Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

„Selbsternannter Professor“ wehrt sich

Eine überregionale Zeitung berichtet online über einen seit Jahren schwelenden Streit zwischen dem Eigentümer eines Sägemühlen-Geländes und dem örtlichen Gemeinderat. Der Eigentümer habe wieder einmal einen Antrag für Baumaßnahmen auf seinem Areal gestellt, der vom Rat wieder einmal abgelehnt worden sei. Der Besitzer würde seinen Betrieb gern um eine Pferdepension erweitern, schreibt der Autor. Das Bauamt habe seinen Fragenkatalog nicht einmal studieren müssen, da die Voraussetzungen für einen Pferdehof nicht erfüllt seien. Die Zeitung berichtet weiter, der Grundstückseigentümer habe vor Jahren der Gemeinde das fragliche Grundstück vor der Nase weggesteigert. Seitdem habe er sich mit Bürgern, Politikern und der Verwaltung vor Ort angelegt. Er neige in der Wortwahl zu einer „gewissen Schärfe“. Der „selbsternannte Professor“ habe – bemerkenswert – alle Prozesse zu dem Thema gewonnen. Der Grundstückseigentümer ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht sich in dem Artikel herabgewürdigt, indem er „selbst ernannter Professor“ genannt werde, was jeder Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer kritisiert vor allem diesen Satz: „Bemerkenswert daran: Wer auch immer einen Prozess gegen den selbsternannten Professor aus München führt, verliert.“ Die Zeitung habe seinen Namen bereits zuvor mehrfach genannt und ihn somit unter Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte der breiten Öffentlich offenbart. Die Redaktion der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe auf die „irrtümliche Bezeichnung „selbsternannter Professor“ sofort mit entsprechenden Korrekturen in der gedruckten und in der Online-Ausgabe reagiert. Der Autor des Berichts habe per Telefon beim Beschwerdeführer um Entschuldigung gebeten.

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„Versuch, Journalisten zu kriminalisieren“

Der TAZ-Anwalt Johannes Eisenberg schreibt unter der Überschrift „Seehofer gefährdet TAZ-Autor*in“ über den „Versuch des Bundesinnenministers, eine Kolumnist*in und die TAZ-Chefredaktion zu kriminalisieren“. Es geht um die Ankündigung Horst Seehofers, Strafanzeige gegen die Autorin des umstrittenen Artikels „All cops are berufsunfähig“ zu stellen. Anlass der Berichterstattung ist die Zurückweisung mehrerer Strafanzeigen gegen die Autorin und die Chefredakteurinnen der TAZ durch die Staatsanwaltschaft Berlin. Der Anwalt listet Organisationen auf, die die Autorin angezeigt hatten – darunter die „rechte“ DPolG (Deutsche Polizeigewerkschaft). Ein Leser kritisiert die Formulierung „Darunter die rechte DPolG, vertreten durch die auch Nazis vertretende Kanzlei ´Höcker`, die den rechtsradikalen ehemaligen Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen als ´of Counsel-Rechtsanwalt´ in ihren Reihen feiert.“ Dass die Kanzlei Höcker – so der Beschwerdeführer weiter – mutmaßlich Nazis als Mandanten vertrete, spiele für den Sachverhalt überhaupt keine Rolle. Die Kanzlei solle lediglich stigmatisiert werden. Da der Verfasser des Artikels selbst Rechtsanwalt sei, wisse er vermutlich, dass jeder Mensch unabhängig von seiner politischen Gesinnung das Recht auf anwaltlichen Beistand habe. Das bedeute nicht, dass der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege diese Ansicht auch teile. Auch die Bezeichnung von Hans-Georg Maaßen als „rechtsradikal“ sei verletzend und beleidigend, da der Verfasser zugleich keinen Beweis für diese Unterstellung vorlege. Der Autor des Beitrages hat als Anwalt die TAZ-Kolumnistin gegen zahlreiche Strafanzeigen und Strafverfolgungsbegehren verteidigt, darunter die des Rechtsanwalts Höcker und die öffentliche Anzeige des Bundesinnenministers. Die Polizeigewerkschaft habe sich mit Hilfe der Kanzlei Höcker massiv und auf Einschüchterung zielend an die Staatsanwaltschaft Berlin gewandt, die unter erheblichen öffentlichen Rechtfertigungsdruck gesetzt worden sei. Der Autor verweist darauf, dass der Rechtsanwalt Höcker Pressesprecher der „Werteunion“ gewesen sei, die das Ziel verfolge, die CDU zu Koalitionen mit der in Teilen vom Verfassungsschutz beobachteten AfD zu treiben. Zur Frage, ob man Maaßen als „rechtsradikal“ bezeichnen könne: Es dürfte Sache von Maaßen sein, sich gegen diese Zuschreibung zu wehren, nicht eines Dritten.

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Grausiges Verbrechen detailliert geschildert

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Geköpfter Lover: Ehemann zwingt Frau zu schrecklicher Bluttat“. Zu sehen ist ein Polizist in einem Waldstück. Bildunterschrift: „Die Polizei fand die Leiche des getöteten Jonathan A. im Wald. Das Symbolbild zeigt einen Wald in Schleswig-Holstein.“ Es geht um einen Fall im US-amerikanischen New Hampshire. Jonathan A. habe einen „Riesenfehler“ begangen, als er sich auf eine Affäre mit Britany B. eingelassen habe. Als deren Ehemann von der Untreue seiner Frau erfahren habe, habe er „einen schrecklichen Plan geschmiedet“. Er habe seine Frau mit Gewalt gezwungen, ihren Liebhaber in eine Falle zu locken. Sie habe ihrem Liebhaber die Pulsadern aufschneiden müssen. Ihr Mann habe ihm in Kopf und Brust geschossen. Bevor das Paar die Leiche in einem Waldstück begraben habe, habe er seine Frau gezwungen, den Kopf des Toten abzuschneiden. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass dieser Artikel in seiner Beschreibung der Bluttat erheblich zu weit gehe und äußerst geschmacklos und abstoßend sei. Schon die Überschrift lasse „Böses erahnen“. Ihr als Erwachsene gehe dieses so drastisch beschriebene Gewaltverbrechen nicht aus dem Kopf. Was sei, wenn Jugendliche oder Kinder das läsen? Die Beschwerdeführerin sieht Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Der Redaktionsleiter bedauert, dass der Artikel der Beschwerdeführerin so nahe gehe. Die Redaktion habe nicht beabsichtigt, negative Gefühle bei ihren Lesern hervorzurufen. Dafür möchte sich die Redaktion in aller Form entschuldigen. Die Redaktion habe die redaktionellen Entscheidungsprozesse erneut überprüft. Sie werde bei einem vergleichbaren Ereignis nicht mehr in solchen Details über die Grausamkeit der Tat berichten. Die Redaktion bedanke sich bei der Beschwerdeführerin für die Kritik.

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Nationalität eines Verdächtigen genannt

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „36-jährige aus (…) erliegt nach Messerattacke Verletzungen“ über eine Gewalttat. Sie teilt mit, der Ehemann der Frau, ein 36-jähriger Syrer, sei wegen des Tatverdachts festgenommen worden. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Nennung der Staatsangehörigkeit des Tatverdächtigen nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt sei. Sie schüre Vorurteile gegen eine Minderheit. Der Redaktionsleiter teilt mit, man habe die Nationalität genannt, weil es sich bei dem Familiendrama um eine besonders schwere Straftat handele. Daher liege ein großes öffentliches Interesse vor. Eine diskriminierende Verallgemeinerung sieht die Redaktion nicht, weil man die Staatsangehörigkeit nur einmal erwähnt und diese auch nur beiläufig und keineswegs hervorgehoben.

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Ein Magazin-Heft mit nur einem Thema

Die Illustrierte „Stern“ stellt eines ihrer Hefte unter das Motto „#kein Grad weiter“. Über dem Titel steht dieser Hinweis: „Eine Ausgabe zusammen mit FRIDAYS FOR FUTURE“. Im Editorial erläutert die Chefredakteurin: „Sie halten einen anderen stern in den Händen als sonst. Nicht nur, dass sich die gesamte Ausgabe monothematisch mit der Klimakrise beschäftigt. Sie ist zudem gemeinsam mit der Bewegung „Fridays for future“ entstanden – genau wie weitere digitale Projekte, die (…) anlässlich des Weltklimatages folgen.“ Was die Klimakrise angehe, sei der „Stern“ nicht länger neutral“. Das Heft befasst sich mit mehreren Aspekten zum Thema Klimawandel. In einem Artikel erläutert die Redaktion, wie es zur Zusammenarbeit mit „Fridays for future“ gekommen sei. „Zum ersten Mal in 72 Jahren konnten also Menschen direkten Einfluss auf die Gestaltung des Magazins nehmen, die nicht zur Redaktion gehören. Es ist ein Experiment. Die Versuchsanordnung wurde nur für dieses eine Projekt zusammengestellt. Zwei Leser wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Einer wirft der Chefredakteurin vor, sich mit der Aussage „Was die Klimakrise angeht, ist der Stern nicht länger neutral“ von der Verpflichtung zu neutralem Journalismus zu verabschieden. Der andere Beschwerdeführer kritisiert diese Aussage ebenfalls. Er stört sich auch daran, dass der Stern diese Ausgabe gemeinsam mit „Fridays for future“ produziert habe. Ein Presseorgan sollte nach seiner Meinung immer neutral sein. Die Rechtsvertretung des “Stern“ betont, dass die Redaktion ihre Zusammenarbeit mit „Fridays for future“ in einem sogenannten Werkstattbericht in ebendieser Ausgabe transparent gemacht habe. Stets sei klar gewesen, dass die „Stern“-Redaktion das letzte Wort gehabt habe. Der „Stern“ habe mit seiner Aktion politisch ein Zeichen setzen wollen. Man halte die Klimakrise für die größte Herausforderung der globalisierten Gesellschaft. Es sei darum gegangen, mit dieser Ausgabe das Thema wieder auf Platz 1 der Agenda zu setzen, der zeitweise von der Corona-Krise gehalten worden sei. Zum Vorwurf der mangelnden Neutralität stellt die Rechtsvertretung fest, dass der „Stern“ seine Unabhängigkeit nicht in Frage stellen oder gefährden lasse.

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Ein Sex-Spielzeug sehr positiv beschrieben

Ein Livestyle-Magazin berichtet unter der Überschrift „Arcwave Ion: dieses Sextoy für Männer beschert einen so intensiven Orgasmus wie der einer Frau“ über ein neues Sexspielzeug. Das Produkt wird im Beitrag sehr positiv beschrieben. Ein Leser des Blattes moniert, es handele sich hier um eine plumpe Schleichwerbung, ohne dass der Artikel als Werbung gekennzeichnet wäre. Die Autorin schwärme von einem Sextoy, ohne dafür plausible Gründe zu liefern. Der Chefredakteur – hier Editor in Chief genannt – widerspricht der Beschwerde. Es gehe hier nicht um Werbung. Vielmehr sei der kritisierte Beitrag rein redaktionell. Der angegebene Link zum Laden sei ein Service für die Leser.

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Mit jedem Whiskey wird es drastischer

Unter dem Warnhinweis „Vorsicht, Satire!“ veröffentlicht eine Regionalzeitung sogenannte „fünf geheime O-Töne, wie es nach dem Duell weiterging“. Es handelt sich um einen fiktiven Wortwechsel zwischen Donald Trump und seinem Herausforderer Joe Biden nach ihrem TV-Duell, der mit jedem getrunkenen Whiskey drastischer wird. So geht es um einen „krausköpfigen Kenianer, der unser Land zugrunde gerichtet hat“, dem Joe Biden „acht Jahre lang da reingekrochen sei, „wo es normalerweise noch finsterer ist, als der ganze Typ sowie so schon von Natur aus ist.“ Trumps Ehefrau Melania bezeichnet Biden in dem fiktiven Dialog als „total frigide, eiskalte, gefühllose Ostblock-Mafia-Schlampe“. Trump bezeichnet Michelle Obama im Gegenzug als „schwarzes Riesenweib“ und „Frau vom Kenianer“. Trump sagt am Schluss: „Wenn die Afros erstmal Oberwasser haben…“, und Joe Biden ergänzt: „…dann rächen die sich für 200 Jahre Dreckfressen.“ Drei Leser der Zeitung treten als Beschwerdeführer auf. Sie kritisieren vor allem diese Passage: „Ich weiß aus sicherer Quelle, dass du heimlich zu Michelle geschlichen bist, dem schwarzen Riesenweib, der Frau vom Kenianer mit dem Kreuz eines Footballers und dem Bizeps eines Wrestlers“. Sie sehen darin einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die Beschreibung von Michelle Obama entspringe nicht gängigem Wissen über ihre Physis und ihr Aussehen, sondern gängigen Stereotypen von schwarzen Frauen, ihrer Exotisierung und Entmenschlichung, indem ihnen quasi „tierische“ Kräfte zu geschrieben würden. Auch die Passage vom „krausköpfigen Kenianer“ wird kritisiert. Der Chefredakteur bekennt, dass der Vorwurf des Rassismus und des Sexismus die Redaktion und ihn persönlich hart treffe. Die Zeitung stehe für Respekt und Toleranz. Der fragliche Text sei in der wöchentlichen Rubrik „Vorsicht, Satire!“ erschienen. Diese spieße Ereignisse auf, die in der abgelaufenen Woche die Menschen bewegt hätten. Der Beitrag stamme vom Ressortleiter Kultur und sei unter dem Eindruck des Wahlkampf-TV-Duells zwischen Donald Trump und Joe Biden geschrieben worden. Dieses sei allseits als Tiefpunkt demokratischer Debattenkultur apostrophiert worden. Dabei seien falsche Behauptungen aufgestellt worden, wie er es in seiner über 30-jährigen journalistischen Tätigkeit noch nicht erlebt habe. Der Chefredakteur stellt fest, dass Satire misslingen könne. Sie könne verletzen und habe in diesem Fall einige Menschen verletzt. In seiner dieser Veröffentlichung folgenden Wochenendkolumne habe er Leser um Verzeihung gebeten, die die Redaktion mit dieser Satire verletzt habe.

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Künftig keine Verwechslungsgefahr mehr

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine redaktionell gestaltete Werbung der CDU-Fraktion im Frankfurter Römer für das Verkehrskonzept „Mobilität Plus“. Überschrift: „Mit dem Konzept `Mobilität Plus´ der CDU-Fraktion soll die Frankfurter Verkehrspolitik endlich durchstarten“. Am Kopf der Veröffentlichung steht der Hinweis „Anzeige“. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe teilt im Rahmen ihrer Beschwerde mit, dass in bestimmten Browser-Modi - als Beispiel führt sie den Reader-Modus von Apple-Safari an – der Hinweis „Anzeige“ nicht mehr sichtbar sei. Damit sei die geforderte Trennung von Redaktion und Werbung nicht mehr gegeben. Die Redaktionsleiterin teilt mit, dass es sich hier um eine Anzeige handele, die von der Anzeigenabteilung eigenständig über das Anzeigenbuchungssystem „Google Ad-Manager“ gebucht worden sei. Da Anzeigenabteilung und Redaktion strikt voneinander getrennt arbeiteten, ergebe sich keine Abstimmung über Inhalt oder Platzierung von Anzeigen zwischen den Abteilungen. Zudem sei die Seite mit dem Stichwort „Anzeige“ in der Dachzeile korrekt gekennzeichnet. Die Redaktion erkenne dennoch an, dass die Anzeige im konkreten Fall in der Aufmachung der redaktionellen Mach-Art ähnele. Nach intensiver Diskussion im Haus habe man ein neues Website-Format geschaffen, das sich stärker von der redaktionellen Gestaltung abhebe. Eine Verwechslungsgefahr sei also für die Zukunft ausgeschlossen.

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Erst jetzt von den Berichten erfahren?

Eine bereits verhängte Rüge gegen die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung hat der Presserat nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag der Redaktion wieder aufgehoben und die Beschwerde verworfen. Die Zeitung hatte eine Rüge für Opferfotos erhalten. Sie hatte diese unter der Schlagzeile „Es war blanker Hass“ in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlicht. Die Beschwerden von zwei Angehörigen waren trotz des langen Zurückliegens der Veröffentlichungen zugelassen worden, da sie sich auf den redaktionellen Datenschutz berufen und behauptet hatten, erst seit kurzem von den Berichten erfahren zu haben. Im Wiederaufnahmeantrag konnte einer der Beschwerdeführer jedoch durch die Vorlage einer E-Mail an die Redaktion glaubhaft machen, dass der andere schon 2017 von den Veröffentlichungen wusste. Aufgrund des offensichtlich abgestimmten Vorgehens der beiden Beschwerdeführer rechnete der Presserat dieses Wissen auch dem anderen Beschwerdeführer zu. Die Beschwerden waren damit verjährt. Die Rüge wurde aufgehoben.

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Werbender Hinweis auf einen Wett-Anbieter

Ein Online-Portal, dessen Schwerpunkt der Sport im Ruhrgebiet ist, berichtet unter der Überschrift „7er Quote: Darum könnte man auf Wiedenbrück gegen RWE setzen“ über den Saisonstart in der Fußball-Regionalliga West. Der Artikel gibt einen Ausblick auf die einzelnen Partien unter Einbeziehung der Wettquoten eines namentlich genannten Anbieters. Im Text wird für den Anbieter geworben. Bei einem bestimmten Ergebnis in einem bestimmten Spiel werde man mit einer Quote von 2,2 belohnt. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Nutzer des Portals. Er kritisiert, dass hier Glücksspiel beworben werde. Dies sei schon in der Überschrift der Fall. Im Artikel selbst würden die Wettquoten des Sportwettenanbieters zu verschiedenen Partien genannt. Die Anpreisung der „7er Quote“ rufe schon in der Überschrift zum Glücksspiel bei ebendiesem Anbieter auf. Der Beschwerdeführer sieht darin auch einen Verstoß gegen den Jugendschutz. Der Verfasser des Artikels nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei nie seine Absicht gewesen, versteckt Werbung zu machen. Er kenne es aus diversen Agenturen, dass jede Woche vor einem Bundesliga-Spieltag Texte angeboten würden, in denen auf die Wettquoten eingegangen werde und auch Wettanbieter genannt würden. Da diese Hinweise nie als Werbung gekennzeichnet seien, habe er das in seinem Artikel auch so gemacht. Wenn das nicht in Ordnung sei, tue es ihm leid. Auch er lerne jeden Tag hinzu und wisse, dass er im redaktionellen Umfeld keinen einzelnen Wettanbieter nennen dürfe. (Anmerkung der Red.: Im Artikel sind alle Hinweise auf den konkreten Wettanbieter entfernt worden).

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