Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Selbsttötung

Kritik an einem Stadtrat

Eine Tageszeitung kritisiert in Berichten und Kommentar Baumfällaktionen in einer Stadt ihres Verbreitungsgebiets. Außerdem druckt sie drei Leserbriefe zu diesem Thema ab. Angelastet wird das Unternehmen dem namentlich genannten Ersten Stadtrat. Dieser habe kaltschnäuzig Recht und Gesetz gebrochen; er habe einen ausgeprägten Mangel an Unrechtsbewusstsein, er sei ein hohes Sicherheitsrisiko. Der Magistrat der Stadt legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, weil die Aussage der Zeitung unwahr und verleumderisch sei. Von den Schreibern der kritischen Leserbriefe erwirkt er Unterlassungserklärungen: In der Aufforderung der Zeitung an die Leser, weiterhin kritisch ihre Meinung in Form von Leserbriefen zu äußern, sieht er eine Aufwärmung aller Verleumdungen. Er hält es für nicht hinnehmbar, »irregeleitete Leserbriefschreiber« in das Messer laufen zu lassen, um eine selbst erzeugte Kampagne am Leben zu erhalten und zu verstärken. Die Redaktion betont, dass der genannte Stadtrat politisch und tatsächlich verantwortlich sei für das, was im Namen des Bauamtes der Stadt geschah und geschieht: Das eindeutig rechtswidrige Fällen von Pappeln im Stadtgebiet, das ein Bußgeldverfahren durch die übergeordnete Behörde der Landesverwaltung zur Folge hatte, sei vorn dem Betroffenen zwar nicht persönlich angeordnet, wohl aber gutgeheißen und ausdrücklich begrüßt worden. (1992)

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Kritik an der Forschung

In vier Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über Autotests einer deutschen Universität mit Leichen. Eine der Überschriften lautet; »900 tote Kinder verkauft - für 200 bis 1500 Mark«. In dem dazugehörigen Text wird geschildert, dass Eltern ihre toten Kinder verkaufen, die später als Ersatz für Plastik-Dummys bei Crash-Tests fungieren. Zuvor war getitelt worden: »Professor Horror: Leichen besser' als Puppen«. Der Rektor der Universität schaltet den Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, die Zeitung habe nicht nur das betroffene Institut für Rechtsmedizin und dessen leitende Mitarbeiter an den Pranger gestellt, sondern auch dem Ansehen der Universität und den Belangen der Wissenschaft erheblichen Schaden zugefügt. Die Artikel enthielten nicht nur verschiedene unrichtige Angaben, sondern auch bewusst irreführende Informationen. So habe es nie Aufträge von ausländischen Autofirmen zu den Tests gegeben, die Untersuchungen seien auch nicht von diesen Auftraggebern finanziert worden und auch eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. Die Schlagzeilen seien grob einseitig, die Texte durchweg tendenziös: »Darf Forschung so pervers sein?«, »Alptraum-Horror-Forschung«, »Die Ergebnisse seiner makabren Studien ...«. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf finanzielle Leistungen der Autoindustrie, die in den Etat des Instituts eingeflossen seien. Man habe nicht behauptet, dass die Eltern die toten Kinder an die Universität verkauft haben, sondern die Aussage eines Strafrechtlers wiedergegeben, dass seit Jahren in Deutschland mit Kinderleichen gehandelt wird und auf diese Weise der Forschung Millionen erspart werden. Ein Professor sei ausdrücklich mit dem Hinweis zitiert worden, dass etwa 150 Tote in der Unfallforschung verwendet worden seien, allerdings seit Jahren keine Kinder mehr. Weiter heißt es in der Stellungnahme der Zeitung: »Tatsächlich darf man sich sehr wohl gegen den Einsatz toter Kinder oder Erwachsener bei Crash-Tests aussprechen. Die Zugehörigkeit zur Menschheit endet nicht mit dem Tod. Der Tod macht den Verstorbenen nicht zu einer allseits verwendbaren Sache. Demzufolge kann derjenige, der sich aus ethischen Gründen gegen den Einsatz von Verstorbenen ausspricht, durchaus seine Meinung zum Ausdruck bringen, von »Horror« und von »makaber« sprechen und eine solche Forschung als pervers bezeichnen. Gleiches gilt auch für die Bezeichnung »Leichenprofessor«, wenn zugegeben wird, dass man in den Jahren ca. 750 bis 200 Leichen, seien es nun Kinder oder Erwachsene, für den Zweck der Verkehrsforschung verwendet hat«. (1993)

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Leserbrief

Ein Leserbriefschreiber wendet sich an den Deutschen Presserat; weil sein Brief an ein Nachrichtenmagazin, in dem er Kritik an den Herausgeber geübt hatte; ohne sein Einverständnis sinnentstellend gekürzt worden ist. Die Redaktion räumt den Fehler ein, der durch ein zusätzliches Versäumnis in der Organisation auch noch zu spät bemerkt worden sei. Die beteiligten Mitarbeiter seien ermahnt worden, noch sorgfältiger mit Leserbriefen und mit den berechtigten Protesten von Lesern umzugehen. Die Chefredaktion und der zuständige Redakteur entschuldigten sich in zwei getrennten Briefen bei dem Beschwerdeführer. (1993)

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Werbung

Der Inhaber eines Modehauses richtet eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er hält zwei Veröffentlichungen in einer Lokalzeitung für unerlaubte Werbung. Im ersten Fall handelt es sich um die Ankündigung, dass die Senioren zweier Gemeinden und die Mitglieder der VdK-Ortsgruppen eine Einkaufsfahrt zu einem namentlich genannten Textilwerk unternehmen.. In einer zweiten Meldung wird über eine Kinderbescherung durch den Nikolaus in einem namentlich genannten Modehaus berichtet. Die Zeitung erklärt, mit der ersten Nachricht sei man dem veranstaltenden Verein entgegengekommen. Auch die zweite Meldung hält die Redaktion nicht für unerlaubte Werbung. Es handele sich lediglich um die Herausstellung einer besonders kinderfreundlichen Idee eines Einzelhandelsgeschäfts. In letzterem Falle liege nur ein Nachbericht und keine Werbung vor. (1993)

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Namensnennung

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift »Geschäfte mit dem Menschenhass« über zwei Geschäftsinhaber, die Tonträger mit rechtsextremistischem und neonazistischem Inhalt produziert und, vertrieben haben sollen. In dem Beitrag werden die Beschuldigten mehrfach namentlich genannt. In einem Kommentar zu dem Artikel unter der Überschrift »Braune Soße« wirrt festgestellt: »Das sind keine Bubenstreiche. Und dahinter stecken gefährliche Volksverhetzer. Ob sie nun aus Überzeugung oder möglicherweise aus reiner Gewinnsucht Rechtsextremes verbreiten.« Einer der Betroffenen nimmt die mehrfache Nennung seines Namens zum Anlag einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Ausdruck »gefährliche Volksverhetzer« stelle eine Vorverurteilung zum Zeitpunkt eines laufenden Strafverfahrens dar. Die Redaktion sieht in der Formulierung eine Meinungsäußerung zur Gefährlichkeit des Rechtsradikalismus generell, nicht jedoch eine Vorverurteilung im einzelnen. Die Zeitung räumt ein, dass es nicht zwingend geboten gewesen wäre, den Namen des Verdächtigen zu nennen.(1993)

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Interview

Unter dem Titel »Schwule Gene« berichtet eine Zeitschrift über die Versuche eines' Wissenschaftlers, die Schwulenfrage genetisch, zu lösen. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat über Text und Begleitumstände eines entsprechenden Interviews. Der Autor des Beitrags hatte das Institut des Wissenschaftlers in Begleitung weiterer Journalisten aufgesucht, sich dabei - anders als die beteiligten Reporter eines privaten Fernsehsenders - jedoch nicht vorgestellt. Bei Teilen des Interviews habe es sich um ein von einem Fernsehreporter geführtes und als solches vorher deklariertes Hintergrundgespräch gehandelt. Auch der Autor des Zeitungsartikels habe Fragen gestellt, dabei jedoch den Eindruck erweckt, Mitarbeiter des Fernsehteams zu sein. Teile des Interviews seien aus Antworten zusammengefügt worden; die während der Diskussion auch auf von anderen Personen gestellte Fragen gegeben wurden. Die Antworten seien außerdem bruchstückhaft, teilweise falsch oder in sinnverfälschendem Zusammenhang wiedergegeben worden. Der Autor habe das Interview zudem nicht autorisieren lassen. Aus der Art der Darstellung gehe z. B. nicht hervor, dass die Forschungen noch nicht abgeschlossen seien. per betroffene Journalist erklärt, der Wissenschaftler sei auf einen offiziellen Interviewwunsch nicht eingegangen. Deshalb sei er ausnahmsweise auf diese anonyme lnterviewmethode ausgewichen. (1993)

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Öffentliches Interesse

Zwei Lokalzeitungen berichten über personelle Neubesetzungen in einem Jugendzentrum. Die eine Zeitung schreibt, der Trägerverein des Jugendzentrums habe eigentlich zwei neue Sozialpädagogen präsentieren wollen. Doch die zweite neue Kraft - hier mit vollem Namen genannt - sei nach wenigen Tagen mit der Begründung wieder gegangen, sie sei schwanger. Auch die andere Zeitung nennt den Namen der neuen Mitarbeiterin, die sich nach zwei Arbeitstagen habe krankschreiben lassen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft könne sie in verrauchten Räumen nicht arbeiten. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie fühle sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Nachricht, dass sie schwanger sei, hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Mit der Namensnennung in den beiden Artikeln sei sie für künftige Arbeitgeber unmöglich gemacht worden. (1991)

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Medizinische Forschung

Unter dem Titel »Aids-Impfstoff In 5 Jahren« schildert eine Boulevardzeitung die Entwicklung eines neuen Präparats gegen die Immunschwächekrankheit. Der Bericht basiert auf dem Interview einer Zeitschrift mit dem Wissenschaftler, der an dem Impfstoff forscht. Im Text heißt es: »Der Impfstoff selbst kann kein Aids auslösen, ist also völlig ungefährlich.« Ein Leser des Blattes macht beim Deutschen Presserat Verstöße gegen die Ziffern 2 und 14 des Pressekodex geltend. Der Beitrag wecke bei den Lesern Hoffnungen, die der «Stoff« möglicherweise nicht erfüllen könne. Die sensationelle Darstellung gehe fest davon aus, dass es diesen »völlig ungefährlichen« Wirkstoff gebe und dass er auch hundertprozentig wirken werde. Schließlich sei das Interview mit dem Forscher nicht sinngetreu wiedergegeben. (1991)

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Beschreibung eines Arzneimittels

Eine Zeitschrift widmet einem aus den USA stammenden Cholesterinpräparat einen größeren Beitrag. Die Überschrift verheißt »Medizin-Sensation, die Pille gegen den Herzinfarkt«. Einleitend wird festgestellt, das Arzneimittel räume verkalkte Arterien frei und vergebe alle Sünden wie Rauchen, Saufen und fettes Essen. Ein Biochemiker und Mitglied der Geschäftsleitung der Herstellerfirma nimmt zu verschiedenen Fragen der Wirkungsweise des Arzneimittels und dessen Anwendung Stellung. Eine Packung des Präparats ist abgebildet. Auch der Preis wird angegeben. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Bislang liege kein wissenschaftliches Gutachten über die Wirkung des Präparats vor. Es seien lediglich erste Erkenntnisse einer Studie in einer amerikanischen Zeitung veröffentlicht worden. Der Zeitschriftenbeitrag vermittele insgesamt den Eindruck der Werbung für Arzneimittel in Form eines redaktionellen Textes. Das Präparat sei rezeptpflichtig aufgrund des Heilmittelwerbegesetzes. Durch die reißerische Aufmachung werde der Leser irregeführt und die Arbeit der Ärzte erschwert. (1991)

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