Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7537 Entscheidungen
In einem Beitrag über Menschen, die aus verschiedenen Anlässen - zum Teil seit Jahren - im Koma liegen, befasst sich eine Zeitschrift auch mit dem Schicksal eines prominenten Angehörigen des europäischen Hochadels. Ein Foto zeigt ihn im Krankenbett. Gegen die Veröffentlichung dieses Fotos waren bereits in den Jahren 1984 bis 1986 mehrere Unterlassungserklärungen von anderen Publikationen eingeholt worden. Jetzt beschweren sich Familienangehörige beim Deutschen Presserat. Sie sehen in der Verwendung des Fotos einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kranken. Die Redaktion hatte das Bild als Funkempfang ohne Quellenangabe archiviert. Sie ging deshalb von ihrem Recht zur Veröffentlichung aus. Der wahre Sachverhalt wird ihr erst nach der Veröffentlichung bekannt. Daraufhin gibt sie eine Unterlassungserklärung ab. (1990)
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Eine Zeitschrift berichtet über kritikwürdiges Verhalten eines Bürgermeisters: »Er ist erst 37, doch er lügt, intrigiert und schikaniert seine Bürger - man fragt sich, wer diesen Bürgermeister gewählt hat«. In der Überschrift wird der namentlich Genannte als Despot apostrophiert. Der Betroffene sieht sich verunglimpft und beschwert sich beim Deutschen Presserat. (1990)
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Eine Zeitschrift berichtet kritisch über Zusammensetzung, personelle Verflechtungen und das Mitteilungsblatt eines Vereins, der sich als »Selbsthilfegemeinschaft kritischer Medienkonsumenten« versteht Der Verein prangere tendenziöse Berichterstattung und Medienmanipulation in öffentlich-rechtlichen und in privaten Sendeanstalten an. Dazu wird ein Beispiel mitgeteilt. Verfassungsbeschwerden, mit denen der Verein einen direkten Einfluss auf das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten habe erstreiten wollen, seien nicht zugelassen worden. Der Vorsitzende des Vereins habe in diesem Zusammenhang von einem » von Linksradikalen unterwanderten« Senat gesprochen. Zwischen Abschluss der Recherche und dem Zeitpunkt des Erscheinens der Zeitschrift hatten sich Änderungen im Vorstand sowie beim offiziellen Mitteilungsblatt des Vereins ergeben, die in der Veröffentlichung nicht berücksichtigt sind. Der Vorsitzende des Vereins bemängelt die Recherche und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dem gleichzeitigen Verlangen nach einer Gegendarstellung kommt die Zeitschrift nach. In Anmerkungen fügt die Redaktion hinzu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Gegendarstellung in einigen Punkten recht hat. In ihrem Editorial weist die Chefredakteurin auf die Gegendarstellung hin und bekennt, Fehler gemacht zu haben. (1990)
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Ein Polizeibericht in einer Lokalzeitung schildert eine Diebstahlserie, die wohl von Zigeunern begangen worden ist. Entsprechend lautet die Überschrift: »Zigeuner-Quintett auf Diebestour«. Der folgende Text stellt die Bemerkung voran, dass die Polizei nicht von »Zigeunern« reden dürfe, jedoch mit ihnen zu tun bekomme. Die Interessenvertretung der Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. (1989)
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In einem Schuhhaus lassen fünf Personen mehrere Schuhe unter ihrer Kleidung verschwinden. Eine Tageszeitung berichtet darüber und bezeichnet die Täter wiederholt als »Zigeuner«. Einige Tage später teilt die Redaktion ihren Lesern mit, dass die Kriminalpolizei vor »Landfahrer-Kindern« warne, die Einbrüche verüben. (1990)
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Eine Schlägerei in einer Bar ist das Thema eines Gerichtsberichts in einer Lokalzeitung. In der Unterzeile der Überschrift und auch im Text werden die Kontrahenten als Zuhälter und Landfahrer gekennzeichnet. Im Text ist auch von Zigeunern die Rede. Der Autor stellt fest, Gründe für »viele Lügen« und »wenig Erinnerungsvermögen« der Prozessbeteiligten seien in den »besonderen Gesellschaftskreisen« des Opfers (»Vergnügungsmilieu«) und des Täters (»Landfahrer«) zu suchen. (1989)
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Eine Monatszeitschrift beschäftigt sich mit einer Studie, in der »Linksideologen« an der Fachhochschule zu suggerieren versuchen, in der Stadt und ihrer Umgebung wimmele es von Nazis. In zwei folgenden Ausgaben druckt die Redaktion eine Gegendarstellung sowie Stellungnahmen zweier Betroffener ab. Ein Kollege der kritisierten Professoren sieht die Grenzen öffentlichen Anstandes überschritten, die Wahrheit verletzt und die Intimsphäre berührt. (1989)
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Eine Boulevardzeitung verkündet in einer Schlagzeile: »Gute Nachricht für alle Zigaretten-Abstinenzler - Passivrauchen schadet nicht«. Der Text dazu teilt die Ergebnisse eines Therapiekongresses zum Thema Rauchen/Passivrauchen mit. Das Passivrauchen sei für unbedenklich erklärt worden. In einem Nachsatz wird dann auf die »überaus gesundheitsschädliche« Wirkung des Rauchens für den Raucher verwiesen. Ein Ärztlicher Arbeitskreis wirft der Zeitung vor, einseitig den Standpunkt der Zigarettenindustrie und ihrer wissenschaftlichen Lobby zu vertreten. (1990)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift »Buchhandlungen im Test- Gemischte Gesellschaft« das Ergebnis einer kritischen Prüfung verschiedener Buchhandlungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Die Buchhandlungen werden in einer Tabelle mit Namen und Punkte-Bewertung zu sechs verschiedenen Prüfungs-Kriterien vorgestellt. Beschwerdeführer ist der Inhaber einer der erwähnten Buchhandlungen. Er wendet sich gleich nach Erscheinen des Berichts in einem Brief an die Redaktion und beanstandet, dass bei der Testerhebung in seiner Buchhandlung zwei wesentliche Merkmale übersehen worden seien: Aufzüge und automatische Türanlagen als Merkmal für Behindertenfreundlichkeit sowie eine geräumige, aufwendig eingerichtete Kinderecke als Merkmal für Kinderfreundlichkeit. Wären diese Merkmale bei dem Test berücksichtigt worden, hätte die Buchhandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen wesentlich bessere Endergebnisse erzielt. Die Redaktion bestätigt diese Kritik und erklärt, ohne den Fehler wäre die Buchhandlung - anders als abgedruckt - als kinder- und behindertenfreundlich eingestuft worden und hätte zusätzlich zehn Punkte erhalten (Punktzahl laut Veröffentlichung: 65; maximal erreichbar: 100 Punkte). Der Beschwerdeführer bittet die Redaktion um eine entsprechende redaktionelle Richtigstellung. Abgedruckt wird stattdessen ein Ausschnitt aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Redaktion. Dazu hat der Beschwerdeführer der Redaktion zuvor aber mitgeteilt, erhalte den Inhalt seines Schreibens für nicht geeignet, als Leserbrief abgedruckt zu werden, da er sich nicht an eine breite Öffentlichkeit richte.
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