Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Von Polizei erschossen: Liberianer (62) bereits zuvor auffällig!“ Es geht um einen psychisch kranken Mann, der in einem Pflegeheim ein Messer gezogen hat und damit auf einen Polizisten losgegangen ist. Ein Beamter wurde verletzt, ehe der Angreifer von einem anderen Polizisten erschossen wurde. In Überschrift und Text erwähnt die Redaktion die liberianische Herkunft des Mannes. Ein Leser der Zeitung sieht in dieser Information eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Ansicht, dass es sich bei „Liberianer“ nicht um eine Minderheit handele. Die Nennung der ethnischen Herkunft sei nicht verwerflich. Es sei gängige Praxis, dass Verdächtige in Berichten mit bestimmten Angaben beschrieben würden, soweit dies in den Grenzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sei und sich daraus ein Informationswert ableite. Aus Sicht des Chefredakteurs ist die Nennung zulässig. Diese Information sei auch in der offiziellen Pressemitteilung des Polizeipräsidiums zu finden. Hätte die Redaktion die Herkunft des Mannes verschwiegen, hätte sie sich dem Vorwurf der „Lügenpresse“ ausgesetzt.
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„Der Westen spielt Putins Spiel“ – so überschreibt eine Wochenzeitung online eine Analyse über Russlands Verhältnis zur Nato. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 6, Richtlinie 6.1, des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten bzw. Doppelfunktionen). Der Autor des Artikels sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Euro-atlantische Kooperation Kiew tätig, was eine unabhängige Berichterstattung zum Thema ausschließe. Der Beschwerdeführer vermisst eine entsprechende Kennzeichnung des Artikels. Der von der Zeitschrift beauftragte Rechtsanwalt äußert sein Erstaunen über die Beschwerde. Insbesondere der Hinweis auf die Ziffer 6 des Pressekodex sei unverständlich. Bei dem Autor handele es sich um den ehemaligen Mitarbeiter eines Lehrstuhls für Politikwissenschaften. Als Mitherausgeber des „Forums für osteuropäische Ideen- und Zeitgeschichte“ sei der Autor ein ausgewiesener Experte auf seinem Gebiet. Auch sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, was man an der Expertise des Autors auszusetzen habe. Die Zeitung habe am Beginn des Artikels den Namen des Autors genannt. Unabhängig von der Beschwerde sei bereits neun Minuten nach der ersten Publikation im Kopf des Artikels die Bezeichnung „Gastbeitrag“ eingefügt worden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Terror-Anschlag von Nizza. Sie zeigt ein Foto, auf dem überfahrene Menschen und Helfer zu sehen sind. Die Redaktion schreibt zu dem Bild: „Leichen. Verletzte. Helfer. An der berühmten Uferpromenade in Nizza bot sich gestern Nacht ein Bild des Grauens. Bei Redaktionsschluss sprachen Behörden von 30 Toten, 100 Verletzten.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert das Foto der Toten. Damit verletze das Blatt Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Aus Sicht der Rechtsabteilung der Zeitung reiht sich die Tat von Nizza in eine Serie von vergleichbar motivierten Anschlägen mit islamistischem Hintergrund in Europa ein. An der Berichterstattung habe ein immenses öffentliches Informationsinteresse bestanden. Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Zeitung nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Der Justiziar verweist auf ein Beschwerdeverfahren im Fall des Terroranschlags im Konzertsaal des Bataclan in Paris. Ein Foto habe damals den Innenraum des Bataclan mit zahlreichen in deutlich sichtbaren Blutlachen liegenden Leichen gezeigt. Damals hatten Terroristen an mehreren Tatorten in Paris mehr als hundert Menschen ermordet. Der Presserat habe die Veröffentlichung dieses Fotos unbeanstandet gelassen. Die damaligen Entscheidungsgründe könne man 1:1 auf die jetzige Beschwerde übertragen.
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Eine Lokalzeitung berichtet über Leserfragen an den vor Ort aktiven Gasförderkonzern. Im beigestellten Kommentar schreibt der Autor über einen Mann, der auf einer Leiter gesessen und immer wieder das Wort „Lügenpresse“ gebrüllt habe. Der ehemalige Grundschullehrer – so der Journalist und Kommentarverfasser – sei früher einmal ein ernstzunehmender Wortführer einer Bürgerinitiative gewesen, die sich dem Thema „Frackloses Bohren im Landkreis“ verschrieben habe. Mittlerweile bediene sich der Mann ungeniert einer rechtspopulistischen Wortwahl. Er wolle eine große Verschwörung erkannt haben: Eine Kampagne auch der hiesigen Zeitungen, einzig den Zielen der Energiekonzerne dienend. Der Autor des Kommentars erklärt die Motivation der Zeitung für den Artikel. Er schließt mit den Worten: „Demokratie bedeutet übrigens, sich verschiedene Sichtweisen durchaus mal anzuhören und sich dann ein Urteil zu bilden. Demokratie bedeutet aber auch, dass man sich nicht alles anhören muss, weil sich der andere als vernünftiger Gesprächspartner längst diskreditiert hat. Dafür muss er nicht einmal auf einer Leiter sitzen.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Mann auf der Leiter. Der Kommentar beziehe sich auf keine aktuelle oder zurückliegende Berichterstattung. Er sei nur geschrieben worden, um ihn und den Widerstand der Bürgerinitiativen zu diffamieren und mundtot zu machen. Der Redaktionsleiter widerspricht der Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeitung habe ihn als „schwachsinnig“ bezeichnet. Der Satz habe sich auf die Behauptungen der Bürgerinitiative bezogen, die hiesigen Zeitungen seien Teil einer Energie-Konzern-Kampagne, nicht aber auf eine Person. Was der Beschwerdeführer tatsächlich in der Fußgängerzone von einer Leiter aus gebrüllt habe, lasse sich nur schwer nachvollziehen. Er – der Redaktionsleiter – und einige Kollegen hätten vom ersten Stock des Zeitungshauses der Demonstration zugehört und genau das geschrieben, was dabei gesagt bzw. gebrüllt worden sei.
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Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Jetzt ist der Terror auch bei uns“ über das Attentat eines Mannes mit einer Axt in einem Regionalzug bei Würzburg. Die Zeitung druckt auf der Titelseite ein Bild des Attentäters ab. Es zeigt ihn, wie er ein Messer vor die Kamera hält. Ein Leser der Zeitung hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.5, des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz bzw. Selbsttötung). Ein Amoklauf wie dieser sei immer auch eine Selbsttötung. Es werde ein aggressives Bild des Täters mit einem Messer in der Hand gezeigt. Auf gewisse Art werde er dadurch verherrlicht und als besonders furchteinflößend dargestellt. Dies sei genau im Sinne des Attentäters und berge die Gefahr, dass sich Nachahmungstäter ermutigt fühlten. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. In diesem Fall gehe es nicht um eine Selbsttötung. Es habe sich um einen Amoklauf gehandelt. Auch darüber hinaus sei die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Die Berichterstattung über eine derartige Bluttat sei zwingend. Die Zeitung verherrliche nichts – weder den Täter noch die Tat.
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„Ermittler halten IS-Video des Zug-Attentäters für echt“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Es geht um das Bekennervideo, welches der sogenannte Islamische Staat veröffentlicht hat. Dies zeige den Angreifer aus dem Regionalzug bei Würzburg. Das bayerische Innenministerium – so die Zeitung weiter – habe die Echtheit des Videos bestätigt. Zudem seien weitere Details bekannt, die auf ein islamistisches Motiv hindeuteten. Ein von den Ermittlern gefundener Abschiedsbrief sei ebenfalls echt. In einer Rückblende schildert die Zeitung die Ereignisse in dem Regionalzug. In dem vom IS veröffentlichten Video wird der Täter mit dem Namen „Muhammed Riyad“ genannt. Er hat ein Messer in der Hand. Er kündigt in paschtunischer Sprache eine „Operation“ in Deutschland an und bezeichnet sich als „Soldat des Kalifats“. Auf einem Standbild im Video hält der Attentäter ein Messer vor die Kamera. Zum Beitrag gehört ein Video, in dem die Tat beleuchtet und der Ermittlungsstand wiedergegeben wird. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser vor, mit der Veröffentlichung des Fotos und des Namens des Attentäters dessen Bekanntheit zu fördern. Sie glorifiziere ihn in sozialen Netzwerken. Attentäter öffentlich bekannt zu machen führe dazu, dass vor allem Jugendliche und junge Erwachsene zu schweren Straftaten verleitet werden könnten. Es könne sein, dass sie den medialen „Ruhm“, der mit einem Attentat einhergehe, als besonders erstrebenswert ansehen könnten. Die Nennung des Namens und die Wiedergabe des Fotos verstießen – so die Beschwerdeführerin – gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung vertreten die Ansicht, dass es sich bei dem Würzburger Attentäter nicht um einen Verdächtigen handele. Die Beweismittel hätten sich insofern erhärtet, dass er als Täter angesehen werden könne. Dadurch komme es nicht zu einer Vorverurteilung des Betroffenen. Die Berichterstattung beruhe nicht auf bloßer Sensationslust, sondern erfolge im Interesse der Öffentlichkeit. Die Rechtsvertretung merkt überdies an, dass der Presse ein Selbstbestimmungsrecht über den Gegenstand der Berichterstattung zukomme, das auch in einem Fall wie dem vorliegenden gewahrt werden müsse.
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„Vom Bäcker-Azubi zum Hackebeil-Terroristen“ - so lautet die Überschrift der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Attentäter, der in einem Regionalzug bei Würzburg Fahrgäste mit einer Axt angegriffen hat. Zum Beitrag sind zwei Fotos des Attentäters gestellt. Eines zeigt ihn mit einem Messer in der Hand. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Artikel den Anhängern des sogenannten Islamischen Staates eine weitere Möglichkeit der öffentlichen Propaganda und Verherrlichung ihrer Taten biete. Die Rechtsabteilung der Zeitung schreibt, der Artikel thematisiere das Leben und die Beweggründe des Attentäters. Durch die Tat sei die Bedrohung spürbar geworden, die von islamistisch angetriebenem Terror auch für Deutschland ausgehe. Vor diesem Hintergrund habe der Angriff in der Öffentlichkeit für ein erhebliches öffentliches Interesse gesorgt. Ziffer 11 des Pressekodex (Unangemessen sensationelle Darstellung) sei nicht verletzt worden. Eine zulässige Berichterstattung finde erst dort ihre Grenzen, wo sie nicht mehr durch ein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse gedeckt sei. Die Redaktion sei ihrer Aufgabe nachgekommen, über relevante Hintergründe einer Tat zu informieren und aufzuklären. Richtlinie 11.2 schränke unabhängige und authentische Berichterstattung zur Befriedigung von Informationsinteressen der Öffentlichkeit erst dann ein, wenn sich die Presse zum „Werkzeug von Verbrechern machen lasse. Davon sei in diesem Fall nicht auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Anschlag bei Würzburg und dem Terroranschlag in Nizza sei – so die Rechtsvertretung weiter – eine grundsätzliche Debatte über die innere Sicherheit Deutschlands in Gang gekommen. Dabei sei es erforderlich gewesen, die Motive des Täters zu erklären und zu verstehen. Der sachlich gehaltene Text mache die gezeigten Fotos verständlich und ordne diese in einen Gesamtzusammenhang ein. Das Zusammenspiel von Text und Fotos sei daher keine Verherrlichung der Tat.
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„Verstörende Aufnahmen – Video bei Facebook“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung das Video eines Augenzeugen des Terroranschlags von Nizza. Es zeigt, wie ein Lkw in eine Menschenmenge rast. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Opfer des Terroranschlags erkennbar dargestellt sind. Dies sei im Hinblick auf die Hinterbliebenen unverantwortlich. Nach Auffassung des Justiziars der Zeitung gibt es an der Berichterstattung nichts zu beanstanden. Das Video thematisiere den Hergang des Anschlags von Nizza vom 14. Juli 2016, bei dem ein Attentäter gezielt in eine Menschenmenge gefahren sei. Dabei habe er 84 Menschen getötet, darunter zehn Kinder und Jugendliche. Mehr als 200 Menschen seien bei dem Mordanschlag verletzt worden. Der Anschlag habe eine Serie islamistisch motivierter Terroranschläge in Europa fortgesetzt. Deshalb sei das öffentliche Informationsinteresse besonders ausgeprägt gewesen. Presseethische Grundsätze seien nicht verletzt worden, so der Justiziar. Für das kritisierte Video sei die Zeitung schon deshalb nicht verantwortlich, weil es nicht von ihr stamme. Sie habe es lediglich geteilt. In der Online-Ausgabe sei das ursprünglich bei Facebook veröffentlichte Video mit einem etwa vier Sekunden langen Vorspann versehen worden: „Achtung, dieses Video enthält drastische Szenen, die schockieren können.“ Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass Menschen im Moment ihres Todes identifizierbar dargestellt würden, sei falsch. Der Moment des Aufpralls sei in dem Video nicht zu sehen. Es sei nicht feststellbar, ob es sich bei den gezeigten Personen überhaupt um Anschlagsopfer handele. Der schlingernde Lkw lasse keine eindeutige Schlussfolgerung zu. Niemand werde durch das Video zum bloßen Objekt herabgestuft oder gar bloßgestellt. Es handele sich um einen authentischen Augenzeugenbericht, der den Anschlag in seiner Brutalität nur erahnen lasse. Auch ein Verstoß gegen Richtlinie 8.2 (Opferschutz) liege nicht vor. Die Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit falle zugunsten des Informationsinteresses aus.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht ein Video unter der Überschrift „München: Hier eröffnet ein Amokläufer das Feuer auf Zivilisten“. Der Film zeigt den Mann, wie er im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) mehrere Menschen erschießt. Ein Leser des Magazins kritisiert die traumatisierenden Bilder. Die Nachrichtenchefin der Online-Ausgabe hält die Beschwerde für unbegründet. Die Aufnahmen, die nur den Schützen und fliehende Menschen zeigen, durften und mussten nach ihrer Ansicht veröffentlicht werden.
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„Amokkiller schrieb über seinen ´Hass auf Menschen´“ – titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um die möglichen Hintergründe des Amoklaufs im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ). Die Redaktion beschreibt nicht nur die Vorbereitungen des namentlich genannten Täters auf die Bluttat, sondern berichtet auch, wie der Vater des Amokläufers von der Tat erfahren und wie er darauf reagiert habe. Die Zeitung zeigt den Täter im Bild. Ein Leser des Blattes kritisiert die Veröffentlichung des Fotos und die Namensnennung. Er sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Justiziar der Zeitung hält diesen Vorwurf für unbegründet. Bei seiner Tat im OEZ habe Ali David Sonboly neun Menschen getötet, bevor er sich selbst erschossen habe. Ungewöhnlich an der Tat sei auch gewesen, dass der Amokläufer die Waffe im sogenannten „Darknet“ gekauft habe. Nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa habe an den Münchner Ereignissen ein besonders ausgeprägtes Interesse bestanden. Die im Pressekodex enthaltenen Regeln für die Nennung des Täternamens und die Abbildung des Fotos des Amokläufers seien erfüllt. Den Täter beim Namen zu nennen und sein Bild zu veröffentlichen, sei Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiege in diesem Fall schwer, da sich die Tat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebe. Dies sei bei einem Amoklauf mit neun Toten der Fall. Die Tatausführung sei Ausdruck eines besonders skrupellosen Tötungswillens.
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