Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet online, ein 25-jähriger Mann aus Nordafrika sei festgenommen worden, der mit dem sogenannten Antänzer-Trick einem 29-jährigen Passanten die Geldbörse gestohlen haben soll. Der Nordafrikaner sei in Polizeigewahrsam. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, diese Art der Berichterstattung fördere einen latenten Rassismus in der Gesellschaft. Nationalitäten würden genannt, um Vorurteile zu schüren. Der Chefredakteur hält die Beschwerde angesichts des aktuellen gesellschaftlichen Umfeldes sowie der Diskussion über die Rolle der Medien in diesem Zusammenhang für offensichtlich unbegründet. Die Herkunft des Täters sei hier selbstverständlich relevant. Sie zu veröffentlichen, sei keine Frage von Diskriminierung sondern von Wahrhaftigkeit.
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Ein am Verlagsort ansässiges Unternehmen, das Zangen produziert, ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Überschrift: „Innovative Zangen packen besser zu“. Ein Leser der Zeitung ist mit der Veröffentlichung nicht einverstanden, weil er darin eine Schleichwerbung sieht. Der Text des Beitrages wirke, als wäre er einem Werbeprospekt entnommen. Der Chefredakteur teilt mit, dass der kritisierte Artikel im Rahmen einer 30-teiligen Serie über heimische und von der Zeitung als „Weltmarktführer“ bezeichnete Firmen erschienen sei. In dieser Folge befasse sich die Zeitung mit einem in der Region ansässigen Unternehmen, das sich durch Innovation, Erfindergeist und Produktqualität von der Mehrheit der Betriebe abhebe. Zumindest im Verbreitungsgebiet der Zeitung verfüge das Unternehmen über klare Alleinstellungsmerkmale. Die Veröffentlichung gehe nicht über ein öffentliches Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leser hinaus. Die Darstellung sei auch nicht als übertrieben werblich anzusehen und auch nicht bezahlt worden. Seine Zeitung – so der Chefredakteur abschließend – habe über einen Betrieb berichtet, der ein herausragendes Beispiel für modernen, erfolgreichen Unternehmergeist am Standort darstelle und in der Stadt für sein vielfaches gesellschaftliches Engagement mit teils erheblichen Summen für vielfältige Projekte bekannt sei.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Räuber in einer Tankstelle in (…) eingesperrt“. Ein 18 Jahre alter Asylbewerber aus dem Irak – so die Zeitung – sei wegen räuberischer Erpressung von der Polizei festgenommen worden. Der Mann habe von einer Angestellten Geld gefordert. Als diese ihm nichts geben wollte, habe der 18-Jährige mit einer Eisenkette auf den Tresen geschlagen. Die Angestellte sei in einen Nebenraum geflüchtet, habe von dort aus die Außentür verriegelt und die Polizei verständigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Zeitung, weil sie die ethnische Herkunft des Täters genannt und damit gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex verstoßen habe. Der Leiter der Onlineredaktion vertritt die Ansicht, dass es im Interesse der Glaubwürdigkeit der Zeitung notwendig sei, die Herkunft des Straftäters zu nennen. Die Tat habe sich an einer stark frequentierten Tankstelle im Zentrum des Verlagsortes ereignet. Der Pächter, seine Mitarbeiter und auch andere Kunden hätten gewusst, dass es sich bei dem Täter um einen Asylbewerber gehandelt habe. Die Nachricht habe sich schnell in der Stadt verbreitet. Der Tankstellen-Pächter habe ein Video von dem Überfall auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Hätte die Zeitung als führendes lokales Medium die Herkunft des Täters verschwiegen, hätte man ihr zu Recht den Vorwurf machen können, sie verschweige bewusst Straftaten von Flüchtlingen. Der Redaktionsleiter schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, der Tankstellen-Überfall habe sich auf dem Höhepunkt der bundesweiten Diskussion über die Ereignisse in der Silvesternacht am Kölner Hauptbahnhof ereignet. Gerade die durch die Kölner Ereignisse entfachte Diskussion stelle nach Auffassung der Zeitung einen „begründbaren Sachbezug“ im Sinne von Richtlinie 12.1 dar.
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„Mann stößt Frau vor U-Bahn – Verdächtiger kommt in psychiatrische Klinik“ und „Mann stößt 20-Jährige mit Anlauf vor U-Bahn“ – unter diesen Überschriften berichtet eine überregionale Zeitung gedruckt und online an zwei Tagen über ein Verbrechen in einem Berliner U-Bahnhof. Zeugen hätten den Mann festgehalten und der Polizei übergeben. Einem Gutachten zufolge gebe es – so die Zeitung weiter – Anzeichen für eine erheblich geminderte bis aufgehobene Schuldfähigkeit. Deshalb sei er in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden. Über den Mann berichtet die Zeitung, dass er 28 Jahre alt und in Hamburg geborener Iraner sei. Laut Staatsanwaltschaft habe er vor 15 Jahren eine „erhebliche Straftat“ begangen. In jüngster Zeit habe es mehrere Verfahren gegen ihn gegeben. Er habe unter Betreuung gestanden. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Erwähnung der iranischen Staatsangehörigkeit des vor 28 Jahren in Deutschland Geborenen für das Verständnis der Tat oder ihre Hintergründe hilfreich sein könnte. Die Rechtsabteilung des Verlages widerspricht dem Vorwurf. Bei der Erwähnung der Herkunft des Täters handele es sich nicht um eine unreflektierte Übernahme einer polizeilichen Mitteilung, sondern um das Ergebnis praktizierter redaktioneller Sorgfalt. Generell sehe sich die Presse seit den Ereignissen der Kölner Silvesternacht in einem Spannungsfeld: Einerseits die Anforderungen des Pressekodex (keine Nennung ethnischer Hintergründe). Andererseits die immer stärkere Kritik aus der Bevölkerung, wenn vermeintlich interessierende ethnisch/politische Hintergründe Verdächtiger nicht erwähnt werden. Natürlich habe sich auch die Redaktion dieser Zeitung Gedanken gemacht, um für die Nach-Köln-Berichterstattung eine Lösung zu finden, die ihrem eigenen Grundverständnis entspreche und die die Vorgaben des Pressekodex einhalte. Das Ergebnis: Jeder Einzelfall werde gesondert bewertet. Bei schweren Gewalttaten bestehe lediglich die Tendenz, den Hintergrund des Verdächtigen zu nennen. Im vorliegenden Fall – so die Rechtsvertretung weiter – sei die Redaktion nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss gekommen, dass man kodex-konform über die Nationalität des Verdächtigen berichten könne.
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„Fahrgäste retten Frau im Regionalexpress vor sexuellem Übergriff“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht, demzufolge eine Frau auf der Zug-Toilette von einem Mann aus Südosteuropa bedrängt worden sei. Die Zeitung schreibt: „Der Zuwanderer lebte im Raum Dortmund, sein aufenthaltsrechtlicher Status wird zurzeit geklärt.“ Zwei Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, die Zeitung habe gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) verstoßen. Die Nennung der Herkunft des Mannes habe genauso wenig etwas mit der Tat zu tun, wie sein ungeklärter Aufenthaltsstatus. Der Redaktionsleiter verteidigt die Nennung von Herkunft und Status. Es handele sich nicht um eine Straftat, für die es Dutzende von Beispielen gebe. Es sei also gerechtfertigt, die Herkunft zu nennen. Seit den Ereignissen in der Silvesternacht in Köln und anderswo sei es klar, dass es zwischen sexuell motivierten Straftaten und der Herkunft der Täter einen begründbaren Sachbezug geben könne. Der Einwand, der Täter komme nicht aus Nordafrika, sondern aus Südosteuropa, ziehe nicht. Er verweise nämlich nur auf die Tatsache, dass das bislang veröffentlichte Wissen über Täter und Hintergründe von Straftaten lückenhafter ist als es der Gesamtgesellschaft bewusst sei.
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Unter dem Titel „Mit der Kraft der Natur abnehmen“ veröffentlicht eine Programm-Zeitschrift ein Interview mit dem Inhaber eines Unternehmens, das ein Mittel zum Abnehmen herstellt. Der Interview-Partner erhält im Verlauf des Gesprächs die Gelegenheit, sein Produkt und seine Wirkungsweise ausführlich und positiv zu beschreiben. Am Ende der Berichterstattung ist ein Produktfoto abgedruckt. Ein Leser der Zeitschrift sieht Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) verletzt. Er vermutet, dass die Veröffentlichung bezahlt worden sei. Sie enthalte anpreisende Formulierungen. Mit der Aufmachung als Interview und den Fragestellungen werde eine nicht gegebene neutrale bzw. kritische Berichterstattung suggeriert. Dem widerspricht die Rechtsvertretung der Zeitschrift. Sie bezeichnet die an den Firmenchef gestellten Fragen als kritisch und objektiv. Die Antworten seien so übernommen worden, wie der Gesprächspartner sie gegeben habe. Die Veröffentlichung sei unter Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit erfolgt. Der Beitrag sei nicht bezahlt worden. Auch seien sonstige Vermögensvorteile nicht gewährt worden. Die Äußerungen hätten bei den Lesern keine Werbewirkung, da sie wüssten, dass diese von einem Firmenchef und nicht von der Stiftung Warentest stammten. Selbstverständlich müssten auch Interviews mit Firmenchefs möglich sein. Der kritisierte Beitrag enthalte weder werbliche Botschaften noch andere Werbeelemente. Das Produktfoto sei abgedruckt worden, damit der Leser wisse, von welchem Abnehm-Mittel in dem Interview die Rede sei.
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In einer Regionalzeitung erscheint unter dem Leit-Thema „Das geschah 2009“ aus Anlass des Jubiläums des 150-jährigen Bestehens der Zeitung eine Jahreschronik. Unter der Zwischenüberschrift „Regional“ erwähnt die Redaktion, dass 2009 ein damals 38-jähriger – im Bericht namentlich genannter - Mann seine Ehefrau (46) und seine Tochter (7) mit mehr als 150 Messerstichen getötet habe. Der Mann sei zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der verurteilte Täter ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er hält die Berichterstattung mit dem Pressekodex nicht vereinbar. Die Erwähnung seines Namens wirke sich negativ auf sein Fortkommen im Rahmen seiner derzeitigen, bereits sehr weit fortgeschrittenen Resozialisierung aus. Der Chefredakteur Online der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Mord an Frau und Tochter sei einer der aufsehenerregendsten in der Geschichte der Region gewesen. Viele Menschen in der Stadt und in ihrem Umkreis verbänden mit dem Namen des Mannes die Morde von 2009. Die Taten seien als Teil der regionalen Zeitgeschichte anzusehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Resozialisierung sei „bereits sehr weit fortgeschritten“, kommentiert der Chefredakteur mit dem Hinweis, dass sich der Mann nach wie vor im geschlossenen Vollzug befinde.
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„Bad Aibling – Video zeigt schockierende Szenen nach der Kollision“ überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über die Filmaufnahmen eines Augenzeugen von der Eisenbahnkollision im Februar 2016. Dieser saß in einem der beiden Züge und hat unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit seiner Kamera ein Video gedreht. „Menschen liegen verletzt am Boden des Zuges, man hört schmerzerfülltes Wimmern und blickt in schockierte Gesichter“ – so beschreibt die Redaktion den Video-Inhalt. Sie stellt ihren Lesern den Film zur Verfügung und weist ihnen den Weg, um ihn auf Youtube anzuschauen. Er ist 8:37 Minuten lang; als Quelle gibt die Redaktion „Marcello Collio“ an. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Es sei nicht in Ordnung, verletzte und hilflose Menschen unverpixelt in einem öffentlich zugänglichen Medium zu präsentieren. Der Leiter der Online-Ausgabe berichtet von einer intensiven Diskussion, die der Veröffentlichung in der Redaktion vorangegangen sei. Eine Rolle habe dabei gespielt, dass die Tagesschau schon am Unglückstag eine Sequenz aus dem Video ausgestrahlt habe. Letztlich habe sich die Redaktion trotz vieler Bedenken zur Veröffentlichung entschlossen. Es sei ihr darum gegangen, das außerordentliche Ereignis – das schwerste Eisenbahnunglück in Deutschland seit vierzig Jahren – rational greifbar zu machen. Die Redaktion habe das Video nicht einfach ins Netz gestellt, sondern mit einem einordnenden Text versehen. Der Film könne zudem nur durch aktives Vorgehen des Nutzers gestartet werden. Es liege an ihm, ob er das Video sehen wolle oder nicht.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Elias (6) wurde von Silvio S. missbraucht und stranguliert“ über den Mord an einem kleinen Jungen. Die Ermittler hätten die Leiche des Kindes im Garten des geständigen Täters in einem Paket gefunden. Elias habe das furchtbare Schicksal des kleinen Mohammed geteilt, der ebenfalls von Silvio S. entführt, missbraucht und umgebracht worden sei. Ein Foto im Artikel zeigt die Polizeiabsperrung rund um den Fundort der Leiche. Weitere Bilder zeigen den mutmaßlichen Täter und seine Opfer. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – stellt fest, der Artikel sei in Wort und Bild an Pietätlosigkeit nicht zu überbieten. Es sei geradezu ekelhaft, dass die Zeitung auch noch stolz von der Exklusivität ihrer Informationen spreche. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion stelle die Fakten der grausamen Verbrechen an den minderjährigen Opfern sowie das Obduktionsergebnis des kleinen Elias wahrheitsgetreu und unverfälscht dar. Sämtliche Informationen der Berichterstattung entstammten den offiziellen Ermittlungserkenntnissen und Presseinformationen der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Das berichtete Geschehen sei von überragendem öffentlichem Interesse. In der Abwägung zwischen der grundgesetzlich garantierten Informationsfreiheit und dem Anonymitätsinteresse des Täters müsse in einem solchen Fall letzteres zurückstehen. Auch die Abbildung der Opfer sei zulässig. Deren Fotos seien bei der deutschlandweiten Fahndung über Monate hinweg veröffentlicht worden. Den Vorwurf der Pietätlosigkeit weist die Zeitung ebenfalls zurück. Die Berichterstattung habe sich ausschließlich an den Fakten orientiert. Diese ließen eine beschönigende und realitätsverzeichnende Darstellung nicht zu.
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Drei Mitglieder der Kölner Hooligan-Gruppe „Wilde Horde“ müssen sich vor Gericht verantworten, wie eine Boulevardzeitung gedruckt und online berichtet. Die Männer sind angeklagt, weil sie nach einem Fußballspiel mit drei Autos einen mit Fans der gegnerischen Mannschaft besetzten Bus von der Fahrbahn abdrängten. Auf einem Rastplatz haben sie dann die etwa fünfzig Businsassen mit Stangen, Steinen und einem Betonklotz angegriffen. Die Zeitung berichtet, dass die Angeklagten die Tat zugegeben hätten. Zwei von ihnen drohe eine Verurteilung von bis zu drei Jahren Haft wegen Nötigung. Der dritte Angeklagte sehe einer Verurteilung von bis zu zehn Jahren wegen besonders schweren Landfriedensbruchs entgegen. Die Männer werden von der Zeitung mit Vornamen, abgekürztem Nachnamen, Alter und Beruf genannt. Der Artikel enthält drei Porträtfotos der Angeklagten. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Berichterstattung, weil sie einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) zu erkennen glauben. Den Angeklagten werde kein Kapitalverbrechen zur Last gelegt. Die Tat sei über drei Jahre her. Der Abdruck von unverfremdeten Porträt-Fotos widerspreche dem Pressekodex. Der Schutz der Persönlichkeit habe einen höheren Wert als das Interesse der Öffentlichkeit an der identifizierenden Darstellung der beteiligten Personen. Auch eine Resozialisierung werde durch die ungepixelte Darstellung der Betroffenen erschwert. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, dass der kritisierte Beitrag die Aburteilung eines der schlimmsten Ausbrüche von Hooligan-Gewalt in der deutschen Fußball-Geschichte schildere. Über den Strafprozess werde jetzt aktuell berichtet. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf, die Tat liege zu lange zurück, als dass noch über sie berichtet werden dürfe, geradezu absurd. Dem Vorwurf, die Tat sei kein Kapitalverbrechen und deshalb eine identifizierende Berichterstattung per se unzulässig, liege ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Nach Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex dürfen Fotos der Beteiligten veröffentlicht werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die Interessen von Betroffenen überwiegt. Für ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit spreche, wenn es – wie in diesem Fall - um eine außergewöhnlich schwere Straftat gehe, die in aller Öffentlichkeit verübt worden sei. Es sei falsch, dass der Beitrag die Angeklagten denunziere. Alle drei hätten die Tat zugegeben und umfassende Geständnisse abgelegt.
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