Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Glaubenskrieg um die Milch: Abrüstung tut not“. In dem Gastbeitrag schreibt der Autor, Chefredakteur einer Kommunikationsagentur, die unter anderem für die Initiative Milch, die Branchenkommunikation für Milchindustrie und Agrarverbände, tätig ist, über das Thema Milch. In einer Autorenvorstellung wird über seine Rolle informiert. Ein Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung Werbung, bei der eine Kennzeichnung als Anzeige erforderlich gewesen wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei die Veröffentlichung aufgrund ihrer redaktionellen Aufmachung irreführend. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert eine Eins-zu-Eins-Übernahme der Stellungnahme eines Lobbyverbandes mit Werbung für ein Produkt. Der Ressortleiter Finanzen teilt mit, dass es sich bei dem Gastbeitrag nicht um eine bezahlte Veröffentlichung gehandelt habe. Ebenso wenig liege ein Fall von Schleichwerbung vor. Der Autor schreibe nicht über ein konkretes Unternehmen oder ein Produkt, sondern über das Lebensmittel Kuhmilch. Den Leserinnen und Lesern werde vollständig transparent gemacht, dass der Text nicht von der Redaktion stamme, sondern von einem Gastautor. Dies sei bereits durch die Autorenzeile erkennbar. Der Autor sei in einem Kasten im vorderen Teil des Beitrages zusätzlich vorgestellt worden. Damit werde deutlich gemacht, dass der Autor als Vertreter eines Interessenverbandes schreibe. Niemand in der Leserschaft werde nach der Lektüre annehmen, objektiv informiert worden zu sein. Der Beitrag habe vielmehr dem Zweck gedient, in einer viel diskutierten Frage – Vor- und Nachteile des Konsums von Milch und Milchprodukten – Antworten zu geben. Der Vertreter des Magazins fügt hinzu, es entspreche der gängigen Spruchpraxis des Presserats, dass auch interessengeleitete Gastbeiträge bei entsprechender Transparenz mit dem Pressekodex vereinbar seien. Durch den Hinweis auf die Position des Autors könnten Leserinnen und Leser den Gastbeitrag einschätzen und bewerten. Die erforderliche Transparenz sei geschaffen. Eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes liegt auch nicht vor.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt einen Artikel unter der Überschrift „Sie liebte einen Alptraummann“. In der Online-Version titelt die Redaktion: „TV-Doku ´Der Alptraummann´: Sven H. tötete seine Mutter – so geht es seiner Ex-Verlobten heute“. In beiden Veröffentlichungen geht es um die Geschichte einer Frau namens Julia Siefert-Winter. Diese lebte mit Sven H. In Hannover. Der hatte seine Mutter getötet und einbetoniert. In jener Zeit drehte das Paar mit Vox für die TV-Serie „Goodbye Deutschland“. Sven H. wurde 2018 zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Redaktion teilt in ihrem Bericht mit, der Mann streite die ihm vorgeworfene Tat bis heute ab. Besagter Sven H. Ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Aussagen von Julia Siefert-Winter seien nicht überprüft worden und gingen weit über die zulässige Berichterstattung über ein Strafverfahren hinaus. Aus seiner Sicht berichte die Zeitung nicht korrekt. Der Geschäftsführer des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist die Vorwürfe fehlerhafter Berichterstattung als unbegründet zurück. Die Anmerkung von Sven H., die Berichterstattung lasse auf seinen vollen Namen schließen, sei nicht richtig. Er werde in der gesamten Berichterstattung namentlich ebenso wie visuell unkenntlich gemacht. Er sei aus der Berichterstattung heraus nicht identifizierbar. Ein Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex liege also nicht vor. Die Redaktion habe einen Fehler gemacht: Die Verurteilung zu 13 Jahren Haft war nicht im November 2018, sondern im Juni 2019. Mit Ausnahme dieses Punktes sei auch nicht von einem Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex auszugehen. Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Zeitung werden vom Verlag als unbegründet zurückgewiesen.
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Eine regionale Sportzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Kreisliga-Spieler aus Oberhausen klagt gegen Pottoriginale“. Es geht um einen Prozess vor dem Landgericht Köln. Ein Amateurfußballer hatte einen Regisseur wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verklagt. Der Filmschaffende hat den Spielerpass des Sportlers mit dessen Namen, Geburtsdatum und Foto auf einer Website zu einem Film veröffentlicht. Der Betroffene kritisiert die Nennung seines Namens in der Berichterstattung. Dieser sei nicht von öffentlichem Interesse. Außerdem habe die Zeitung falsch berichtet. Er spiele nicht für den von der Zeitung genannten Verein. Die Zeitung teilt mit, dass aus ihrer Sicht das Thema relevant für einen Bericht sei. In dem Beitrag würde lediglich der Nachname und nicht der komplette Name des Spielers genannt, um seine Identität nicht komplett preiszugeben. Man hätte die Geschichte auch aufgegriffen, wenn ein anderer Spieler gegen den im Revier bekannten Pottoriginale-Regisseur Gerrit Starczewski geklagt hätte. Die Gerichtsverhandlung sei zudem öffentlich beim Landgericht mit einem Aktenzeichen einsehbar. Bei der Berichterstattung habe die Klage und nicht der Nachname im Vordergrund gestanden. Dies könne man daran erkennen, dass weder in der Überschrift noch beim Posten in den sozialen Netzwerken der Nachname genutzt worden sei. Beim Anreißen des Themas habe die Redaktion regelmäßig von einem Amateurfußballer aus Oberhausen gesprochen. Der Verein – so die Redaktion abschließend – habe sich öffentlich auf Facebook von dem Spieler und dessen Verhalten distanziert. Zudem gebe es einen Spielerpass. Dieser belege, dass der Spieler dort im Club spielte bzw. Mitglied war.
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„Job gefunden, in Hartz IV geblieben“ titelt ein Nachrichtenmagazin online. Im Beitrag geht es um das Thema Armut trotz Vollzeitarbeit. In einer Videoreportage berichtet eine alleinerziehende Mutter aus Berlin-Marzahn, dass sie trotz ihrer Vollzeitstelle als Buchhalterin mit Hartz IV aufstocken müsse. Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Seine Beschwerde richte sich gegen das Zitat „Das Einkommen ist gleichgeblieben, hat sich nichts geändert, nur dass jetzt der Großteil aus einer bezahlten Arbeit kommt. Und auch gegen die Überschrift. Der Beschwerdeführer führt ausführlich die Argumente auf, mit denen er der Redaktion eine falsche Berichterstattung nachweisen will. Er vertritt die Meinung, dass die Redaktion mit diesem Sozialrechtsthema etwas überfordert sein dürfte. Sie sei aber nach Ziffer 2 des Kodex verpflichtet, die wesentlichen Grundzüge der Rechtslage zu recherchieren, weil es die Kernaussage des Videos betreffe. Die Rechtsvertretung des Magazins meint, der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich bei dem fraglichen Videobeitrag nicht um eine Darstellung des deutschen Sozialhilfesystems oder gar um eine sozialrechtliche Abhandlung handele, sondern um eine Sozialreportage, die das Schicksal und die Nöte einer Familie am unteren Ende der Gesellschaft zeige. Für die porträtierte Familie sei es schlicht ein Fakt, dass sie das Familieneinkommen trotz der Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit der Mutter weiter mit Hartz IV aufstockt.
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Gegenstand dieser Beschwerde sind gedruckte und online verbreitete Berichte in einer Boulevardzeitung. Es geht um den Vorwurf gegen einen international bekannten ehemaligen Bundesliga-Profi, kinderpornografisches Material besessen und verbreitet zu haben. Beschwerdeführer ist der Ex-Fußballer. Er wendet sich gegen 19 Berichte der Zeitung zwischen Anfang September 2019 und dem 26. September des gleichen Jahres. In fast allen Überschriften wird sein Name genannt. Der Anwalt des Sportlers ist der Auffassung, dass die Berichterstattung seinen Mandanten in unzulässiger Weise erkennbar mache und vorverurteile. Dadurch werde er stigmatisiert. Sein guter Ruf in der Öffentlichkeit und seine berufliche Existenz würden zunichte gemacht. Online zeige die Zeitung sein Wohnhaus mit Einblendung der Hausnummer. In der Folge sei sein Haus von Fotografen belagert worden. Vor der Veröffentlichung sei ihm von der Zeitung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft – so der Anwalt des Beschwerdeführers - stelle sich die von der Zeitung behauptete angebliche Faktenlage als nicht gesichert dar. Teilweise sei vorsätzlich falsch berichtet und dramatisiert worden. Die beanstandete Berichterstattung verletze durch ihre stigmatisierende Wirkung in erheblichem Maße die Menschenwürde des Beschwerdeführers im Sinne von Ziffer 1 des Pressekodex. Weiter habe die Zeitung zugunsten einer unausgewogenen Sensationsberichterstattung jede journalistische Sorgfaltspflicht im Sinne der Ziffer 2 des Pressekodex ignoriert. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer diverse weitere Ansprüche außergerichtlich angemeldet habe. Dabei gehe es auch um Geld als Entschädigung. Der Verlag lässt mitteilen, dass infolge staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer kürzlich Anklage beim zuständigen Gericht erhoben worden sei.
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Die Sonntagsausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Vorwürfe gegen einen international bekannten und hier namentlich genannten ehemaligen Bundesliga-Profi. Dieser soll kinderpornografisches Material besessen und verbreitet haben. Die Zeitung schreibt, der Ex-Profi habe kinderpornografisches Material an seine Ex-Freundin geschickt. In seiner Wohnung seien Computer beschlagnahmt worden. Er schweige zu den Vorwürfen. Von diesen berichtet die Zeitung als „schwerem Verdacht“. Beschwerdeführer ist der anwaltlich vertretene einstige Fußball-Profi. Er ist der Auffassung, dass die Berichterstattung ihn in unzulässiger Weise identifiziere, anprangere und vorverurteile. Dadurch werde er stigmatisiert. Sein guter Ruf in der Öffentlichkeit und seine berufliche Existenz würden zunichte gemacht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe lediglich ein Anfangsverdacht wegen eines Vergehens bestanden. Dem Beschwerdeführer – so sein Anwalt - sei von der Zeitung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer diverse weitere Ansprüche außergerichtlich angemeldet habe. Dabei sei es auch um Geld gegangen. Sie weist darauf hin, dass infolge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer kürzlich Anklage beim zuständigen Gericht erhoben worden sei. Es gelte seitens des Presserats erst einmal abzuwarten, wie sich der Strafprozess gegen den Beschwerdeführer entwickle. Dann könne zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis der Bewertung durch das öffentliche Recht die Berichterstattung auch ethisch bewertet werden.
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Gegenstand der Beschwerde ist der Bericht in der Online-Version eines Nachrichtenmagazins über das Frauengefängnis in Chemnitz. In diesem verbüßt Beate Zschäpe ihre lebenslange Haftstrafe wegen Beteiligung an zehn Morden. Auch Lina E. sei dort inhaftiert, der die Bundesanwaltschaft vorwerfe, eine kriminelle Vereinigung gegründet zu haben. Über Lina E. heißt es im Bericht, laut Behörden sei sie eine der „gefährlichsten Linksextremistinnen Deutschlands“. Weiter wird sie als „offenbar brutale Linksextremistin“ bezeichnet. Beate Zschäpe werde, selbst wenn ihre Revision beim Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich sein sollte, noch sehr viele Jahre hinter Gittern verbringen. Wie lange Lina E. in der JVA Chemnitz bleiben müsse, sei derzeit unklar. Zehn Leser des Magazins wenden sich mit ihren Beschwerden an den Presserat. Sie sind der Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Die Veröffentlichung sei vorverurteilend im Sinne der Richtlinie 13.1. Hier werde eine verurteilte rechtsextremistische und rassistische Terroristin mit einer linken Aktivistin gleichgesetzt, die in ihren Anklagepunkten weder mit dieser zu vergleichen noch bislang dafür verurteilt worden sei. Die Redaktion des Magazins weist die Vorwürfe der Beschwerdeführer zurück. Zwischenzeitlich sei Anklage gegen Lina E. erhoben worden. Ihr werde vorgeworfen, sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Die weiteren Tatvorwürfe gegen Lina E. lauteten: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Fall, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in vier Fällen, besonders schwerer Landfriedensbruch, räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung. Der Stand des Ermittlungsverfahrens – so die Redaktion weiter - werde im Artikel präzise angegeben.
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In der Onlineversion einer überregionalen Tageszeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Ist das da ein Boot auf ihrem Rücken?“ Der Autor berichtet über eine kombinierte Wander-/Bootstour mithilfe von sogenannten Packrafts. Das sind aufblasbare Gummiboote, die leicht zu transportieren sind. Im Beitrag kommt ein Vertreter einer deutschen Packraft-Marke zu Wort. In einem Infokasten am Ende des Beitrages verlinkt die Redaktion auf diese Marke. Auf einem Blog der Firma erscheint ein Interview des Autors des Zeitungsbeitrages mit dem Mitbegründer des Unternehmens. Der Autor wird dabei als Mitarbeiter der Zeitung genannt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem redaktionellen Beitrag eine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf Ziffer 6 (Trennung von Tätigkeiten) des Pressekodex erweitert. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht in der Veröffentlichung keine Kodexverletzung. Sie teilt mit, das angebliche Interview sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Der Mitarbeiter der Redaktion habe an die Packraft-Firma für eine Recherche 16 Fragen übermittelt, die dort als Interview-Wunsch missverstanden worden seien. Auch könne von einer Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Kodex keine Rede sein. An der Berichterstattung bestehe ein begründetes öffentliches Interesse. Gerade während der corona-Pandemie sei das öffentliche Interesse an sportlichen Freizeitaktivitäten in der Natur enorm gewachsen. Zudem gehöre es zum Service-Gedanken eines Artikels im Reise-ressort, dass auf konkrete Produkte hingewiesen werde. Schließlich weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass im Beitrag zwei Hersteller von Packrafts genannt würden.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Nachverdichtung sprengt den Rahmen“ über ein Bauvorhaben in ihrem Verbreitungsgebiet. Der Autor des Beitrages wird namentlich genannt. Ein Leser der Zeitung legt einen Artikel mit der Überschrift „Hochwasserschutz im Mittelpunkt“ vor. Als Autor wird „mps“ genannt. Weiter reicht der Beschwerdeführer einen Artikel mit der Überschrift „Gute Nachrichten für den Hochwasserschutz“ ein. Auch hier wird der Autor namentlich genannt. Zu den drei Artikeln legt der Beschwerdeführer Textvergleiche zu Artikeln des Autors zum gleichen Thema in anderen Publikationen bei. Der Beschwerdeführer trägt vor, der von ihm namentlich genannte Autor arbeite mit seiner Firma Markgräfler Presseservice (mps) sowohl für die örtliche Stadtverwaltung (Amtsblatt) als auch für die Lokalredaktion der Zeitung. Diese Konstellation verstoße eindeutig gegen Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten). Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, die Redaktion habe über die Kritik des Beschwerdeführers an einer möglichen Bebauung des naturnahen Bereichs berichtet. Die Zeitung habe aber auch den Standpunkt der Stadt dargelegt, die mit aufwändigen Gutachten anerkannter Ingenieurbüros aus ihrer Sicht dem Hochwasserschutz ausreichend Beachtung schenke. Die Recherchen der Redaktion hätten keinen Skandal zu Tage gefördert, was dem Beschwerdeführer offenkundig nicht gefalle. Der Autor arbeite schon seit Jahren sowohl für die Zeitung als auch für die Kommune. Er lebe ausschließlich von journalistischer Tätigkeit. Schon allein deshalb habe die Redaktion schon vor Jahren wiederholt entschieden, dem Mitarbeiter die zweite Einnahmequelle nicht zu verschließen. Dies erscheine der Redaktion gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Autors keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit und Qualität ihrer Berichterstattung habe. Der Autor nimmt ebenfalls Stellung. Er sei sich durchaus bewusst, dass diese Konstellation für Außenstehende ein schwieriger Spagat sei. Schon aus diesem Grund arbeite er in solchen Situationen sehr gewissenhaft, um sein Ansehen als unabhängiger Journalist und das der Zeitung nicht zu beschädigen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Lage auf Intensivstationen doch nicht dramatisch?“ über die Auslastung der Intensivstationen in Deutschland. Die Daten dazu würden von immer mehr Fachleuten kritisch betrachtet, heißt es im Anreißer. So wird der Chef von Deutschlands größter Krankenhauskette zitiert. Ihm zufolge sei die Lage derzeit nicht wirklich dramatisch, zumindest verglichen mit den Fallzahlen der zweiten Corona-Welle. Die Zeitung stellt dieser Argumentation ein Zitat des Chefs des Intensivregisters DIVI entgegen, der an die „Entscheidungsträger“ appelliert und davor warnt, dass „jede Ausfahrt zur Senkung der Zahlen verpasst“ würde. Ein weiterer Professor wird zitiert. Danach hätten die regionalen Maßnahmen und Kontaktbeschränkungen das Wachstum der Intensivbelegung ausgebremst. Der Autor des Artikels stellt daraufhin die Frage: „Wenn die Daten rund um die Situation der Intensivbetten nicht eindeutig sind – wie können dann Einschränkungen der Grundrechte damit begründet werden?“ Die Zeitung verlinkt auf das Video eines „Faktencheckers“ und „Maßnahmen-Kritikers“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Verlinkung auf das Video des sogenannten „Faktencheckers“. Er sieht in Teilen des Artikels Verstöße gegen die Pressekodex-Ziffern 2 und 14 (Journalistische Sorgfaltspflicht bzw. Medizinberichterstattung). Er hält die im Artikel erkennbaren Verharmlosungen der epidemischen Lage für einen Verstoß gegen Ziffer 14. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, das vom Beschwerdeführer kritisierte „Anzweifeln von offiziellen Zahlen“ sei Kern der Aufgaben von Journalisten. Im kritisierten Artikel erfolge dies durch die Wiedergabe der Äußerungen mehrerer Experten. Dies geschehe auch differenziert, weil sowohl Kritiker als auch Verteidiger der offiziellen Zahlen zu Wort kämen.
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