Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
„Auffälliger Leibesumfang entlarvte Dieb“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Es geht um die Entlarvung eines Ladendiebes, der sich mehrere Pakete Kaffee unter die Jacke geschoben habe. Er sei von einer Komplizin begleitet gewesen, deren Staatsangehörigkeit („Rumänin“) die Zeitung nennt. Dies missfällt einem Leser der Zeitung, der sich mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Die Nennung des ethnischen Hintergrundes – so seine Meinung – sei für die Berichterstattung nicht relevant. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, der Ladendiebstahl habe sich nahe einem bundesweit bekannten Problemviertel einer Großstadt zugetragen. Dort, wie auch in anderen Orten des Ballungsraumes, lebten zahlreiche Armutsflüchtlinge aus Südosteuropa in einer Weise, die den sozialen Frieden ernsthaft gefährde. Angehörige dieser Gruppen, so berichten Anwohner, würden stehlen, rauben, betrügen und die Gegend verdrecken. Gemeinhin würden die Angehörigen dieser Gruppen als Bulgaren und Rumänen bezeichnet, doch handele es sich hier um Teilgruppen der genannten Völker, nämlich Roma. Diese würden mit Rücksicht auf Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) nur selten genannt. Der Chef vom Dienst meint, die Beschwerde zeige auf, wie problematisch die Richtlinie 12.1 grundsätzlich sei. Wegen des dramatischen Wandels der Verhältnisse in manchen Regionen sei deren Formulierung nicht mehr haltbar. Der begründete Sachbezug, definiert in der genannten Richtlinie, liege im Übrigen in diesem Fall vor. Die Nennung der Ethnie sei notwendig, denn in den betroffenen Gebieten sei jedermann klar, wer die den Alltag belastenden Straftaten begehe. Ein Verzicht auf die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit beschädige die Glaubwürdigkeit der Presse.
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Eine Zeitschrift aus dem Lifestyle-Bereich veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Bauch weg in 7 Tagen!“. Darin wird beschrieben, mit welchen Tricks Stars ihrer Leibesfülle begegnen. Um einen flachen Bauch zu bekommen, empfiehlt die Redaktion neben „Zauberwasser“ auch „Blütenpollen-Kapseln“. Diese wirkten appetithemmend. Wie man sie bekommen kann, wird detailliert beschrieben. Auch werden Smartphone-Apps vorgestellt, die beim flotten Abnehmen helfen sollen. Eine der Empfehlungen der Redaktion geht so: „Six Pack Pro, Two hundred Sit-ups, Runtastic Six Pack, Bauchmuskeln in 8 Minuten.“ Beschwerdeführer ist ein Beratungszentrum bei Ess-Störungen namens „Dick & Dünn“. Die Zeitschrift ködere Leser mit einer offensichtlichen Falschaussage. Sie verbreite ein unrealistisches und gesundheitlich riskantes Körperideal. Im beanstandeten Artikel würden zudem einige Präparate angepriesen. Das sei Product Placement. Es sei unmöglich, das Ziel des Abnehmens innerhalb von sieben Tagen zu erreichen. Im Bericht würden normalgewichtige Frauen mit etwas Bäuchlein ermuntert, mit einem bestimmten Programm abzunehmen. Der Beschwerdeführer nennt die Vorher-Nachher-Bilder, von der Zeitschrift veröffentlicht, für gefährlich. Denn vor allem junge Frauen fielen auf solche Falschaussagen herein. Der Verlag der Zeitschrift lässt seine Rechtsabteilung antworten. Die Überschrift „Bauch weg in 7 Tagen!“ sei offensichtlich kein wörtliches Versprechen. Der Text beschreibe, wie angesehene Stars das Problem „Bauchspeck“ angehen würden. Die Ratschläge basierten auf einer gesunden Ernährung und körperlicher Bewegung. Der 7-Tage-Plan sei nur ein erster Schritt zu einem flachen Bauch.
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Brutale Fürsorge“ über den ehemaligen Finanzmanager Thomas Middelhoff. Dieser war wegen Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt worden. Im Beitrag geht es um die Frage, ob Middelhoff im Gefängnis schlecht behandelt worden sei. Die Unterzeile lautet: „Weil die Behörden einen Suizid befürchteten, ließen sie Thomas Middelhoff alle 15 Minuten wecken. Nun ist er krank.“ Der Autor beleuchtet die Autoimmun-Erkrankung von Middelhoff und ihre möglichen Gründe. Im Text steht die folgende Passage: „Es ist weder bewiesen noch auszuschließen, dass der Krankheitsverlauf mit langem Schlafentzug zusammenhängt. Über 28 Tage wurde Middelhoff wegen angeblicher Suizidgefahr alle 15 Minuten geweckt. Über 672 Stunden.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Kausalität in der Unterzeile des Beitrages. Im Text werde klar, dass die Autoren diese Kausalität gar nicht belegen können. Obwohl der Verdacht des systematischen Schlafentzugs erhoben werde, hätten sich die Autoren nicht die Mühe gemacht, die genauen Umstände der in der JVA Essen praktizierten Suizidprävention zu recherchieren. Sie verwiesen auf einen Zeitungsartikel von 2014 und zitierten eine allgemeine Aussage des JVA-Leiters. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Artikel sei im Wirtschaftssteil erschienen, in der Online-Ausgabe ohne Unterzeile. Die Aussagen über Thomas Middelhoff hätten als Grundlage den mitgeteilten Inhalt der Krankenakte, Gespräche mit Bediensteten der JVA sowie allgemeine journalistische Recherchen. Der entscheidende Satz „Weil die Behörden einen Suizid befürchteten, ließen sie Thomas Middelhoff alle 15 Minuten wecken“ sei in sich abgeschlossen. Er stehe in keiner Beziehung zum folgenden Satz: „Nun ist er krank.“ Der Autor berichtet, der Richter, der Middelhoff verurteilte, habe noch am Urteilstag von Suizidgefahr gesprochen. Das sei dem Leiter der JVA ohne Konsultation eines Arztes mitgeteilt worden. Ein von der JVA hinzugezogener Arzt habe beim Punkt Suizid-Gefahr ein „Nein“ vermerkt. Für die JVA habe dennoch Suizidgefahr bestanden. Daraus habe das regelmäßige Wecken resultiert.
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Ein Mann soll zwei Bankfilialen ausgeraubt haben. Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet, dass der Mann nach einer internationalen Fahndung unter dringendem Tatverdacht verhaftet worden sei. Die Festnahme gehe auf den Hinweis eines Zuschauers der TV-Sendung „Aktenzeichen XY“ zurück. Der Tatverdächtige wird in dem Artikel mit vollem Namen und Alter genannt. In seiner ursprünglichen Version enthielt der Artikel auch ein Foto des Mannes, der sich wegen der Berichterstattung mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Er teilt mit, dass er im Archiv der Zeitung auf den Artikel gestoßen sei. Dieser sei 18 Jahre alt und inhaltlich teilweise falsch. Der im Netz zu findende Artikel gefährde seine Resozialisierung und verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Sein Fall sei 2001 rechtlich abgeschlossen worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung sei der Bericht zulässig gewesen. Es habe sich um ein Ereignis von öffentlichem Interesse gehandelt, weshalb die identifizierende Berichterstattung nicht zu beanstanden sei. Der damals Tatverdächtige habe nur gefasst werden können, weil mehrere Medien den von der Polizei genannten Namen veröffentlicht hätten. Vor diesem Hintergrund spreche nichts gegen die digitale Bereithaltung des Artikels im Online-Archiv der Zeitung. Mehrere Oberlandesgerichte hätten im Zusammenhang mit der Frage der Löschungspflicht bei einem Online-Archiv entschieden, dass ein Straftäter grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, „mit der Tat alleine gelassen zu werden.“ Die Justiziare wehren sich gegen den Vorwurf, die Redaktion habe die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Verlag sei aber zu einer gütlichen Einigung in dem Sinne bereit, dass der Klarname des Beschwerdeführers aus dem Artikel entfernt werde. Dieses Entgegenkommen geschehe nur im Interesse der Erledigung des Vorgangs und sei keineswegs als Anerkennung einer Rechtspflicht zu werten.
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Unter der Überschrift “So sieht das berühmte Flüchtlingsmädchen die Welt“ berichtet eine Sonntagszeitung über die junge Palästinenserin Reem, mit der sich Bundeskanzlerin Merkel bei einem Bürgerdialog unterhalten hatte und die während des Gesprächs in Tränen ausgebrochen war. Später hat ein Autor der Zeitung ein Gespräch mit dem Mädchen geführt. Dabei ging es um Palästina. Als der Reporter Reem danach fragte, sprach sie vom „ganzen“ Palästina. Den Einwand, dass da doch Israel liege, beantwortet das Mädchen so: „Ja, noch, aber meine Hoffnung ist, dass es irgendwann nicht mehr da ist, sondern nur noch Palästina. Auf die Reporter-Frage, wie das gehen solle, habe Reem geantwortet: „Das Land sollte nicht mehr Israel heißen, sondern Palästina.“ Zu seinen Hinweis auf die besonderen Beziehungen zwischen Deutschland und Israel und dass die Deutschen zu dem Land stünden und Judenhass nicht zuließen, habe das Mädchen gesagt: „Ja, aber es gibt Meinungsfreiheit, hier darf ich das sagen.“ Beschwerdeführerin ist die anwaltlich vertretene Reem. Sie hält die Berichterstattung für einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Redakteur habe sie befragt, aber keinen Hinweis gegeben, dass er eine Veröffentlichung plane. Auch ihren anwesenden Eltern sei das nicht gesagt worden. Der Zeitungsmann habe sich das Vertrauen der Familie über einen Bekannten erschlichen und den Eindruck erweckt, als wolle er gern mal mit ihr sprechen und auch Fotos für seine Familie machen. Sie bestreitet, die von der Zeitung wiedergegebenen Äußerungen so gemacht zu haben. Der Autor meldet sich mit einer Stellungnahme zu der Beschwerde. Er habe auf korrektem Weg und auf dem Umweg über einen Bekannten den Kontakt zu der Familie gesucht. Von Anfang an sei klar gewesen, dass das Gespräch mit dem Ziel geführt worden sei, Auszüge daraus zu veröffentlichen. Vor ihm – so der Autor weiter – habe ein Kollege von der New York Times mit Reem gesprochen.
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„Auseinandersetzung – Asylbewerber schlägt Passantin“ titelt eine Regionalzeitung in ihrer Online-Ausgabe. In einem Facebook-Eintrag habe eine Frau berichtet, sie habe einer anderen jungen Frau geholfen, die von einem Asylbewerber körperlich angegangen worden sei. Ihr selbst sei daraufhin ins Gesicht geschlagen worden. Die Zeitung teilt mit, dass die zuständige Polizeidirektion den Vorfall bestätigt habe. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Information der Redaktion über den Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“ des Beschuldigten. Diese Information sei nicht sachdienlich. Durch die Nennung des Aufenthaltsstatus werde einer nachhaltigen Diskreditierung aller Menschen dieser Gruppe Vorschub geleistet. Die Berichterstattung verletze das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung meint, es bestehe ein begründbarer Sachbezug nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Zeitung habe den Vorfall zum Gegenstand ihrer Berichterstattung gemacht, weil er auch ohne Zutun der Redaktion Stadtgespräch gewesen sei. Um das Geschehen hätten sich vielfältige Spekulationen gerankt. Die Glaubwürdigkeit der Zeitung verlange, darauf einzugehen. Die Redaktion habe sich auf die Fakten der Ermittlungsbehörden gestützt. Zur sauberen Wiedergabe des Geschehenen gehöre es, mitzuteilen, dass der mutmaßliche Täter ein Asylbewerber sei. Andernfalls würde die Zeitung nicht zum Verständnis, sondern zur Verwirrung beitragen. Die Zeitung habe kein Interesse daran, Menschen aufgrund ihrer Herkunft zu diskriminieren. Die gesellschaftliche Situation verlange es jedoch, Tatsachen beim Namen zu nennen. Ansonsten wäre die Glaubwürdigkeit der Zeitung in Gefahr.
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„Ohne Jobs würden mir zum Leben nur 123 Euro bleiben“ überschreibt eine Großstadtzeitung ihren Bericht über Rentner, die zusätzlich zu ihrer Rente arbeiten müssen. Im Beitrag heißt es: „Wer unter 979 Euro Rente netto bekommt, kann seine monatlichen Bezüge vom Staat aufstocken lassen.“ In Berlin zum Beispiel nützten 35.000 Rentner die Grundsicherung im Alter. Eine Leserin der Zeitung ist selbst Rentnerin und zweifelt diese Aussage an. Ihren Recherchen beim Sozialamt zufolge sei die Summe falsch. Sie selbst erhalte 899 Euro Rente, und ihr Antrag auf Grundsicherung im Alter sei abgelehnt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist auf die Informationen über die Armutsschwelle für Alleinlebende. Diese seien auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts abzulesen. Die Beiträge für das Jahr 2013 beliefen sich auf 11.749 Euro pro Jahr und somit umgerechnet auf 979 Euro im Monat. Darauf beziehe sich der Artikel.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Feuerwehreinsatz. Auf einem Feldweg sei ein Auto in Brand geraten. Die 47-jährige Fahrerin habe Rauch aus dem Motorraum aufsteigen sehen und in der Nähe arbeitende Bauern um Hilfe gebeten. Diese hätten den Brand gelöscht, bevor die Feuerwehr eingetroffen sei. Zum Bericht gestellt ist ein Foto, das den ausgebrannten Wagen zeigt. Sein Kennzeichen ist zu erkennen. Die Fahrerin ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Von ihrem Wagen seien Fotos gemacht worden und trotz ihres ausdrücklichen Verbots abgedruckt worden. Wegen des lesbaren Kennzeichens sei das Auto für jeden, der sie kenne, mit ihr in Verbindung zu bringen. Die Frau nennt Polizisten und Feuerwehrleute als Zeugen, dass sie den Vertreter der Zeitung dringend gebeten habe, das Bild nicht abzudrucken. Später habe sie Kontakt mit der Redaktion aufgenommen. Dort sei ihr gesagt worden, dass die Daten von der Polizei stammten und somit abgedruckt werden könnten. Der Redakteur habe jedoch eingeräumt, dass es falsch gewesen sei, das Kennzeichen des ausgebrannten Wagens unverfremdet zu lassen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass Auto-Kennzeichen grundsätzlich von der Redaktion verpixelt würden. In diesem Fall sei der Redaktion ein Fehler unterlaufen, den er ausdrücklich bedauere. Der Redaktionsleiter der Bezirksausgabe habe die Beschwerdeführerin kurz nach der Veröffentlichung um Entschuldigung gebeten.
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Eine Programmzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Der Zuschauer ist doch nicht dumm“ ein Interview mit einem Schauspieler. Die Redaktion leitet den Beitrag mit dem Hinweis ein, der Schauspieler komme gerade von einer Testfahrt mit einem neuen Skoda Superb zurück. Der Interviewte bekommt Gelegenheit, das Auto in den höchsten Tönen zu loben. Ein beigestelltes Foto zeigt den Schauspieler und den Interviewer. Beide stehen vor einem Modell des gepriesenen Autos. Eine Leserin der Zeitschrift sieht einen Fall von Schleichwerbung. Das Auto habe mit der eigentlichen Arbeit des Schauspielers nichts zu tun. Die Frage der Redaktion nach dem Auto sei völlig losgelöst vom ursprünglichen Thema des Interviews. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist darauf hin, dass das Interview am Rande einer Autoshow geführt worden sei. Der Schauspieler sei quasi mit dem Auto zum Interview gekommen, so dass die Frage nach dem Wagen eine spontane Reaktion auf die Gegebenheiten vor Ort gewesen sei. Der Kommentar des Interviewten zu dem Auto sei wörtlich wiedergegeben worden. Auf das, was im autorisierten Interview gesagt worden sei, habe die Redaktion keinen Einfluss. Auch sei die kritisierte Passage nicht werblichen Charakters.
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Unter der Überschrift „Spaß für Kreuz- und Querdenker“ veröffentlicht eine Regionalzeitung ein Sommerrätsel. Angerissen mit der Zeile „Der Mord an Gabriele Z. – eine Stadt im Schock“ rekapituliert die Zeitung den Tod einer Studentin. Sie sei 20 Jahre alt, hübsch, strebsam und ein wenig scheu und trotzdem so mutig gewesen, ins Ausland zu gehen. Sie sei - wohl eher zufällig – Opfer einer Straftat geworden. Ein bulgarischer Arbeiter habe sie erdrosselt, sich an ihr vergangen und sie ausgeraubt. Das Urteil im folgenden Prozess: Lebenslang. Das Gericht habe die besondere Schwere der Schuld festgestellt und Sicherheitsverwahrung angeordnet. Die Redaktion stellt die Rätselfrage: „Aus welchem Land stammt die 20-jährige Studentin?“ Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Ohne jeglichen Anlass werde das Opfer für Schlagzeilen und Auflage missbraucht und das in schändlichster Weise als „Spaß für Kreuz- und Querdenker“. Eine zusätzliche Geschmacklosigkeit sei der Abdruck eines Fotos der ermordeten Studentin. Die Totenruhe des Opfers werde von der Zeitung gestört, seine Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Die Einbindung des Mord- und Vergewaltigungsopfers in ein Kreuzworträtsel sei blanker Hohn und eine unzulässige Verharmlosung des furchtbaren Verbrechens. Ein öffentliches Interesse an dieser Art der Berichterstattung bestehe nicht. Die Art und Weise der Darstellung sei scham- und respektlos gegenüber dem Opfer. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt den Beschwerdeführern zu. Die Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Sommerrätsel hätte nicht geschehen dürfen. Dies sei besonders bedauerlich, als die Redaktion bislang über diesen Fall ausgesprochen sensibel, zurückhaltend und einfühlsam berichtet habe. Umso mehr bedauert der Chefredakteur die Veröffentlichung.
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