Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Postendiskussion im Schatten von Spekulationen

„Schnell rotiert das Postenkarussell“ titelt eine Regionalzeitung sowohl in der Print- als auch in der Online-Ausgabe. Es geht um Personaldiskussionen, die im Rathaus einer Stadt im Verbreitungsgebiet für Gesprächsstoff sorgen. Die Stelle des Stadtkämmerers soll neu besetzt werden. Es ist an den Grünen der Stadt, einen Personalvorschlag zu machen. Dieser Plan ist dem Bericht zufolge so konkret, dass sogar schon ein Name für die Neubesetzung kursiert. Ein SPD-Mann soll es sein (er ist der Ehemann der Vorsitzenden der Grünenfraktion), so dass die derzeit oppositionelle SPD wohl kaum umhin könne, diesen Personalvorschlag gutzuheißen. Wenige Tage nach dem Bericht erscheint in der Online-Ausgabe der Zeitung eine Korrekturmeldung. Darin wird klargestellt, dass der Kandidat für den Posten des Stadtkämmerers nicht mehr Mitglied der SPD ist. Dessen Ehefrau, die Grünen-Fraktionschefin, widerspricht der Darstellung der Zeitung, ihr Mann spiele in personellen Überlegungen zur Neubesetzung des Kämmerer-Postens eine Rolle. Dies werde – so die Kommunalpolitikerin – nur von interessierter Seite gestreut. Beschwerdeführer ist der Mann, der von der Zeitung als Nachfolger für den bisherigen Kämmerer genannt wurde. Er sieht sich als Gegenstand willkürlicher Berichterstattung und Spekulationen. Es werde durch persönliche Angaben zu seiner Person der Eindruck einer seriösen Darstellung vermittelt. Dies stimme aber nicht. Der Autor des Beitrages habe nicht mit ihm gesprochen. Dieser hätte im Gespräch erfahren können, dass es sich nur um Gerüchte gehandelt habe. Der Kämmererposten sei gar nicht vakant. Die Zeitung habe ihn dem Vorwurf ausgesetzt, aus der politischen Tätigkeit seiner Frau Vorteile zu ziehen. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung stütze der Autor des kritisierten Beitrages seine Berichterstattung auf Informationen aus verschiedenen Quellen. Die entsprechenden Informanten seien in der Sache kompetent. Sie hätten dem Autor auf Nachfrage konkret bestätigt, dass über die Personalie des Stadtkämmerers innerhalb des so genannten „Jamaika-Bündnisses“ (CDU, FDP, Grüne und Freie Wähler) diskutiert werde. In diesem Zusammenhang sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer als Kandidat genannt worden sei. Der Autor des Beitrages habe vor der Veröffentlichung mehrfach vergeblich versucht, den Beschwerdeführer telefonisch für eine Stellungnahme zu erreichen. An keiner Stelle habe die Zeitung den Eindruck erweckt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verbindung zur Grünen-Fraktionschefin ein Posten zugeschoben werden sollte. Im Beitrag sei die fachliche Eignung des Mannes ausdrücklich herausgestellt worden. (2011)

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Ehepaar sieht seine Sicherheit in Gefahr

Die Online-Ausgabe eines illustrierten Magazins berichtet unter der Überschrift „(…) Ex-KGB-Agent und Ehefrau bluffen Geheimdienste“ über ein russisches Ehepaar, das der Meinung ist, auf deutschem Boden vergiftet zu werden. Das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium, der BND, das BKA, der Verfassungsschutz und die Generalbundesanwaltschaft – so das Magazin weiter – sollen angeblich mit dem Fall befasst sein. Ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt sei eingestellt worden. Ein LKA (Landeskriminalamt) halte sogar eine gezielte Selbstkontamination mit Quecksilber für möglich, schreibt die Redaktion. Die betroffenen Eheleute treten in dem Fall als Beschwerdeführer auf. Ein Gespräch mit der Redaktion sei auf deren Drängen zustande gekommen. Sie hätten von der Redaktion gefordert, dass im Mittelpunkt des Beitrages nicht ärztliche, sondern journalistische Fragen stehen sollten. Sie hätten den fertigen Beitrag vor der Veröffentlichung sehen wollen. Die Redaktion habe „eigenmächtig“ behandelnde Ärzte und andere Institutionen befragt. Das Ehepaar sieht durch den veröffentlichten Beitrag seine persönliche Sicherheit in Gefahr. Er enthalte unwahre Behauptungen. Es gebe medizinische Atteste, in denen auf die Wahrscheinlichkeit einer Vergiftung hingewiesen werde. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist auf eine sorgfältige Recherche durch die Redaktion. Für alle Behauptungen lägen Auszüge aus strafrechtlichen Ermittlungsakten vor, einschließlich der Gutachten von Ärzten sowie der Berichte zuständiger Behörden. Die medizinischen Details zu den Untersuchungen hätten die Eheleute teilweise selbst mitgeteilt bzw. gegenüber anderen Medien geäußert. Die Autoren des kritisierten Beitrages hätten beim Gesprächstermin klargemacht, dass der Beitrag die Vergiftungsthese und die medizinischen Aspekte behandeln werde. Eine Autorisierungsvereinbarung habe es nicht gegeben. (2011)

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Die fällige Korrektur ist ausgeblieben

Eine Arbeitsgruppe kümmert sich um städtische Verkehrsräume. Die örtliche Zeitung berichtet. Im Artikel heißt es, dass die Gruppe auf Elternvertreter der örtlichen Schulen noch warte. Nur die Vertreterin der Integrierten Gesamtschule (IGS) habe am aktuellen Treffen teilgenommen. Der Vorsitzende des Elternbeirates eines Gymnasiums wehrt sich gegen diese Darstellung. Nicht einer, sondern fünf Elternvertreter von Schulen hätten an dem Treffen teilgenommen. Er habe die Redaktion um Richtigstellung gebeten. Diese habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass vor der Sitzung ein Pressegespräch stattgefunden habe. Bei dieser Gelegenheit habe die Arbeitsgruppe die Abwesenheit von Elternvertretern beklagt. Aus diesem Grund sehe die Redaktion keinen Grund für eine Korrektur. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der berichtende Redakteur offenbar vor der Sitzung der Arbeitsgruppe gegangen sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, seine Zeitung habe an keiner Stelle behauptet, dass nur eine Elternvertreterin an der fraglichen Sitzung teilgenommen habe. Die Sitzungsleiterin sei lediglich mit den Worten zitiert worden, sie freue sich über die erste Teilnehmerin von der Integrierten Gesamtschule. Auch das in der Überschrift übernommene Zitat der Sitzungsleiterin „Auf Elternvertreter warten wir noch“ enthalte im Kontext mit der im letzten Absatz wiedergegebenen Aussage „Vielleicht sind dann mehr Elternvertreter da“ keine falsche Tatsachenbehauptung. Tatsache sei – so die Chefredaktion weiter -, dass in der Vergangenheit Mitglieder der AG Verkehrsräume Kritik geäußert hätten: Von Seiten der Schulen habe es so gut wie keine Teilnahme an den Treffen gegeben. Dieser Aspekt sei auch Thema eines auf Wunsch der Arbeitsgruppe veranstalteten Pressegesprächs gewesen. Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs sei lediglich eine Elternvertreterin vor Ort gewesen. (2011)

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U-Bahn-Gewaltszene auf der Titelseite

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht eine Geschichte zum Thema Jugendgewalt. Auf dem Titel der Zeitschrift, der auch im Internet zu sehen ist, wird eine Gewaltszene in einem Berliner U-Bahnhof gezeigt: Ein junger Mann macht eine ausholende Bewegung mit einem Bein, offensichtlich, um auf den Kopf eines am Boden liegenden Mannes zu treten. Ein Leser des Magazins stellt in seiner Beschwerde an den Presserat die Frage, ob eine derartige Darstellung auf der Titelseite einer Zeitschrift sein müsse. Er vermutet eine Verletzung der Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Die Rechtsabteilung der Zeitschrift äußert Verständnis für die Haltung des Beschwerdeführers, wenn dieser das Titelbild erschreckend finde. Das liege jedoch nicht daran, dass das Titelbild das Thema Jugendgewalt unangemessen gewalttätig abbilde, sondern sei ausschließlich der brutalen Realität geschuldet. Im vorliegenden Fall seien Unverständnis und Entsetzen besonders groß gewesen, weil der Täter nicht der übliche Verdächtige sei (eindeutig vorbestrafter Jugendlicher, oft mit Migrationshintergrund), sondern ein angepasster Gymnasiast aus gutem Hause. Das Bild aus der Überwachungskamera zeige nichts weiter als die erschreckende Realität und beschreibe eindringlich ein Thema, das in der öffentlichen Diskussion seit langem eine herausragende Rolle spiele. (2011)

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Plagiatsvorwürfe gegen eine Professorin

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über Plagiatsvorwürfe gegen eine Fachhochschul-Professorin, die mit einem Foto präsentiert wird. Der Name wird abgekürzt genannt. Die Universität, an der sie promoviert worden war, habe ihr den Doktortitel entzogen. Der exakte Titel der Doktorarbeit ist zitiert. Die Zeitung schreibt, in der rechtlichen Auseinandersetzung über diesen Vorgang habe das Verwaltungsgericht die Aberkennung für rechtens erklärt. Die Professorin habe Berufung eingelegt. Die Fachhochschule, Arbeitgeber der Frau, prüfe weitere Schritte. Ein Leser der Zeitung mahnt die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Professorin an. Die Frau sei aufgrund der Angaben im Text und des Titels ihrer Doktorarbeit identifizierbar. Für die Redaktion nimmt die stellvertretende Leiterin der Stadtredaktion Stellung. Sie weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe die Persönlichkeitsrechte der Professorin verletzt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe festgestanden, dass es sich nicht nur um einen Verdacht, sondern um eine schwerwiegende Verfehlung der Professorin handele. Sie habe die universitäre Öffentlichkeit, Studenten, Kollegen und Prüfer vorsätzlich getäuscht. (2011)

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Opfer ging selbst an die Öffentlichkeit

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheint ein Video unter der Überschrift „Schon wieder! – Brutaler Angriff auf Berliner in U-Bahnhof“. Es geht um eine Attacke auf einen jungen Mann im U-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße. Auf dem Video ist zu sehen, wie ein Angreifer den Mann mit einer Flasche attackiert und dann den am Boden Liegenden mit Tritten an den Kopf malträtiert. Im gesprochenen Kommentar heißt es: „Nachdem diese Aufnahmen der Polizei veröffentlicht wurden, stellte sich der Täter“. Der Beschwerdeführer, ein Nutzer des Internet-Auftritts, kritisiert das Video, weil es rohe Gewalt zeigt. Falls es Ziel gewesen sein sollte, den Täter zu identifizieren und Hinweise an die Polizei zu erbitten, hätte man das Video auch so bearbeiten können, dass der Täter identifizierbar gewesen wäre, das Opfer jedoch nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Vorwürfe für unbegründet und beruft sich darauf, dass die Online-Ausgabe das offizielle Polizeivideo ohne jegliche Veränderung übernommen habe. Das Opfer sei nicht unkenntlich gemacht worden. Dies stelle aber keinen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte dar, weil der Mann von sich aus die Öffentlichkeit gesucht habe. Er habe bereits drei Tage nach dem brutalen Überfall vom Krankenhausbett aus Interviews gegeben. Hinzukomme, dass das Opfer an keiner Stelle zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt werde. Das Ereignis sei von öffentlichem Interesse. Dass die Video-Wiedergabe eines Überfalls gewalttätig wirke, liege in der Natur der Sache. Es sei das Anliegen der Redaktion gewesen, auf die unbeschreibliche Brutalität hinzuweisen, die der Schläger angewandt habe. Die Würde des Opfers werde nicht automatisch dadurch verletzt, dass es identifizierbar sei. (2011)

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„Antisemitismus-Vorwurf ist Rufmord“

Unter der Überschrift „Ein verdrängtes Problem“ berichtet eine Zeitung über eine noch nicht veröffentlichte Studie, die sich mit dem Verhältnis der Partei „Die Linke“ zum Antisemitismus beschäftigt. Die Zeitung bezieht sich auf aktuelle Diskussionen und Vorfälle in der Partei, so auch auf die Veröffentlichung eines antisemitischen Flugblattes auf der Homepage eines Kreisverbandes der Linken. Berichtet wird auch, dass die Linke in Bremen einen Israel-Boykott der Friedensbewegung unterstützt habe. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser vor, aus einer noch unveröffentlichten Studie zu berichten und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass die Partei „Die Linke“ antisemitische Positionen in ihren Reihen dulde. Trotz Nachfrage einer Parteisprecherin habe die Redaktion die Studie nicht zur Verfügung gestellt. Dem diffamierenden Inhalt der Studie habe die Zeitung breiten Raum gegeben. Die Studie enthalte zudem unbewiesene Behauptungen und Verdächtigungen. Die veröffentlichten Anschuldigungen gegen mehrere Politiker als Antisemiten sei einem Rufmord gleichzusetzen. Die Redaktion bediene mit ihrer Veröffentlichung ein pro-israelisches Netzwerk. Für den Chefredakteur der Zeitung sind die Vorwürfe abstrus und die Beschwerde substanzlos. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei hochgradig fragwürdig. Die Äußerungen gingen nicht über die Grenzen dessen hinaus, was in der öffentlichen Auseinandersetzung um Meinungen erlaubt sei. Der Autor des Beitrages habe alles Erdenkliche getan, um von der Partei eine Stellungnahme zu erhalten. (2011)

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Rettungsassistentin ungepixelt gezeigt

„Retter in Sorge um ihre Arbeitsplätze“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Tageszeitung über die Sorge von Mitarbeitern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) um ihre Jobs. Hintergrund ist, dass der Innenausschuss die Kreisverwaltung beauftragt hat, Alternativen zum Vertrag mit dem DRK aufzuzeigen. Ein Foto, das dem Artikel beigestellt ist, zeigt eine Rettungssituation. Mitarbeiter des DRK, vor allem jedoch eine junge Frau, sind auf dem Bild ungepixelt zu sehen. Bildunterschrift: „Die Mitarbeiter des Rettungsdienstes sorgen sich um ihre Jobs“. Die abgebildete Rettungsassistentin beschwert sich darüber, dass die Zeitung ihr Foto abgedruckt hat. Sie möchte nicht mit der Überschrift in Verbindung gebracht werden, denn sie sorge sich nicht um ihren Arbeitsplatz. Die Frau bemängelt überdies, dass das Foto bei einem Unfall entstanden sei, den sie noch nicht verkraftet habe. Sie hätte erwartet, dass zumindest ihr Gesicht unkenntlich gemacht worden wäre. Außerdem will sie erreichen, dass die Zeitung das Foto nicht weiter verwendet. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, die Redaktion habe das Bild der Frau so gepixelt, dass sie nicht mehr zu erkennen sei. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Eindruck zu erwecken, als machten sich die abgebildeten Personen, insbesondere die Beschwerdeführerin, Sorgen um ihren Arbeitsplatz. Vielmehr sollte die Abbildung als Symbolfoto dienen. Die Rechtsabteilung übermittelt dem Presserat das nunmehr gepixelte Bild, das sie für die Berichterstattung weiterhin verwenden will. (2011)

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Für ein Foto in die Bestattungshalle

Die Redaktion einer Boulevardzeitung berichtet über den Tod einer TV-Schauspielerin. Deren Sarg stehe seit drei Wochen einsam in einer Bestattungshalle des Zentralfriedhofs in einer Stadt in Süddeutschland. Dies habe eine Sprecherin der Stadt bestätigt: „Wir erreichen keine Verwandten, bei uns hat sich auch niemand gemeldet.“ Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1 und 2 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde bzw. Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Im Beitrag werde der Eindruck erweckt, dass der Sarg der Verstorbenen seit ihrem Tod vor drei Wochen in der Bestattungshalle stehe. Nach einem Bericht der örtlichen Zeitung stelle sich der Sachverhalt anders dar. Danach habe ein Journalist der Zeitung den Sarg fünf Tage nach dem Tod der Frau in die Bestattungshalle fahren lassen, um ein Foto zu machen. Der Beitrag sei dann zwei Wochen später veröffentlicht worden. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung sei noch Wochen nach dem Tod der Schauspielerin unklar gewesen, wo sie ihre letzte Ruhe finden sollte. Der Leichnam habe nach Auskunft der Friedhofsverwaltung acht Tage lang im Kühlraum der Leichenhalle gelegen, weil es weder Nachlass noch Testament gegeben habe. Auf Anfrage des Journalisten habe die Friedhofsverwaltung den Leichnam aufgebahrt. Die Rechtsabteilung räumt allerdings ein, dass der Artikel missverständlich aufgefasst werden könne. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe der Sarg nicht mehr in der Leichenhalle gestanden. Der fragliche Beitrag sei aufgrund einer redaktionellen Umdisposition erst zwei Wochen später ohne Aktualisierung erschienen. In der Gesamtbetrachtung sei dieser Fehler jedoch nicht als gravierend einzustufen. Tatsache sei nämlich, dass der Sarg mit dem Leichnam über eine Woche lang in der Leichenhalle gestanden habe. Insgesamt sei die Redaktion ihrer Chronistenpflicht in verantwortlicher Weise nachgekommen. (2011)

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Markenname im Interview fünfmal erwähnt

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung interviewt einen prominenten Fußballtrainer. Es geht vornehmlich um die Berufung des Sportlehrers zum „Markenbotschafter“ einer Kosmetikfirma. Im Verlauf des Interviews wird der Firmenname fünfmal erwähnt, davon zweimal von der Redaktion. Ein Nutzer der Ausgabe sieht in der mehrfachen Nennung des Markennamens und der Veröffentlichung eines entsprechenden PR-Fotos Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das Interview 4000 Wörter umfasse und der Markenname neben anderen Kosmetikmarken verhältnismäßig selten erwähnt werde. Gerade die frühzeitige Erwähnung des Fußballtrainers als „Markenbotschafter“ vermeide jeden Verdacht der versteckten Werbebotschaft. Die Autorin nutze die Nebentätigkeit des Trainers lediglich als Aufhänger für ein außergewöhnliches und einzigartiges Interview. In dem Gespräch sei es in hervorragender Weise gelungen, Antworten des Sportlehrers zu erhalten, die man von ihm in dieser Offenheit noch nie gehört habe. Der stellvertretende Chefredakteur bezeichnet das Interview als „ein außergewöhnliches journalistisches Stück mit exklusiven Nachrichteninhalten“, das bei den Lesern auf großes Interesse gestoßen sei. Im Hinblick auf das verwendete Foto betont die Chefredaktion, dass es sich dabei nur um eines von insgesamt 38 Bildern handele, die der Redaktion zur Verfügung gestanden hätten. Man habe dieses Foto ausgewählt, weil es den Trainer in einer privat anmutenden Situation zeige. Die Auswahl sei somit aus rein redaktionellen Gründen erfolgt. (2011)

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