Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
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7537 Entscheidungen
Unter der Überschrift »V-Männer: Das dunkle Geschäft mit dem Verrat« berichtet eine Abendzeitung über die Schicksale von vier verdeckt arbeitenden Polizei-Informanten, darunter einer Frau; die im Foto präsentiert wird. Dabei sind ihre Augen durch einen schwarzen Balken verdeckt. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat: Eine ältere Geschichte werde ohne hinreichende Gründe »wieder aufgewärmt«: Durch diesen identifizierenden Pressebericht werde ihr Recht auf Resozialisierung verletzt. Die Redaktion bestreitet, dass die Beleuchtung des Sachverhalts die Resozialisierung der Betroffenen gefährde. Eine Gefährdung dieses Ziels durch die Bildveröffentlichung räumt sie dagegen ein, obwohl das Foto mindestens fünf Jahre alt und »geblendet« sei. (1992)
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Eine Boulevardzeitung schreibt, ein Chirurg habe sechs Jungen missbraucht. Einen der Jungen sowie Nachbarn werden zitiert. Angeblich hat der Arzt dem Jungen hochwertige Geschenke für »Doktorspiele« angeboten. Auch eine Tageszeitung beschäftigt sich mit dem Fall. Sie berichtet von einem Haftbefehl gegen den 35jährigen. Zahlreiche Fotos und Videos seien sichergestellt worden. Die Polizei wird zitiert: Fotos und Aussagen der Kinder behaupten das Gegenteil von dem, was der Chirurg behauptet, nämlich dass es sich um harmlose sexuelle Spielereien gehandelt habe. Der Arzt beschwert sich beim Deutschen Presserat Er sieht durch unwahre Behauptungen seine beruflichen und persönlichen Lebensgrundlagen zerstört. Die Zeitungen berufen sich auf entsprechende Informationen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. (1992)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den mutmaßlichen Brandstifter von Solingen. »Was machten die Eltern falsch?« fragt die Überschrift. In den Text ist ein Porträtfoto des Jungen mit familienbezogenen Angaben platziert. Der Vater, die Mutter und der Onkel wenden zitiert. Der Vater wind als praktischer Arzt und die Mutter als Umweltschützerin bezeichnet. Ein Leser ist der Ansicht, dass die familienbezogenen Angaben zu einer Identifizierung des Jugendlichen ausreichen. Die Redaktion kann einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. Bereits drei Tage vor der Veröffentlichung des kritisierten Beitrags habe der Generalbundesanwalt die Vornamen und Initialen der volljährigen Täter bekannt gegeben. Die Namen der jugendlichen Mittäter habe er zwar nicht genannt, Name und Foto des Arztsohnes seien zu diesem Zeitpunkt aber bereits mehrfach in den Medien veröffentlicht worden. (1993)
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Drei Zeitungen berichten über den Prozess gegen einen Mann, dem die Anklage versuchte Anstiftung zum Mord zur Last legt und der zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wird. Der Betroffene wirft den Zeitungen in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor; dass zwei Zeitungen sein Foto veröffentlicht und alle drei Zeitungen seinen vollen Namen genannt haben. (1992)
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Unter der Überschrift »Gesundheitsfalle Kühlschrank! Todesgefahr für Millionen durch unsichtbare Giftdämpfe« berichtet eine Zeitschrift über gesundheitsschädigende Kühlschränke. Sie schildert Schicksale mehrerer Betroffener, die angeblich Opfer des in Kühlschränken enthaltenen FCKW geworden sind. Ein Hersteller von Fluorchlorkohlenwasserstoff, dessen Forderung nach einer Gegendarstellung von der Zeitschrift abgelehnt worden ist, beschwert sich beim Deutschen Presserat: Das als giftig beschriebene FCKW sei nachweislich nicht gesundheitsschädigend. Die Redaktion verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel nicht genannt worden und daher auch nicht direkt von den Vorwürfen betroffen ist. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet über die Tagung einer Juristenvereinigung, die sich mit dem § 218 des Strafgesetzbuches und die seinerzeit bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt Zwei Teilnehmer der Tagung werfen der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine wahrheitswidrige Berichterstattung vor. Zum einen seien Zitate und Referate verdreht; zum anderen seien Namen nachlässig recherchiert worden. Als Gipfel der unkorrekten Wiedergabe bezeichnen die Beschwerdeführer die Verdrehung des Schlussworts eines Professors, der laut Artikel einen Angriff auf ungewollt Schwangere gestartet haben soll. Tatsächlich habe der Wissenschaftler ausgeführt, dass die Nutznießer des neuen Gesetzes die Väter seien, die sich nun noch bequemer aus der Verantwortung ziehen könnten. Schließlich finde sich in dem Beitrag eine unzulässige, da nicht gekennzeichnete Vermischung von Bericht und Kommentar. Die Redaktion sieht in ihrem Artikel einen Meinungsbeitrag. Da die Zeitung den kämpferischen Standpunkt der Juristenvereinigung in bezug auf den Streit um den § 218 nicht teile, sei es legitim gewesen, die Tagung zum Anlass einer kritischen Bewertung zu machen. (1993)
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Eine Wochenzeitung berichtet unter Berufung auf die Kriminalpolizei, dass ein Altenpflegerzahlreiche ältere Damen um sechsstellige Summen betrogen haben soll. Der Mann sei flüchtig. Deshalb werde nach ihm gefahndet. In seinen Büroräumen seien offensichtlich auch Beweismittel für die Unterschlagung von Geldern sichergestellt worden: Über eine Anwältin legt der Betroffene Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Er sieht sich identifiziert und vorverurteilt. Identifiziert insofern, als sein Vorname genannt, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens angegeben und sein Büroschild abgebildet worden seien. Die Redaktion verweist auf Polizeiangaben als Grundlage der Berichterstattung. Eigene Recherchen hätten die Untersuchungen der Polizei bestätigt und ergänzt. (1993)
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Fünf Zeitungen schildern den Sprung eines 15jährigen Mädchens aus dem Flurfenster eines Hochhauses. In allen Berichten ist von Liebeskummer die Rede, der den Tod des Mädchens verursacht habe. Die Familie bemängelt in Beschwerden beim Deutschen Presserat die unwahre Berichterstattung. Sämtliche Zitate seien frei erfunden. Die Mutter habe mit keinem Reporter gesprochen. Die Tochter sei weder tabletten- noch alkoholsüchtig gewesen: Sie habe auch keinen Streit mit den Eltern gehabt. (1993)
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Beim Deutschen Presserat gehen drei Beschwerden über die Berichterstattung des Chefredakteurs einer Zeitschrift zu den Themen »Asylanten« und »Ausländerkriminalität« ein. Nach Meinung einer Leserin provoziere eine solche Art von Berichterstattung Anschläge auf Flüchtlingsheime. Zudem werde dadurch Ausländerhass geschürt. Ein Leser nimmt daran Anstoß, dass in dem Kommentar »Wir lassen uns nicht für dumm verkaufen!« impliziert werde, dass die meisten Asylbewerber Geld durch' kriminelle Machenschaften verdienen. Dritter Beschwerdeführer ist der Deutsche Journalistenverband, der sich an dem Kommentar stört: »Jetzt wollen wir Bürger Taten sehen: Scheinasylanten ab nach Hause, aber schnell!«. Der Chefredakteur schickt zahlreiche Artikel aus anderen Presseorganen, die belegen sollen, dass dort auch über Einschlägiges« berichtet wird. Dabei sei zu beachten, dass breite Bevölkerungskreise sich mit ihren Sorgen auf diesem Gebiet nicht genügend durch die Medien vertreten fühlten. (1993)
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