Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7408 Entscheidungen
Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online eine Anzeige („Annalena und die 10 Verbote“) der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft. Darin wird Kritik an den Grünen oberen Teil eines redaktionellen Artikels mit der Überschrift „Baerbock will kämpfen“ ein, in dem über einen bevorstehenden Parteitag der Grünen berichtet wird. Mehrere Beschwerdeführer halten die Anzeige in direkter Kombination mit dem redaktionellen Inhalt für fragwürdig. Die Werbung überstrahle den redaktionellen Inhalt. Es sei höchst fragwürdig, dass eine unabhängige Zeitung politische Werbung veröffentliche. Der Konzernbereich Recht des Verlages betont, dass er die Beschwerden für unbegründet halte. Man nehme sie allerdings ernst und räume ein, dass die Anzeigenplatzierung „unglücklich“ war. Zum Vorwurf, politische Werbung zu veröffentlichen, positioniert sich die Zeitung eindeutig. Es sei üblich, dass unabhängige Zeitungen politische Werbung veröffentlichten. Die Veröffentlichung politischer Anzeigen sei von der Pressefreiheit gedeckt. Als unabhängige Zeitung sperre die Redaktion politische Anzeigen nicht per se, sondern halte den Zugang prinzipiell offen, sofern ihre Inhalte nicht rechtswidrig seien oder von Vereinigungen stammten, die entweder verfassungswidrig seien oder vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Der Konzernbereich Recht betont, dass die Zeitung nicht an einer „allgemeinen Schelte und Hetze gegen Annalena Baerbock“ teilgenommen habe. Die Anzeige stamme nicht von der Zeitung, sondern von der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM). Der Verlag habe sich den Inhalt dieser Anzeige nicht zu eigen gemacht. Die INSM sei als Verantwortliche für den Inhalt der Anzeige kenntlich gemacht worden. Obwohl die Anzeigenplatzierung unglücklich gewesen sei, ergebe sich aus dieser Tatsache kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hängematten-Otto in Untersuchungshaft“ über eine Baumbesetzung. Die Online-Version des Blattes gibt ihrem Bericht diese Überschrift: „Baumbesetzer in U-Haft, weil er der Polizei seinen Namen nicht sagen wollte“. In diesem Zusammenhang sei ein Mann festgenommen worden, nachdem er einen Polizisten beleidigt und sich geweigert hatte, seine Personalien anzugeben. Die Beiträge enthalten diverse Bilder. Eines davon zeigt den Festgenommenen, wie er auf einer Hängematte im Baum hängt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Festgenommene identifizierbar abgebildet werde. Dies stelle einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach ihrer Auffassung sei der Aktivist auf den Bildern nicht hinreichend identifizierbar. Er trage einen Helm und sei aus großer Distanz fotografiert worden, so dass sein Gesicht nicht eindeutig erkennbar sei. Auch werde sein Name nicht genannt. Im Übrigen wäre eine identifizierbare Berichterstattung schon nach der Gesetzeslage zulässig. Die Redaktion habe nicht über einen privaten Vorgang berichtet, sondern über eine öffentliche Demonstration gegen die Forst-Rodung. Bei der hätten die Demonstranten mit illegalen Baumhäusern auf ihr Anliegen hingewiesen. Ein Verstoß gegen den Pressekodex liege schon deshalb nicht vor, da die Straftat in aller Öffentlichkeit begangen worden sei. Insofern könne ein überwiegendes öffentliches Interesse vorausgesetzt werden.
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Unter der Überschrift „Fahrer kracht in Bushaltestelle“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall, bei dem ein Mann in seinem Auto eingeklemmt wurde. Der Artikel erscheint auch auf Facebook. Zum Beitrag gestellt ist ein Bild, das den Verletzten zeigt, wie er in seiner misslichen Situation versorgt wird. In der Online-Version ist der Mann, dessen Oberkörper von einem Retter mit einem Tuch abgeschirmt wird, verpixelt. In der Facebook-Version ist das Bild nicht verfremdet. Hier ist zu sehen, wie der Mann an ein Blutdruckmessgerät angeschlossen ist. Die Facebook-Version nimmt ein Leser der Zeitung zum Anlass für seine Beschwerde. Er sieht den Schutz der Persönlichkeit des abgebildeten Mannes nach Ziffer 8 des Pressekodex und die Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung des Verlages widerspricht der Beschwerde. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Kodex sollen Opfer von der Presse nicht erkennbar dargestellt werden, weder durch Bilder noch durch die Nennung des Namens. Ein erkennbar dargestelltes Opfer gebe es in der beanstandeten Berichterstattung nicht. Der Betrachter erkennt allenfalls, dass der verletzte Mann ein linkes Bein und einen linken Arm habe. Daran gebe es presseethisch nichts auszusetzen. Ein Verstoß gegen den Pressekodex sei nicht einmal im Ansatz erkennbar.
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„Verkehrspolitischer Irrsinn“ – so lautet die Überschrift eines Leserbriefes, der in einer Bezirksausgabe einer Regionalzeitung erscheint. Darin wird eine geplante Tempo-30-Zone kritisiert. Eine Anrainerin der Straße reagiert auf den Brief mit einem eigenen Leserbrief. Dieser wird von der Redaktion aber nicht als Leserbrief abgedruckt, sondern dient ihr als Grundlage für eine eigene Berichterstattung über das Thema. Sie stellt die verschiedenen Positionen der Ordnungsamtschefin, gefrusteter Autofahrer und erleichterter Anwohner dar. Dafür nutzt sie den veröffentlichten Leserbrief „Verkehrspolitischer Irrsinn“ sowie den Leserbrief der Beschwerdeführerin. Diese wird mit vollem Namen genannt, ebenso die Straße, in der sie wohnt. Die Beschwerdeführerin sieht presseethische Grundsätze durch die Berichterstattung verletzt. De Beitrag sei ohne ihr Wissen und Zustimmung aus ihrem, deutlich als Leserbrief gekennzeichneten Schreiben erstellt worden. Den Datenschutzverstoß sieht die Beschwerdeführerin in der Nennung der Straße, in der sie wohnt. Die Frau beklagt, dass ihr Leserbrief unter Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt zu einem von ihr nicht autorisierten Artikel umgearbeitet worden sei. Sie sieht in dem Beitrag eine tendenziell abwertende Darstellung ihrer Meinung unter Missachtung des Datenschutzes. Der Redaktionsleiter der Lokalausgabe teilt mit, dass das Thema Tempo 30 schon lange immer wieder behandelt worden sei. Anrainer und andere Interessenten hätten sich auch im Haus der Beschwerdeführerin getroffen. Man habe einen freundlichen, professionellen Umgangston gepflegt. Nachdem die Mail mit dem Leserbrief in der Redaktion eingetroffen sei habe er, der Redaktionsleiter, die Beschwerdeführerin angerufen und sie gebeten, ihren viel zu langen Leserbrief zu kürzen. Alternativ habe er der Leserin angeboten, den Leserbrief als Grundlage für einen redaktionellen Artikel zu verwenden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Leserbrief nicht kürzen wollen und sei mit einer redaktionellen Verarbeitung ausdrücklich einverstanden gewesen.
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„Von Scheichs in die Wüste geschickt“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Mitarbeiter, der der Redaktion gegenüber über die Insolvenz eines lokalen Unternehmens „auspackt“. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Berichterstattung mehrfach gegen den Pressekodex verstößt. In der Vorprüfung wurde das Verfahren beschränkt auf Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) zugelassen. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Äußerungen des früheren Mitarbeiters hätten als Leserbrief veröffentlicht werden können, nicht aber im Lokalteil. Hier werde der Leserbriefschreiber als Journalist bezeichnet, was aber irreführend sei. Tatsächlich sei nur der Wortlaut eines enttäuschten Mitarbeiters wiedergegeben worden. Den Wahrheitsgehalt habe die Redaktion nicht geprüft. Ein ernstzunehmender Journalist hätte vor einer Veröffentlichung zumindest mit den hier Beschuldigten sprechen müssen. Das dies nicht geschehen sei, hinterlasse einen schalen Beigeschmack. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das in dem Beitrag gewählte Pseudonym „Ingo Hartmann“ für den Informanten. Der Mitarbeiter sei ihm – dem Beschwerdeführer – persönlich bekannt und er wisse, dass dieser über den größten Teil des Geschriebenen selbst keine Kenntnis habe. Es sei eher als ein Stammtischmonolog zu werten und habe in der Tagespresse nichts zu suchen. Durch solch einen Artikel werde der Versuch, eine Firma zu retten, unnötig erschwert. Es handele sich aus seiner Sicht um reine Polemik und keinen Journalismus. Der Chefredakteur teilt mit, der kritisierte Beitrag sei einer in einer Reihe von Artikeln, in denen die Redaktion über den Niedergang eines regionalen Traditionsunternehmens berichtet habe. Durch amtliche Bekanntmachungen und Hinweise aus der Belegschaft habe die Redaktion von den Problemen erfahren.
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Eine Regionalzeitung berichtet über den Prozess gegen einen Angeklagten, der eine Frau vergewaltigt haben soll. Im Text wird der genaue Tathergang der Vergewaltigung chronologisch und detailliert beschrieben. Die Zeitung schreibt, wie der „Angeklagte ihre Brüste berührt und mehrfach versucht“ habe, „ihre Hose zu öffnen“, wie er „mehrfach über der Kleidung die Brüste der Zeugin gedrückt“ habe und wie er schließlich „ihre Hose heruntergezogen, ebenso die Unterhose und sein Glied ohne Kondom in die Scheide eingeführt habe“. Er habe „bis zur Ejakulation die Zeugin penetriert“, bis diese flüchten konnte. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Würde des Opfers sei ihrer Ansicht nach mit der detailreichen Schilderung des Tathergangs mehr als verletzt worden. Würde der Verfasser bzw. die Verfasserin so etwas in der Zeitung lesen wollen, wenn es ihn bzw. sie selbst als Opfer beträfe? Die Leserin sieht auch einen Verstoß gegen die Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Die Redaktion habe über das Informationsinteresse der Leserschaft hinaus über die Tat berichtet. Den Lokalteil der Zeitung läsen zudem auch Kinder. Der Jugendschutz sei in diesem Fall nicht beachtet worden. Der Chefredakteur schreibt in seiner Stellungnahme, die Inhalte des beanstandeten Artikels seien dem Pressespiegel des Landgerichts entnommen und bedauerlicherweise nicht journalistisch bearbeitet worden. Deshalb enthalte der Beitrag Passagen, die so nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Der Redaktionsleiter habe eine Entschuldigung an die Leserinnen und Leser geschrieben. Es habe sich um ein Versehen gehandelt, das die Redaktion sehr bedauere. Der beanstandete Artikel sei neu formuliert und an der gleichen Stelle wie der Ursprungstext publiziert worden. Der ursprüngliche Artikel sei auch aus dem Online-Angebot entfernt worden.
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Eine Berliner Zeitung kündigt online eine selbst organsierte Diskussionsveranstaltung an. Das Motto: „Wer macht die beste Politik für Tempelhof-Schöneberg?“ Angesichts des Superwahljahres wollten die Friedrich-Naumann-Stiftung und die Zeitung auf Entscheidungen in den Bezirken eingehen. Zur Veranstaltung eingeladen waren Spitzenvertreter der Parteien. Genannt werden die Eingeladenen von CDU, SPD, Linkspartei, FDP und Grünen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Fraktionsvorsitzende der AfD in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg. Er sieht in der öffentlichen Ankündigung eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und Irreführung der Leser. Die AfD – sie stellt die viertstärkste Fraktion in dem Regionalparlament – sei nicht eingeladen worden. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Diskussionsrunde nicht um eine Veranstaltung der Zeitung gehandelt habe. Veranstalter sei die Friedrich-Naumann-Stiftung gewesen. Die Zeitung sei lediglich als Medienpartner beteiligt gewesen. Als solcher habe die Zeitung keinen Einfluss auf die Teilnehmerliste genommen. Eine Pflicht zur Einladung eines Vertreters der AfD-Fraktion sei ohnehin nicht gegeben.
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Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Am Lausitzer Platz werden Parkplätze mit Betonblöcken versperrt“ über die Verkehrssituation am Lausitzer Platz in Berlin. Gedruckt titelt die Zeitung: „Kreuzberg macht mal wieder, was es will“. Der Zeitung zufolge sei in Kreuzberg nichts so unerwünscht wie das Auto. Das werde aktuell am Lausitzer Platz besonders deutlich. Dort lägen mehrere Betonblöcke quer über den Parkplätzen. Ein Leser der Zeitung teilt mit, es handele sich schon längst bei dem Platz um eine Fußgängerzone. In dieser existierten überhaupt keine Parkplätze mehr. Die Betonteile stünden dort als Sitzgelegenheiten. Die dort parkenden Fahrzeuge stünden unerlaubt in einer Fußgängerzone. Die Zeitung benenne diese Tatsache überhaupt nicht und verdrehe die Tatsachen. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Gleich im dritten Absatz des vom Beschwerdeführer kritisierten Beitrages stehe klar, unmissverständlich und grafisch hervorgehoben dieser Satz. Seit Anfang Juni gilt ein Halteverbot. Zum Absperren des Platzes wurden Poller eingebaut. Im Bildtext heiße es: „Autos unerwünscht: Diese Betonblöcke liegen am Lausitzer Platz auf den Parkflächen.“ Die Berichterstattung schilderte korrekt die Verkehrsverhältnisse auf dem Platz. Was daran gegen presseethische Grundsätze verstoße, bleibe wohl ein Geheimnis des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertretung weist für die Redaktion die Vorwürfe zurück, im Artikel würden die „Tatsachen verdreht“, sie „verbreite die Unwahrheit“ bzw. sie „schüre Hass im Internet“. Die Rechtsvertretung bezeichnet die Beschwerde als „querulantisch“.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Schulstart 2021“ eine Seite mit Fotos verschiedener Kita- und Kindergartengruppen. Auf einem der Fotos sind zwei Kinder zu sehen, die zerrissene Jeans tragen. Ein Leser der Zeitung sieht das Foto für die Eltern der Jungen als eine Ehrverletzung. Aus der Veröffentlichung gehe nicht hervor, ob die Eltern sich mit der Verbreitung des Fotos einverstanden erklärt hätten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Sonderseiten oder gar eine Sonderveröffentlichung von sogenannten ABC-Schützen an der Schnittstelle zwischen Kindergarten und Schule gehörten seit Jahren zum Standardprogramm der Zeitung. Üblicherweise sorgten Fotografen der Zeitung für die Bilder. Corona-bedingt habe man in diesem Jahr auf eigene Fotos verzichtet und die Kitas gebeten, selbst Aufnahmen einzureichen. Laut Chefredakteur würden selbstverständlich nur Kinder fotografiert, deren Eltern ihre Einwilligung für Pressefotos bei der jeweiligen Einrichtung hinterlegt hätten. Nicht nachvollziehen könne er – der Chefredakteur – die Anmerkung des Beschwerdeführers, die Veröffentlichung eines Fotos mit Kindern, die zerrissene Jeans trügen, verstoße gegen presseethische Grundsätze. Vermutlich habe der Beschwerdeführer die Modetrends der vergangenen 20 Jahre nicht mitbekommen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Glaubenskrieg um die Milch: Abrüstung tut not“. In dem Gastbeitrag schreibt der Autor, Chefredakteur einer Kommunikationsagentur, die unter anderem für die Initiative Milch, die Branchenkommunikation für Milchindustrie und Agrarverbände, tätig ist, über das Thema Milch. In einer Autorenvorstellung wird über seine Rolle informiert. Ein Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung Werbung, bei der eine Kennzeichnung als Anzeige erforderlich gewesen wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei die Veröffentlichung aufgrund ihrer redaktionellen Aufmachung irreführend. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert eine Eins-zu-Eins-Übernahme der Stellungnahme eines Lobbyverbandes mit Werbung für ein Produkt. Der Ressortleiter Finanzen teilt mit, dass es sich bei dem Gastbeitrag nicht um eine bezahlte Veröffentlichung gehandelt habe. Ebenso wenig liege ein Fall von Schleichwerbung vor. Der Autor schreibe nicht über ein konkretes Unternehmen oder ein Produkt, sondern über das Lebensmittel Kuhmilch. Den Leserinnen und Lesern werde vollständig transparent gemacht, dass der Text nicht von der Redaktion stamme, sondern von einem Gastautor. Dies sei bereits durch die Autorenzeile erkennbar. Der Autor sei in einem Kasten im vorderen Teil des Beitrages zusätzlich vorgestellt worden. Damit werde deutlich gemacht, dass der Autor als Vertreter eines Interessenverbandes schreibe. Niemand in der Leserschaft werde nach der Lektüre annehmen, objektiv informiert worden zu sein. Der Beitrag habe vielmehr dem Zweck gedient, in einer viel diskutierten Frage – Vor- und Nachteile des Konsums von Milch und Milchprodukten – Antworten zu geben. Der Vertreter des Magazins fügt hinzu, es entspreche der gängigen Spruchpraxis des Presserats, dass auch interessengeleitete Gastbeiträge bei entsprechender Transparenz mit dem Pressekodex vereinbar seien. Durch den Hinweis auf die Position des Autors könnten Leserinnen und Leser den Gastbeitrag einschätzen und bewerten. Die erforderliche Transparenz sei geschaffen. Eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes liegt auch nicht vor.
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