Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Die Redaktion einer Boulevardzeitung berichtet über den Tod einer TV-Schauspielerin. Deren Sarg stehe seit drei Wochen einsam in einer Bestattungshalle des Zentralfriedhofs in einer Stadt in Süddeutschland. Dies habe eine Sprecherin der Stadt bestätigt: „Wir erreichen keine Verwandten, bei uns hat sich auch niemand gemeldet.“ Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1 und 2 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde bzw. Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Im Beitrag werde der Eindruck erweckt, dass der Sarg der Verstorbenen seit ihrem Tod vor drei Wochen in der Bestattungshalle stehe. Nach einem Bericht der örtlichen Zeitung stelle sich der Sachverhalt anders dar. Danach habe ein Journalist der Zeitung den Sarg fünf Tage nach dem Tod der Frau in die Bestattungshalle fahren lassen, um ein Foto zu machen. Der Beitrag sei dann zwei Wochen später veröffentlicht worden. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung sei noch Wochen nach dem Tod der Schauspielerin unklar gewesen, wo sie ihre letzte Ruhe finden sollte. Der Leichnam habe nach Auskunft der Friedhofsverwaltung acht Tage lang im Kühlraum der Leichenhalle gelegen, weil es weder Nachlass noch Testament gegeben habe. Auf Anfrage des Journalisten habe die Friedhofsverwaltung den Leichnam aufgebahrt. Die Rechtsabteilung räumt allerdings ein, dass der Artikel missverständlich aufgefasst werden könne. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe der Sarg nicht mehr in der Leichenhalle gestanden. Der fragliche Beitrag sei aufgrund einer redaktionellen Umdisposition erst zwei Wochen später ohne Aktualisierung erschienen. In der Gesamtbetrachtung sei dieser Fehler jedoch nicht als gravierend einzustufen. Tatsache sei nämlich, dass der Sarg mit dem Leichnam über eine Woche lang in der Leichenhalle gestanden habe. Insgesamt sei die Redaktion ihrer Chronistenpflicht in verantwortlicher Weise nachgekommen. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung interviewt einen prominenten Fußballtrainer. Es geht vornehmlich um die Berufung des Sportlehrers zum „Markenbotschafter“ einer Kosmetikfirma. Im Verlauf des Interviews wird der Firmenname fünfmal erwähnt, davon zweimal von der Redaktion. Ein Nutzer der Ausgabe sieht in der mehrfachen Nennung des Markennamens und der Veröffentlichung eines entsprechenden PR-Fotos Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das Interview 4000 Wörter umfasse und der Markenname neben anderen Kosmetikmarken verhältnismäßig selten erwähnt werde. Gerade die frühzeitige Erwähnung des Fußballtrainers als „Markenbotschafter“ vermeide jeden Verdacht der versteckten Werbebotschaft. Die Autorin nutze die Nebentätigkeit des Trainers lediglich als Aufhänger für ein außergewöhnliches und einzigartiges Interview. In dem Gespräch sei es in hervorragender Weise gelungen, Antworten des Sportlehrers zu erhalten, die man von ihm in dieser Offenheit noch nie gehört habe. Der stellvertretende Chefredakteur bezeichnet das Interview als „ein außergewöhnliches journalistisches Stück mit exklusiven Nachrichteninhalten“, das bei den Lesern auf großes Interesse gestoßen sei. Im Hinblick auf das verwendete Foto betont die Chefredaktion, dass es sich dabei nur um eines von insgesamt 38 Bildern handele, die der Redaktion zur Verfügung gestanden hätten. Man habe dieses Foto ausgewählt, weil es den Trainer in einer privat anmutenden Situation zeige. Die Auswahl sei somit aus rein redaktionellen Gründen erfolgt. (2011)
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Eine Großstadt-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Das ist der Richter, der den Prügler freiließ“ über die rechtlichen Folgen einer U-Bahn-Attacke auf einen jungen Mann. Der Ermittlungsrichter erließ zwar Haftbefehl gegen den Täter, setzte die Vollstreckung jedoch aus. Zwei Fotos sind dem Artikel beigestellt: Eines stammt von der U-Bahn-Überwachungskamera und zeigt den Beschuldigten, der auf den Kopf eines am Boden liegenden Mannes eintritt. Das andere zeigt den Richter, der den Prügler nach dem Erlass eines Haftbefehls hat laufen lassen. Die Zeitung berichtet über die Hintergründe des Falles und die möglichen Motive des Täters. Sie berichtet auch über die Empörung, die die Entscheidung ausgelöst hat, den Schläger nicht in Haft zu nehmen. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Art der Berichterstattung nicht der journalistischen Aufklärung diene, sondern zur Hetzjagd aufrufe. Der Richter werde öffentlich an den Pranger gestellt. Der Beschwerdeführer sieht die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte und Schutz der Ehre) verletzt. Der Chefredakteur verweist auf die massiven Gewaltausbrüche in U- und S-Bahnhöfen. Die Sicherheit der öffentlichen Verkehrsmittel sei in Frage gestellt. Daher stoße die Berichterstattung über die Richter-Entscheidung auf überragendes öffentliches Interesse. Die Zeitung habe geschrieben, dass die Entscheidung des Richters juristisch vertretbar sein möge. Dennoch sei die Redaktion der Ansicht, dass in der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran bestehe, sich ein Bild von dem Entscheidungsträger zu machen. Nach Meinung der Redaktion müssten persönliche Belange in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Der Richter hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, die juristische Entscheidungslage abstrakt zu erläutern, um so mehr Verständnis für die Entscheidung zu gewinnen. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen. (2011)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Verdacht auf Drogenhandel“. Es geht um die Äußerung eines Einwohners im Verlauf einer Gemeindeversammlung. Der namentlich genannte Mann hatte von Drogenhandel auf öffentlichen Plätzen im Ort gesprochen. Recherchen der Zeitung hätten ergeben, dass der Hinweis des Bürgers auf Tatsachen beruht. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Nennung des Namens gegen die Persönlichkeitsrechte des Mannes verstoße. Auch wenn dieser sich während einer öffentlichen Versammlung geäußert habe, hätte sein voller Name angesichts des brisanten Themas nicht genannt werden dürfen. Seine Familie sei bereits von Drogenabhängigen bedroht worden. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass der Hinweis auf einen florierenden Drogenhandel im Ort öffentlich während einer Bürgerversammlung angesprochen worden sei. Dessen müsste sich der Mann bewusst sein. Hätte er Wert darauf gelegt, dass sein Name nicht genannt werde, hätte er den örtlichen Berichterstatter darauf ansprechen können. Die Chefredaktion lässt auch den Autor des Beitrages zu Wort kommen. Er habe sich wegen der Namensnennung keine Gedanken gemacht, da er nicht von einer harten Drogenszene, sondern eher von einem Handel mit Modedrogen ausgegangen sei. Die Chefredaktion hält die Namensnennung im vorliegenden Fall für gerechtfertigt und ohne erkennbare Folgen. In begründeten Fällen sei die Redaktion jedoch bereit, auf die Nennung von Namen zu verzichten. (2011)
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Ein Nachrichtenmagazin befasst sich mit dem Thema Jugendgewalt. Auf dem Cover der Zeitschrift, das auch online erscheint, ist ein Foto zu sehen, das eine in einem Berliner U-Bahnhof installierte Überwachungskamera aufgenommen hat. Ein junger Mann wird gezeigt, der mit dem Fuß gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausholt. Ein Leser der Zeitschrift hält die Darstellung für unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex. Derartige Abbildungen seien geeignet, die Gesellschaft und hier vor allem Kinder und Jugendliche weiter verrohen zu lassen. Die Abbildung helfe nicht bei der Auseinandersetzung mit den Ursachen der Tat. Die Darstellung gehe über das Informationsinteresse der Leser hinaus. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift äußert Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer das Titelbild erschreckend findet. Dies liege jedoch nicht daran, dass das Titelfoto das Thema Jugendgewalt unangemessen gewalttätig abbilde. Es sei vielmehr ausschließlich der brutalen Realität geschuldet. Im vorliegenden Fall seien Unverständnis und Entsetzen besonders groß gewesen, weil der mutmaßliche Täter nicht „der übliche Verdächtige“ sei (einschlägig vorbestrafter Jugendlicher, oft mit Migrationshintergrund), sondern ein angepasster Gymnasiast aus gutem Hause. Hier versagten alle Erklärungsklischees. Die Redaktion habe darauf geachtet, dass weder Opfer noch Täter zu erkennen seien. Das Bild sei ausgewählt worden, weil es gerade nicht die Gewalt, sondern den Moment davor sichtbar mache. Das Grauen entstehe im Kopf. Es werde nicht unmittelbar gezeigt. Zur Titelzeile „Mordswut“ erläutert die Zeitschrift, dass diese das Phänomen der sich verstärkenden Gewalt kennzeichne. Eine grundlose Wut, die keinen Anlass brauche und die sich gegen jedermann richten könne, die ziellos sei und die nur eines kenne: Schwerste Gewalt gegen wehrlose Opfer bis hin zu deren möglichem Tod. Der komplexe Sachverhalt solle mit dem emotionalen Wort „Mordswut“ zum Ausdruck gebracht werden. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über eine renovierte Einkaufspassage. Detailliert werden die dort angesiedelten Geschäfte vorgestellt. Die Redaktion beschreibt deren Angebotspalette und nennt einzelne Produktpreise. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). Redaktioneller Text und werbliches Umfeld würden nicht getrennt. Der Artikel sei abgefasst wie eine bezahlte Werbung, doch fehle ein entsprechender Hinweis für den Leser. Der stellvertretende Chefredakteur berichtet von der Bedeutung der runderneuerten Einkaufspassage für die Stadt. Deshalb habe man sich entschlossen eine Doppelseite zu veröffentlichen. Auf der einen Seite sei eine kritische Würdigung der von etlichen Pannen begleiteten Renovierung veröffentlicht worden. Die andere habe Service-Charakter. Auf einer großen Übersichtsgrafik würden die Passage und ihre Mieter vorgestellt. Bei der Neueröffnung in prominenter Lage sei ein solcher Überblick erlaubt. Die Recherche der Redaktion sei unabhängig von der Anzeigenabteilung verlaufen. Daher habe es auch keinen Grund gegeben, den Text als Werbung zu kennzeichnen. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Zeitung berichtet über eine noch nicht veröffentlichte Studie, die sich mit dem Verhältnis der Partei „Die Linke“ zum Antisemitismus beschäftigt. Die Zeitung bezieht sich auf aktuelle Diskussionen und Vorfälle in der Partei, so auch auf ein antisemitisches Flugblatt auf der Homepage eines Kreisverbandes der Partei. Berichtet wird auch, dass „Die Linke“ in Bremen einen Israel-Boykott der Friedensbewegung unterstützt habe. Eine Nutzerin der Onlineausgabe beschwert sich beim Presserat über die Zeitung, weil sie eine Verletzung des Pressekodex vermutet. Sie spricht von Manipulation. Im Beitrag werde über eine wissenschaftliche Studie berichtet. Diese enthalte wichtige Fakten, die die Zeitung unter den Tisch fallen lasse. Die Beschwerdeführerin hält das Verhalten der Redaktion für unlauter. Anfragen bei der „Linken“ mit der Bitte um Stellungnahme seien nicht beantwortet worden, weil der Partei die Studie nicht vorgelegen habe. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Beitrag keine Äußerungen enthalte, die über die Grenzen dessen hinausgingen, was im öffentlichen Meinungskampf erlaubt sei. An keiner Stelle werde behauptet, dass es sich bei den Beteiligten um Antisemiten handele. Politische Akteure der äußersten Linken oder der äußersten Rechten zuzuweisen, sei noch keine Verunglimpfung. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Autor des kritisierten Beitrages alles Erdenkliche getan habe, um von der Partei „Die Linke“ eine Stellungnahme zu bekommen. (2011)
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„Schock-Bettler in der City“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Mann, der auf der Hauptgeschäftsstraße einer deutschen Großstadt Passanten um Geld bittet. Der Beitrag ist mit zwei Fotos illustriert, auf denen versehrte Bettler zu sehen sind. Auf einem ist ein junger Mann abgebildet, dessen Beine so verkrüppelt sind, dass er auf allen Vieren kriechen muss. Die Zeitung schreibt dazu: „Dieser Schock-Bettler kriecht wie ein Tier (…), die Beine verkrüppelt verbogen. Viele Shopper sind entsetzt, andere geben dem Bettler reichlich.“ Auf dem anderen Foto wird ein Mann ohne Beine gezeigt. Der Text dazu: „Der eine zieht sich ohne Beine und mit abgehacktem Arm über das Pflaster, der andere kriecht wie ein Werwolf mit nach außen gebogenen Beinen über die Einkaufsstraße. Jaulend, stöhnend betteln sie, indem sie Shoppern ihre geschundenen Körper vor die Füße werfen.“ Im Text heißt es auch noch: „Banden aus Rumänien und Bulgarien schicken seit Jahren Behinderte oder körperliche Gebrechen vortäuschende Landsleute (…).“ Die Zeitung teilt mit, dass ein Bettler im Schnitt zwischen 150 und 300 Euro pro Tag bekomme. Spitzenreiter sei der „Schrei-Sturz-Bettler“, der in einem Sommermonat 700 Euro am Tag erschnorrt habe. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts kritisiert gleich mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Die Beschreibung der behinderten Menschen in einer menschenverachtenden Sprache sei ehrverletzend diskriminierend und missachte die Menschenwürde. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von organisierten Bettlerbanden, über deren Treiben die Zeitung berichtet habe. Es lägen schriftliche Unterlagen vor, wonach die Zeitung ein Problem aufgegriffen habe, das von Stadtverwaltung und großen Teilen der Öffentlichkeit mit großer Sorge beobachtet werde. Die Schilderung der Gebrechen machte klar, mit welcher Perfidie die bedauernswerten Opfer von dubiosen Hintermännern zum Betteln auf deutsche Einkaufsstraßen geschickt würden. Das erbettelte Geld komme im Übrigen nicht den Bettlern zugute, sondern verschwinde größtenteils in den Taschen der Bandenchefs. Es gehöre zur Aufgabe der Presse, auch über grausame Realitäten zu informieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin komme der Opferaspekt in der Berichterstattung deutlich zum Ausdruck. Die dargestellten Menschen würden als Opfer mafiöser Strukturen beschrieben. (2011)
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Eine Satire-Zeitschrift erscheint mit einer Foto-Montage auf der Titelseite, die das Gesicht von Angela Merkel zeigt. Diese verdreht die Augen, verzieht das Gesicht und hat in der Mitte der Stirn eine Einschusswunde, aus der Blut tropft. Zum Bild gestellt ist diese Überschrift „Deutschland diskutiert: Darf man sich über dieses Bild FREUEN?“ Für den Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – ist die Abbildung der Bundeskanzlerin mit einem Kopfschussbild von unerträglicher Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit. Eine Verhöhnung und Propagierung von Tötungsbildern höchster Entscheidungsträger untergrabe jedes Vertrauen in eine faire und vertrauensvolle Kommunikation in einem Gemeinwesen und könne nur durch umgehenden Einzug des beleidigenden Druckwerks geahndet werden. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab. (2011)
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Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Die neue Leichtigkeit“ Erfahrungsberichte von mehreren Frauen, die mit Hilfe einer im Bericht namentlich erwähnten Firma ihr Wohlfühlgewicht erreicht haben. Mehrfach werden die Menüs, Treffen und Ernährungspläne der Firma genannt. Eine Leserin der Zeitschrift kritisiert Zeitschrift und Bericht wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten/Schleichwerbung). Die Beschwerdeführerin bemängelt die Vermischung von Redaktion und Werbung, ohne dass auf den kommerziellen Charakter der Veröffentlichung hingewiesen werde. Ein bestimmtes Unternehmen werde ausschließlich erwähnt. Andere Anbieter kämen in dem Bericht nicht vor. Nach Auskunft der Rechtsvertretung der Zeitschrift handele es sich hier nicht um eine bezahlte Veröffentlichung. Die Redaktion habe kein Geld für den Abdruck erhalten. Auch den Vorwurf der Schleichwerbung weist die Zeitschrift zurück. Im Vordergrund des kritisierten Beitrages stehe nicht die Firma. Vielmehr gehe es um die Erfahrungsberichte einiger Frauen. Bei der Frage, ob ein redaktioneller Anlass für die Berichterstattung bestand, sei Zuschnitt und Zielrichtung der Zeitschrift zu beachten. Diese richte sich an Frauen zwischen 25 und 50 Jahren und befasse sich mit den Themen Mode, Beauty, Kochen, Wohnen, Reise, Ernährung etc. All diese Kriterien passten zur thematischen Ausrichtung und zur Zielgruppe, so dass selbst dann, wenn die eine Firma lobend dargestellt worden wäre, kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorgelegen hätte. (2011)
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