Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7053 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet im Verlauf von zwei Monaten in acht Beiträgen über Suizid-Fälle. Beschwerdeführer ist die am Verlagsort der Zeitung ansässige Wohnungsbaugesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Dieser kritisiert eine signifikante Häufung von Berichten über Selbsttötungen. Die Zeitung halte das Thema künstlich im Blatt und veröffentliche zum Teil mehrere Meldungen zu ein und demselben Fall. Dies verletze die Richtlinie 8.5 des Pressekodex. (Diese fordert Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.) Die Wohnungsbaugesellschaft wirft der Zeitung unverantwortliches Verhalten vor. Dies gelte für die zahlreichen Beiträge ebenso wie für ein Interview unter der Überschrift „Nachahmer-Effekte sind erwiesen“. So habe die Redaktion unter der Überschrift „Frau sprang aus Hochhaus in den Tod“ berichtet, dass es relativ leicht sei, sich von einem Hochhaus zu stürzen, weil die Balkone in jeder Etage frei zugänglich seien. Als Quelle für diese Aussage gibt die Redaktion einen Polizeihauptkommissar an, der jedoch nicht wisse, dass die Balkone als Fluchtwege dienten. Schon allein deshalb dürften die Türen qua Gesetz nicht verschlossen sein. Die Berichterstattung verstoße auch gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Mit der wiedergegebenen Ansicht des Polizisten werde publizistischer Druck auf die Eigentümer von DDR-Hochhäusern ausgeübt, zu denen auch die Wohnungsbaugesellschaft zähle. Falsch sei die Passage, wonach die Gesellschaft derzeit keine Möglichkeit sehe, ihre Plattenbau-Hochhäuser so zu sichern, dass Selbstmörder von diesen nicht mehr herunterspringen könnten. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Entgegnung von einem „Selbstmörderhaus“. Über einige Aspekte der Berichterstattung könne man sicherlich diskutieren, was in Gesprächen mit der Wohnungsbaugesellschaft auch schon geschehen sei. Daraufhin sei die Berichterstattung geändert worden, nachdem die Redakteure für den Umgang mit Suizid-Fällen besonders sensibilisiert worden seien. In einem Fall habe sich der Selbstmord (Sprung von einem Kirchturm) in aller Öffentlichkeit abgespielt. Deshalb habe sich die Redaktion zur Berichterstattung entschlossen. Der Chefredakteur verteidigt die Berichterstattung zum „Selbstmörderhaus“. Es sei Ergebnis zulässiger Recherche, wenn eine Zeitung die Frage aufwirft, warum sich regelmäßig Menschen von einem bestimmten Hochhaus stürzten, weil Balkone für jedermann zugänglich seien. Die Redaktion habe bei der Wohnungsbaugesellschaft als Hauseigentümer und bei der Polizei nachgefragt. Die Polizei habe Kritik geäußert. Die Art der Antwort des Hauseigentümers sei strittig. Darüber sei mit dem Geschäftsführer gesprochen worden.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Artikel unter der Überschrift „Pferdefleischskandal deckt auf: Der Irrsinn mit den Gütesiegeln! Wer blickt da noch durch?“ Auf der Titelseite der Printausgabe sind Dutzende Grafiken abgebildet, die als „Gütesiegel für Lebensmittel“ bezeichnet werden. Darunter befinden sich viele Bio-Siegel. Die Sammlung von Siegeln wird auch online veröffentlicht. Diverse Unternehmen der Bio-Branche wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihr Hauptvorwurf: Die Zeitung stelle einen falschen Zusammenhang zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten her. Die Leser bzw. Nutzer müssten den Eindruck gewinnen, die Bio-Branche und ihre Unternehmen seien in den Pferdefleischskandal verstrickt und Bio-Lebensmittel seien von dem Skandal betroffen. Beides sei jedoch falsch. In keinem einzigen Bio-Produkt sei Pferdefleisch nachgewiesen worden. Ein Hinweis auf diese Tatsache sei in der Berichterstattung nicht zu finden. Falsch sei auch, dass die abgedruckten Grafiken „Gütesiegel für Lebensmittel“ seien, wie von der Zeitung behauptet. Es seien offenbar „wild und anscheinend willkürlich gemischt“ Siegel von Anbauverbänden sowie das staatliche Bio-Siegel abgebildet worden. Der Artikel, der eigentlich der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollte, werde so zum Verwirrspiel. Das Justiziariat der Zeitung weist den Vorwurf eines falschen Zusammenhangs zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten, Bio-Verbänden und Bio-Unternehmen zurück. Gegenstand der Veröffentlichung seien weder der Pferdefleischskandal noch konkrete Bio- oder Öko-Siegel. Vielmehr ergebe sich schon aus der Überschrift („Der Irrsinn mit den Gütesiegeln“), dass es der Zeitung darum gegangen sei, die für den Verbraucher extrem verwirrende Vielzahl von Lebensmittel-Kennzeichnungen und –Siegeln aufzuzeigen. Anlass für die Veröffentlichung sei gewesen, dass in einem mit dem Gütesiegel der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) ausgezeichneten Produkt Pferdefleisch gefunden worden sei. Dies sei jedoch die einzige Verbindung zwischen einem Kennzeichen bzw. Siegel und dem Pferdefleischskandal. (2013)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Artikel unter der Überschrift „Pferdefleischskandal deckt auf: Der Irrsinn mit den Gütesiegeln! Wer blickt da noch durch?“ Auf der Titelseite der Printausgabe sind Dutzende Grafiken abgebildet, die als „Gütesiegel für Lebensmittel“ bezeichnet werden. Darunter befinden sich viele Bio-Siegel. Die Sammlung von Siegeln wird auch online veröffentlicht. Diverse Unternehmen der Bio-Branche wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihr Hauptvorwurf: Die Zeitung stelle einen falschen Zusammenhang zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten her. Die Leser bzw. Nutzer müssten den Eindruck gewinnen, die Bio-Branche und ihre Unternehmen seien in den Pferdefleischskandal verstrickt und Bio-Lebensmittel seien von dem Skandal betroffen. Beides sei jedoch falsch. In keinem einzigen Bio-Produkt sei Pferdefleisch nachgewiesen worden. Ein Hinweis auf diese Tatsache sei in der Berichterstattung nicht zu finden. Falsch sei auch, dass die abgedruckten Grafiken „Gütesiegel für Lebensmittel“ seien, wie von der Zeitung behauptet. Es seien offenbar „wild und anscheinend willkürlich gemischt“ Siegel von Anbauverbänden sowie das staatliche Bio-Siegel abgebildet worden. Der Artikel, der eigentlich der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollte, werde so zum Verwirrspiel. Das Justiziariat der Zeitung weist den Vorwurf eines falschen Zusammenhangs zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten, Bio-Verbänden und Bio-Unternehmen zurück. Gegenstand der Veröffentlichung seien weder der Pferdefleischskandal noch konkrete Bio- oder Öko-Siegel. Vielmehr ergebe sich schon aus der Überschrift („Der Irrsinn mit den Gütesiegeln“), dass es der Zeitung darum gegangen sei, die für den Verbraucher extrem verwirrende Vielzahl von Lebensmittel-Kennzeichnungen und –Siegeln aufzuzeigen. Anlass für die Veröffentlichung sei gewesen, dass in einem mit dem Gütesiegel der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) ausgezeichneten Produkt Pferdefleisch gefunden worden sei. Dies sei jedoch die einzige Verbindung zwischen einem Kennzeichen bzw. Siegel und dem Pferdefleischskandal. (2013)
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Das Titelbild einer Satire-Zeitschrift zeigt den früheren Papst Benedikt und seinen Privatsekretär Georg Gänswein. Die Überschrift lautet: „Endlich Sex! – Benedikt und sein Georg“. Drei Leser kritisieren einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 9 (Schutz der Ehre) und 10 (Religion, Weltanschauung und Sitte) des Pressekodex. Die Titelseite verletze die religiösen Gefühle vieler Katholiken und den früheren Papst in seiner Würde. Die Zeitschrift äußert sich zu den Vorwürfen nicht.
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Das Titelbild einer Satire-Zeitschrift zeigt den früheren Papst Benedikt und seinen Privatsekretär Georg Gänswein. Die Überschrift lautet: „Endlich Sex! – Benedikt und sein Georg“. Drei Leser kritisieren einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 9 (Schutz der Ehre) und 10 (Religion, Weltanschauung und Sitte) des Pressekodex. Die Titelseite verletze die religiösen Gefühle vieler Katholiken und den früheren Papst in seiner Würde. Die Zeitschrift äußert sich zu den Vorwürfen nicht.
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Die Onlineausgabe einer Regionalzeitung berichtet über sechs Stunden Ausnahmezustand, bedingt durch einen Suizid-Versuch über einer Autobahn. Im Beitrag geht es um einen 40-jährigen Mann, der sich von einer Autobahnbrücke in den Tod stürzen will. Polizei und Feuerwehr sind im Großeinsatz. Die Autobahn ist in diesem Bereich gesperrt. Auch der Bahnverkehr ist betroffen. Den Polizeieinsatz illustriert die Zeitung mit 21 Fotos. Zwei Bilder zeigen den Mann, wie er auf der Brüstung steht und mit Rettungskräften spricht. Sein Gesicht ist verpixelt. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung sehen in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte), Richtlinie 8.5 (Selbsttötung) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Der durch 21 Fotos bedingte Umfang, sowie die Art der Berichterstattung seien sensationell und mit den Persönlichkeitsrechten des Suizidenten nicht vereinbar. Die im Pressekodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen sei von der Zeitung nicht eingehalten worden. Die Fotos zeigten mehrfach den Betroffenen, wie er – sozusagen kurz vor dem Sprung – auf der Brücke stehe. Die Berichterstattung über eine Verkehrsbehinderung hätte ausgereicht, um dem öffentlichen Interesse gerecht zu werden. Der Chefredakteur der Zeitung betont die übliche Zurückhaltung der Redaktion bei der Suizid-Berichterstattung. Nach Eintreffen der Beschwerde habe die Redaktion die kritisierten Bilder sofort entfernt. Der Leiter der berichtenden Lokalredaktion habe das Gespräch mit den Beschwerdeführern gesucht. Diese hätten das Gesprächsangebot jedoch nicht angenommen. Der Chefredakteur rechtfertigt die umfangreiche Berichterstattung mit dem großen öffentlichen Interesse, das wegen der weitgreifenden Verkehrsprobleme bei vielen tausend Menschen geweckt worden sei. Der Verkehr sei in großen Teilen der Stadt zusammengebrochen; kreisende Hubschrauber hätten die Bevölkerung beunruhigt.
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Die Onlineausgabe einer Regionalzeitung berichtet über sechs Stunden Ausnahmezustand, bedingt durch einen Suizid-Versuch über einer Autobahn. Im Beitrag geht es um einen 40-jährigen Mann, der sich von einer Autobahnbrücke in den Tod stürzen will. Polizei und Feuerwehr sind im Großeinsatz. Die Autobahn ist in diesem Bereich gesperrt. Auch der Bahnverkehr ist betroffen. Den Polizeieinsatz illustriert die Zeitung mit 21 Fotos. Zwei Bilder zeigen den Mann, wie er auf der Brüstung steht und mit Rettungskräften spricht. Sein Gesicht ist verpixelt. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung sehen in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte), Richtlinie 8.5 (Selbsttötung) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Der durch 21 Fotos bedingte Umfang, sowie die Art der Berichterstattung seien sensationell und mit den Persönlichkeitsrechten des Suizidenten nicht vereinbar. Die im Pressekodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen sei von der Zeitung nicht eingehalten worden. Die Fotos zeigten mehrfach den Betroffenen, wie er – sozusagen kurz vor dem Sprung – auf der Brücke stehe. Die Berichterstattung über eine Verkehrsbehinderung hätte ausgereicht, um dem öffentlichen Interesse gerecht zu werden. Der Chefredakteur der Zeitung betont die übliche Zurückhaltung der Redaktion bei der Suizid-Berichterstattung. Nach Eintreffen der Beschwerde habe die Redaktion die kritisierten Bilder sofort entfernt. Der Leiter der berichtenden Lokalredaktion habe das Gespräch mit den Beschwerdeführern gesucht. Diese hätten das Gesprächsangebot jedoch nicht angenommen. Der Chefredakteur rechtfertigt die umfangreiche Berichterstattung mit dem großen öffentlichen Interesse, das wegen der weitgreifenden Verkehrsprobleme bei vielen tausend Menschen geweckt worden sei. Der Verkehr sei in großen Teilen der Stadt zusammengebrochen; kreisende Hubschrauber hätten die Bevölkerung beunruhigt.
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„Studenten schleppen kübelweise Nutella aus Mensa“ überschreibt die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung ihren Bericht über die Einführung des Brotaufstrichs Nutella in der Mensa der New Yorker Columbia-Universität und seinen massenhaften Verbrauch durch die Studenten. Im Bericht wird der Produktname „Nutella“ fünfmal genannt. Ein Foto zeigt großformatige Nutella-Gläser mit deutlich lesbarem Schriftzug. Ein weiterer Bericht erscheint unter der Überschrift „2000 gestohlene Nutella-Gläser entdeckt.“ Dabei geht es um das Auffinden von Diebesgut durch die Polizei in Hessen, die Schokocreme im Wert von rund 15.000 Euro sichergestellt habe. Auch dieser Beitrag ist mit einem Foto von Nutella-Gläsern illustriert. Ein Leser der Zeitung tritt als Beschwerdeführer auf, weil er in den Veröffentlichungen Fälle von Schleichwerbung sieht. Nach seiner Meinung handelt die Zeitung systematisch im Sinne des Herstellers von Nutella. Es falle auf, wie häufig die Zeitung im redaktionellen Teil werbliche Interessen bediene. Ein einmaliger Fehler der Redaktion sei somit auszuschließen. Die Sache habe System. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer unterstelle der Redaktion, für die Berichterstattung bezahlt worden zu sein bzw. dass die Veröffentlichung aufgrund eines direkten Kontaktes zum Herstellerunternehmen von Nutella zustande gekommen sei. Diese Vermutungen seien absurd und würden zudem im Text widerlegt. Im Übrigen handele es sich nicht um einen Bericht der Redaktion, sondern um einen Agenturtext, was am angegebenen Kürzel leicht zu erkennen sei. Die erste Meldung beziehe sich auf einen Text aus der renommierten „New York Times“, was ebenfalls im Beitrag erwähnt werde. In beiden Fällen handele es sich um zuverlässige Quellen, bei denen man die Einflussnahme durch ein Unternehmen ausschließen könne. Im Artikel den Markennamen Nutella durch einen neutralen Begriff wie Schokocreme zu ersetzen, wäre nicht nur lächerlich, sondern auch absurd und eine Verfälschung der Berichterstattung gewesen. Es sei davon auszugehen, dass das Verhalten der Studenten gerade darauf zurückzuführen gewesen sei, dass es sich um das Markenprodukt Nutella handelte und eben nicht um eine beliebige andere Schokoladencreme.
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Der für jagdliche Angelegenheiten zuständige Minister eines Bundeslandes besucht die Mitgliederversammlung einer Jägerschaft. Die örtliche Zeitung berichtet online über die Veranstaltung. Der Autor des Beitrages gibt jagdfreundliche Äußerungen des Ministers wieder. Der Journalist firmiert auf der Homepage der Jägerschaft als deren „Obmann für Öffentlichkeitsarbeit“. Seine E-Mail-Adresse bei der Zeitung ist dort ebenfalls angegeben. Auf der Homepage der Zeitung wird der Journalist als „Politikredakteur/Experte für Sicherheitspolitik“ geführt. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Sie können sich die jägerfreundlichen Äußerungen des Ministers nicht erklären und fordern ihn öffentlich auf, dazu Stellung zu nehmen. Dies hat der Minister getan und sich dabei von den kritisierten Zitaten distanziert. Die Beschwerdeführer legen ein entsprechendes Schreiben vor. Eine Verletzung der Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) sehen die Beschwerdeführer darin, dass der Verfasser des Beitrags neben seiner Funktion als Redakteur des Ressorts Politik bei der Zeitung zugleich als Obmann für Öffentlichkeitsarbeit der Jägerschaft fungiert. Dies hätte den Lesern transparent gemacht werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, die „Jägerfreundlichkeit“ des Ministers sei auch in anderen Medien Thema gewesen. Er sehe demnach keinen Grund, am Wahrheitsgehalt des kritisierten Berichts zu zweifeln. Aus der Tatsache, dass der Autor über eine Veranstaltung der Jägerschaft berichtet habe, obwohl er nebenberuflich als deren Obmann für Öffentlichkeitsarbeit fungiere, habe die Redaktion den Schluss gezogen, künftige Veranstaltungen der Jäger mit einem anderen Kollegen zu besetzen.
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