Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Hilfe von Doc Holiday“ veröffentlicht eine Wochenzeitung einen kritischen Beitrag über unnötige Krankschreibungen in Deutschland. Beleuchtet wird das Spannungsfeld zwischen Ärzten, Patienten und Arbeitgebern. Ein Leser der Zeitung hält den Bericht für diffamierend. Der Vizepräsidentin der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin werde unterstellt, sie verharmlose das Thema „Krankschreibung von Arbeitnehmern“. Der Autor des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er habe im Laufe der Recherchen mit vielen Ärzten gesprochen, von denen einige im Beitrag zu Wort kämen. Diese hätten Probleme bei Krankschreibungen benannt. Er habe außerdem die Vizepräsidentin der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin zitiert. Insgesamt hätten viele Angehörige der Ärzteschaft Gelegenheit gehabt, ihre Sicht darzulegen. Er – der Autor – habe außerdem versucht klarzumachen, in welch schwieriger Situation sich Ärzte befänden, wenn sie um eine Krankschreibung gebeten würden. Weil konkrete Zahlen zu Gefälligkeitsattesten nicht verfügbar gewesen seien, habe er sich über Indizien dem Problem genähert, das auch innerhalb der Ärzteschaft ein Thema sei. Einen Affront gegen hart arbeitende Arbeitnehmer könne er in der Berichterstattung nicht erkennen. Er fügt seiner Stellungnahme die dem Beitrag zugrunde liegende Studie bei. Er habe die umstrittenste Gruppe herausgegriffen, die angegeben habe, sie wolle „krankfeiern“, weil es im Herbst weniger auffalle. Die Frage bleibe, ob Arbeitnehmer generell verunglimpft würden. Er selbst habe gehofft, mit dem Artikel geradezu eine Lanze für den Arbeitnehmer/Patienten zu brechen. Es sei darum gegangen, aufzuzeigen, dass ein Attest für eigentlich Gesunde problematisch sein könne und keine Lappalie sei. (2011)
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„Erdogans Machtpolitik wird immer gefährlicher“ lautet die Überschrift eines Beitrages in der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung. Es geht um umstrittene Aussagen des türkischen Ministerpräsidenten zur Außenpolitik seines Landes, speziell zum Verhältnis zu Israel. Die Zeitung schreibt: „In einem Interview mit dem US-Fernsehsender CNN stellte Erdogan am Wochenende sogar Angaben über israelische Todesopfer durch palästinensische Terrorangriffe in Zweifel. Unbestreitbar sei dagegen, dass Israel ´Hunderttausende Palästinenser´ ermordet habe. Mehr noch, Erdogan begibt sich inzwischen in die Nähe von Relativierern des Holocaust wie dem iranischen Staatschef Ahmadinedschad, wenn er Israel unterstellt, die NS-Judenvernichtung als ´Ausrede´ zu benutzen, um sich als Opfer darzustellen. Ein Leser der Zeitung lastet der Zeitung eine falsche Übersetzung der Rede Erdogans an und sieht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die korrekte Übersetzung sei ´Zehntausende Palästinenser´. Dies sei von CNN richtiggestellt worden, von der Zeitung jedoch nicht. Die Redaktion gebe ein falsches Bild des türkischen Ministerpräsidenten wieder. Zudem sei es ungeheuerlich, Erdogan in die Nähe Ahmadinedschads zu rücken. Erdogan habe niemals den Holocaust geleugnet. Quellen und Zitate für diese Behauptung seien in dem kritisierten Beitrag nicht zu finden. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf zurück, den Pressekodex verletzt zu haben. Es handele sich um einen Meinungsbeitrag, in dem die Politik eines Regierungschefs kritisiert werde, was zu den selbstverständlichen Aufgaben der Presse gehöre. Die Kritik beziehe sich ausschließlich auf Erdogans politische Haltung und beinhalte keine Herabwürdigung seiner Person. An keiner Stelle des Beitrages werde behauptet, der türkische Regierungschef habe den Holocaust geleugnet. Die Richtigstellung des Übersetzungsfehlers von CNN habe dem Autor zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht vorgelegen. Der Nachrichtensender CNN gelte allerdings als vertrauenswürdige Quelle. Deshalb liege auch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. (2011)
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Unter dem Titel „Urlaub im Luxusbus“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Busunternehmen. Am Ende des Beitrages ist eine Telefonnummer angegeben, unter der ein Katalog angefordert werden kann. Auch wird der Link zur Web-Site des Unternehmens genannt. Zwei Seiten hinter der redaktionellen Veröffentlichung ist eine Anzeige des Anbieters zu finden. Darunter steht der Hinweis auf ein Gewinnspiel der Zeitung, das diese in Zusammenarbeit mit dem Busunternehmen veranstaltet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Kombination von redaktionellem Beitrag, Anzeige und Gewinnspiel einen Fall von Schleichwerbung. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung stelle die Nähe eines Artikels zu einer Anzeige nicht zwangsläufig ein unzulässiges Koppelungsgeschäft dar. Die Platzierung der Anzeige in räumlicher Nähe zu dem redaktionellen Beitrag sei rein zufällig geschehen. Der Artikel sei bereits mehrere Wochen vor der Veröffentlichung geschrieben, aus Platzgründen aber mehrmals geschoben worden. Überdies sei die Anzeige der Firma ebenso wie das Gewinnspiel auf Seiten erschienen, die von der Redaktion nicht zu verantworten seien. Die Zeitung bekomme diese Seiten von einer externen Firma. Alle Seiten mit dem Kopf-Hinweis „Extra“ würden zugekauft. Insofern habe die Redaktion keine Kenntnis von Anzeige und Gewinnspiel gehabt. Sicherlich – so die Rechtsabteilung – sei das Zusammentreffen in diesem Fall nicht glücklich. Es sei aber dazu gekommen, eben weil die Redaktion unabhängig arbeite. (2011)
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Unter der Überschrift „Maßgeschneiderte Lösung durch erfahrene Anwälte“ berichtet eine Wochenzeitung über eine Wirtschaftskanzlei. Der Artikel endet mit einem Hinweis auf die Kontaktdaten (Postanschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse). Beschwerdeführer ist in diesem Fall ein Anwalt, der einer anderen Kanzlei angehört. Er sieht in der Veröffentlichung eine bezahlte Textanzeige, die aufgrund der redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar ist. Die Chefredaktion erwidert, dass die Zeitschrift auf den Seiten „Ausschreibung & Vergabe“ mit verschiedenen Anwaltskanzleien kooperiere. Fachanwälte steuerten die Beiträge für diese Spezialseite bei. Da eine neue Kanzlei hinzugekommen sei, habe man diese in der nunmehr kritisierten Form vorgestellt. Da es sich bei den Lesern der Zeitung um Fachleute handele, die sich kritisch mit den auf den Seiten „Ausschreibung & Vergabe“ dargestellten Sachverhalten auseinandersetzten, sei das „Verstecken“ einer Werbeanzeige völlig sinnlos. Einem so plumpen Vorgehen würde niemand aus der Leserschaft auf den Leim gehen. (2011)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Tod von Muammar Al-Gaddafi. Sie druckt ein Foto des getöteten Diktators ab. Das etwas unscharfe Bild zeigt Gaddafi blutverschmiert. Seine Augen scheinen noch halb geöffnet zu sein. Im Inneren der Zeitung werden weitere Fotos der Leiche des früheren lybischen Machthabers gezeigt. Den Presserat erreichen 30 Beschwerden gegen die Printausgabe, neun gegen die Online-Ausgabe und sechs Beschwerden, die sich gegen beide Veröffentlichungsformen richten. Fast alle Beschwerdeführer beziehen sich auf Verstöße gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex (Achtung der Menschenwürde bzw. Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Sie kritisieren, dass ein sterbender und leidender Mensch, auch wenn er ein mutmaßlicher Tyrann und Mörder war, aus Sensationsgier großflächig gezeigt werde. Es sei eine Verletzung der Menschenwürde, Gaddafi so darzustellen. Viele Beschwerdeführer beziehen sich insbesondere auch darauf, dass die Titelseite der Printausgabe das Foto blatthoch präsentiert. Auch auf der Startseite der Online-Ausgabe seien die blutigen Bilder abgedruckt worden. Sie sehen einen Verstoß gegen den Jugendschutz nach Ziffer 11. Die Rechtsabteilung des Verlages gibt zu allen Beschwerden eine Stellungnahme ab. Diese enthält das Gutachten eines Experten, das sich der Verlag vollinhaltlich zu eigen macht. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Abbildung des toten Gaddafi nicht gegen den Pressekodex verstößt. Der langjährige Diktator werde an keiner Stelle zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt. Die Zeitung habe ein historisches Dokument der Zeitgeschichte gedruckt bzw. ins Netz gestellt. An diesem Dokument bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse, so dass eine ungefilterte Berichterstattung gerechtfertigt sei. Die Veröffentlichung der Aufnahmen verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Auch sei die Darstellung nicht unangemessen sensationell. Die Redaktion habe lediglich ihre Chronistenpflicht erfüllt und zeige die zugegebenermaßen brutale Realität. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Illustrierten beschäftigt sich unter der Überschrift „Wie schmeckt Jesus?“ mit der 2011 abgehaltenen Papstmesse im Berliner Olympiastadion. Im Hinblick auf den Empfang des Leibes Jesu ist von einer „Kannibalennummer“ die Rede. Ein Leser der Illustrierten sieht in der Veröffentlichung eine Verhöhnung des katholischen Glaubens. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift beruft sich auf eine zulässige Meinungsäußerung, die von der Pressefreiheit gedeckt sei. Hinzu komme, dass der gesamte Artikel mit ironischen und satirischen Elementen gespickt sei. Es sei das Wesen von Ironie und Satire, Diskussionen in der Gesellschaft aufzugreifen und pointiert darzustellen. Eine Schmähung von Katholiken oder des katholischen Glaubens liege nicht vor. Der Beschwerdeführer möge den Bericht geschmacklos finden. Es sei jedoch nicht Sache des Presserates, über Geschmacksfragen zu entscheiden. (2011)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Übernachtungsgast dreht völlig durch“ über einen Großeinsatz von Polizei und Rotem Kreuz. Der Gast einer Familie hatte angefangen zu randalieren und wirr daher geredet. In dem Beitrag wird der Mann als „29-jähriger Türke“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht die Richtlinie 12.1 des Pressekodex verletzt, da die Straftat nichts mit der Herkunft des Mannes zu tun habe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Hinweis auf die Ethnie des Randalierers nur sehr beiläufig in einem Einschub zusammen mit Alter und regionaler Herkunft erwähnt worden sei. Er weise deshalb den Vorwurf zurück, der Bericht schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Zudem schildere der Artikel einen Vorgang, der viel öffentliches Aufsehen erregt habe. Dabei sei nicht zwangsläufig von einer Straftat auszugehen, die Richtlinie 12.1 also schon aus diesem Grund nicht berührt. (2011)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Jugendliche, die mit Enten Fußball gespielt haben. Sie zitiert eine Zeugin, der zufolge es sich bei den Tätern um Osteuropäer gehandelt habe. Nach ihren Informationen – so die Zeitung weiter – seien sie Russlanddeutsche. In einem zweiten Bericht kommt die Zeugin noch einmal zu Wort. Die Osteuropäer habe sie „an ihren Gesichtszügen“ erkannt. In einer zusammenfassenden Meldung berichtet die Zeitung, dass es noch keine Spur von den Tierquälern oder einen Hinweis auf ihre Identität gebe. Zu Beginn dieser Meldung heißt es: „Laut einer aktuellen wissenschaftlichen Untersuchung des kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen sind junge Russlanddeutsche doppelt so oft gewalttätig wie ihre einheimischen Altersgenossen.“ In der gleichen Ausgabe erscheint ein ausführlicher Bericht über den Fall. Darin wird erneut die Zeugin mit der Aussage zitiert, dass es sich um Russlanddeutsche handele. Der Erste Beigeordnete der Stadt kommt mit der Bemerkung zu Wort, dass man vor Ort keine Probleme mit Russlanddeutschen habe. Im Zusammenhang mit dem Vorfall erscheint ein Interview mit einem Kriminologen unter der Überschrift „Russlanddeutsche häufiger gewalttätig“. Er wird mit den Ergebnissen einer Studie zitiert: „Die Gewalt bei jugendlichen Russlanddeutschen ist doppelt so hoch wie bei ihren einheimischen Altersgenossen.“ Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug für die Nennung der Ethnie. Er beklagt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Polizei, die den Hinweis auf die Ethnie der mutmaßlichen Täter gegeben habe. Unsinnig an der Berichterstattung sei lediglich, dass die Zeugin mit der Bemerkung zu Wort komme, sie habe die osteuropäischen Jugendlichen an ihren Gesichtszügen erkannt. Die Autoren der Beiträge berichten, anfängliche Vermutungen, es handele sich bei den Tätern um junge Leute mit russlanddeutschem Hintergrund, hätten sich im Fahndungsergebnis mit einer Ausnahme bestätigt. Die Einschätzung in einem Kommentar, wonach ein Teil der hierzulande lebenden Osteuropäer ein problematisches Verhältnis zur Gewalt hätten, werde durch die Aussagen des Kriminologen gestützt. Was der Beschwerdeführer als Diskriminierung einer Minderheit empfinde, sei für die Redakteure eine vielleicht unangenehme, aber notwendige Präsentation recherchierter Fakten. (2011)
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Drei Zeitschriften bringen einen Artikel über die Beziehung einer Moderatorin zu einem Musikproduzenten. Autorin des Beitrages ist eine Journalistin im Dienst einer Agentur. Die Redaktionen berufen sich auf ein „exklusives Gespräch“ mit der Mutter der Lebensgefährtin des Mannes. Dieser sei seit Monaten nachts nicht nach Hause gekommen und habe schon vor drei Jahrzehnten eine Beziehung zu der Moderatorin unterhalten. Neben dieser habe es auch andere Frauen im Leben des Musikproduzenten gegeben. Die Rechtsvertretung der Moderatorin und des Produzenten teilt mit, dass eine Journalistin sich bei der Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Musikschaffenden als Freundin ihrer Tochter ausgegeben und sie ausgefragt habe. Dies sei eine unlautere Recherche. Die Zeitschriften hätten Details aus dem Privatleben der beiden veröffentlicht, die nicht von öffentlichem Interesse und überdies unrichtig seien. Einer der Zeitschriften wird der Vorwurf gemacht, Teile des Interviews veröffentlicht zu haben, obwohl ihrem Justitiariat im Zuge von Unterlassungsansprüchen gegen zwei andere Blätter mitgeteilt worden sei, dass die Informationen durch eine verdeckte Recherche zustande gekommen seien. Nach Darstellung der Rechtsvertretungen der Zeitschriften hat eine Agentur-Mitarbeiterin das fragliche Interview geführt, nachdem sie sich korrekt als Journalistin vorgestellt habe. Auf mehrfache Nachfrage habe sie gesagt, dass sie über das Gespräch detailliert berichten werde. Die Journalistin erklärt sich zu einer eidesstattlichen Erklärung bereit, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. (2011)
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„Malergeselle ins Koma geprügelt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitung in Print und Online über einen gewalttätigen Zwischenfall in einer Großstadt. Der Beitrag ist illustriert mit einem Foto, das von einer Überwachungskamera der U-Bahn stammt. Darauf sind die gepixelten Gesichter zweier junger Männer zu sehen. Im Text teilt die Redaktion mit, dass es sich bei einem der beiden um „einen 17-jährigen Kenianer“ handelt, der der Polizei schon drei Jahre zuvor aufgefallen sei. Er habe nach seiner Festnahme die Namen seiner Mittäter preisgegeben. Die Zeitung teilt mit, dass es sich bei diesen um einen Iraker, einen Kosovaren und einen Albaner handele. Am Ende des Beitrages wird vermerkt, dass die Polizei um Mithilfe der Bevölkerung bei der Klärung des Vorfalles bittet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der Nationalitäten der Tatverdächtigen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor des Berichts antworten, der die Auffassung vertritt, dass in diesem Fall die Nennung der Herkunft eine Rolle gespielt habe. Bei den mutmaßlichen Tätern habe es sich um Menschen aus „unintegrierten Familien“ gehandelt, die im Rechtssystem der Bundesrepublik offensichtlich nicht angekommen seien. Alle Tatverdächtigen seien der Polizei wegen Gewalttätigkeiten bekannt. Auf den von der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos sei zu erkennen gewesen, dass die Betreffenden nicht deutscher Herkunft seien. Die Beschuldigten hätten eine Schule besucht, die für massive Integrationsprobleme bekannt sei. In folgenden Beiträgen – so der Autor in seiner Stellungnahme abschließend – sei die Herkunft der Tatverdächtigen nicht mehr genannt worden. (2011)
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