Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
In einer Jugendzeitschrift erscheint unter dem Begriff „Promotion“ ein Beitrag unter der Überschrift „Meine Tage sind oft total stark. Reichen Tampons da wirklich aus?“ Das Layout des Artikels ähnelt stark demjenigen von redaktionellen Veröffentlichungen. Nach Ansicht eines Lesers ist der Artikel Werbung, die nicht als solche erkennbar ist. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, dass der Presserat in diesem Fall nicht zuständig sei. Es handele sich bei der kritisierten Veröffentlichung erkennbar um Werbung, die mit „Promotion“ gekennzeichnet sei. Die Redaktion habe mit dieser Anzeige nichts zu tun. Es liege im Interesse des Verlages, dass die Leser zweifelsfrei zwischen redaktionellen und werblichen Veröffentlichungen unterscheiden könnten. Auch der Duden enthalte seit Jahren den Begriff „Promotion“ und sehe diesen richtigerweise als bekanntes Synonym für „Werbemaßnahme“. Es könne daher nicht lebensnah sein, den Lesern zu unterstellen, dass sie keine oder eine fehlerhafte Vorstellung von der Kennzeichnung „Promotion“ hätten. (2011)
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Die Online-Version einer Wochenzeitung berichtet unter der Überschrift „Carine ,43, lässt sich töten“ über einen Fall von Sterbehilfe in Belgien. Die Frau wurde an ihrem selbst gewählten Sterbetag von Ärzten getötet. Der Beitrag beleuchtet den Ablauf und die Umstände des weltweit ersten Falles dieser Art. Die Patientin wird als „Carine Geerts“ bezeichnet, verbunden mit dem Hinweis, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Ihre Familie wird erwähnt. Die Redaktion verweist auch auf die Website mit präziser Bezeichnung, auf der die Familie den Tod von Carine bekannt gegeben hat. Ein Leser der Wochenzeitung hält die Anonymisierung der Patientin für unzureichend und nicht mit der Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) vereinbar. Zwar sei der Name geändert worden, doch durch die Nennung der Website und die Hinweise auf den Ort der Begräbnisfeier, den Todeszeitpunkt, das Alter und das Krankenhaus könne man die Identität der Frau herausbekommen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, über den Fall sei im belgischen Fernsehen in identifizierender Form berichtet worden. Grundlage seien Filmaufnahmen gewesen, die die Verstorbene vor ihrem Tod gemeinsam mit ihrem Hausarzt erstellt habe. Der Beitrag sei mit Einwilligung der Angehörigen gesendet worden. Darüber hinaus seien viele Zeitungsbeiträge erschienen, die den abgekürzten Namen und andere identifizierende Merkmale enthalten hätten. Die Redaktion habe die Persönlichkeitsrechte der Frau deutlich stärker geschützt, als dies in anderen Medien der Fall gewesen sei. (2011)
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Unter der Rubrik „Frage des Tages“ veröffentlicht eine Regionalzeitung das Ergebnis einer Umfrage unter ihren Lesern. Neben der Fragestellung druckt die Redaktion das prozentuale Abstimmungsergebnis ab, nicht aber die Zahl derjenigen, die sich an der Umfrage beteiligt haben. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion in diesem, wie auch in anderen Fällen, die Zahlen der Umfrageteilnehmer grundsätzlich nicht mitteilt. Die Zeitung stellt fest, dass man sich bei der Konzeption der Online-Umfragen vor etlichen Jahren an der damaligen Formulierung der Richtlinie 2.1 orientiert habe. Die Umfragen seien als eine Art Schlaglicht gedacht, das – ähnlich wie bei Publikumsstellungnahmen im Fernsehen – ein Meinungselement aufleuchten lasse. Sie beanspruche nicht, repräsentativ zu sein, auch wenn dies bei größeren Einheiten kein Problem sei. Die neue Fassung der Richtlinie sei allerdings ein Problem für kleinere Einheiten, wie etwa Lokalteile mit wenigen tausend Exemplaren Auflage. Die Teilnehmerzahl könne je nach Umfrage manchmal klein sein. Lasse man aber die Veröffentlichung bleiben, verzichte man gleichzeitig auf ein praktikables Instrument, das den Lesern eine – wenn auch kleine – Beteiligung am Zeitungsmachen biete. Das Problem sei daher nicht, ob eine Umfrage repräsentativ sei oder nicht, sondern die neue Formulierung der Richtlinie 2.1. (2011)
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„Hier sollen Kinder Waffen kaufen!“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um Werbung für Kinder in einem Waffengeschäft. Dessen Name wird genannt. Unter dem Werbebanner „Für coole Kids“ seien – so die Zeitung – Dolche, Macheten, Schwerter und Messer zu sehen. Die Autorin des Beitrages kritisiert die Waffenwerbung für Kinder scharf. Zitiert werden mehrere Einwohner der Stadt, die sich zu der Werbeaktion kritisch äußern. Ein Foto innerhalb des Beitrags zeigt das Schaufenster des Geschäfts. Ein Leser der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Dem Leser werde suggeriert, dass in diesem Geschäft Waffen an Kinder verkauft würden. Auf dem Foto des Schaufensters seien jedoch keine Waffen zu sehen, sondern lediglich Kindermesser, größtenteils mit abgerundeten Spitzen, und kleine Fahrtenmesser. Diese unterlägen nicht dem Waffengesetz und auch keiner Altersbeschränkung. Die Behauptung, der Waffenhändler würde Waffen an Kinder verkaufen, beruhe lediglich auf einer Vermutung. Es werde suggeriert, dass Personen, die Kindern Messer zugänglich machten, kriminell seien. Die Zeitung nenne sogar den kompletten Namen des Geschäftes und seine Internetadresse. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Das Waffengeschäft spreche Kinder mit einem Pappaufsteller an und animiere sie, Messer zu kaufen. Besonders bei Familien habe die Werbung für Aufsehen gesorgt. In dem Geschäft würden neben anderen Waffen auch gefährliche Macheten und Schwerter verkauft. Diese Wahrnehmung habe die Redakteurin mit der hohen Straßenkriminalität in der Stadt in Verbindung gebracht. Die Kombination des Angebots von Kinderwaffen und echten Messern, Schwertern und Macheten habe die Autorin veranlasst, von „Waffen“ zu sprechen, was umgangssprachlich gerechtfertigt sei. Es sei einfach wahr, dass für die Kinder-Messer Werbung gemacht werde und sie im Zusammenhang mit gefährlicheren Gegenständen verkauft würden. Ziel des Beitrages sei es gewesen darzustellen, dass durch Waffen verherrlichende Werbung mitten in einer deutschen Großstadt Kinder angesprochen würden. (2011)
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Eine Lokalzeitung berichtet über eine Pflegeeinrichtung, in der sensible
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Die Onlineausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Probefahrt? Rallye?“. Es handelt sich um den Teilabdruck aus einem Buch, in dem es um die Werbung in unserer Zeit geht. Dem Auszug vorangestellt ist eine kurze redaktionelle Einleitung. Am linken Rand der Web-site, auf der der Beitrag veröffentlicht wurde, steht ein Buchtipp mit Hinweis auf die Bezugsmöglichkeit über den Online-Shop des Nachrichtenmagazins. Ein Nutzer des Onlineauftritts übt an der Veröffentlichung Kritik. Er bemängelt, dass der Eindruck entstehe, als handele es sich um den redaktionellen Beitrag eines Buchautors. In Wirklichkeit sei es jedoch ein Eins-zu-Eins-Auszug aus einem Buch. Die Website enthalte überdies eine nicht als solche erkennbare Werbung. Diese erwecke den Eindruck einer unabhängigen redaktionellen Buchempfehlung. Den Anzeigencharakter der Kombination aus Veröffentlichung und Buchtipp könne der Leser nicht erkennen. Das Justitiariat des Verlages vermag die Beschwerde nicht nachzuvollziehen. Es würden ausschließlich redaktionelle Inhalte vorgestellt. Die Redaktion habe aus eigener Initiative ein Buch empfohlen, das sie für lesenswert halte. Bei der Wiedergabe des Buchauszugs sei die Redaktion der Verpflichtung zur korrekten Quellenangabe nachgekommen. Der Hinweis auf den Online-Shop des Nachrichtenmagazins sei lediglich ein Service für den Leser. Ob dieser den Service in Anspruch nehme, sei ihm überlassen. Bevor er diesen Link anklicke, sei durch den Hinweis auf den Shop erkennbar, dass er sich danach im kommerziellen Bereich befinde. Die in Ziffer 7 gebotene Trennung von Redaktion und Kommerz sei daher für jedermann zu sehen. (2011)
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In der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel über die Vorgänge in Syrien. Illustriert ist der Beitrag mit einem Foto, das ein schwer verwundetes Kind mit einer massiven Kopfwunde zeigt. Ein Nutzer der Ausgabe sieht zwar Bedarf, die Welt über die Härte des Vorgehens der syrischen Machthaber zu informieren. Die Zeitung gehe jedoch mit dem Abdruck dieses Bildes zu weit. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Bildveröffentlichung angesichts des Vorgehens von sogenannten Sicherheitskräften gegen die Demonstranten in Syrien nicht für unangemessen sensationell. Im Gegenteil sei es das einzige Bildzeugnis, das belegen könne, dass tatsächlich auf Kinder geschossen werde. Das Bild belege, wie unglaubwürdig die Äußerungen der syrischen Machthaber seien. Es gehöre zur Informationspflicht einer Zeitung, auch solche Fotos zu veröffentlichen. (2011)
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„Schämen Sie sich nicht, Frau Staatsanwältin?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Thema des Berichts ist die Bewährungsstrafe für einen Kinderschänder. Die zuständige Staatsanwältin wird abgebildet und ihr voller Name genannt. Die Zeitung stellt die Frage, ob sie sich für einen rechtlichen „Deal“ mit dem Anwalt des mutmaßlichen Täters nicht schäme. Im Bericht heißt es, dass die Staatsanwältin im Einverständnis mit der Richterin den mutmaßlichen Kinderschänder laufen ließ. Die Angegriffene ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Sie sieht sich unzulässig an den Pranger gestellt. Foto und voller Name verletzten ihre Persönlichkeitsrechte. Die Berichterstattung sei zudem ehrverletzend. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die Staatsanwältin sich im Prozess gegen den Kinderschänder für eine Bewährungsstrafe eingesetzt habe. Der Mann - er sammelte Kinderpornos – habe ein vierjähriges Mädchen aus der Nachbarschaft missbraucht. Bereits einen Tag vor der kritisierten Berichterstattung habe die Zeitung über die Freilassung des mutmaßlichen Täters unter der Überschrift „Kinderschänder macht Deal mit Richterin“ berichtet. Am folgenden Tag habe das Blatt die in einer derartigen Konstellation nahe liegende Frage gestellt „Schämen Sie sich nicht, Frau Staatsanwältin?“. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf, die Zeitung habe die Menschenwürde der Staatsanwältin verletzt, zurück. Bei der Veröffentlichung handele es sich um eine zulässige Justizkritik. Sie zitiert das Bundesverfassungsgericht. Danach müsse sich ein Amtsträger auch in anklagender und personalisierter Weise Kritik gefallen lassen. Die geübte Kritik sei mit Blick auf den begangenen Kindesmissbrauch alles andere als unangemessen. Es sei auch Aufgabe der Presse, Fehlentwicklungen im Bereich der Rechtsprechung drastisch zu kritisieren. Die Redaktion halte die Entscheidung von Richterin und Staatsanwältin für falsch. Diese Bewertung sei eine zulässige Meinungsäußerung und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Zeitung wollte der Staatsanwältin die Möglichkeit geben, im Gespräch mit der Redaktion zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. In letzter Minute habe der Dienstherr jedoch die Genehmigung für ein Gespräch mit der Presse verweigert. (2011)
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Auf ihrer Titelseite berichtet eine Regionalzeitung über die Anklage gegen einen Rechtsanwalt unter der Überschrift „(…): Anwalt vor Gericht: Foltersex mit zwei kleinen Kindern“. Im Innern der Ausgabe befasst sich die Redaktion mit dem Fall unter der Überschrift „Foltersex! (…) Anwalt als Kinderschänder angeklagt. Der Name ist abgekürzt; zwei Vornamen werden genannt. Dem Bericht ist ein Foto beigestellt, das den Tatverdächtigen mit Augenbalken zeigt. Die Zeitung beschreibt die Herkunft des Angeklagten und erwähnt, dass er seit 1992 als Anwalt in einer deutschen Stadt arbeite. Seit November 2007 sitze er in U-Haft. Dem Bericht zufolge soll sich der verheiratete Mann auf übelste Weise an den beiden Söhnen seiner Geliebten vergangen haben. Die Rechtsanwaltskammer des Bundeslandes kritisiert, dass die Zeitung den Tatverdächtigen in ihrer Berichterstattung als Rechtsanwalt bezeichne. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da er seit dem Jahr 2000 nicht mehr Rechtsanwalt sei. Seine frühere anwaltliche Tätigkeit liege viele Jahre vor dem Tatzeitraum und elf Jahre vor der Anklage. Somit sei die Zeitung ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe gegen den Pressekodex verstoßen. Die Beschwerdeführerin vermutet wegen der Hervorhebung der Rechtsanwaltstätigkeit, dass absichtlich ein Zusammenhang zwischen den angeklagten Taten und der Anwaltschaft hergestellt werden sollte. So entstehe der Eindruck, dass die Kombination von Tatvorwurf und Berufszugehörigkeit besondere Aufmerksamkeit erhalten sollte. Der Presserat hält es für angebracht, die Beschwerde auf die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) auszudehnen und bittet die Redaktion um eine entsprechende Stellungnahme. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Berichte enthielten weder die Behauptung, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten begangen, weil er Rechtsanwalt sei, noch die Behauptung, alle oder die meisten Rechtsanwälte seien Sex-Täter. Auch werde nicht die Behauptung aufgestellt, dass Sex-Straftaten unter Rechtsanwälten besonders häufig vorkämen. Die Berichte – so der Chefredakteur weiter – beruhten auf den Angaben der Staatsanwaltschaft. In der Anklageschrift habe diese als Beruf des Angeklagten „Rechtsanwalt“ angegeben. Dabei handele es sich um die offizielle Mitteilung einer privilegierten Quelle. Daher habe es einer weiteren Recherche nicht bedurft. Ein Schreiben der Rechtsanwaltkammer an die Redaktion habe zur Folge gehabt, dass bei einer erneuten Berichterstattung der Angeklagte künftig als „Ex-Anwalt“ bezeichnet werde. (2011)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen kritischen Kommentar. Der Autor setzt sich mit einem Leserbrief auseinander, der am Tag zuvor in der Zeitung erschienen war. Es geht um eine Aussage, die vor der Veröffentlichung aus dem Leserbrief gestrichen worden war. Der Einsender und in diesem Fall auch Beschwerdeführer, der in dem Kommentar heftig kritisiert wird, wird mit dem Satz zitiert, dass er den Rückzug eines Lokalpolitikers „mit Freude“ zur Kenntnis genommen habe. Jetzt äußert der Kommentator die Auffassung, dass dies „ekelhaft“ sei. Drei Tage nach der Veröffentlichung des Kommentars erscheint ein weiterer Leserbrief. Darin kritisiert ein Leser, dass die im Kommentar erwähnte Aussage des Beschwerdeführers in der veröffentlichten Version gar nicht enthalten gewesen sei. Die Zuschrift hat einen Redaktionsschwanz. Darin erläutert die Redaktion, dass sie die entsprechende Passage aus Gründen der Würde des zurückgetretenen Politikers gestrichen habe. Der Beschwerdeführer sieht in dem Kommentar eine völlige Missdeutung seiner – im Leserbrief nicht veröffentlichten - Aussage. Die Bewertung der Redaktion sei geeignet, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Redaktion der Zeitung nimmt Stellung. Es sei ihr Recht, Leserbriefe zu kürzen. Sie sei aber auch berechtigt, Einsendungen im Gesamtzusammenhang zu bewerten und zu kommentieren. Von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht. (2011)
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