Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Die Lokalausgabe einer Tageszeitung berichtet über den Ausgang eines Zivilverfahrens, das ein Ehepaar mit dem Vorwurf der Rufmordkampagne gegen ein Anzeigenblatt angestrengt hat. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der verschiedene Verzichtserklärungen beinhaltet und dem Beklagten die Zahlung von 7.500 Mark auferlegt. Die Lokalredaktion nimmt den Namen des Ehemannes in die Überschrift und behauptet, er habe seine Ehre verkauft: »... verkauft Ehre, ... zahlt 7000 Mark«. Die Betroffenen legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung entschuldigt sich. (1992)
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In Zusammenhang mit einem Bericht über die Anklageschrift gegen Erich Honecker veröffentlicht eine Zeitschrift u.a. das Obduktionsfoto des letzten Menschen, der am - 5. Februar 1989 - an der Berliner Mauer erschossen worden war. Ein Leser der Zeitschrift ist der Ansicht, dass es solcher Fotos nicht bedürfe, um die Vorwürfe gegen Honecker zu untermauern. Die Öffentlichkeit habe kein Interesse daran, das Maueropfer nackt mit geöffneten Augen und mit Einschusswunde auf dem Obduktionstisch zu sehen. Diese Veröffentlichung verstoße gegen die Menschenwürde. Die Zeitschrift erkennt in ihrer Stellungnahme zwar den postmortalen Persönlichkeitsschutz an, wertet aber im vorliegenden Fall den Tod des jungen Mannes und die Begleitumstände seines Sterbens als Teile eines Ereignisses, das ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen habe. Die Intimsphäre der Verwandten werde durch die Veröffentlichung des Bildes nicht verletzt, vielmehr liege es im Interesse der Verwandten, dass alle Zweifel an den Umständen der Tötung aus der Welt geschafft werden. Das gedruckte Bild stelle ein Zeitdokument sowie den Teil einer nicht abstreitbaren historischen Wahrheit dar. (1992)
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Am Beispiel einer namentlich genannten 22jährigen Frau berichtet eine Sonntagszeitung über die Ausbreitung einer Sekte in Ostdeutschland. Unter der Überschrift »Es wäre besser, wenn ... tot wäre« werden die Leser des Blattes über Organisation, Strukturen, Absichten, Personen und Äußerungen von Angehörigen der Sekte sowie über einzelne Umstände der zeitweisen Mitgliedschaft der genannten Studentin in dieser Gemeinschaft informiert. Die Aussagen über die junge Frau beruhen offensichtlich auf Angaben der Eltern bzw. werden im Zitat wiedergegeben. Der Bericht ist illustriert mit einem großformatigen Porträtfoto der Frau. Eine Vertreterin der Sekte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der gesamte Bericht sei mit Falschmeldungen und Halbwahrheiten gespickt und verletze das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Redaktion gibt an, das Foto von den Eltern erhalten zu haben. Diese seien mit einer Veröffentlichung einverstanden gewesen. (1992)
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Ein Geistlicher stiehlt eine Dose Holzschutzmittel. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Fall. Die Überschrift lautet: »Pastor klaute im Baumarkt«. Im Text heißt es: »Am Sonntag predigte er in der... Schlosskirche, auch über das 7. Gebot »Du sollst nicht stehlen«. Am Mittwoch ging Pastor ... einkaufen. Aber er zahlte nicht.« Der Kirchenkreis des Betroffenen sieht die beklagenswerte Handlung seines Geistlichen in einer Weise dargestellt, die in keinem Verhältnis zu dem angerichteten Schaden stehe. Der Pastor werde der öffentlichen Verachtung preisgegeben. Der Bericht erwecke den Eindruck, als ob der Pastor am Sonntag vor dem Diebstahl über das siebte Gebot gepredigt habe. Tatsächlich aber habe er ein Jahr zuvor seine letzte Predigt gehalten. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die Kirchenleitung ferner, zwei Mitarbeiter der Zeitung hätten das Foto des Pastors erschlichen. Sie hätten angegeben, das Foto für ein geplantes Interview mit dem Geistlichen zu verwenden. Der wahre Zusammenhang sei verschwiegen worden. (1991)
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Mit der Schlagzeile «Ein Arzt kam durch die Tür - ein Messer im Rücken« leitete eine Boulevardzeitung ihre detaillierte Schilderung eines Verbrechens ein. Dabei berichtet sie auch über das bizarre Doppelleben« des Opfers. Ein Oberstaatsanwalt wird mit der Aussage zitiert, der getötet Arzt habe eine homosexuelle Beziehung zu einem Studenten gehabt. Streit sei entstanden, weil der Spanier den Arzt habe verlassen wollen. Ein Leser des Blattes stößt sich daran, dass die Identität des Opfers unnötig breit dargelegt werde. Auch die steckbriefartige Beschreibung des Studenten sei zu beanstanden. Er werde bereits als Täter dargestellt. Schließlich sei die Intimsphäre des Opfers stark verletzt. Aus seinem Sexualleben würden delikate Einzelheiten berichtet.
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass sich die Stadt, in der das Blatt erscheint, von ihrem Umweltkoordinator trennen wird. »Mit dem Job überfordert: »Spitzname Schlaftabletten« lautet die Überschrift. Im Text heißt es, der Mann sei mit seiner Tätigkeit »überfordert gewesen«. Vor allem die Verwaltungsarbeiten seien ihm nur sehr langsam von der Hand gegangen. Die Kollegen hätten ihn heimlich »Schlaftablette« genannt. In dem Bericht wird ferner behauptet, der Berufsanfänger habe sich über Haupt- und Realschule zum Abitur »durchgekämpft«. Der Betroffene sieht In dieser Veröffentlichung Diffamierung und Rufschädigung. Er habe den Vertrag mit der Stadt kurz vor Ablauf der Probezeit gekündigt, da hier Im Umwelt- und Naturschutz nichts geschehe und er für seine Person sowie für seine Tätigkeit keine Zukunft sehe. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, in dem kritisierten Beitrag habe es tatsächlich nicht haltbare Feststellungen gegeben. Deshalb habe man drei Wochen später eine Richtigstellung veröffentlicht. Um neue Komplikationen zu vermeiden, sei der Text mit dem Beschwerdeführer abgestimmt worden.
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