Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Eine Sonntagszeitung berichtet, dass immer mehr Kinder von Kindern misshandelt werden. Dabei schildert sie u. a. einen Fall, der auch den Inhalt der Schlagzeile bestimmt: »Erst 13 - und schon Vergewaltiger!«. Der Bericht enthält den vollen Namen des Täters und gibt dessen Wohnort an. Zudem wird sein Foto gezeigt. Auch der Vorname des zehnjährigen Opfers und dessen vollständige Anschrift sind ersichtlich. Diese persönlichen Angaben sind einem Brief der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, der gleichfalls veröffentlicht wird. Darin teilt die Staatsanwaltschaft der Mutter des Mädchens mit, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch nicht 14 Jahr alt und damit schuldunfähig war. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, sieht in der Weise, wie hier über minderjährige Täter und Opfer berichtet werde, eine öffentliche Hinrichtung mit irreparablen Schäden für die betroffenen Kinder. Die Zeitung dagegen misst ihrer Veröffentlichung aufklärerische Wirkung bei. Die Eltern der betroffenen Kinder seien damit einverstanden gewesen. Die persönlichen Daten seien versehentlich nicht anonymisiert worden. (1991)
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Drei Jugendliche brechen in ein Bürogebäude ein und finden dort eine Sofortbildkamera. Einer richtet die Kamera auf seine beiden Komplizen und drückt auf den Auslöser. Da sie offenbar nicht wissen, dass sich das Foto erst nach wenigen Minuten selbst entwickelt, lassen sie den Film am Tatort zurück. Mit Hilfe des inzwischen sichtbaren Fotos kann die Polizei die Täter schnell ermitteln: Eine Sonntagszeitung berichtet über den Fall und stellt in der Überschrift fest: »Wie kann man nur so blöd sein! Einbrecher fotografierten sich - und ließen das Bild liegen«. Die Zeitung zeigt das Farbfoto und nennt die Vornamen der darauf abgelichteten Täter. Ein Rechtsanwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung verstoße gegen den Schutz von jugendlichen Straftätern. Sie würden wegen einer vergleichsweise geringfügigen Straftat, die möglicherweise nur durch eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet werde, an den Pranger gestellt. Der Beitrag sei auch nicht durch die vermeintliche Komik des Falles zu rechtfertigen. Die Zeitung verweist darauf, dass die Polizei ihr das Bild als Fahndungsfoto zur Verfügung gestellt habe. (1991)
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Unter der Überschrift »Schicki-Micki-Prinz als Hochstapler enttarnt berichtet eine Boulevardzeitung über die Geschäfte eines Immobilienhändlers in den neuen Bundesländern. So habe der Mann Im März 1991 einen Kaufvertrag über 68 Hektar Bauland unterschrieben. Die Grundstücksbesitzer hätten bis heute (Oktober 1991) keinen Pfennig von der Kaufsumme gesehen. Auch die Gerichts- und Notarkosten sowie die Grunderwerbssteuer seien noch nicht bezahlt worden. Ein Makler sehe sich arglistig getäuscht. Er habe den Kaufvertrag angefochten. Die Zeitung verweist auf zwei weitere Makler anderorts, die für abgeschlossene Kaufverträge ebenfalls kein Geld erhalten haben. Ein namentlich genannter Makler wird mit den Worten zitiert: »Der ist der klassische Hochstaplern. Der Betroffene sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Grundstücksverkäufer hätten deshalb noch kein Geld gesehen, weil der Kaufpreis noch nicht fällig sei. Gleiches gelte für die Grunderwerbssteuer. Das einem Makler unterstellte Zitat werde von diesem bestritten. Die Zeitung steht zu Ihrem Beitrag. Der Beschwerdeführer habe in einer Vermögensaufstellung Grundvermögen ausgewiesen, obwohl es zu dem Grunderwerb gar nicht gekommen sei. Die Kaufverträge seien von den Verkäufern wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkaufspreis nicht fällig sei, könne nur auf Verdrängung des tatsächlichen Sachverhalts zurückzuführen sein. Wer in unredliche Weise sein Vermögensverzeichnis aufblähe, um auf diese Art und Weise in den Genuss von Finanzierungshilfen zu kommen, könne selbst als Betrüger bezeichnet werden. Es sei Aufgabe der Medien, durch eine solche Berichterstattung insbesondere die Bevölkerung in den neuen Bundesländern vor derartigen Geschäftsleuten zu warnen (1991)
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Unter der Schlagzeile »Selbstmord aus Liebeskummer« schildert eine Zeitschrift drei Fälle von Selbsttötung. Die Betroffenen sind abgebildet. Über Oliver und Iris wird geschrieben: »Sie durften nicht heiraten. Den Eltern war die Religion wichtiger als Liebe und Glück.« An anderer Stelle wird behauptet: »Die Kirche, die Eltern drängten ihn, Iris fallen zu lassen: »Die ist keine von uns, die kannst du niemals heiraten. « Oliver sah nur einen Ausweg - Selbstmord mit Auspuffgasen.« Olivers Eltern beschwerten sich beim Deutschen Presserat: Ihre Einstellung zu der Beziehung zwischen Oliver und Iris werde unzutreffend beschrieben. Kein Mitarbeiter der Zeitschrift habe jemals mit ihnen über den Tod der beiden gesprochen. Sie, die Eitern, seien nie Mitglied der genannten Religionsgemeinschaft gewesen. Sie hätten erst nach dem Tod ihres Sohnes erfahren, dass er sich dieser Religionsgemeinschaft angeschlossen habe. Die Redaktion erklärt, vor der Beanstandung habe kein Anlass bestanden, an einer sorgfältigen Recherche zu zweifeln. Da der Autor des Beitrags, ein freier Mitarbeiter, im nachhinein nicht nachvollziehbar habe erklären können, in weicher Weise sich die Eltern zum Tod ihres Sohnes geäußert haben, sei die Zusammenarbeit mit ihm inzwischen beendet worden. (1991)
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Ein Bürgermeister sieht den guten Ruf seiner Stadt geschädigt: Ein Boulevardblatt behauptet, Eltern hätten das Grab für ihr Kind auf dem Friedhof der Stadt selber schaufeln müssen. Das dreijährige Kind, das im Dorfteich der Stadt ertrunken sei, ist abgebildet. Die Namen sämtlicher Familienmitglieder werden genannt. Die Redaktion der Zeitung hat sich geirrt: Der Vorgang hat sich nicht in der genannten Stadt, sondern in einem sieben Kilometer entfernt liegenden Dorf abgespielt. Die Zeitung entschuldigt sich und bietet als Wiedergutmachung eine neuerliche Veröffentlichung über die wirtschaftlich und touristisch aufstrebende Stadt an. (1991)
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Der Vorsitzende eines Gemeinderats erleidet einen Herzinfarkt. Die örtliche Zeitung berichtet darüber und veröffentlicht dazu zwei Kommentare: »Ein ehrenwerter Bürger wurde zur Strecke gebracht« und »Die Jagd ist aus«. Im Bericht und in den Kommentaren wird ein Zusammenhang hergestellt zwischen politischen Attacken gegen den Kommunalpolitiker und seinem Herzinfarkt. Dem Betroffenen war zuvor von den Sprechern zweier oppositioneller Parteien vorgeworfen worden, seine Lederfabrik habe vergiftete Abwässer in die Kanalisation geleitet. Vertreter beider Parteien beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sehen die Grenzen einer verantwortungsvollen Kommentierung deutlich überschritten. Dem Leser werde der Eindruck vermittelt, politische Konfrontation sei allein darauf ausgelegt, den politischen Gegner persönlich gesundheitlich zu schädigen. Die Redaktion dagegen macht den Beschwerdeführern den Vorwurf, den Vorsitzenden der Stadtverordneten wochenlang innerhalb und außerhalb des Parlaments öffentlich angegriffen zu haben, ohne einen Beweis für ihre Vorwürfe vorlegen zu können. Mit ihren unbegründeten Beschuldigungen hätten die beiden »selbstgerechten Herren« ihr Ziel erreicht, einen politischen Gegner aus dem Amt zu jagen. (1991)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über einen »Henker« in der ehemaligen DDR, der von 1968 bis 1981 in einer Strafanstalt mehr als 20 Menschen mit einem Genickschuss hingerichtet haben soll. Der »Henker« wird auf der Titelseite in Großaufnahme mit einer Pistole in der Hand gezeigt. Im Text wird u. a. berichtet, dass er einen 19 Jahre alten namentlich genannten Kindermörder und einen 39 Jahre alten namentlich genannten Stasi-Hauptmann hingerichtet habe. Eine Leserin ist »zornig« darüber, dass der »Henker« in der Zeitung berichten darf, wie er im Namen des Regimes getötet habe. Sie stellt die Frage nach den Gefühlen der Angehörigen der Opfer bei der Lektüre des Artikels. (1991)
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Ein Journalist führt ein Gespräch mit einem ehemaligen Funktionär der früheren DDR. Dabei erhält er Informationen über die angebliche Tätigkeit eines früheren DDR-Ministers in der Hauptverwaltung Aufklärung des Staatssicherheitsdienstes. In einem Gespräch mit der Dienststelle einer Bundesbehörde lässt der Journalist die Angaben überprüfen. Die Dienststelle macht von diesem Gespräch einen Aktenvermerk. Aus diesem Vermerk geht hervor, dass der Journalist in dem Gespräch die Quelle seiner Informationen preisgegeben hat. Der Anwalt des Informanten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht die zugesagte Vertraulichkeit für das Informations- und Hintergrundgespräch verletzt. Die Vertraulichkeit werde auch durch eine Veröffentlichung des Gesprächsthemas in einer Tageszeitung verletzt. (1991)
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