Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Ein Fotoamateur äußert sich in einem Brief an eine Zeitschriftenredaktion kritisch über eine Kamera. Das Schreiben trägt in großen Buchstaben die Aufschrift »KEIN LESER-BRIEF«. Dennoch wird der Brief auszugsweise veröffentlicht. Auf den Protest des Autors reagiert die Redaktion nicht. Erst als sie vom Deutschen Presserat erfährt, dass der Betroffene Beschwerde eingelegt hat, bietet sie dem Beschwerdeführer den Abdruck eines Leserbriefs an, »dessen Inhalt auf die Richtigstellung der Fakten abzielt«. (1991)
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Zwei Regionalzeitungen drucken den gleichlautenden Beitrag eines Bonner Korrespondenten ab, in dem es um »Startschwierigkeiten« eines neuen Teams in einer Bonner Parteizentrale geht. Dabei wird der Wechsel eines Funktionsträgers in die Staatskanzlei einer Landesregierung als befreiend gewertet. Er werde als inkompetent und illoyal geschildert. Bei seinem Ausstand soll es beißende Kritik an der neuen Führungsspitze gegeben haben. Der Betroffene wehrt sich durch eine Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Berichterstattung sei einseitig und grob fehlerhaft. (1991)
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Der Direktor einer Stadt, in deren Umgebung Schlacke einer alten Kupferhütte gelagert wird, reicht beim Deutschen Presserat eine Sammelbeschwerde ein. Drei Presseorgane hätten durch reißerisch aufgemachte Überschriften in der Bevölkerung Angst und Verunsicherung hervorgerufen. Es werde wahrheitswidrig berichtet, Dioxin habe den ganzen Ort verseucht. Dadurch habe das Ansehen seiner Stadt großen Schaden erlitten. Eine Boulevardzeitung hatte unter der Überschrift »Der Tod aus der Kupferschlacke - Sie hat den ganzen Ort verseucht - Schon vier Tote« über eine trügerische Idylle berichtet. In der Schlacke der alten Kupferhütte lauere der Tod. Sie enthalte große Mengen des Giftes Dioxin und habe den ganzen Ort verseucht. Vier Menschen seien unter ungeklärten Umständen gestorben, viele andere klagten über Krankheiten. Eine Zeitschrift ließ ihre Leser wissen, die Stadt sei »eine einzige Gifthalde«. Der schleichende Tod lauere in den roten Bergen am Stadtrand. Überall in der Stadt herrsche Panik, sei kaum Platz für andere Gefühle. Hobbygärtner säten in diesem Frühjahr erst gar nicht mehr aus, Mütter sperrten ihre Kinder ein. Überall seien Verbotsschilder angebracht. Berichtet wird auch, dass mehr als 800000 Tonnen der Dioxin-Schlacke in über 220 Orten zur Aufschüttung bei Fußballfeldern, Kinderspielplätzen und Schulhöfen verwendet werden. Eine zweite Zeitschrift hatte unter der Überschrift »Krebsgift Dioxin - unsere Kinder in höchster Gefahr« über die entsetzliche Entdeckung berichtet, dass 800 000 Tonnen Giftschlacke auf Schulhöfen, Spazierwegen, Sport und Spielplätzen verarbeitet worden seien. Fast 300 deutsche Städte seien betroffen. In einer »Liste des Todes« wird mitgeteilt, in welchen großen deutschen Städten Sport- und Kinderspielplätze mit der Schlacke belegt sind. (1991)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift » Wurfstern ins Auge - Rudi (9) blind« über den Unfall eines Kindes. Beim Spielen habe der neunjährige Marcel seinen gleichaltrigen Freund Rudi mit einem Wurfstern so schwer verletzt, dass dieser auf einem Auge erblindete. Die Zeitung zitiert den verletzten Jungen und dessen Eltern. In dem Bericht nennt die Zeitung außer den Vornamen der beiden Jungen auch den Namen der Wohnsiedlung, in der sich der Unfall ereignete. Die Eltern des angeblichen Täters beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie wenden sich erst elf Monate nach der Veröffentlichung an den Presserat, weil sie erst jetzt von dessen Existenz erfahren. Die Anschuldigungen gegen den Sohn haben sich als haltlos herausgestellt. Rudi hat sich mit dem Wurfstern selbst verletzt. Durch die unhaltbare Diffamierung des Berichts habe die Familie - so die Beschwerdeführer-erheblichen Schaden genommen. Es habe Telefonterror und Angriffe gegen den Sohn in der Schule gegeben. Die zuständige Polizeidirektion, von der Geschäftsstelle des Presserats befragt, gibt an, der Bericht über das Unglück sei bereits vernichtet worden. (1990)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift »Egal, was das kostet, es wird Zeit, dass für Väter und Mütter gleiches Recht gilt!« einen Beitrag zum Thema Erziehungsurlaub. Darin wird u. a. ein Pädagoge, der dem »Arbeitskreis Aktive Vaterschaft« angehört, wie folgt zitiert: »Es wird Zeit, dass Männer die gleichen Rechte wie Mutter bekommen. Egal, was das kostet«. Der namentlich Genannte (Der Familienname ist allerdings falsch geschrieben) bestreitet diese Äußerung. Ein Gespräch zwischen ihm und einem Mitarbeiter der Zeitung habe nie stattgefunden. Sein Gegendarstellungsverlangen, insgesamt viermal vorgebracht, wird von der Rechtsabteilung des Verlags abgewiesen. Daraufhin wendet sich der Betroffene an den Deutschen Presserat. Die Redaktion versichert, dass alle wörtlichen Aussagen der Beteiligten in dem Beitrag wiedergegeben worden seien. Die Gegendarstellungen seien abgelehnt worden, weil sie nicht den Anforderungen des Landespressegesetzes entsprochen hätten. Um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu differenzieren, habe eine Redakteurin gleichwohl versucht, Kontakt zum Arbeitskreis Aktive Vaterschaft« aufzunehmen. Dass es zu einem klärenden Gespräch nicht gekommen sei, sei allein im Verzicht des Beschwerdeführers begründet. (1991)
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Eine Tageszeitung berichtet über ein Verfahren vor dem Amtsgericht sowie die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht. Angeklagt ist ein Hilfspolizist, den der Staatsanwalt beschuldigt, seinen Dienstherrn, einen Bürgermeister, beleidigt zu haben. Er soll in einem Schreiben die Behauptung aufgestellt haben, der Vorgesetzte habe telefonisch gedroht, ihm »den Arsch aufzureißen«. Diese Behauptung wirrt von dem Zeugen bestritten. In Ihrer Überschrift spricht die Zeitung von einer »bitteren Prozesspille« für den Bürgermeister. Die Unterzeile lautet: »Gericht: ... sagte im Zeugenstand die Unwahrheit«. Und im Vorspann heißt es: »Richter bescheinigen einem Bürgermeister, und das auch in der zweiten Instanz, als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben«. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dem Leser werde der falsche Eindruck vermittelt, in dem Berufungsverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe in zwei Fällen die Unwahrheit gesagt. Diese Auffassung des Amtsrichters habe sich das Berufungsgericht gerade nicht zu eigen gemacht. Es sei zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte, jedenfalls was Zeitpunkt und Inhalt des angeblichen Telefonats angeht, nicht die volle Wahrheit gesagt habe. Im übrigen könne in einem Strafverfahren, das sich gegen einen Dritten Lichtet, nicht rechtskräftig festgestellt werden, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Die Redaktion räumt ein, dass in dem Berufungsverfahren der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bezichtigt wurde, als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben. Die Angelegenheit sei mit einer Gegendarstellung bereinigt worden. Außerdem habe die Zeitung am folgenden Tag die gesamte Sachlage noch einmal entsprechend dargestellt. (1991)
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Eine Tageszeitung berichtet in mehreren Ausgaben, dass einer Richterin am Landgericht in einer Strafanzeige Rechtsbeugung vorgeworfen werde. Die Kammervorsitzende habe In einem Strafverfahren gegen einen kaufmännischen Angestellten verbotenerweise Unterlagen der Verteidigung kontrolliert. Vor vier Jahren habe die Staatsanwaltschaft schon einmal gegen die Richterin wegen des Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt. Die Zeitung spricht von einem Justizskandal. Sie kommentiert den Fall und veröffentlicht Leserbriefe zum Thema. Die Betroffene wirft in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat der Zeitung eine einseitige Ermittlung des Sachverhalts und die Veröffentlichung von falschen Tatsachen vor. Der Anwalt des Angeklagten habe nicht Anzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung erhoben, sondern der Staatsanwaltschaft eine »Mitteilung über das - eventuelle - Bestehen eines Anfangsverdachts der Begehung einer strafbaren Handlung durch die Vorsitzende Richterin« unterbreitet. Sie sei in sämtlichen Artikeln mit vollem Namen genannt worden. Dadurch, dass auf Vorgänge vier Jahre zuvor verwiesen worden sei, die im Ergebnis zu keinem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung geführt hätten, seien die Vorwürfe gegenüber der Leserschaft vertieft worden. Die Redaktion bestreitet, Persönlichkeitsrechte der Richterin verletzt zu haben. Als Vorsitzende Richterin einer Wirtschaftsstrafkammer stehe sie im Licht der Öffentlichkeit. Aus einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Mitteilung des Rechtsanwalts als Anzeige« aufgefasst, habe. (1991)
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Unter der Überschrift »Die Alten geben noch den Ton an« berichtet eine westdeutsche Tageszeitung über die politischen Verhältnisse in einem Landkreis in einem der neuen Bundesländer. Dabei beschäftigt sich der Autor u. a. mit dem Vorsitzenden des Kreistages. Nicht dessen ungewöhnliche Sammlung von Kulturgütern (mit der sich inzwischen auch der Staatsanwalt beschäftige) errege in erster Linie die Gemüter der Bevölkerung. Es werde vielmehr als skandalös empfunden, dass sich dieser Mann trotz erwiesener Stasi Tätigkeit weigere, zurückzutreten. Statt Reformen zu stärken, hofierten die Landespolitiker der regierenden Partei »Altlasten« wie den Kunstsammler und Kreistagspräsidenten. Ein Freund des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung habe nicht belegte Behauptungen ungeprüft und ohne Nachfrage bei dem Politiker veröffentlicht. Die Redaktion rechtfertigt sich, sie habe die politische Auseinandersetzung und Aufarbeitung nach der »Wende« anhand des konkreten Beispiels darstellen wollen. Die Ereignisse im Kreistag und die damit verbundene politische Diskussion belegt sie mit einer umfangreichen Berichterstattung in den örtlichen Zeitungen. (1991)
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