Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Eine Tageszeitung berichtet über eine Pressekonferenz, die ein Landesminister einberufen hat, um sich gegen den Vorwurf zu wehren, er habe den Mandantenstamm seiner Rechtsanwaltskanzlei verpachtet. Die Zeitung verweist in ihrer Berichterstattung auf Unterlagen aus dem Bekanntenkreis eines Immobilienmaklers, wonach dieser den Minister monatlich mit 10.000 Mark finanziere. Außerdem will die Zeitung Belege dafür haben, dass die Immobilienfirma der Anwaltskanzlei, die des Ministers Mandantenstamm für 10.000 Mark monatlich gepachtet hat, halbjährlich insgesamt 60.000 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt hat. Der Minister, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Kandidat um das Amt des Oberbürgermeisters, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung erwecke den Eindruck, dass ihr Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante finanzielle Unterstützung des Ministers durch den Immobilienmakler vorgelegen hätten. Obwohl dies nicht der Fall sei, habe sie über die Vorwürfe berichtet. Damit habe die Zeitung Einfluss auf das Wahlverhalten der Leser genommen. Die Redaktion erklärt, sie hätte nicht die Absicht gehabt, über diese Fälle zu berichten. In der Pressekonferenz habe der Minister aber die Flucht nach vorne angetreten und selbst den Immobilienmakler erwähnt. Daraufhin habe sich die Zeitung zu einer ausführlichen Berichterstattung entschlossen. (1993)
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Eine Zeitschrift berichtet von Stasi-Vorwürfen gegen einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages. In dem Beitrag heißt es, einer Partei sei gesteckt worden, dass einer der ihren – Jurist und früherer Bürgermeister – immer noch am Rhein aktiv ist. Im Anschluss wird der Betroffene auf die angeblich kursierenden Akten angesprochen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gibt es noch kein Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegen den Abgeordneten. Ein solches, erst später aufgenommenes Verfahren wird wieder eingestellt. In einer folgenden Ausgabe der Zeitschrift nimmt der Chefredakteur zu der Angelegenheit Stellung. Der Generalbundesanwalt habe mitgeteilt, was die Zeitschrift schon drei Wochen zuvor gemeldet habe, nämlich dass gegen den Abgeordneten wegen Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit ermittelt werde. Zitat: “Vielleicht sollten wir zum Jahresende eine Sammlung aller Dementis veröffentlichen, die sich als falsch erwiesen haben.” Der Politiker bittet den Deutschen Presserat, die Zeitschrift dafür zu rügen, dass sie die Meldung über das angebliche Ermittlungsverfahren nicht korrigiert habe. Die Redaktion erklärt, es sei lediglich ein Verdacht geäußert worden. Dafür hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen. Der gegen einen hochrangigen Politiker bestehende Verdacht, er könnte möglicherweise Spion oder auch nur Zuträger der Geheimdienste gewesen sein, sei für die Öffentlichkeit von überragendem Informationsinteresse. (1993)
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Eine Zeitschrift berichtet über ein Flugzeugunglück im Flughafen einer osteuropäischen Hauptstadt. In Schlagzeile und Text stellt sie eine deutsche Stewardess als die Heldin des Tages vor, In dem Beitrag findet sich u. a. ein Foto der Mutter der Stewardess mit Namens- und Altersangabe sowie ein Zitat des Stiefvaters, in dem es heißt: »Meine Ex- Frau und ich haben lange mit ihr gesprochen ... «. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet die Mutter die Veröffentlichung Ihres Fotos und die Erwähnung, dass sie geschieden sei. Sie betont, dass sie ein Journalist der Zeitung nicht angesprochen habe. Sie moniert, dass ihre Scheidung nun öffentlich bekannt geworden sei: Dabei habe sie diese Tatsache geheim halten wollen: Die Beschwerdeführerin vermutet, dass für die Preisgabe von Informationen sehr viel Geld gezahlt worden sei. Die Redaktion gibt zu, dass sie mit der Mutter der Stewardess nicht gesprochen habe. Grundlage der Berichterstattung sei ein mit dem Stiefvater telefonisch geführtes Interview. Dieser habe für seine Äußerungen kein Geld erhalten: Er habe auch das Foto seiner geschiedenen Ehefrau zur Verfügung gestellt. Durch ihr mutiges Verhalten bei dem Unglück sei die Tochter zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte geworden. Die Mutter sei durch das Ereignis bekannt und somit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Als solche müsse sie sich die Veröffentlichung ihres Fotos zumindest für einen gewissen Zeitraum gefallen lassen. Den Familienstand habe die Zeitung nicht preisgegeben. Mitgeteilt worden sei lediglich, dass sie die Ex-Frau des Stiefvaters der Stewardess sei. Ehescheidungen seien heutzutage an der Tagesordnung. Anlass für Schamgefühle gebe es nicht. (1993)
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Ein Medienreport für Medienanwender berichtet, dass ein privater Fernsehsender für zwei Mark verkauft worden ist, und schildert die Hintergründe dieses Geschäfts sowie die Art und Weise seiner Darstellung in einer mit dem Unternehmen verbundenen Tageszeitung. Dabei wird auch die Rolle eines der beteiligten Geschäftsführer beschrieben. Dieser wendet sich, nachdem die Staatsanwaltschaft seinen Strafantrag gegen den Herausgeber und Chefredakteur des Informationsdienstes abgelehnt hat, an den Deutschen Presserat. Tatsachenbehauptungen seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt recherchiert worden. Der Autor der beanstandeten Veröffentlichung trägt vor, seine Informationen aus dem Firmenumfeld und aus dem Markt bezogen zu haben. Teilweise sei auch der Beschwerdeführer selbst Quelle der Angaben. Als Brancheninformationsdienst habe man es als Wahrnehmung berechtigter Interessen der Presseangesehen, die Vorgänge in dem Privatsender genauer zu durchleuchten und Zusammenhänge aufzuzeigen. Direkte Fragen an die Beteiligten per Fax seien nicht beantwortet worden. (1993)
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In zwei Beiträgen befasst sich eine Lokalzeitung mit rechtsradikalen Aktivitäten. In beiden Berichten wird ein 23-jähriger Bürokaufmann namentlich erwähnt. Dass er Neo-Nazi sei und Mitgründer einer »Nationalfreiheitlichen Alternative«. Dass er mit einem Hakenkreuzflugblatt auf dem Nürnberger Reichsparteitagsgelände aufgefallen sei. Dass man ihn wegen »Volksverhetzung« lediglich zu 80 Arbeitsstunden und einer Geldstrafe von tausend Mark verurteilt habe. Der Vater des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass man seinen Sohn mit vollem Vor- und Zunamen genannt habe. Durch die Veröffentlichung sei dem Jugendlichen die Aussicht auf einen Arbeitsplatz verbaut worden. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Wertung »lediglich« in Zusammenhang mit der Strafe, die sein Sohn erhalten habe. Bei einem Gesamteinkommen von 4.300 Mark im Jahre 1992 mit zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 2.300 Mark sei dies mehr als nur eine einfache Strafe. Die Zeitung verweist auf das Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über die dubiose »Nationalfreiheitliche Alternative«. Der Sohn des Beschwerdeführers sei immerhin von Oktober 1992 bis zu ihrer Auflösung im Frühjahr 1993 der Vorsitzende einer weit agierenden politischen Partei gewesen, die vom Verfassungsschutz als politisch äußerst gefährlich eingestuft wurde. In ihrem Bericht über das Verfahren vor einem Jugendschöffengericht habe die Redaktion den Namen des Angeklagten nicht genannt. Dieser habe vielmehr in der Folge sein eigenes »Outing« betrieben. So bekannte er sich in einem Leserbrief mit Angabe von Namen und Adresse als Vorsitzender der NFA. Autonome verteilten Flugblätter mit seinem Porträt. In einer NFA-Zeitschrift wird er als Redakteur genannt. Spätestens Anfang 7993 hätte also jeder, der sich dafür interessierte, über die politischen Ansichten des jungen Mannes Bescheid wissen können: Es sei politisch notwendig, so die Zeitung, die Vernetzung neonazistischer Organisationen aufzudecken und dabei auch Namen zu nennen. (1993)
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Ein ägyptischer Asylbewerber stellt einen Pappkarton auf die noch nicht ausgeschaltete Platte eines Elektroherdes und verursacht damit einen Brand. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorfall und folgert: »Mit den Feinheiten eines Elektroherdes war ein ägyptischer Asylbewerber (.:.) offenbar nicht vertraut.« Ein Leser des Blattes betont in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass unachtsamer Umgang mit Haushaltsgeräten kein Verhalten sei, das gerade für Asylbewerber typisch wäre. Die Häme, die aus der inkriminierenden Passage spreche; wiege gerade in einer Zeit schwer, in der der sensible Umgang mit dem Thema Ausländer/Asylbewerber oberstes journalistisches Gebot sein müsse: Die Zeitung erklärt; dass sie die Betroffenheit über die Meldung sehr gut verstehen könne. Der Hinweis auf Nationalität und Asylbewerber-Status des Brandverursachers sei in der Tat dazu geeignet, Vorurteile zu nähren. Der unbedacht formulierte Text spiegele keineswegs die journalistische Grundhaltung der Zeitung zur Asyl- und Ausländerproblematik wider. (1993)
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Eine Wirtschaftszeitung schildert die wachsende Attraktivität der City einer westdeutschen Großstadt. Zunehmend interessierten sich auswärtige Investoren für ein Engagement in der »1a-City-Lage«. So seien auch die Mieten in die Höhe geklettert. Der Autor; Prokurist einer Immobilienfirma, zitiert seine Firma und deren Mietspiegel. Ein Leser moniert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat die Machart des Beitrags: Er fragt, ob es journalistischen Tugenden entsprechen könne, dass der Prokurist einer namentlich genannten Immobilienfirma einen Zeitungsbericht verfassen und ein völlig verzerrtes Bild einer Innenstadt darstellen könne, nur um Interessenten für Immobilien anzulocken: Die Redaktion meint, dass der Artikel zwar eine Werbung für die genannte Stadt darstelle, nicht jedoch für die genannte Firma. Diese werde zweimal in dem Text als Quelle für Informationen genannt. Ein entsprechender Hinweis in der Autorenzeile mache dem Leser eindeutig Klar, dass der Autor durchaus bestimmte Interessen vertrete. Die Nennung der Herkunft der Autoren und ihrer Funktion gebe den Lesern die Möglichkeit, den Textinhalt einzuordnen, und Dinge, die möglicherweise zwangsläufig parteiisch sind, entsprechend zu erkennen. Für den Leser, der fundierte Wirtschaftsinformation erwarte, sei es wichtig zu erfahren, von welcher Maklerfirma die Einschätzung der Quadratmeterpreise stamme. (1993)
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»Das Stadtcafé für den guten »Amigo«?« fragt eine Lokalzeitung in der Überschrift ihres Beitrags über die Verpachtung des Stadtcafés am Ort. Der Autor beschäftigt sich mit dem Vorwurf, der Oberbürgermeister habe daran gedreht; dass einer seiner Freunde den Zuschlag erhielt. Der Text ist illustriert mit einer Fotomontage, die beide Personen vor dem Stadtcafé zeigt: Die Stadt wendet sich an den Deutschen Presserat. Mit dem Gebrauch des Wortes »Amiego« werde Bestechlichkeit und Vorteilsnahme suggeriert. Zudem habe man fälschlicherweise die Montage mit dem Begriff »Foto« gekennzeichnet: Die Zeitung erklärt, sie habe den Gerüchten und Vorwürfen auf den Grund gehen müssen, um endlich Klarheit zu schaffen. Das Wort »Amiego« stehe für Begriffe wie Bestechlichkeit und Vorteilsnahme. Genau um diese Vorwürfe sei es bei den Anschuldigungen gegen den Oberbürgermeister gegangen: Den Begriff »Amiego« habe man durch Anführungszeichen abgeschwächt, die Überschrift mit einem Fragezeichen versehen. Bei der Kennzeichnung der Fotomontage sei der Redakteur schlicht der »Macht der Gewohnheit« erlegen. Dafür habe man sich bei den Betroffenen entschuldigt: Schließlich sei in der Folgeberichterstattung auch über die Einstellung von Ermittlungsverfahren in der Angelegenheit ausführlich berichtet worden. (1993)
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Unter der Überschrift »Jugo-Krieg: Vergewaltigungen als Porno-Videos verkauft« schreibt eine Boulevardzeitung über Pornohändler, die auf Video gefilmte Tötungs- und Vergewaltigungsverbrechen verkaufen. Es wird über eine Massentötung mit Kreissägen berichtet. Über die Vergewaltigung moslemischer Frauen vor laufenden Videokameras. Der Preis pro Filmkopie wird mit 10.000 Mark angegeben. Ein Mitglied des Deutschen Presserats leitet ein Beschwerdeverfahren ein. Es wendet sich gegen die Form, in der das Thema angeboten wird. Es sei unangemessen und verletze die Menschenwürde, Videoaufnahmen von Gewalttaten, die Menschen im früheren Jugoslawien begehen, als »Killer- und Vergewaltigungsvideos« zu bezeichnen. Leiden würden kommerziell verwertet. Der Ausdruck »Kreissägen-Hinrichtung« stelle die geschilderten Vorgänge als Sensation dar. Auch die Formulierung »Vergewaltigungs-Orgie« sei nicht angemessen. Hier werde der Zusammenhang zu lustvoller Sensation hergestellt. Die Redaktion verweist auf die einleitenden Worte des Artikels: »Es sind perverse Schweine!«. Somit könne man nicht behaupten, die dann folgende Schilderung grauenhafter Vorgänge diene weniger deren Verurteilung als der Sensationsmache. (1993)
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