Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Fotos aus einem ausgebrannten Haus

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet im Text und illustriert mit zwei Fotos über einen Wohnhausbrand und seine Folgen. Die Bilder zeigen den verbrannten Eingangsbereich und ein Zimmer des Gebäudes. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht durch die Veröffentlichung der Fotos aus dem Inneren des Hauses eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Er vermutet, dass der Fotograf die offizielle Absperrung ignoriert und das Haus betreten habe, um dort zu fotografieren. Die Rechtsabteilung der Zeitung bemängelt formale Fehler der Beschwerde. Die Beschwerdeordnung des Presserats fordere einen Beschwerdegrund und eine Sachverhaltsschilderung. Diesen Anforderungen werde die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer vermute lediglich, dass die Fotos jenseits der offiziellen Absperrung entstanden seien und erst durch das Betreten der ausgebrannten Wohnung möglich gewesen seien. Einen Sachverhalt zu vermuten oder zu erfinden, sei keine ausreichende Begründung im Sinne der Beschwerdeordnung. Zur Sache selbst lässt die Zeitung mitteilen, dass der Fotograf die Absperrung nicht überschritten habe. Vielmehr habe er den Schaden ausschließlich von außen dokumentiert, was der gut erkennbare Tageslichteinfall auf beiden Bildern belege. Darüber hinaus würden auf den Fotos derart ausgebrannte Räumlichkeiten gezeigt, dass persönlichkeitsrechtverletzende Anknüpfungspunkte nicht erkennbar seien. Abschließend stellt die Rechtsabteilung fest, ihr dränge sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer missbrauche das Instrument der Beschwerde, um einem Konkurrenten eins auszuwischen. Der Beschwerdeführer betreibe selbst eine Internetseite mit journalistischen Inhalten. Darauf berichte er auch über Löscheinsätze der Feuerwehr. Im Impressum gebe er an, hauptberuflicher Bildjournalist zu sein. (2013)

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Alter Mann schlägt seine Frau mit Axt tot

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online in fünf Beiträgen über das Ermittlungsverfahren und den Strafprozess gegen einen 76-jährigen Mann, der seine Frau mit einer Axt getötet hatte. Er leidet an Demenz, einer wahnhaften Psychose und den Folgen eines Schlaganfalls. In einem der Beiträge äußert sich der Cousin des Täters zu den Hintergründen der Tat: Der alte Mann sei von seiner Ehefrau andauernd schikaniert worden. Nach Angabe der Staatsanwaltschaft sei er schuldunfähig. Der Artikel enthält ein Foto des Ehepaares aus früheren Jahren, eine Porträtaufnahme des Opfers sowie ein Foto des Täters, der mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht ist. Zwei Beiträge beschreiben den Tathergang und die Tatwaffe. Die Tochter des Täters wird mit den Worten zitiert, der Vater habe sie immer wieder bedroht und beleidigt. Im Bild ist wiederum eine Fotomontage der Tatwaffe zu sehen sowie eine Porträtaufnahme des Opfers und ein Täter-Foto aus dem Gerichtssaal. Zum wiederholten Mal stellt die Zeitung fest, dass der Täter wegen seiner Demenz-Erkrankung schuldunfähig ist. Zwei Leser der Zeitung melden sich mit einer Beschwerde beim Presserat zu Wort. Vor allem stören sie sich an der wiederholten Veröffentlichung von Bildern des schuldunfähigen Täters. Zudem sei dem Opfer der Gewalttat durch die Schilderung von „48 Jahren Ehehölle“ indirekt die Schuld an ihrer Tötung gegeben worden. Die Fotomontage, in der über einem Porträt des Opfers die Tatwaffe platziert ist, bezeichnen die Beschwerdeführer als unangemessen sensationell. Sie verweisen auf Berichte in der lokalen Presse. Dort seien die Kinder des Täters zu Wort gekommen. Sie hätten der Darstellung widersprochen, wonach der Vater unter den Schikanen seiner Frau gelitten habe. Die Zeitung habe diese falsche Darstellung nicht angemessen korrigiert. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, gegen Ziffer 1 des Pressekodex verstoßen zu haben. Weder die Verstorbene noch der Täter würden durch die Berichterstattung herabgewürdigt. Auch liege kein Verstoß gegen Ziffer 3 des Pressekodex vor, da kein Anlass zur Richtigstellung bestanden habe. Die veröffentlichten Informationen über das Leben des Ehepaares hätten sich nicht nachträglich als falsch erwiesen. Der berichtende Redakteur habe nach der Tat mit mehreren Verwandten des Täters gesprochen. Dass der alte Mann von seiner Frau schikaniert worden sei, hätten Gesprächspartner voneinander unabhängig geäußert. Der Leitende Oberstaatsanwalt habe dem Redakteur bestätigt, dass die Art des Umgangs der Eheleute miteinander das Tatmotiv gewesen sei. Der Täter habe befürchtet, dass seine Frau ihn vergiften wolle. Auch liege nach Auffassung der Rechtsabteilung kein Verstoß gegen die Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex vor, da die Veröffentlichungen den Täter nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten.

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Alter Mann schlägt seine Frau mit Axt tot

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online in fünf Beiträgen über das Ermittlungsverfahren und den Strafprozess gegen einen 76-jährigen Mann, der seine Frau mit einer Axt getötet hatte. Er leidet an Demenz, einer wahnhaften Psychose und den Folgen eines Schlaganfalls. In einem der Beiträge äußert sich der Cousin des Täters zu den Hintergründen der Tat: Der alte Mann sei von seiner Ehefrau andauernd schikaniert worden. Nach Angabe der Staatsanwaltschaft sei er schuldunfähig. Der Artikel enthält ein Foto des Ehepaares aus früheren Jahren, eine Porträtaufnahme des Opfers sowie ein Foto des Täters, der mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht ist. Zwei Beiträge beschreiben den Tathergang und die Tatwaffe. Die Tochter des Täters wird mit den Worten zitiert, der Vater habe sie immer wieder bedroht und beleidigt. Im Bild ist wiederum eine Fotomontage der Tatwaffe zu sehen sowie eine Porträtaufnahme des Opfers und ein Täter-Foto aus dem Gerichtssaal. Zum wiederholten Mal stellt die Zeitung fest, dass der Täter wegen seiner Demenz-Erkrankung schuldunfähig ist. Zwei Leser der Zeitung melden sich mit einer Beschwerde beim Presserat zu Wort. Vor allem stören sie sich an der wiederholten Veröffentlichung von Bildern des schuldunfähigen Täters. Zudem sei dem Opfer der Gewalttat durch die Schilderung von „48 Jahren Ehehölle“ indirekt die Schuld an ihrer Tötung gegeben worden. Die Fotomontage, in der über einem Porträt des Opfers die Tatwaffe platziert ist, bezeichnen die Beschwerdeführer als unangemessen sensationell. Sie verweisen auf Berichte in der lokalen Presse. Dort seien die Kinder des Täters zu Wort gekommen. Sie hätten der Darstellung widersprochen, wonach der Vater unter den Schikanen seiner Frau gelitten habe. Die Zeitung habe diese falsche Darstellung nicht angemessen korrigiert. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, gegen Ziffer 1 des Pressekodex verstoßen zu haben. Weder die Verstorbene noch der Täter würden durch die Berichterstattung herabgewürdigt. Auch liege kein Verstoß gegen Ziffer 3 des Pressekodex vor, da kein Anlass zur Richtigstellung bestanden habe. Die veröffentlichten Informationen über das Leben des Ehepaares hätten sich nicht nachträglich als falsch erwiesen. Der berichtende Redakteur habe nach der Tat mit mehreren Verwandten des Täters gesprochen. Dass der alte Mann von seiner Frau schikaniert worden sei, hätten Gesprächspartner voneinander unabhängig geäußert. Der Leitende Oberstaatsanwalt habe dem Redakteur bestätigt, dass die Art des Umgangs der Eheleute miteinander das Tatmotiv gewesen sei. Der Täter habe befürchtet, dass seine Frau ihn vergiften wolle. Auch liege nach Auffassung der Rechtsabteilung kein Verstoß gegen die Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex vor, da die Veröffentlichungen den Täter nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten.

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Personaldebatte vom Hörensagen

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über vakante Positionen von Schulleitern und Konrektoren im Verbreitungsgebiet. In diesem Zusammenhang werden die Namen von Bewerbern und abgelehnten Kandidaten für die betreffenden Stellen genannt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der abgelehnten Kandidaten, der sich vergeblich um die Leitung einer Realschule bemüht hatte. Die Zeitung schreibt, er habe sich auch um die Leitung an seiner derzeitigen Schule beworben, seine Bewerbung jedoch zurückgezogen und eine neue Stelle an einem anderen Ort angenommen. Der Betroffene kritisiert die Nennung seines Namens. Er betont, dass der Name eines Kandidaten für ein Schulleiteramt nicht öffentlich sei. Auch die Mitglieder der Schulkonferenz seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet von einer breiten öffentlichen Debatte über die Zukunft der örtlichen Schullandschaft. Der Beschwerdeführer sei derzeit noch kommissarischer Leiter einer Realschule, die zugunsten der neugründeten Gesamtschule am Ort aufgegeben werde. Ein Jahr zuvor sei seine Bewerbung um eine Schulleiterposition von der Schulkonferenz abgelehnt worden. Schon damals habe die Redaktion seinen Namen erfahren. Von einer Veröffentlichung habe man jedoch abgesehen, um seine Person zu schützen. Später jedoch habe es eine Wendung gegeben. Als sich herausgestellt habe, dass eine Schule am Ort demnächst ohne Leitung dastehen werde, habe sich die Redaktion entschlossen, die Namen des Beschwerdeführers und seiner Konrektorin öffentlich zu machen.

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Eisenstangen und Steinschleudern eingesetzt

Die mit Hilfsgütern beladene „Solidaritätsflotte“ – sechs Schiffe sind unterwegs von der Türkei nach Palästina - ist Thema in einem Nachrichtenmagazin. Der Konvoi wird von der israelischen Marine gestoppt und geentert. Dabei kommen neun Aktivisten der Hilfsaktion ums Leben. Augenzeuge des blutigen Ereignisses ist der schwedische Schriftsteller Henning Mankell. Das Magazin zitiert ihn mit den Worten, israelische Kommandosoldaten“ hätten „kaltblütig neun Menschen ermordet“. Dabei verschweige der Schriftsteller, dass auch die Opfer Waffen getragen hätten. Ein Leser des Magazins sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Sorgfalt) des Pressekodex verletzt. Die Pflicht zu gründlicher und fairer Recherche und zu wahrheitsgemäßer Unterrichtung der Öffentlichkeit sei in unverantwortlicher Weise verletzt worden. Die Behauptung der Redaktion, Passagiere oder Aktivisten der Solidaritätsflotte hätten Waffen an Bord gehabt, sei nicht wahr. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe die Redaktion auf diesen Umstand hingewiesen. Diese habe eine „unglückliche Formulierung“ zugegeben. Die Passagiere hätten Stangen, Taserpistolen und sonstiges Gerät gehabt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das Magazin den Beweis schuldig geblieben, dass die Passagiere Waffen an Bord gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte möglicherweise ein rechtfertigender Grund für die Tötung von neun türkischen Friedensaktivisten vorliegen können. Die Rechtsabteilung des Magazins bestreitet eine wahrheitswidrige Darstellung. Sie beruft sich auf eigene Recherchen und die Darstellung in anderen Medien, wonach sich die mit Messern, Metallstangen und Flaschen bewaffneten Aktivisten auf die israelischen Soldaten gestürzt hätten. Die vom Schriftsteller vorgenommene Wertung als „Ermordung“ sei zumindest fragwürdig. Einige der israelischen Soldaten seien verletzt worden, unter anderem mit ihren eigenen (Feuer)-Waffen, die den Aktivisten während der gewaltsamen Auseinandersetzung in die Hände gefallen seien.

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„Suppenhuhn“ und Gruppensex

Die Sonntagsausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Lady Suppenhuhn“ über die russische Aktivistengruppe „Pussy Riot“. Der Bericht erscheint auch online. Im Beitrag geht es um die Wahrnehmung der Gruppe in der russischen und in der ausländischen Öffentlichkeit. „Böser Staat kontra unschuldige Mädchen“ sei das Bild, das von den Protestlerinnen gezeichnet werde. Dabei erinnerten die Aktionskünstlerinnen mit ihren vulgären Provokationen eher an die erste RAF-Generation. Nadjeschda Tolokonnikowa (22) sei seit Jahren Mitglied der russischen Aktionskunstszene. Mit der Gruppe „Woina“ hätten sie, Ihr Mann Pjotr Wersilow und einige andere im Frühjahr 2008 eine Gruppensex-Orgie im Moskauer Museum für Biologie veranstaltet. Der arrogante und rechthaberische Duktus ihrer Pamphlete und Interviews ähnle – so die Zeitung weiter – jenem der deutschen Sponti-Szene der sechziger Jahre. Kurze Zeit nach der Gruppensex-Orgie im Museum habe Tolokonnikowa ihre Tochter Gera geboren. Nur wenige Monate alt, sei das kleine Mädchen schwer verletzt worden, als es von einem Computertisch heruntergefallen sei. Die Zeitung zitiert aus einer in Russland veröffentlichten Umfrage. Danach hätten sich 86 Prozent der Befragten für eine Bestrafung der „Pussy Riot“-Mitglieder ausgesprochen. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist Nadjeschda Tolokonnikowa, die sich anwaltlich vertreten lässt. Sie wehrt sich vor allem gegen die Behauptung der Zeitung, sie habe ihre kleine Tochter von einem Computertisch fallen lassen. Daraus folgere der Autor des Artikels, dass sie eine schlechte Mutter sei. Das Baby sei nie von einem Tisch gefallen. Tolokonnikowas Qualitäten als Mutter stünden also überhaupt nicht zur Debatte. Der Autor beziehe sich offensichtlich auf Berichte russischer Medien, deren Affinität zu den staatlichen Organen bekannt sei. Die Redaktion habe ihre Tatsachenbehauptungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die Berichterstattung in eine Ecke mit Terroristen gestellt. Geschäftsführung und Rechtsabteilung der Zeitung nehmen zu der Beschwerde Stellung. Die Information, das Kind der Beschwerdeführerin sei von einem Tisch gefallen und habe sich dabei schwer verletzt, stamme vom Sprecher der Gruppe „Woina“. Mit dieser Aussage seien Meldungen aus anderen Quellen bestätigt worden.

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Erleichterung durch „Steckergenerator“

Gedruckt und in der Online-Ausgabe berichtet eine Regionalzeitung über eine Messe zu den Themen Gesundheit und Wellness. Einer der Anbieter berät bei Gesundheitsproblemen durch „Strahlenbelastung“. Zitat aus dem Beitrag: „Er weiß Abhilfe bei Strahlung durch Handyfunk, Satelliten und Erdstrahlen. Sein Unternehmen misst die Strahlung, stellt fest, wie sie sich auf den Körper von Ratsuchenden auswirkt, und sucht Lösungen.“ Dazu könne das Umstellen eines Bettes gehören, aber auch ein „Steckergenerator“, der in jeder Steckdose zu verwenden sei. Laut Produktbeschreibung wandle er „die negativen, linkszirkularen Schwingungen des Stromkreises in rechtszirkulare Schwingungen“ um. Erwähnt werden in dem Artikel auch ein 278 Euro teures Armband und sein Hersteller. Es sei die „neueste Entwicklung“ des Unternehmens, schwärmt der Berichterstatter. Das Armband sollte positive und negative Ionen im menschlichen Körper in ein ausgeglichenes Verhältnis bringen: „Ein Überschuss von positiven Ionen im Körper kann laut (…) mit Stress, Depression, falscher Ernährung, Konzentrationsmangel, Erschöpfungszuständen und anderen Einflüssen zusammenhängen“. Eine Leserin der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Sie spricht von einer kritiklosen Darstellung durch den Autor des Beitrages und kritisiert, dass die Zeitung Bauernfängerei, Betrug und Scharlatanerie als Wahrheit darstelle. Einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht sieht die Beschwerdeführerin darin, dass der Journalist offenbar die von ihm dargestellten „Tatsachen“ nicht nachrecherchiert habe, obwohl sie sich bereits bei oberflächlicher Prüfung als „unwirksam und an der Grenze zum Betrug“ erweisen würden. Online sei der Artikel, so die Leserin weiter, unter der Rubrik „Gesundheit“ erschienen. Alle geschilderten Produkte und Methoden hätten jedoch keinen wissenschaftlich messbaren Nutzen. Der Artikel sei geeignet, bei Kranken falsche Hoffnungen zu wecken. Die Rechtsabteilung des Verlages spricht von einer neutralen Beschreibung einer einmal im Jahr stattfindenden Messe. Die kritisierten Produkte und Methoden seien ohne jede Wertung der Redaktion dargestellt worden. Für den Leser sei deutlich erkennbar, dass sich die Redaktion weder eingehend inhaltlich mit den Angeboten auseinandergesetzt habe, noch diese in irgendeiner Form bewerte oder gar empfehle.

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Von Kutsche überrolltes Kind im Bild gezeigt

In der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung erscheint ein Beitrag, bei dem es um einen dramatischen Unfall bei einer Pferdewallfahrt in Bayern geht. Darin wird geschildert, wie durchgehende Pferde sieben Menschen, darunter zwei Kinder, verletzt haben. Der Artikel enthält ein Foto, das zeigt, wie ein Kind von einer Kutsche überrollt wird. Ein Leser beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung, vor allem im Hinblick auf das Foto. Nach seiner Meinung hätte das Bild nicht veröffentlicht werden dürfen. Er sieht die Ziffern 8 und 11 des Pressekodex verletzt. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung bedauert die Veröffentlichung des Fotos. Sie sei nicht angemessen gewesen. Die Redaktion habe das Foto aus der Internet-Ausgabe entfernt. Sie entschuldige sich dafür, wenn sie das ethische Empfinden der Leser verletzt habe.

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Frau legt Wert auf Nennung ihres Namens

Die Herrschaft der Islamisten im Norden Mali ist Thema in einem Nachrichtenmagazin. Der Autor des Beitrages, ein Journalist aus Bamako, der Hauptstadt des afrikanischen Landes, stellt im Text eine junge Frau vor, die sich gemeinsam mit einer Gruppe von Frauen gegen das im Land herrschende Regime wehrt. Ihr Name wird ebenso genannt wie andere Details zu ihrer Person. So nennt das Magazin ihr Alter und den Stadtteil, in dem sie mit ihrem Freund lebt. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass die Redaktion die junge Frau durch diese Angaben in Gefahr gebracht habe. Über das Internet werde sie für die islamistischen Machthaber identifizierbar. Die Redaktion wäre verpflichtet gewesen, die Frau zu anonymisieren. Nach Meinung der Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins ist die Beschwerde zwar im Ansatz nachvollziehbar, aber letztlich doch nicht begründet. Die namentlich genannte Frau, eine Apothekerin, habe nicht nur darum gebeten, die Situation im Norden Malis der Öffentlichkeit auch und gerade anhand ihres Falles bekannt zu machen. Sie habe vielmehr ausdrücklich eingewilligt, mit ihrem vollen Namen genannt zu werden. Sie habe sich bewusst entschieden, ihren Widerstand gegen die Islamisten ganz offen zu artikulieren, und sei sich der daraus für sie resultierenden Risiken voll bewusst gewesen.

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Gab es ein Telefongespräch oder nicht?

In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Ampelschaltung ärgert Anwohner“. Eine Fußgänger-Ampel ist stillgelegt worden, was die Proteste von Bürgern zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wird eine Stellungnahme des namentlich genannten Fachbereichsleiters Planen und Bauen der Gemeinde in zusammenfassender Form wiedergegeben. Der Mann tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er betont, dass er der Zeitung keine Auskünfte gegeben habe. Dies habe er nach dem Erscheinen des Artikels der Redaktionsleitung gesagt. Die Redaktion habe ihm mitgeteilt, der Autor des Beitrages habe überzeugend dargelegt, dass er ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Der Journalist habe Tag und genaue Stunde des Kontaktes genannt. Der Beschwerdeführer kontert, er habe zu dem fraglichen Zeitpunkt eine Krankheit auskuriert und sei deshalb weder an seinem Arbeitsplatz noch telefonisch erreichbar gewesen. Dies habe er der Redaktionsleitung mitgeteilt, die darauf nicht mehr reagiert habe. Die Redaktionsleitung äußert sich zu der Beschwerde. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zugeschriebene Äußerung inhaltlich nicht in Frage stelle. Die Zeitung habe also nichts Falsches berichtet. Strittig sei einzig und allein, ob der Autor des Beitrages – wie von diesem behauptet – mit dem Beschwerdeführer am Telefon gesprochen habe. Er – der Redaktionsleiter – kenne den Kollegen seit Jahrzehnten und könne sich nicht vorstellen, dass dieser lüge. Bliebe noch die Möglichkeit, dass sich jemand in der Verwaltung als der Fachbereichsleiter Planen und Bauen ausgegeben habe. Wäre dies so gewesen, hätte jemand den Journalisten bösartig getäuscht. In einer zusätzlichen Stellungnahme teilt der Autor des kritisierten Beitrages mit, er habe versucht, von seinem Netzanbieter eine genaue Auflistung seiner Gespräche zu bekommen. Das sei jedoch fehlgeschlagen. Er könne also nicht dokumentieren, dass das fragliche Gespräch stattgefunden habe.

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