Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7408 Entscheidungen
Ein Veranstalter von Kulturtagen beschwert sich, dass die Zeitung des Ortes eine Veranstaltung im Rahmen dieser Kulturtage redaktionell nicht angekündigt hat. Ihm sei bewusst die Chance genommen worden, eine Anzeige zu schalten. Die Redaktion habe nämlich zunächst eine Veröffentlichung im Textteil zugesagt, diese Zusage aber kurz vor der Veranstaltung, als es für eine Anzeige zu spät war, zurückgezogen. (1988)
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Eine Illustrierte veröffentlicht innerhalb einer Serie über Sterbehilfe die Stellungnahme eines Bischofs. Dessen Pressestelle beschwert sich, die Erklärung sei abredewidrig von 25 auf sieben Zeilen gekürzt worden. Nur ein einziger Satz des Statements sei unverändert übernommen worden. Durch den Wegfall aller differenzierender Aussagen sei insgesamt der Sinn gravierend entstellt worden. Trotz eigenmächtiger Änderung an mehreren Stellen sei der Wortlaut dennoch als Zitat gekennzeichnet worden. (1988)
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Der Präsident eines Landgerichts beschwert sich darüber, dass während einer Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen Mordes heimlich und gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot Aufnahmen gemacht worden seien. Die Redaktion der Illustrierten, die die Fotos veröffentlicht hat, erklärt dazu, die Aufnahmen seien in Gegenwart eines Justizvollzugsbeamten an der Tür zum Sitzungssaal gemacht worden. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 169 GVG verbiete Fotoaufnahmen nur für den eigentlichen Gang des Hauptverfahrens. Die Zeiten davor, danach und in der Pause seien von dem Verbot nicht berührt. (1988)
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Die Leserin einer Illustrierten beanstandet die Veröffentlichung von zwei Fotos unter der Überschrift » Barschel Affäre - Zweifel an der Selbstmordtheorie«. Die Aufnahmen zeigen den teilweise obduzierten Schädel von Uwe Barschel und den Toten in der Badewanne des Genfer Hotels, wie er 1987 aufgefunden wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das aus dem gerichtsmedizinischen Obduktionsbefund stammende Foto missachte die Intimsphäre des Toten und schutzwürdige Interessen der Hinterbliebenen. Eine Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse gebe es nicht, da das Foto dem Leser keinen Aufschluss über die Zweifel an der Selbstmordtheorie gebe und keinen Informationswert habe. Die Veröffentlichung des »Badewannen-Fotos« sei nach der Presserats-Entscheidung von 1987 ein erneuter Eingriff in die Belange der Hinterbliebenen, da es ohne neuen Informationsgehalt sei. (1988)
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Die Mitarbeiterin einer Tageszeitung empfindet einen Bericht über den Auftritt eines bekannten Popsängers als sexistisch und frauenfeindlich. Er verstoße gegen das sittliche Empfinden und gegen Grundsätze zum Schutze der Jugend. Die Chefredaktion des Blattes erklärt dazu, der Autor gebe in einem subjektiven Report persönliche Wahrnehmungen wieder. Die beschriebene Schau habe unter dem Tournee-Motto »Lovesexy« gestanden, sei bewusst erotisch gewesen und habe genau jene Emotionen wecken wollen, die der Autor mit seinen Empfindungen beschreibe. (1988)
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Eine Zeitschrift berichtet über den Unfalltod eines siebenjährigen Radfahrers, der von einem Motorradfahrer erfasst worden war. Bei voller Namensnennung wird über den Verlauf des Unfalls sowie über die spätere Gerichtsverhandlung berichtet. Es wird mitgeteilt, dass das Gericht dem Motorradfahrer nicht die Alleinschuld am Unfall zugeschrieben hat und dass unklar geblieben ist, ob sich das Unfallopfer korrekt verhalten hat. Der Vater des Kindes sieht in der Aufmachung des Artikels eine Belastung für die betroffene Familie. Er hatte der Zeitschrift Auskunft gegeben unter der Bedingung, sie werde einen Beitrag im Rahmen der Verkehrserziehung bringen. Weitere Bedingung: Kenntnisnahme des Artikels vor Veröffentlichung. Dem widerspricht die Redaktion. Außer der Bitte um ein Belegexemplar sei keine Bedingung gestellt worden. Das Ergebnis des Strafprozesses gegen den Motorradfahrer habe im Interesse einer wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Bericht aufgenommen werden müssen. Die Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers trage ebenfalls Schuld an dem Unfall, werde damit nicht aufgestellt. (1988)
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