Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Ein Foto von der „Tauchkette“

Eine Großstadtzeitung berichtet über einen tödlichen Badeunfall. Retter hätten versucht, den Verunglückten zu finden, doch sei jede Hilfe zu spät gekommen. Ein beigestelltes Foto zeigt Rettungsschwimmer, die eine „Tauchkette“ bilden, um den Verunglückten zu finden. Teilweise sind die Gesichter der Retter zu erkennen. Der Beschwerdeführer in diesem Fall vertritt den Rettungsdienst, dem die abgebildeten Retter angehören. Nach seiner Auffassung hat die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der zum Teil noch nicht Volljährigen verletzt. Ihre Gesichter seien nicht verpixelt worden. Damit seien die Retter zu erkennen. Ihre identifizierbare Darstellung sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Eine Einwilligung sei nicht erteilt worden. Es sei instinktlos, Jugendliche und junge Erwachsene in dieser besonderen Belastungssituation abzubilden. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex. In der Berichterstattung gehe es nicht um die einzelnen Personen der Tauchkette. Die Helfer nähmen eine quasi hoheitliche Aufgabe war und träten so aus der Anonymität heraus. Das öffentliche Interesse an der Rettungsaktion überwiegt nach Auffassung der Zeitung die privaten Interessen der einzelnen Rettungsschwimmer. Ferner habe der Einsatzleiter dem Reporter vor Ort die Tauchkette erklärt. Ihm sei klar gewesen, dass von der Aktion auch Fotos gemacht und abgedruckt würden.

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Der Leser ist beim Sterben eines Mannes dabei

Unter der Überschrift „Mann stirbt vor den Augen seiner Frau“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Unglück am Strand einer Ostseeinsel. Die Zeitung schildert, wie ein Mann vor den Augen seiner Ehefrau untergeht. Freiwillige Helfer und Rettungskräfte können ihm nicht mehr helfen. Drei Fotos sind dem Text beigestellt. Auf einem ist das spätere Opfer im Wasser zu sehen und seine Frau am Strand. Beide Personen sind rot eingekreist; eine rote Linie verbindet die beiden. Auf einem weiteren Foto ist zu sehen, wie der leblose Mann aus dem Wasser gezogen wird. Auf dem dritten Bild winken Ersthelfer, die bei dem Körper des Verunglückten stehen, Sanitäter herbei. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift und in der szenischen Dokumentation des Unfallhergangs vom Leben bis zum Tode Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Nicht die sachliche Berichterstattung über den tödlichen Badeunfall in der Ostsee, sondern das möglichst unmittelbare Dabeisein des Lesers beim Sterben vor Publikum stehe im Mittelpunkt der Berichterstattung. Der Chefredakteur der Zeitung sieht den Fall anders. Er weist den Vorwurf der Sensationsberichterstattung zurück. Der Beitrag sei im Kontext mit der zu diesem Zeitpunkt unverhältnismäßig hohen Zahl von Badeunfällen in der Ostsee zu sehen. Die Berichterstattung gehe nicht über ein begründetes öffentliches Interesse hinaus und beleuchte die Gefahren unachtsamen Verhaltens beim Baden in der Ostsee. Im Artikel werde auch beschrieben, wie leichtfertig manche Gäste das zuweilen ausgesprochene Badeverbot missachten. Die Redaktion habe nicht unangemessen sensationell berichtet. Es gehe einzig und allein um die Warnung und Sensibilisierung sowohl der Einheimischen als auch der Gäste. Auch der bearbeitende Redakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich nach eingehender Diskussion für die Veröffentlichung entschieden, diese aber auf eine küstennahe Ausgabe beschränkt. Es sei das Ziel gewesen, die Leser, die als Anlieger unmittelbar von dem Thema berührt seien, mit der Eindringlichkeit zu erreichen, die das Thema verdiene.

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Bürgermeisterin im Clinch mit ihren Gegnern

In der Stadtverordnetenversammlung einer Kleinstadt gibt es Ärger. Nach mehreren Einsprüchen gegen die Kommunalwahlergebnisse kommt es zu einem Schlagabtausch zwischen der Bürgermeisterin und ihren Gegnern. Die am Ort erscheinende Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „ (…) Bürgermeisterin redet sich in Rage“. Abschließend heißt es in dem Text, ein SPD-Stadtverordneter habe seinen Einspruch zurückgezogen. Der Einspruch eines anderen Stadtverordneten – er wird namentlich erwähnt – sei für ungültig erklärt worden. Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach seiner Auffassung hätte es die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex erfordert, dass die Zeitung ihn zum Sachverhalt befragt. Außerdem sei er mit der Nennung seines Namens nicht einverstanden. Er habe dazu keine Genehmigung erteilt. Über den Sachverhalt hätte in anonymisierter Form berichtet werden können und müssen. Der Presserat eröffnet ein Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). In diesem Fall geht es um die Nennung des Namens des Stadtverordneten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er könne der Beschwerde in keinem Punkt folgen. Der Beschwerdeführer sei in der Stadtverordnetenversammlung bei seinem Einspruch gegen die Kommunalwahl öffentlich aufgetreten. Das Gremium sei öffentlich. Der Redakteur habe aus der Begründung der Ablehnung des Einspruchs zitiert und stelle keine weitergehenden Behauptungen auf.

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Ein Hubschrauber und 80 Grindwale

Ein Steuerberater reist zu den Färöer-Inseln, um gegen das Abschlachten von Walen zu demonstrieren. Ein Online-Portal berichtet über die Aktion aufgrund der Information durch die Tierschützer. Der Steuerberater und ein Freund – beide engagieren sich in einer Tierschutzorganisation - hätten einen Hubschrauber gechartert, nachdem sie einen Hinweis bekommen hätten, dass 80 Grindwale vor der Inselgruppe gesichtet worden seien. Der Plan der beiden: Mit Hilfe des Helikopters die Tiere zurück ins offene Meer zu geleiten. Parallel sei die dänische Polizei informiert worden, die die bereits vorbereitete Jagd auf die Tiere gestoppt habe. Ein Nutzer des Online-Portals zweifelt die Aussage der Tierschützer und damit die Berichterstattung samt ihrem Wahrheitsgehalt an. Er selbst habe die einzige Helikopter-Gesellschaft auf den Färöer-Inseln angeschrieben und von ihr erfahren, dass an dem beschriebenen Tag ein Hubschrauber weder für die Walbegleitung noch für die Waljagd gechartert worden sei. Der Wahrheitsgehalt der Meldung sei von dem Online-Redakteur offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden. Für das Online-Portal antwortet die für den kritisierten Beitrag verantwortliche Redaktion. Sie weist den Vorwurf zurück, gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben. Es sei richtig, dass der Tierschützer die Grundinformation per E-Mail an die Redaktion geschickt habe. Er sei der Redaktion seit Jahren als engagierter Wal- und Delfinschützer bekannt. Es habe aufgrund guter Erfahrungen kein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestanden. Mehrere Nachrichtenagenturen hätten den Vorgang ebenfalls aufgegriffen. Eine Nachfrage bei dem Charterunternehmen für Hubschrauberflüge habe die Redaktion nicht für erforderlich gehalten. Als die Redaktion vom Beschwerdeführer mit dem Ergebnis seiner Recherche konfrontiert worden sei, habe sie sofort den Tierschützer kontaktiert. Dieser habe zugegeben, dass der fragliche Hubschrauberflug nicht stattgefunden habe. Mit dieser öffentlichen Richtigstellung sei die Redaktion der eingeforderten Sorgfaltspflicht nachgekommen.

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Foto hat einen Bezug zum Text

Das Online-Portal eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Nervenkrieg um Putins Konvoi“ über die Lage im russisch-ukrainischen Grenzgebiet, kurz bevor der Hilfskonvoi aus Russland die Grenze überqueren soll. Im Vorspann heißt es: „Der Hilfskonvoi aus Moskau rollt an, auch Truppenkontingente sind in der Nähe.“ Im Text wird geschildert, wie Reporter am Haltepunkt des Konvois 25 Kilometer vor der Grenze auf russischem Gebiet von „bewaffneten Männern in Zivil“ keine Informationen zum Konvoi erhalten. Der Autor erwähnt ein kurzes Gespräch mit einem der Fahrer und mit einem der angeblichen Geheimdienstmitarbeiter, der über die Fracht des Konvois keine Auskunft geben will. Im Text wird auch erwähnt, es seien nachts mehrere Militärfahrzeuge gesehen worden, die von Donezk aus in Richtung Grenze gefahren seien. Einige von ihnen hätten Panzer transportiert. Der Text ist mit einem Agentur-Foto illustriert, das russisches Militär auf gepanzerten Fahrzeugen und Panzern sitzend zeigt. Das Bild stamme aus der Region Rostow. Es ist verlinkt mit einem Video zum Thema. Ein Leser des Magazins kritisiert das Foto. Es stehe nicht im Einklang mit dem Pressekodex und suggeriere, dass „Putins Konvoi“ aus Truppentransportern bestehe. Vom tatsächlichen Konvoi, der aus weißen Lastwagen bestehe, die humanitäre Hilfsgüter transportieren, sei kein Foto zu sehen. Das verwendete Foto sei in höchstem Maße irreführend. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins stellt fest, aus der Verknüpfung von Überschrift und Bild könne schon deshalb kein falscher Eindruck über den Charakter des Hilfskonvois entstehen, weil von einem „Konvoi“ und nicht von einem „Hilfskonvoi“ die Rede sei. Die Abbildung zeige einen Konvoi, den man wertend selbstverständlich als „Putins Konvoi“ bezeichnen könne. Einen solchen Bezug stelle der Leser ohnehin nicht her, denn gleich im Vorspann erfahre er, dass sich an der Grenze nicht nur ein Hilfskonvoi, sondern auch Truppenkontingente befänden. Weshalb der Leser das Bild der gepanzerten und mit Soldaten besetzten Fahrzeuge auf den „Hilfskonvoi“ statt auf die „Truppenkontingente“ beziehen solle, erschließe sich nicht. Denn gleich anschließend im ersten Satz des Artikels werde deutlich beschrieben, dass der Hilfskonvoi aus „knapp 300 weißen Lastwagen“ bestehe.

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Bestimmtes Unternehmen eindeutig bevorzugt

Eine Fachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Unabhängig bloggen“ über die Möglichkeit der Einrichtung eines eigenen virtuellen Servers. Im Text wird der Anbieter mehrfach genannt. Zum Artikel gehört ein Info-Kasten, in dem das Angebot sehr positiv dargestellt wird. Ein weiterer Kasten enthält ein gemeinsames Angebot des Herstellers und der Zeitschrift. Der Beschwerdeführer – ein Leser des Blattes – sieht durch die Veröffentlichung das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift betont, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen redaktionellen Beitrag handele. Geld sei dafür nicht bezahlt worden. Der Artikel sei von öffentlichem Interesse. Im Text werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass es auch andere Anbieter gebe. Insofern werde kein einzelnes Unternehmen besonders herausgestellt. Die eine oder andere Formulierung – so die Rechtsvertretung weiter – könne fälschlicherweise den Eindruck eines Werbetextes hervorrufen. Das bedauere der Beschwerdegegner. Grund für die lobende Darstellung dürfte sein, dass der Autor von den Vorteilen des Angebots selbst überzeugt sei. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, künftig strenger auf die Einhaltung des Pressekodex zu achten und die Mitarbeiter entsprechend zu schulen. Der kritisierte Artikel sei inzwischen aus dem Netz entfernt worden.

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Erforderliche Balance „nicht optimal gelungen“

Im Kleiderschrank erhängt!“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Illustrierten ihren Bericht über den Suizid des Schauspielers Robin Williams. Die Redaktion schildert, wie der Tote aufgefunden worden sei. Die Assistentin des Künstlers sei in dessen Schlafzimmer gegangen, nachdem ihr Klopfen ohne Reaktion geblieben sei. Sie habe Williams dann auf dem Boden sitzend aufgefunden, mit einem Gürtel um den Hals, dessen anderes Ende an der Tür des Kleiderschranks befestigt gewesen sei. Willliams´ Position sei – so schreibt die Redaktion weiter – leicht geneigt gewesen. Sein Körper habe an der Schranktür gelehnt. Neben der Leiche wurde nach Darstellung der Illustrierten ein blutverschmiertes Messer gefunden. Am linken Handgelenk des Schauspielers habe die Mitarbeiterin mehrere oberflächliche Schnitte bemerkt. Ein zum Artikel gestelltes Bild zeigt Williams, der leicht geneigt vor einer weißen Leinwand steht. Eine Leserin der Illustrierten hält die Berichterstattung für ein scheinheiliges Ausschlachten eines Suizids. Details seien reißerisch, fast blutrünstig beschrieben. Eine weitere Beschwerdeführerin beanstandet die Überschrift in Verbindung mit dem Foto. Die Körperhaltung auf der Abbildung direkt unter dem Titel erwecke den Eindruck, man betrachte den Verstorbenen, der sich soeben durch Erhängen das Leben genommen habe. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe stellt fest, dass die Hintergründe und die Umstände des Suizids einer bekannten Persönlichkeit grundsätzlich vom Informationsauftrag der Presse gedeckt seien. Ebenso bewusst sei ihm aber auch das Gebot entsprechender Zurückhaltung, wie es im Pressekodex verankert ist. Der Chefredakteur stellt selbstkritisch fest, dass die erforderliche Balance „nicht optimal gelungen“ ist. Auch wenn er die in den Beschwerden geäußerte Kritik für weit überzogen halte, hätte die Redaktion doch eine größere Zurückhaltung an den Tag legen müssen. Der beanstandete Artikel werde überarbeitet. Abschließend äußert sich der Chefredakteur zu dem Foto. Dieses sei ausgewählt worden, weil es Williams mit ernster Miene zeige. Die Beschwerden seien ein Beispiel dafür, dass Artikel manchmal Assoziationen auslösten, welche die Redaktion nicht vorhersehen oder vermeiden könne.

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Erforderliche Balance „nicht optimal gelungen“

Im Kleiderschrank erhängt!“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Illustrierten ihren Bericht über den Suizid des Schauspielers Robin Williams. Die Redaktion schildert, wie der Tote aufgefunden worden sei. Die Assistentin des Künstlers sei in dessen Schlafzimmer gegangen, nachdem ihr Klopfen ohne Reaktion geblieben sei. Sie habe Williams dann auf dem Boden sitzend aufgefunden, mit einem Gürtel um den Hals, dessen anderes Ende an der Tür des Kleiderschranks befestigt gewesen sei. Willliams´ Position sei – so schreibt die Redaktion weiter – leicht geneigt gewesen. Sein Körper habe an der Schranktür gelehnt. Neben der Leiche wurde nach Darstellung der Illustrierten ein blutverschmiertes Messer gefunden. Am linken Handgelenk des Schauspielers habe die Mitarbeiterin mehrere oberflächliche Schnitte bemerkt. Ein zum Artikel gestelltes Bild zeigt Williams, der leicht geneigt vor einer weißen Leinwand steht. Eine Leserin der Illustrierten hält die Berichterstattung für ein scheinheiliges Ausschlachten eines Suizids. Details seien reißerisch, fast blutrünstig beschrieben. Eine weitere Beschwerdeführerin beanstandet die Überschrift in Verbindung mit dem Foto. Die Körperhaltung auf der Abbildung direkt unter dem Titel erwecke den Eindruck, man betrachte den Verstorbenen, der sich soeben durch Erhängen das Leben genommen habe. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe stellt fest, dass die Hintergründe und die Umstände des Suizids einer bekannten Persönlichkeit grundsätzlich vom Informationsauftrag der Presse gedeckt seien. Ebenso bewusst sei ihm aber auch das Gebot entsprechender Zurückhaltung, wie es im Pressekodex verankert ist. Der Chefredakteur stellt selbstkritisch fest, dass die erforderliche Balance „nicht optimal gelungen“ ist. Auch wenn er die in den Beschwerden geäußerte Kritik für weit überzogen halte, hätte die Redaktion doch eine größere Zurückhaltung an den Tag legen müssen. Der beanstandete Artikel werde überarbeitet. Abschließend äußert sich der Chefredakteur zu dem Foto. Dieses sei ausgewählt worden, weil es Williams mit ernster Miene zeige. Die Beschwerden seien ein Beispiel dafür, dass Artikel manchmal Assoziationen auslösten, welche die Redaktion nicht vorhersehen oder vermeiden könne.

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Zurückhaltung bei Suizid-Berichterstattung

„So fand sein Assistent den toten Robin Williams“ überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins ihren Bericht über die Pressekonferenz der amerikanischen Polizei nach dem Suizid des Schauspielers. Ein Gerichtsmediziner wird zitiert, der angegeben habe, dass der Assistent Williams sitzend gefunden habe, regungslos und nicht mehr ansprechbar. Er sei angezogen gewesen und habe einen Gürtel um den Hals gehabt. Das andere Ende des Gürtels sei zwischen einer Schranktür und dem Türrahmen befestigt gewesen. Zum Bericht gehört ein Video, das die Pressekonferenz der US-Polizei wiedergibt. Ein Leser des Magazins sieht in dem Bericht eine Sensationsberichterstattung über einen Suizid. Auch wenn nur Details genannt würden, die von der Polizei herausgegeben worden seien, sei die Form der Veröffentlichung nicht angemessen. Es hätte ausgereicht zu berichten, dass sich Williams wahrscheinlich nach Depressionen das Leben genommen habe. Die Chefredaktion der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins stellt fest, dass das beanstandete Video von einer Agentur stamme, die die redaktionelle Hoheit für den Film habe. Solche Videos würden von der Redaktion nicht bearbeitet, sondern automatisiert veröffentlicht. Bei Eingang der Beschwerde sei die vereinbarte Standzeit des Videos bereits abgelaufen gewesen. Die beanstandeten Details seien in der nüchternen Atmosphäre einer Polizei-Pressekonferenz genannt worden. Sie hätten Medien in aller Welt zur Verfügung gestanden.

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Anonymität nicht mehr gewährleistet

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Stunden vor seinem Tod war er bei den Anonymen Alkoholikern“ über den Schauspieler Robin Williams. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das offenbar heimlich aufgenommen wurde und Williams bei dem Treffen zeigt. Die Redaktion schreibt, dass sich der Schauspieler später erhängt habe. Seine Assistentin habe ihn gefunden, in sitzender Position und mit einem Gürtel um den Hals. Die Totenstarre habe da bereits eingesetzt. Neben ihm habe ein Messer gelegen, mit dem er sich offensichtlich Schnittwunden an einem Handgelenk zugefügt habe. Eine Leserin und ein Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden beim Presserat gegen die Veröffentlichung des Fotos. Beide gehen davon aus, dass es wohl ohne Zustimmung des Betroffenen gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung Williams in einer Situation zeige, die dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen sei. Dieser sei auch bei Prominenten besonders geschützt. Dies gelte selbst dann, wenn die Betroffenen inzwischen verstorben seien. Eine verhängnisvolle Wirkung könne von solchen Veröffentlichungen auf Menschen mit Alkoholproblemen ausgehen. Sie könnten davon abgeschreckt werden, bei Organisationen wie den Anonymen Alkoholikern Hilfe zu suchen. Sie müssten befürchten, eben nicht anonym zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sieht das offensichtlich ohne Zustimmung von Robin Williams angefertigte und veröffentlichte Foto als unangemessen sensationell an. Das öffentliche Interesse am Gesichtsausdruck eines Menschen im nicht-öffentlichen Raum, der so leide, dass er sich wenig später das Leben genommen habe, sei unter keinen Umständen begründbar. Das Justiziariat der Zeitung geht von einer Verletzung presseethischer Grundsätze nur dann aus, wenn eine Person zum Objekt herabgewürdigt werde. Das sei hier nicht der Fall. Das Foto zeige Williams in seiner Menschlichkeit insgesamt. Somit liege kein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Achtung der Menschenwürde) vor. Das Bild müsse im Zusammenhang mit dem Text gesehen werden. Der Schauspieler habe sich mehrmals zu seinem Kampf gegen seine Kokain- und Alkoholsucht geäußert. Die Aufnahme habe einen hohen dokumentarischen Wert, da sie das letzte Bild vor seinem Tod sei. Auch gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) habe die Redaktion nicht verstoßen. Der Suizid von Robin Williams sei ein zeitgeschichtliches Ereignis von weitreichendem öffentlichem Interesse. Auch könne von einem Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex nicht die Rede sein. Das Foto diene lediglich der Dokumentation, dass Williams tatsächlich an einem Treffen der Anonymen Alkoholiker teilgenommen habe.

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