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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Monster“ nach monströsem Verbrechen

„Anwältin des Mörders schmeißt hin“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Anwaltswechsel im Fall des Mörders des zehnjährigen Mirco. Dem Bericht liegt eine Fotostrecke mit 63 Bildern bei. Das erste Foto trägt die Unterschrift: „Sie hielt es nur wenige Tage mit dem Monster aus. Rechtsanwältin (…) hat ihr Mandat (…) wieder abgegeben.“ Ein Leser beschwert sich beim Presserat wegen der Bezeichnung des Tatverdächtigen als „Mörder“. Er sieht Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) verletzt. Hier werde einem möglichen Urteil vorgegriffen. Auch sei die Bezeichnung des mutmaßlichen Täters als „Monster“ nach Ziffer 1 des Pressekodex beleidigend. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf besondere Umstände im „Fall Mirco“ hin und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es habe sich um ein Geschehen von bundesweitem Interesse gehandelt. Nach Mircos Entführung habe die Polizei eine der größten Suchaktionen in der deutschen Kriminalgeschichte gestartet. Kindesmisshandlungen und -tötungen der Vergangenheit hätten vor allem bei Eltern großes Interesse erweckt. Entscheidend sei bei der Beurteilung dieses Falles, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits ein Geständnis abgelegt habe. Dadurch sei er zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Was die Ziffer 13 des Pressekodex angehe, dürfe die Presse eine Person als Täter bezeichnen, wenn diese ein Geständnis abgelegt habe und zudem Beweise gegen sie vorlägen. Schließlich weist die Zeitung den Vorwurf zurück, die Bezeichnung „Monster“ verstoße gegen die Achtung der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die schrecklichen Tatumstände rechtfertigten diese Einschätzung der Redaktion, der Tatverdächtige sei mit einem „Monster“ gleichzusetzen. (2011)

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Verdächtiger als „Mörder“ und „Killer“ bezeichnet

„Wie kann Mircos Mörder mit seiner Schuld leben?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Zeitung hat zum Thema einen bekannten Kriminologen interviewt. Der Bericht enthält eine Fotostrecke mit 14 Bildern. Das erste zeigt den mutmaßlichen Täter gepixelt. Die Bildunterschrift lautet: „Killer (…), 45, missbrauchte und tötete sein Opfer – seine DNA überführte ihn.“ Ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert, dass der Tatverdächtige in der Überschrift als Mörder bezeichnet wird, im Bildtext als Killer. Damit werde der Mann vorverurteilt (Pressekodex, Ziffer 13). Die Rechtsvertretung des Verlages weist auf besondere Umstände im Fall „Mirco“ hin, der eine bundesweite Suchaktion nach dem Täter ausgelöst und damit im ganzen Land auf großes Interesse gestoßen sei. Vor allem Eltern sind nach mehreren Verbrechen in den vergangenen Jahren an Informationen interessiert. In der Öffentlichkeit stelle sich die Frage, warum ein vermeintlich treu sorgender Familienvater ein Kind missbraucht und dann tötet. Erneut spricht die Rechtsvertretung vom überragenden Informationsinteresse innerhalb der Leserschaft. Entscheidend für die Art der Berichterstattung sei gewesen, dass der Festgenommene ein Geständnis abgelegt habe. Dadurch sei dieser zu einer Person der Zeitgeschichte geworden. Dies mit der Folge, dass über ihn in Wort und Bild berichtet werden durfte. Den Vorwurf der Vorverurteilung weist die Zeitung ebenfalls zurück. Die Presse dürfe eine Person dann als Täter bezeichnen, wenn dieser ein Geständnis abgelegt habe und entsprechende Beweise vorlägen. Der Begriff „Mörder“ werde hier nicht im rechtstechnischen Sinne benutzt. Umgangssprachlich werde ein Mann so bezeichnet, der ein besonders grausames Verbrechen begangen und gestanden habe. (2011)

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Umfeld eines mutmaßlichen Mörders im Detail

Der Hintergrund zum Mord an einem zehnjährigen Jungen ist Thema der Berichter-stattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Diese konzentriert sich auf die Fragen „Wer ist der Täter?“, „Wie lebt er?“, „Wie ist seine Familiensituation?“. Der mutmaßliche Täter und seine Frau werden mit dem Vornamen und dem Initial des Familiennamens benannt. Der Leser erfährt zudem das Alter aller Familienmitglieder (mutmaßlicher Täter, seine Frau und die beiden Kinder). Details aus dem Familienleben und dem näheren Umfeld werden genannt: Danach hat das Paar einen Sohn und eine Tochter aus erster Ehe, wohnt in einer Neubausiedlung, und der mutmaßliche Täter war für ein namentlich genanntes Unternehmen tätig. Insgesamt 60 Bilder illustrieren den Beitrag. Eines davon zeigt den Verdächtigen gepixelt. Ein weiteres zeigt das Wohnhaus der Familie. Dass der Name der Ehefrau und das Alter der Kinder in dem Artikel genannt werden und das Wohnhaus der Familie erkennbar abgedruckt wurde, stellt für einen Nutzer des Internett-Auftritts einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) dar. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung nimmt Stellung. Ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Ehefrau und der Kinder des mutmaßlichen Mörders scheide schon deshalb aus, weil diese durch die Berichterstattung nicht identifizierbar seien. Allein aufgrund der Nennung des Vornamens und des Alters der Ehefrau sowie des Alters der beiden Kinder seien diese nicht aufzufinden. Sie seien lediglich für Personen erkennbar, die ohnehin von dem Vorgang wüssten. Nur der Familienname diene zur Unterscheidbarkeit und zur Identifizierbarkeit von Personen – etwa über das Telefon- oder das Adressbuch. Auch die Tatsache, dass ein Foto des Wohnhauses der Familie abgedruckt worden sei, diene nicht der Identifizierung. Hier sei entscheidend, dass die Redaktion nicht den Straßennamen genannt habe. (2011)

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Mörder-Foto ungepixelt abgedruckt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Mircos Mörder“ ein ungepixeltes Bild des mutmaßlichen Täters. Ein Leser sieht dessen Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex durch die ungepixelte Darstellung verletzt. Zudem hält er die Bezeichnung „Mörder“ für vorverurteilend. Die Rechtsvertretung des Verlages weist auf die besonderen Umstände im „Fall Mirco“ hin. Das Verschwinden des zehnjährigen Jungen habe eine der größten Suchaktionen in der deutschen Kriminalgeschichte ausgelöst. Kindesmisshandlungen und -tötungen hätten sich in den letzten Jahren immer wieder ereignet. Deshalb seien Informationen über diese und ähnlich gelagerte Fälle vor allem bei Eltern von besonderem Interesse. Der Verlag sieht ein überragendes Informationsinteresse am Abdruck des vom Beschwerdeführer kritisierten Fotos. Die Rechtsvertretung verweist auch auf das Geständnis des mutmaßlichen Mörders. Dadurch sei dieser zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden mit der Folge, dass mit Name und Bild über ihn habe berichtet werden dürfen. Ein Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung) liege gleichfalls nicht vor. Eine Zeitung dürfe in der vorliegenden Art und Weise berichten, wenn ein Geständnis und zudem Beweise vorlägen. (2011)

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Ein Hochschullehrer mit zwei Lehraufträgen

Hochschullehrer kassiert doppelte Beamtenbezüge

„Geistige Elite oder Drückeberger?“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Wirtschaftsmagazins einen Bericht über einen Professor, der gleichzeitig zwei Lehrstühle besetzt habe und zwischen den 300 Kilometer auseinander liegenden Universitäten gependelt sei. Dementsprechend habe er auch doppelte Beamtenbezüge kassiert. Als die „Doppelprofessur“ aufgefallen sei, habe er beide Jobs abgeben müssen. Außerdem habe er sich mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung auseinandersetzen müssen. Der Mann wird mit vollem Namen genannt, bevor die Redaktion diesen später abkürzt. Der Professor beklagt, dass der Artikel über Google weiterhin mit voller Namensnennung abrufbar sei. Diese verletze seine Persönlichkeitsrechte. Die Namensnennung sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Außerdem sieht er sich an einen Medienpranger gestellt und meint, die Presse habe sein Resozialisierungsinteresse zu beachten. Die Rechtsabteilung des Magazins merkt an, im Kern der Sache gehe es um die Online-Archivierung von älteren Beiträgen. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH. Danach sei es nicht zu beanstanden, vormals zulässige Beiträge in einem Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten. Zum Fall selbst: Es handele sich um einen einmaligen Fall von dreister Doppelprofessur. Der Mann sei geständig gewesen und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die namentliche Berichterstattung sei zulässig gewesen. Trotzdem habe das Magazin aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Namen des einstigen Professors abgekürzt. (2010)

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Unis wussten nichts von der Doppelprofessur

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den Prozess gegen einen Professor, der sich wegen Betrugs und Steuerhinterziehung vor einem Landgericht habe verantworten müssen. Zwischen 1996 und 2001 habe der Diplom-Kaufmann und Diplomingenieur je eine Professur an zwei Hochschulen inne gehabt. Beide Hochschulleitungen wussten vom jeweils anderen Job nichts. Die Zeitung berichtet, nach Schätzungen des zuständigen Ministeriums habe der Mann zwischen 2500 und 4000 Euro zusätzlich bezogen. Zum Jahreswechsel 2001/2002 sei die doppelte Professur aufgefallen. In einem weiteren Artikel berichtet die Zeitung über ein anderes Verfahren, diesmal vor dem Verwaltungsgericht. Dort habe der Hochschullehrer gegen die Aberkennung seines Status als Beamter auf Lebenszeit geklagt. Das Gericht habe die Klage abgewiesen. Der Mann schaltet den Presserat ein, weil die Artikel nach wie vor im Internet aufrufbar seien. Dadurch sieht er seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Es sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt, dass er mit vollem Namen genannt werde. Er sieht sich an einen Medienpranger gestellt und meint, die Presse habe sein Resozialisierungsinteresse zu beachten. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung ist die Nennung des Namens nicht zu beanstanden. Der Fall habe seinerzeit großes Aufsehen erregt und den Hochschullehrer ausschließlich in seiner Eigenschaft als (doppelten) Amtsträger betroffen. Der Verlag habe gleichwohl Verständnis dafür, dass der Mann die Abrufbarkeit der betreffenden Artikel als unangenehm empfindet. Man habe sie deshalb entfernt. (2010)

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Rauchbomben im Gästeblock des Stadions

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet über einen mutmaßlichen Täter, der Rauchbomben im Gästeblock eines Bundesligastadions deponiert haben soll. Er wird mit Vornamen und Initial des Nachnamens benannt. Auch wird erwähnt, dass er Vorsitzender eines bestimmten Fan-Clubs sei. Auch sein Wohnort – zugleich Sitz des Fan-Clubs – wird genannt. Details aus seiner Schullaufbahn sowie seiner Vereinstätigkeit werden beschrieben. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex und hier die Absätze 1 bis 4, weil der mutmaßliche Täter erkennbar sei. „Binnen Sekunden“ könne man im Internet erfahren, um wen es sich hier handele. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um ein Kapitalverbrechen. Deshalb greife Absatz 4 nicht, der im Ausnahmefall und in schweren Fällen Ausnahmen bei der identifizierenden Berichterstattung zulasse. Der Beschwerdeführer erkennt deshalb in diesem Fall einen „anstandslosen Sensationsjournalismus“. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Es gehe hier nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine ernstzunehmende Straftat. Der Beschuldigte sei sogar in Untersuchungshaft genommen worden. Ihm drohten bis zu fünf Jahre Haft. Es sei der Zeitung nicht anzulasten, dass der Beschuldigte durch das Internet möglicherweise identifiziert werden könne. Dieser sei selbst im Internet aufgetreten. Dabei habe er in Text und Bild Werbung für seinen Fan-Club gemacht. Die Straftat, die dem Mann vorgeworfen werde, stehe im Zusammenhang mit seinem Fußball-Engagement. So seien die Angaben zu seinem Fan-Club relevant, zumal er gemeinsam mit Gleichgesinnten für diesen in der Öffentlichkeit martialisch auftrete. (2011)

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„Knöllchen-Horst“ zieht durch die Stadt

„Knöllchen-Horst kostet mich 2.500 Euro!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um einen Mann, der in einer Kleinstadt durch die Straßen zieht und Parksünder aufschreibt. „Mehr als 14.000 Parksünder verdanken ihr Bußgeld dem Frührentner“, schreibt die Zeitung. Der Mann wird als mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen beschrieben. Ein Autohändler berichtet laut Bericht darüber, wie er mit dem „Hobby-Sheriff“ in Streit geraten sei. Ergebnis: Am Autohändler blieben 2.500 Euro Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz hängen. Zum Beitrag gehören zwei Fotos. Eines zeigt den Autohändler, das andere „Knöllchen-Horst“. Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht den Mann an den Pranger gestellt. Er hält die identifizierbare Abbildung nicht vereinbar mit den Persönlichkeitsrechten nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung steht auf dem Standpunkt, die Berichterstattung sei wegen des öffentlichen Interesses nicht zu beanstanden. 14.000 Menschen seien durch das „Hobby“ von „Knöllchen-Horst“ betroffen. Diese Tatsache stütze die Meinung, dass es sich bei dem Mann um eine Person des öffentlichen Interesses handele. Der selbsternannte „Hilfs-Sheriff“ suche bewusst die Öffentlichkeit und gefalle sich in der Rolle eines Einzelkämpfers. Er sende regelmäßig Faxe an die Redaktion, in denen er über seine Tätigkeit berichte. Auch kommentiere er die Medienberichte, die sich seinem Tun widmeten. Auch im Fernsehen habe man ihm bei der Arbeit zusehen können. (2011)

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OB-Abwahl scheitert an einem Formfehler

Der Oberbürgermeister einer Stadt soll abgewählt werden. Bei der Einladung zu der entscheidenden Sitzung passiert ein Formfehler. Der Termin wird abgesagt; ein neuer muss gefunden werden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang. Sie nennt den Namen des städtischen Bediensteten, der die Einladung schreiben und versenden sollte und dem der Formfehler unterlaufen war. Im Artikel steht die folgende Passage: „Entweder handelt es sich dabei um einen fahrlässigen Riesen-Lapsus von Beteiligten oder um diesen in Kombination mit einem intrigenhaften Vorgehen im Rathaus.“ Fehlerhaft bei der ursprünglichen Einladung sei die Nennung eines falschen Wochentages gewesen. Die Bürgermeisterin habe sie wohl ungelesen unterschrieben und sei danach in den Urlaub gefahren. Die Zeitung schreibt von „beißendem Spott“, der von der örtlichen CDU über der Stadtverwaltung ausgegossen worden sei. Der städtische Bedienstete, dem der Fehler unterlaufen war, sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten und in seiner Ehre verletzt, weil die Berichterstattung sich auf ihn bezogen habe. Die Stadtverwaltung trete nach außen immer als Einheit auf. Ansprechpartner der Medien seien neben dem Oberbürgermeister die Fachbereichsleiter und die Pressestelle. Er selbst habe keine Führungs- und Leitungsfunktionen inne, so dass er nicht „als öffentliche Person“ angesehen werden könne. Eine personenbezogene Berichterstattung sei nicht gerechtfertigt. Die Zeitung suggeriere, er habe den Formfehler möglicherweise absichtlich begangen. Das komme nahe an den Tatbestand der Verleumdung heran. Außerdem sei die Angelegenheit aufgebauscht und reißerisch dargestellt worden, ohne dass ein materieller oder gar personeller Schaden entstanden sei. Lediglich die Verwechslung eines Wochentages habe zur Verlegung der Ratssitzung geführt. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung hat die Redaktion den Formfehler bemerkenswert gefunden, weil er sich in der nächsten Umgebung des Oberbürgermeisters abgespielt habe, dessen Abwahl der Grund für die Sitzung des Rates gewesen sei. Der Sachbearbeiter habe sich die anschließende Korrektur seines Fehlers zu leicht gemacht. Die wenig bedeutsame Rolle, die der Bedienstete für sich reklamiere, sei wohl so nicht gegeben. Nach Meinung des Chefredakteurs sei seine Position innerhalb der Stadtverwaltung durchaus herausgehoben. Dies lasse sich auch dadurch belegen, dass der städtische Bedienstete bei seinem Amtsantritt in der Zeitung vorgestellt worden sei. Er habe die Stadt im Übrigen bei regionalen Großveranstaltungen repräsentiert und sei damit über die Stadtgrenzen hinaus bekannt geworden. (2011)

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