Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Beschwerdeflut – und die Zeitschrift schweigt

Eine Satirezeitschrift zeigt den Papst auf ihrem Titel. Er trägt eine weiße Soutane und hat die Arme zum Gruß erhoben. Diese ist in Schritthöhe gelb gefärbt. Es handelt sich offensichtlich um eine Fotomontage. Die Überschrift lautet: „Halleluja im Vatikan – Die undichte Stelle ist gefunden!“ Auf der Rückseite des Heftes ist der Papst von hinten zu sehen. Auf Gesäßhöhe hat die Soutane einen braunen Fleck. Die Überschrift hierzu lautet: „Noch eine undichte Stelle gefunden!“ 182 Leser – darunter vor allem Privatpersonen, aber auch Pfarrer, Hochschulen und kirchliche Verbände – beschweren sich beim Presserat. Sie sehen vor allem die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 8 (Persönlichkeitsrechte), 9 (Schutz der Ehre) und 10 (Religion, Weltanschauung, Sitte) des Pressekodex verletzt. Hier sind die Hauptargumente der Beschwerdeführer: 1. Der Papst werde mit urin- und kotbefleckter Soutane als inkontinenter Greis dargestellt. Dies würdige den Papst herab. 2. Alte Menschen, die an Inkontinenz leiden, würden durch die beiden Bilder lächerlich gemacht. 3. Es handele sich um eine gezielte Provokation des Papstes. Sie sei pervers und bewege sich auf primitivem Fäkalniveau. Die Darstellung enthalte keine konstruktive Kritik. 4. Die Satire überschreite die Grenze von Anstand und Moral. 5. Die Bilder auf der Vor- und Rückseite des Heftes nähmen Bezug auf die „Vatileaks“-Affäre. Der Papst werde deutlich erkennbar mit einem Inkontinenzproblem dargestellt. Dies verletze seine Persönlichkeitsrechte. 6. Der Papst sei selbst Opfer der „Vatileaks“-Affäre. Es gebe keinen Grund, sein persönliches Verhalten anzuprangern. Die Satire prangere keinen gesellschaftlichen Missstand an. 8. Die Ehre des Papstes als Person werde verletzt. Darüber hinaus verletze die Darstellung die Rolle des Papstes als Repräsentant des katholischen Glaubens. 9. Viele Beschwerdeführer prangern die offensichtliche Schmähkritik an. Die Zeitschrift drucke keine satirisch differenzierte Auseinandersetzung mit der Sache ab, sondern stelle Fäkalwitz und Diffamierung der Person in den Vordergrund. 10. Der Stellvertreter Gottes auf Erden werde durch die Fotomontagen als inkontinent dargestellt. Dies verletze zutiefst die Gefühle gläubiger Katholiken. Alle Katholiken würden symbolisch in der Person des Papstes mit Fäkalien beschmiert. 11. Die Darstellungen schmähten den katholischen Glauben und seien respektlos gegenüber einer friedfertigen Religion. Im Hintergrund dieses Falles gibt es einen Rechtsstreit. Der Vatikan hat eine einstweilige Verfügung gegen die Satirezeitschrift erwirkt. Der Papst fühlt sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Zeitschrift darf Vor- und Rückseite der Ausgabe nicht weiter verbreiten. Die Zeitung legt Widerspruch ein. Der Vatikan zieht einen Tag vor der Verhandlung den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück. Die Chefredaktion der Zeitschrift gibt zu den 182 Beschwerden keine Stellungnahme ab.

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Glaubwürdigkeit der Presse in Gefahr

Eine Zeitschrift macht ein Heft unter dem Titel „Hilfe! – Zwischen Krankheit, Versorgung und Geschäft“ und verteilt es an seine Abonnenten. Es wurde im Auftrag des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI) erstellt. Auf der Titelseite trägt die Publikation den Hinweis „Ein Magazin über die Pharmaindustrie“. Der Verband stellt auf Seite 2 des Heftes das Projekt unter der Überschrift „Ein Experiment“ vor. Dabei teilt er mit, dass er das Heft in Auftrag gegeben, aber der Redaktion bei der Gestaltung freie Hand gelassen habe. Im Impressum wird als Herausgeber der Bundesverband angegeben. Unter „Verlag“ wird die sonst übliche Bezeichnung verwendet. Ein Leser der Zeitschrift merkt an, das Heft entspreche in Aufmachung und redaktionellem Stil den normalen Ausgaben. Auch seien die gleichen redaktionellen Mitarbeiter eingesetzt worden. Der Leser könne nicht erkennen, dass er es mit einer PR-Publikation zu tun habe. Die Chefredakteurin/Geschäftsführerin der Zeitschrift teilt mit, das beanstandete Heft sei der normalen Ausgabe der Zeitschrift beigelegt worden. Ein Etikettenschwindel, wie vom Beschwerdeführer vermutet, liege nicht vor. Denn selbst wenn das Äußere der Publikation bei dem einen oder anderen Leser die Vermutung nahelegen könnte, es handele sich um ein Produkt der Redaktion, so werde dieser denkbare Irrtum spätestens auf den Seiten 2 und 3 des Heftes aufgeklärt. Dort würden die Leser detailliert über die Art dieses Sonderheftes aufgeklärt.

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Mathematischer „Todeskuss“ an der Uni

Eine Gewerkschaftszeitschrift berichtet über eine Klausur zur Vorlesung „Einführung in die Mathematik“ für Lehramtsstudenten an der örtlichen Universität. Unter der Überschrift „Todeskuss. Ein Lehrstück über missverstandene Lehre“ wird berichtet, dass etwa 500 Studierende die Vorlesung besucht, etwa 400 an der Klausur teilgenommen, aber nur 21 die Klausur bestanden hätten. Für die 380 anderen verlängere sich das Studium um ein ganzes Jahr, da die „Einführung in die Mathematik“ nur im Wintersemester angeboten worden sei. Der Auftrag, Begeisterung für die Mathematik zu erwecken und in die Mathematik einzuführen, sei von der namentlich genannten Gastdozentin „gründlich pervertiert“ worden. Er sei, so die Zeitschrift, zu einer „Publikumsbeschimpfung mit anschließendem Vollzug der eigenen Prophezeiung“ geworden. Studierende seien öffentlich gedemütigt worden. Sie hätten sich mit einer E-Mail an die Dozentin gewandt. Statt auf deren Inhalt einzugehen, habe diese jedoch orthografische Fehler seziert. Die Studierenden seien „pauschal und arrogant abqualifiziert“ worden. Dabei habe die Dozentin den Begriff „Niveau einer 4. Grundschulklasse“ verwendet. Das Anforderungsniveau der Übungen – so die Sicht der Studierenden – habe bei weitem die Anforderungen einer „Einführung“ übertroffen. Die im Beitrag der Zeitschrift angegriffene Dozentin ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin, nach deren Einschätzung der Beitrag mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Sie nennt die genannten Zahlen weit übertrieben. Das Zitat vom Grundschulklassenniveau sei von ihr nicht verwendet worden. Die Wissenschaftlerin wehrt sich gegen den Vorwurf, „pauschal und arrogant“ agiert und den Auftrag, Begeisterung für die Mathematik zu wecken, „gründlich pervertiert“ zu haben. Die Aussagen des Autors, dass sich für die 380 Durchfaller das Studium um ein ganzes Jahr verlängere und das Niveau der Übungen die Anforderungen einer „Einführung“ übertroffen habe, seien falsch. Die Dozentin sieht wegen der Nennung ihres vollen Namens und ihrer Heimatuniversität ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Autor des kritisierten Artikels teilt mit, ihm sei es nicht um eine persönliche Diffamierung der Beschwerdeführerin oder eine Infragestellung ihrer allgemeinen fachlichen mathematischen Qualifizierung gegangen. Die zugespitzte Kritik habe sich einerseits gegen die Philosophie der Lehrerausbildung an der mathematischen Fakultät der Universität und andererseits, wenn auch nicht vorrangig, gegen deren spezifische Interpretation durch die Beschwerdeführerin gerichtet. Der Autor räumt ein, dass er die Betroffene vor der Veröffentlichung nicht kontaktiert habe. Er habe sich auf die Äußerungen von betroffenen Studierenden gestützt.

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„Würde des Papstes erneut verletzt“

In einer überregionalen Tageszeitung erscheint eine Glosse unter der Überschrift „Selige Einnässung“. Sie beschäftigt sich mit dem Titelbild einer Satirezeitschrift. Diese hatte eine Fotocollage veröffentlicht, auf der Papst Benedikt XVI. eine weiße Soutane trägt, die im Schrittbereich gelb eingefärbt ist. Zu den möglichen Motiven der Zeitschrift für die Veröffentlichung der Collage schreibt der Autor der Glosse: „Das Problem des Pinkelpapstes besteht nun freilich darin, dass er auf Schritt und Tritt von rudelweise Wächtern, Aufpassern, Reinigern, Warnrufern und Kittelwechslern umgeben ist.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht die Menschenwürde des Papstes ein weiteres Mal verletzt. Der Beitrag schmähe auch die Gefühle der Gläubigen. Der Justitiar der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Der einzige Beschwerdegrund ist aus seiner Sicht, dass zur Beschreibung der gerichtlichen Auseinandersetzung um das Titelbild „Parallelen zum Lichtenhagener Pogrom“ gezogen, Vertreter der katholischen Kirche als „heilige Leberwürste“ bezeichnet werden und der Papst selbst als „Symbolfigur homophober, sexistischer und sonstiger faschistoider Ausgrenzungsstrategien“ eingeordnet werde. Dies beeinträchtige jedoch weder die Menschenwürde des Einzelnen, geschweige denn der Gesamtheit der Katholiken. Hierdurch würden auch keine religiösen Überzeugungen geschmäht. Diese Werturteile hätten einen unbestreitbaren Tatsachenkern, gehöre es doch zur Bigotterie der Katholischen Kirche als Institution, einerseits z. B. Homosexuelle in ihren eigenen Reihen nicht zu dulden, andererseits jedoch immer wieder durch Missbrauchsfälle in Erscheinung zu treten. Die Diskrepanz zwischen den Forderungen des eigenen Glaubensbekenntnisses und der Realität einer modernen Gesellschaft legitimierten durchaus eine Bezeichnung wie „heilige Leberwürste“ in Anspielung auf die sprichwörtlichen „beleidigten Leberwürste“ für offizielle Vertreter dieser Religion, wenn sie einen entsprechenden Prozess anstrengten.

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„Was für eine glorreiche Zeit für Euch“

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Kurzkommentar, in dem es um den Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften mit der Ehe geht. Der Autor schreibt unter anderem: „Ich fühle mich dabei nicht wohl. Homosexuelle kriegen biologisch keine Kinder. Früher wurden Homosexuelle in Deutschland zu Gefängnis verurteilt. Was für eine glorreiche Zeit für Euch. Niemand steckt Euch ins Gefängnis. Ihr liebt Eure Partner. Ihr dürft sie lieben.“ 72 Leser beschweren sich beim Presserat. Darunter sind viele Privatpersonen, aber auch Kirchengemeinden und Verbände. Die Beschwerden stützen sich vorwiegend auf die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 9 (Schutz der Ehre) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Die Hauptargumente: Der Kommentar diskriminiert Homosexuelle und verletzt sie in ihrer Ehre. Er verletzt die Menschenwürde Homosexueller. Der Autor verweigert gleichgeschlechtlich lebenden Menschen die Gleichbehandlung mit heterosexuell lebenden Menschen und degradiert sie dadurch zu Menschen zweiter Klasse. Homosexuelle Eltern werden diskriminiert, indem ihnen per se die biologische Fortpflanzungsmöglichkeit abgesprochen wird. Der Kommentar suggeriert, dass Lesben und Schwule gesellschaftspolitisch minderwertig sind, da sie für die Fortpflanzung nicht von Bedeutung sind. Der Autor verhöhnt die Opfer des früheren Paragrafen 175 des Strafgesetzbuches, die immer noch nicht rehabilitiert sind. Die Aussage des Textes lässt darauf schließen, dass Homosexuelle froh sein können, in Zeiten zu leben, in denen sie nicht mehr ins Gefängnis müssten. Einige Beschwerdeführer sehen die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten. Die Rechtsabteilung des Verlages bringt das ausdrückliche Bedauern der Redaktion zum Ausdruck, dass sich die Beschwerdeführer durch die Kolumne angegriffen fühlen. Seit vielen Jahren sorge die Kolumne für gesellschaftlichen Diskurs, der ausdrücklich erwünscht sei. Unbeabsichtigt sei jedoch die Missverständlichkeit des so heftig kritisierten Beitrages. Zahlreiche Leserbriefe hätten die Chefredaktion erreicht. Der Chefredakteur habe sie selbst beantwortet und in seinen Schreiben das Missverständnis bedauert. Weder die Redaktion noch der Kolumnist hätten Homosexuelle diskriminieren wollen.

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Anruf geriet „ein wenig verunglückt“

Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Mitarbeiter einer Fahrradvermietung im Ruhrgebiet. Er sei von einem freien Journalisten angerufen worden, der gefordert habe, ihm kostenfrei Leihräder zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werde er den Verleih in einem Reiseartikel erwähnen. Er habe dieses Ansinnen per SMS abgelehnt. Darauf habe ihm der Journalist drohend auf die Mailbox gesprochen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Journalist eine Vergünstigung von ihm gefordert habe. Er sei entsetzt über dessen Verhalten. Auf Nachfrage teilt der Beschwerdeführer ergänzend mit, dass beim ersten Anruf auf seine Mailbox der Beschwerdegegner sich ihm als Reisejournalist vorgestellt habe. Er schreibe an einem Reiseführer über Nordrhein-Westfalen. In den nächsten Tagen solle eine Tour in Gelsenkirchen stattfinden. Dafür hätte er gern zwei Mieträder. Im Gegenzug werde der Fahrradverleih im Reiseführer erwähnt werden. Der freie Journalist räumt ein, sein Ton am Telefon sei möglicherweise „ein wenig verunglückt“ gewesen. Von einer Drohung jedoch könne keine Rede sein. Er hätte es allerdings für normal gehalten, dass der Fahrradverleih-Mitarbeiter ihn nach seiner ersten freundlichen Anfrage angerufen hätte. Dass dieser stattdessen eine mehr oder weniger anonyme SMS geschickt habe, hätte ihn geärgert. Daher sei sein zweiter Anruf möglicherweise leider etwas „patzig“ ausgefallen.

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Verdeckte Recherche in diesem Fall zulässig

Unter der Überschrift „Hinter den Türen von Scientology“ berichtet eine Regionalzeitung über die Eindrücke, die die Autorin des Beitrages bei einem Besuch bei Scientology Frankfurt gewonnen hat. Die Betreuerin der Journalistin während dieses Besuches ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie kritisiert, dass die Autorin sich während des Besuchstermins nicht als Journalistin zu erkennen gegeben hat. Einer Journalistin gegenüber hätte sie ihre persönliche Lebensgeschichte – wie geschehen – nicht geschildert. Zur Berichterstattung selbst: Es sei falsch, dass Scientology in 13 von 16 Bundesändern vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Dies sei nur in sechs Bundesländern der Fall. Weiterhin würden mehrere Zitate aus einer Scientology-Info-Schrift aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Redakteurin vor Ort keine falschen Angaben über ihre Identität gemacht habe. Sie und ihre begleitende Kollegin hätten lediglich ihren Beruf nicht genannt. Sie seien auch nicht danach gefragt worden. Sollte der Presserat dies bereits als verdeckte Recherche einstufen, so berufe er sich auf den zweiten Satz der Richtlinie 4.1. Dieser stelle klar, dass eine solche in Einzelfällen gerechtfertigt sei. Ein solcher Fall der zulässigen verdeckten Recherche liege hier vor. Es gebe ein großes öffentliches Interesse an Scientology, da die Organisation vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Unter diesem Vorzeichen sei es geradezu geboten, einen unverstellten Blick auf das Erscheinungsbild dieser Organisation zu gewinnen. Hätte sich die Redakteurin als Pressevertreterin zu erkennen gegeben, hätte Scientology mit Sicherheit einen schönfärberischen Termin angesetzt. Der Chefredakteur betont, dass der Bericht sachlich gehalten sei. Die Redakteurin habe sich bei der Darstellung auf das Gesehene und Gehörte beschränkt und den Artikel mit großer Sorgfalt geschrieben. Zu ihrem gewissenhaften Arbeitsstil habe auch gehört, dass sie sämtliche Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern nach der Überwachung von Scientology gefragt habe. Dabei habe sie erfahren, dass dreizehn von sechzehn Ämtern Scientology beobachten. In ihrer eigenen Stellungnahme betont die Redakteurin, dass sie mit ihrem Beitrag zeigen wollte, wie Veranstaltungen von Scientology Frankfurt ablaufen und wer daran teilnehme. Das Endprodukt sollte eine Reportage über die Erfahrung sein, die jeder Bürger machen könne, wenn er dem Verein einen Besuch abstatte. Wäre sie als Pressevertreterin aufgetreten, hätte sie den Lesern keinen authentischen Einblick liefern können. Sie habe auch keine falschen Angaben zu ihrem Beruf und ihrer Identität gemacht.

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Der Tod des einstigen Tanz-Stars Silvia Seidel

„Warum hat ihr keiner geholfen?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den Suizid der Schauspielerin und Tänzerin Silvia Seidel, deren seelische und körperliche Leidensgeschichte die Zeitung beschreibt. In dem Beitrag heißt es, sie habe in den letzten zwölf Monaten viermal versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Detailliert wird zum Beispiel ein Suizidversuch im Frühjahr 2012 beschrieben: „Sie schluckt die Medikamente Lorazepam, Agomelatin und löst zwei Zigaretten in Wasser auf. Der Tablettencocktail ist eine Mischung aus Schlafmittel und Antidepressiva. Das Nikotin der Zigaretten sollte sie vergiften.“ Der Beitrag ist mit Fotos aus dem Film „Anna“ bebildert, mit dem Silvia Seidel vor Jahren große Popularität erlangt hat. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), Richtlinie 8.5 (Selbsttötung). Die Redaktion liste detailliert auf, mit welchen Mitteln sich Silvia Seidel das Leben genommen haben soll. Dies widerspreche der gebotenen Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem Vorfall der Zeitgeschichte, der von öffentlichem Interesse sei. Die Schauspielerin sei mit einer Serie und dem Film „Anna“ berühmt geworden. Der Tod eines Fernsehstars rechtfertige eine Veröffentlichung. Die konkreten Umstände hätten eine gründliche Berichterstattung umso mehr verlangt. Dem Suizid seien in einem Jahr vier Selbsttötungsversuche vorausgegangen. Dass Silvia Seidel in ihrem Umfeld keinerlei Hilfe erfahren habe, sei schon für sich ein legitimer Grund für eine Berichterstattung.

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Hinweis auf Eigeninteresse fehlt

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Was bekomme ich für meine Wohnung?“ Dem Artikel liegt ein Gespräch zugrunde, das die Redaktion mit dem Gründer einer Firma geführt hat, die private Unterkünfte über das Internet vermittelt. Geschäftsidee, Unternehmen und die Abwicklung der Vermittlungen werden ausführlich dargestellt. Ein Nutzer des Online-Portals teilt mit, dass der Verlag, in dem die Zeitung erscheint, an der vorgestellten Firma beteiligt sei. Monate zuvor habe der Verlag in einer Pressemitteilung die Kooperation und die Beteiligung angekündigt. Der Leser des jetzt kritisierten Beitrages werde über diese Kooperation jedoch nicht informiert. Bei der Veröffentlichung handele es sich um PR für ein Unternehmen, an dem der Verlag selbst beteiligt sei. Nach Ansicht der Rechtsabteilung des Verlages stehen wirtschaftliche Verbindungen einer neutralen redaktionellen Berichterstattung nicht entgegen. Bei der im Bericht vorgestellten Firma handele es sich um ein Unternehmen, das außergewöhnliche Unterkünfte, etwa ein Baumhaus oder auch ein Flugzeug, anbiete. Solche Möglichkeiten seien für die Leser durchaus von Interesse. Dies rechtfertige die Berichterstattung. Der kritisierte Beitrag verfolge keine werbenden Absichten. Die Form des Interviews sei gewählt worden, um den Inhalt in lockerer Form zu vermitteln. Dabei würden auch Schadensfälle erwähnt. Die Redaktion habe die Risiken des Angebots hinterfragt, so dass sich der Beitrag auch nicht zur bloßen Werbung für das Portal eigne.

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Leerer Magen und Körpergeruch

Eine überregionale Zeitung beschäftigt sich im Vorfeld der Olympischen Spiele von London online mit den Methoden der Kampfvorbereitung eines Judokas. Um sein Gewicht zu reduzieren, nehme er einen leeren Magen und Körpergeruch in Kauf. Er lege Wert darauf, nicht geduscht zu sein. Ansonsten würde seine Haut das Wasser aufsaugen, was wiederum das Kampfgewicht erhöhen würde. Ein für London nominierter Teilnehmer der olympischen Judo-Wettkämpfe ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er hält es für gemein und herabwürdigend, dass die Zeitung ihm unterstelle, während seiner Wettkämpfe zu stinken. Selbstverständlich dusche er vor jedem Kampf. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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