegeben und; die Angaben über die angebliche Beziehung korrigiert wurden. Zuvor hatte der Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet. (1994)

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Verletzung religiöser Gefühle

Das Ordinariat eines Bistums beschwert sich beim Deutschen Presserat über zwei Kolumnen in einer Tageszeitung. Unter der Überschrift »Jesus klebt« befasst sich der Autor des ersten Beitrags zustimmend mit einer Fernsehsendung und behauptet von religiösen Gefühlen: »Es gibt sie nicht. Sie sind eingebildet und nichts als das traurige Ergebnis einer gründlichen Gehirnwäsche«. Weiter heißt es: »Die Leser dieser Kolumne aber dürfen einmal richtig Gutes tun: Papstwitze schicken (und andere lustige Religionsschmähungen)!« Der zweite Text setzt sich unter der Überschrift »Der Jesus-Trick« mit der Person eines ehemaligen Kandidaten für das Amt des deutschen Bundespräsidenten auseinander. »... sollte für den Posten des Jesus ehrenhalber nominiert werden; die Mixtur aus Frechheit und Wehleidigkeit prädestiniert ihn dafür... Hätt' Maria abgetrieben, wär' uns das erspart geblieben.« Beide Artikel verstießen gegen das religiöse Empfinden von Christen, so der Beschwerdeführer. Bei den beanstandeten Beiträgen sei vor allem der satirische Grundcharakter der Kolumne in Rechnung zu stellen, erklärt die Zeitung. Sie habe sich mittlerweile im Bewusstsein der vielschichtigen Leserschaft als eine durch und durch alternative, keineswegs automatisch die Grundlinie der Redaktion widerspiegelnde wöchentliche Gastkolumne etabliert. In beiden Veröffentlichungen sehe man, angestoßen durch das öffentliche Echo, zu dem auch die Beschwerde des Bistums gehöre, weniger die Gefahr der Schmähung als vielmehr ein Beispiel journalistischer Geschmacklosigkeit. Sie beziehe sich sowohl auf den Beitrag des Autoren als auch auf den Umstand, dass in diesem Fall die Redaktionsleitung nicht korrigierend eingegriffen habe. (1993)

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Diffamierung von Busfahrern

Das Verhalten und die Berufsauffassung von Busfahrern sind das Thema eines Zeitschriftenbeitrags, Unter der Überschrift »Fiese Busfahrer - Großstadt-Rocker mit Spatzenhirn« werden Fotos zu scheinbar typischen Berufssituationen der Busfahrer sowie diverse Zitate von anonym gebliebenen Interviewpartnern präsentiert. So wird z. B. geschildert, wie ein Busfahrer eine schwangere Frau sexuell `belästigt habe. »Busfahrer, so scheint es, werden immer fieser, immer gemeiner«: Andererseits wird aber auch festgestellt: »Natürlich gibt es auch eine Menge Busfahrer, die ihren Job anständig machen und sogar richtig Mitgefühl zeigen«. Zwei Verkehrsbetriebe treten in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat für die Ehre der Busfahrer ein. Sie halten den Artikel für eine Verunglimpfung und Diffamierung einer ganzen Berufsgruppe. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit ihm sei angesichts der Pauschalurteile nicht möglich. Der Rechtsvertreter des Zeitschriftenverlags widerspricht der Beschwerde. Der Beitrag greife konkret recherchierte, das Verhalten einzelner Angehöriger der betroffenen Berufsgruppe berührende Vorgänge auf und stelle damit keine allgemeine Verunglimpfung der Angehörigen eines bestimmten Unternehmens bzw. einer ganzen Berufsgruppe dar. (1993)

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