Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Hinweis auf jüdischen Glauben überflüssig

Kommentarüberschrift in einer Regionalzeitung: „Ein schaler Beigeschmack bleibt erhalten“. Der Autor beschäftigt sich mit dem Politikstil eines örtlichen CDU-Politikers, der zugleich ein durchaus umstrittener Immobilienmakler ist. Im Beitrag heißt es: „Dank seiner vermögenden Frau mischt er nun als Geschäftsführer der Immobilienfirma (…) mit blankpolierter Weste im Big Business internationaler Immobilien mit. London, New York, Tel Aviv, der konvertierte Jude (…) ist in der Welt zu Hause.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der zitierten Passage einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die Bemerkung über die Religionszugehörigkeit des Investors schüre antisemitische Emotionen. Sachliche Gründe für die Nennung der Religionszugehörigkeit lägen nicht vor. Die Zeitung bezieht die Seite, auf der der kritisierte Artikel stand, von einem anderen Verlag. Als dessen Vertreter nimmt der Autor des Kommentars zu der Beschwerde Stellung. Er rechtfertigt die kritisierte Passage. Es sei seine Absicht gewesen, darauf hinzuweisen, dass der CDU-Politiker in vielerlei Hinsicht eine bemerkenswerte Persönlichkeit sei. Natürlich nicht wegen dessen jüdischem Glauben, sondern weil er viel unterwegs sei, viele Kontakte pflege und auch häufig nach Tel Aviv reise. Ohne den Kontext, dass er „in der Welt zu Hause“ sei, hätte er – der Autor – die Tatsache, dass der CDU-Politiker zum jüdischen Glauben konvertiert sei, nicht erwähnt. Es sei eher um die Konvertierung und nicht um den Glauben an sich gegangen. Der Wechsel zum Judentum habe seinerzeit hohe mediale Wellen geschlagen. Vor diesem Hintergrund habe er die Erwähnung dieses Umstandes für legitim gehalten. Der Autor schließt seine Stellungnahme mit der Bemerkung, dass der Glaube sicherlich Privatsache sei und nichts in öffentlichen Interpretationen zu suchen habe. Er habe in keiner Weise antisemitische Ressentiments schüren wollen. Auch die Tatsache, dass jemand seinen Glauben wechsle, habe er nicht in Misskredit bringen wollen.

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Eine Vermutung zur Tatsache erhoben

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht ein Video, das einem Artikel unter der Überschrift „Folter-Video zeigt die entsetzliche Grausamkeit des Assad-Regimes“ beigefügt ist. Laut Kommentator zeigt es angeblich, wie ein Regime-Gegner in Syrien von Soldaten gefoltert wird. Der Autor: Es ist offen, ob die Aussage des Videos den Tatsachen entspricht. Seine Echtheit sei ungeklärt. In dem Video wird die Misshandlung eines Mannes ausführlich gezeigt. Ein Nutzer des Online-Portals sieht eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass die Veröffentlichung allein dem Zweck gedient habe, realitätsnah die Brutalität des Assad-Regimes deutlich zu machen. Berichterstattungen auch über grausame Realitäten gehörten zu den Aufgaben der Presse. Dies stehe im Einklang mit der Ansicht des Presserats. Danach sei es Aufgabe der Medien, das Zeitgeschehen darzustellen und nichts zu beschönigen. Erst das veröffentlichte Video demonstriere realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens in Syrien. Das Video sei auch Ausdruck der durch das Internet geänderten Kommunikationsmöglichkeiten. Die Berichterstattung sei – so die Rechtsabteilung weiter – das Ergebnis strikter Beachtung des Gebotes der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Zeitung hält das Video-Material für authentisch und beruft sich dabei auf dessen Veröffentlichung in vielen anderen Medien. Soweit die Recherche den vollen Wahrheits- und Authentizitätsgrad des Materials nicht vollständig habe bestätigen können, sei dies im Artikel und im Off-Text des Videos explizit so festgehalten und erkennbar gemacht worden. Der Kern des Films werde durch die Bearbeitung nicht verfälscht.

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„Beichte“ führt die Leser in die Irre

Eine Zeitschrift aus dem Bereich der Klatschpresse berichtet, dass die Mutter von Königin Silvia von Schweden an Alzheimer erkrankt sei. Dies habe die Monarchin nach einigem Zögern der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Das Titelblatt zeigt ein ganzseitiges Foto der Königin mit der Überschrift „Königin Silvia: Alzheimer-Beichte“. Im Untertitel steht „Ihr trauriges Geheimnis. Ihr mutiger Schritt in die Öffentlichkeit.“ Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, durch die Aufmachung des Titels werde der Eindruck vermittelt, Königin Silvia selbst sei an Alzheimer erkrankt. Dadurch könnten unzutreffende Gerüchte entstehen, die die Rechte des Hauses Bernadotte verletzten. Die Chefredaktion des Blattes weist darauf hin, Anlass für die Berichterstattung sei die Eröffnung der ersten Tagesstätte für Demenzkranke in Deutschland durch Königin Silvia gewesen, die bei diesem Anlass von der Alzheimer-Erkrankung ihrer Mutter berichtet habe. Es sei ungewöhnlich, dass eine berühmte Persönlichkeit die Alzheimer-Erkrankung eines Familienmitgliedes in die Öffentlichkeit bringe. Das sei für die Redaktion Anlass gewesen, von einem „traurigen Geheimnis“ zu sprechen. Dass Königin Silvia sich trotzdem dazu geäußert habe, bewerte die Redaktion als „mutigen Schritt in die Öffentlichkeit“. Sie habe von sich aus entschieden, dieses schwierige Thema öffentlich zu machen – also in Form einer „Alzheimer-Beichte“. Alle in dem Bericht angeführten Fakten seien zutreffend. Zudem habe sich die schwedische Königin nicht gegen die Berichterstattung gewehrt. Es sei bekannt, dass das schwedische Königshaus umfassend und nachhaltig gegen Berichte vorgehe, die es für rechtlich angreifbar halte.

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Überprüfungsgebot hat seine Grenzen

Ein Nachrichtenmagazin schreibt über wissenschaftliche Forschungsergebnisse zum Thema Entscheidungsfindung. Der vierseitige Artikel ist mit einem Foto illustriert. Dieses zeigt eine junge Frau, die als Teilnehmerin einer Studie eine EEG-Haube trägt. EEG steht für Elektroenzephalografie; aus dem Griechischen für encephalon (Gehirn) und graphein (Schreiben). Die Frau ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie habe dem Fotografen die Veröffentlichung des Fotos für die Berichterstattung in einer überregionalen Tageszeitung erlaubt. Sie sei zu jener Zeit Mitarbeiterin an einem Universitätsinstitut gewesen, das die Zeitung im Bericht erwähnt habe. Im Nachrichtenmagazin sei das Foto dann ohne ihr Wissen abgedruckt worden. Durch den Text zum Bild werde es deutlich in einen anderen Zusammenhang als den der ursprünglichen Studie gesetzt. Die Frau sieht dadurch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Chefredaktion des Nachrichtenmagazins erläutert, dass die Redaktion das kritisierte Foto von einer renommierten Agentur übernommen habe. Das Foto der Beschwerdeführerin sei über die gängigen Suchsysteme auffindbar gewesen. Es habe das Stichwort „Probandin mit EEG-Kappe“ getragen. Die Stellung nehmende stellvertretende Chefredakteurin berichtet, es sei branchenüblich, dass solche Agenturfotos mit einem Vorbehalt versehen werden, wenn ihre Nutzung nur in bestimmten Umfeldern oder nur mit gesonderter Zustimmung der abgebildeten Person zulässig sei. Eine solche Einschränkung habe in diesem Fall nicht vorgelegen. Die Redaktion habe daher von der Zulässigkeit der Nutzung für redaktionelle Zwecke ausgehen dürfen. Das Foto stehe überdies in einem neutralen bzw. kontextgerechten Zusammenhang. Kein Leser werde es so interpretieren, dass eine Aussage über die abgebildete Probandin getroffen werden solle. Die in der Bildunterschrift enthaltene Aussage sei ganz allgemein und abstrakt gehalten. Einen Fehler der Redaktion vermag die stellvertretende Chefredakteurin ebenso wenig zu erkennen, wie einen Nachteil für die Beschwerdeführerin.

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Zulieferer als „windigen Gesellen“ bezeichnet

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ist das alte Porzellan richtig original?“ Es geht um eine neue Website, über die die staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen (SPM) antikes Porzellan zum Kauf anbietet. In der Veröffentlichung kritisieren Experten das Angebot. Es fehlten die Angaben zu den einzelnen Stücken. In diesem Zusammenhang wird auch ein Zulieferer namentlich genannt und von zwei Experten kritisiert. Es heißt, er sei ein „windiger Geselle“, der schon „gefälschtes überdekoriertes Zwiebelmuster“ verkauft habe und „unseriös“ sei. Der Anwalt des Betroffenen beschwert sich beim Presserat über eine von ihm vermutete Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Redaktion habe die Kritik der beiden Experten weder nachrecherchiert noch seinen Mandanten zu den Vorwürfen gehört. Dies wäre jedoch allein auf Grund der schwerwiegenden Vorwürfe erforderlich gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung und der Redaktionsleiter Online teilen mit, dass die Beschwerde sich einzig und allein gegen kritische Äußerungen Dritter über das Angebot des Beschwerdeführers richte. Die Äußerungen seien wahrheitsgemäß und korrekt zitiert. Beide betonen, dass man selbstverständlich alle genannten Behauptungen sorgfältig recherchiert habe. Auch hätte die Redaktion zu den Betroffenen Kontakt aufgenommen. Sie hätte auch versucht, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen. Dieser habe einen Kontakt jedoch abgelehnt und die Journalisten an die Manufaktur in Meissen verwiesen. Somit habe der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem Fall zu äußern.

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Autorin diffamiert Thilo Sarrazin

Gedruckt und online veröffentlicht eine Großstadtzeitung einen Beitrag unter der Überschrift „Liebe Wissensgesellschaft“. Die Autorin einer regelmäßig erscheinenden Kolumne bezeichnet im nunmehr von mehreren Beschwerdeführern kritisierten Beitrag Thilo Sarrazin als „…lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur, die Sonntagabend in Ruhe das tun darf, was er am besten kann; das Niedrigste im Menschen anzusprechen“. Die Beschwerdeführer kritisieren eine Verletzung der Menschenwürde Sarrazins. Die Formulierungen seien zudem ehrverletzend. Sarrazin werde aufgrund einer körperlichen Behinderung in seiner Würde verletzt, diffamiert und lächerlich gemacht. Die Chefredaktion der Zeitung bekennt, dass die Autorin Formulierungen gebraucht habe, die nicht zu akzeptieren seien. Sie bedauere, dass diese Passage erschienen sei. Der Beitrag sei sofort aus dem Netz genommen worden. Die Autorin habe sich öffentlich entschuldigt. Zitat: „Ich bedauere das sehr.“ Die Chefredaktion habe eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht, in der sie sich von den kritisierten Äußerungen distanziert habe. Sie bedauert in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat nochmals, dass die Sarrazin betreffenden Formulierungen so in der Zeitung gestanden hätten. Man habe intern aus dem Vorfall Konsequenzen gezogen.

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Autorin diffamiert Thilo Sarrazin

Gedruckt und online veröffentlicht eine überregionale Tageszeitung einen Beitrag unter der Überschrift „Liebe Wissensgesellschaft“. Die Autorin einer regelmäßig erscheinenden Kolumne bezeichnet im nunmehr von mehreren Beschwerdeführern kritisierten Beitrag als Thilo Sarrazin als „…lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur, die Sonntagabend in Ruhe das tun darf, was er am besten kann; das Niedrigste im Menschen anzusprechen“. Die Beschwerdeführer kritisieren eine Verletzung der Menschenwürde Sarrazins. Die Formulierungen seien zudem ehrverletzend. Sarrazin werde aufgrund einer körperlichen Behinderung in seiner Würde verletzt, diffamiert und lächerlich gemacht. Die Chefredaktion der Zeitung bekennt, dass die Autorin Formulierungen gebraucht habe, die nicht zu akzeptieren seien. Sie bedauere, dass diese Passage erschienen sei. Der Beitrag sei sofort aus dem Netz genommen worden. Die Autorin habe sich öffentlich entschuldigt. Zitat: „Ich bedauere das sehr.“ Die Chefredaktion habe eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht, in der sie sich von den kritisierten Äußerungen distanziert habe. Sie bedauert in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat nochmals, dass die Sarrazin betreffenden Formulierungen so in der Zeitung gestanden hätten. Man habe intern aus dem Vorfall Konsequenzen gezogen.

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Vorwurf: 50 Millionen Euro „verbraten“

In einem Anzeigenblatt erscheinen in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben mehrere Leserbriefe, die sich mit mutmaßlichen Vorgängen in der regionalen Kreissparkasse befassen. Das Anzeigenblatt legt mit einem eigenen Artikel nach. Darin geht es um Gerüchte, ein Vorstandsmitglied des Geldinstituts, dessen Vertrag nicht verlängert werden solle, habe in den letzten zehn Jahren 50 Millionen Euro „verbraten“. Die Rolle des Verwaltungsratsvorsitzenden der Kreissparkasse wird kritisch hinterfragt. In einem weiteren Bericht geht es um das angeblich gestörte Verhältnis zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und dem Verwaltungsrat. Eine Leserin des Anzeigenblattes beschwert sich beim Presserat. Die Zeitung bringe den Verwaltungsratsvorsitzenden in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Vorgängen. Sie rügt die Veröffentlichung eines vertraulichen Schriftwechsels. Damit verstoße das Blatt gegen Persönlichkeitsrechte. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, dass die fraglichen Artikel ohne Autorenkennzeichnung veröffentlicht worden seien. Auch seien die kritisierten Banker nicht gehört worden. Die Geschäftsführung des Anzeigenblattes besteht darauf, dass die Redaktion sorgfältig recherchiert, Belege gesammelt und Informanten befragt habe. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin seien haltlos.

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„Unter den Bewohnern sind auch Kriminelle“

Unter der Überschrift „Unter Camp-Bewohnern sollen auch Kriminelle sein“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Lager, das von Osteuropäern bewohnt wird. Im Bericht heißt es, bei Polizei und Stadtverwaltung mehrten sich offenbar die Anzeichen, dass es sich bei den Bewohnern des Lagers nicht nur um harmlose Flüchtlinge handele. Zitat aus der Zeitung: „Unter den Osteuropäern – unter ihnen Rumänen, Bulgaren, Polen sowie Sinti und Roma – seien vermutlich auch Personen, die ihrer Armut durch illegale Mittel entkommen wollen, heißt es in der Stadtverwaltung.“ Die Polizei verdächtige die Bewohner, Straftaten zu begehen: „Konkrete Anhaltspunkte für Verbrechen gebe es derzeit aber nicht“, zitiert die Redaktion die Polizei. Ein Leser der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die kleine Gruppe Osteuropäer werde unter Generalverdacht gestellt, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Obwohl es für diese Verdächtigungen keine Beweise gebe, finde sich die Unterstellung in der Überschrift. Es handele sich um eine reine Verdachtsberichterstattung. Der Autor beziehe sich zwar auf zwei Quellen – Polizei und Stadtverwaltung. Die journalistische Sorgfaltspflicht verbiete jedoch die Veröffentlichung solcher Äußerungen, da die Polizei eingeräumt habe, dass Beweise für irgendwelche Straftaten nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer beklagt weiter die Unterstellung des Autors, dass die Bewohner des Camps sich aufgrund ihrer Herkunft illegal verhielten. Dies sei eine Diskriminierung. „Unterdessen ist bekannt geworden, dass unter den Bewohnern wohl auch Kriminelle sind“ - die Verkürzung des falschen Verdachts fördere auf drastische Weise Vorurteile, die in der Stadt gegenüber osteuropäischen Obdachlosen herrschen. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, die Redaktion habe mehrfach über das wilde Camp am Kanalufer berichtet. Soweit möglich, seien auch die Hintergründe beleuchtet worden. Die Redakteure hätten Hinweise bekommen, dass das Lager teilweise von Armutsflüchtlingen aus Osteuropa bewohnt werde, die ihren Lebensunterhalt nicht nur auf legale Weise bestritten. Stadtverwaltung und Polizei hätten dies unabhängig voneinander bestätigt. Die Redaktion habe von der Polizei vertrauliche Informationen bekommen, doch habe die Behörde aus ermittlungstaktischen Gründen auf die Herausgabe einer offiziellen öffentlichen Erklärung verzichtet. Die Quellen für die beanstandete Berichterstattung habe die Redaktion genannt. Dem hätten Polizei und Stadtverwaltung nicht widersprochen. (0315/12/2)

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Den Dalai Lama als „Dalai Gaga“ bezeichnet

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung beschäftigt sich satirisch mit dem Dalai Lama. Im letzten Absatz heißt es: „Bleibt also nur die Frage, was der Dalai Gaga uns als nächstes erzählen wird.“ Ein Leser der Zeitung sieht in dieser Passage eine Verletzung der Menschenwürde des Dalai Lama. Durch die Darstellung würden zudem die Leiden der Tibeter verhöhnt. Im Rahmen der Vorprüfung beschränkt der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses die Beschwerde auf die Bezeichnung „Dalai Gaga“. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Dalai Lama im tibetischen Buddhismus als erleuchtetes Wesen verstanden werde. Ob auf ein erleuchtetes, respektive göttliches Wesen der Begriff der Menschenwürde im Sinne der Ziffer 1 des Pressekodex anzuwenden sei, hält die Zeitung für fragwürdig. Aber selbst wenn man einem göttlichen Wesen wie dem Dalai Lama die Teilhabe an einem so „schnöden Grundrecht“ wie der Menschenwürde zubillige, sei diese in dem kritisierten Artikel durchaus gewahrt worden. Der Begriff „Dalai Gaga“ könne nicht isoliert betrachtet werden. Die Rechtsvertretung weist auf den Satire-Charakter der Seite hin, auf der der kritisierte Artikel erschienen sei. Der Autor des Beitrags habe öffentlich bekundete Ansichten des Dalai Lama als Tatsachenbehauptung aufgezählt, die Sterblichen höchst merkwürdig erscheinen müssten. Danach gelange der Autor zu der ebenfalls tatsachenbasierten Schlussfolgerung, „seine Heiligkeit“ als „Dalai Gaga“ zu bezeichnen. Laut Duden stehe „Gaga“ für „Nicht recht bei Verstand“. Bezugsgröße könne hier freilich nur der Verstand von Sterblichen sein.

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