Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Opfer in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Unfall eines jungen Mannes am Hauptbahnhof einer Großstadt unter der Überschrift „(…)-Fan verliert Arm bei Schlägerei“. Der 19-Jährige war nach einer tätlichen Auseinandersetzung vor einen einfahrenden Zug gestoßen worden. Der Artikel beginnt mit diesem Satz: „Seinen Hang zu körperlichen Auseinandersetzungen hat ein (…)-Fan am Samstagabend teuer bezahlt“. Ein Leser der Zeitung kritisiert diesen Satz. Darin stelle die Redaktion eine Tatsachenbehauptung auf, die sie nicht belegen könne. Die Redaktion wisse nicht genau, ob der junge Mann aktiv an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Das Opfer werde als eigenverantwortlich dargestellt. Die Darstellung im ersten Satz des Beitrages sei – so der Beschwerdeführer – unangemessen. Das Opfer der Auseinandersetzung werde von der Zeitung zum Täter gemacht, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte gebe. Aus der zugrundeliegenden Agenturmeldung ergebe sich keine Mitschuld des Opfers. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13, Richtlinie 13,1. Der 19-Jährige wird als „Hooligan“ mit „Hang zur Gewalt“ dargestellt. Damit werde behauptet, er habe sich selbst strafbar gemacht. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung hat sich die Redaktion nicht allein auf die Agenturmeldung verlassen. Sie habe selbst zusätzlich recherchiert. Danach sei das Opfer nicht als Hooligan bekannt und nicht zur Personenkontrolle ausgeschrieben gewesen. Der Redaktion gegenüber habe die Polizei jedoch bestätigt, dass der junge Mann in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt werde. Im Übrigen habe sich dieser kurz vor dem Unfall mit den „Fans“ eines anderen Vereins eine Prügelei geliefert. Einer von diesen habe den 19-Jährigen dann vor einen Regionalzug gestoßen. Die Zeitung hat nach eigenen Angaben den Namen des Verunglückten nicht genannt. Durch die Berichterstattung sei er nicht identifizierbar.

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Der Profi-Fußball lebt von der Öffentlichkeit

In einer Regionalzeitung werden nach dem Wochenende unter der Rubrik „Einzelkritik“, die Leistungen der örtlichen Profi-Fußballer benotet. Gleiches gilt für die Rubrik „Taktische Aufstellung mit Spielerbenotung“. Ein Leser der Zeitung stört sich an der Benotungspraxis durch die Redaktion. Er sieht den Datenschutz verletzt. Eine öffentliche Diskussion über persönliche Leistungen von Sportlern sei unangemessen. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Sie verweist auf die Kolumne des Ombudsrates der Zeitung, der sich ebenfalls mit der Beschwerde befasst hat. Darin heißt es: „(…) Basketball- und Fußballspieler sind dagegen öffentlich – im weitestmöglichen Sinn des Wortes. Etliche tausend Fans schauen den Spielen in den Fußballstadien zu, noch mehr Menschen verfolgen das Geschehen am Fernsehgerät. Gerade diese große Öffentlichkeit ist es, die das bestehende Geschäftsmodell des Profifußballs möglich macht. Indem Sportler im bezahlten Sport diese Öffentlichkeit sogar fordern, setzen sie sich im Gegenzug auch dem Urteil der Öffentlichkeit aus: den Bewertungen durch die Fans und – wie im Fall dieser Zeitung – durch qualifizierte Sportjournalisten.“

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Produktwerbung im redaktionellen Teil

Eine Illustrierte bringt ein Interview mit einer bekannten Schauspielerin, die gerade einen TV-Spot für eine bestimmte Kosmetikmarke dreht. Eine Creme wird namentlich genannt. Unter der Überschrift „So viel Schönheit auf zwei Etagen“ stellt das Blatt eine neue Schmuckfiliale vor. Es zeigt Fotos von einzelnen Schmuckstücken mit Preisangabe, die in dem neuen Geschäft zu kaufen sind. In der gleichen Ausgabe gibt es Tipps für günstige Flugreisen. Die Redaktion hat für den Beitrag mit der Serviceexpertin einer bestimmten Fluglinie gesprochen. Flugangebote und auch Preise werden genannt. Unter der Rubrik „Society-News“ berichtet die Illustrierte über einen „neuen Trend“ bei Promi-Festen. Immer mehr Gastgeber – so behauptet es der Autor - ließen ihren Gästen den Sekt einer namentlich genannten Sektmarke ausschenken. Das Logo des Sektes wird im Bild gezeigt. In allen diesen Fällen sieht ein Leser der Zeitschrift Verstöße gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Einmal stört er sich an der detaillierten Beschreibung einer Creme mit Preisangabe. Die Vorstellung der Schmuckfiliale mutet ihn an wie ein Werbeprospekt. Bei dem Flugbeitrag gehe es ausschließlich um Angebote einer bestimmten und namentlich genannten Fluggesellschaft. Der Beitrag unter der Rubrik „Society-News“ enthalte das identische Foto, das auch in einer Anzeige, geschaltet in der gleichen Ausgabe, abgedruckt sei. Die Chefredaktion der Zeitschrift betont, dass keiner der kritisierten Beiträge direkt oder indirekt bezahlt worden sei. Alle Beiträge seien in Eigenarbeit der Redaktion und ohne Beteiligung von kaufmännischen Verlagsbereichen entstanden. Es handele sich nicht um Werbung. Die Redaktion gehe stets verantwortungsvoll mit den Vorgängen um und wolle den Anschein von Käuflichkeit vermeiden. Es könne jedoch nicht sein, dass die Redaktion auf Berichte – auch positive – über Unternehmen verzichten müsse. (0817/11/2)

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Redaktion hat schnell eingegriffen

Ein schwerer Verkehrsunfall ist Thema in einer Regionalzeitung. Mit dem Artikel wird ein Foto vom Einsatz der Rettungskräfte veröffentlicht. Darauf ist der Unfallwagen mit amtlichem Kennzeichen zu sehen. Ein Leser sieht durch die Veröffentlichung Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Das Kfz-Kennzeichnen mache das Unfallopfer identifizierbar. Außerdem sei auf dem Bild ein Verletzter erkennbar. Für die Zeitung antwortet der Chef vom Dienst. Die Beschwerde hält er für unbegründet, weil die verletzte Person auf der Trage nicht identifizierbar sei. Das Kennzeichen des Unfallwagens sei eine Stunde lang erkennbar gewesen. Die Redaktion habe den Fehler entdeckt und sofort behoben. Mit der Stellungnahme übermittelt der Chef vom Dienst den Link auf die aktualisierte Fotostrecke zu dem Unfall-Bericht. Darauf ist weder die verletzte Person noch das Kfz-Kennzeichen identifizierbar zu erkennen.

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Polizeibeamter erschießt sich mit Dienstwaffe

Kollegen finden einen 45-jährigen Polizeioberrat, der sich mit seiner Dienstwaffe erschossen hat. Die örtliche Zeitung berichtet in zwei Beiträgen. Danach schließt die Polizei ein Fremdverschulden aus. Ausschlaggebend seien private Probleme des Beamten gewesen. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Ehefrau des Verstorbenen. Sie kritisiert inhaltliche Fehler in der Berichterstattung. Die Zeitung unterstelle zudem leichtfertig ein Motiv („private Probleme“) für die Tat. Das sei nicht hinnehmbar. Für sie und die drei Kinder sei die Unterstellung eine verletzende Zumutung. Die Frau sieht Ziffer 8, Richtlinie 8.5 (Selbsttötung) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung äußert großes Verständnis für die Betroffenheit der Hinterbliebenen und ihrer Kinder. Dennoch ist die Beschwerde nach seiner Auffassung unbegründet. Die Zeitung gehe grundsätzlich äußerst zurückhaltend bis restriktiv mit Veröffentlichungen über Selbsttötungen um. Begründungen für Ausnahmen von dieser Regel könnten nur im Ort, in den Auswirkungen der Selbsttötung oder in der Person liegen. Im vorliegenden Fall seien es der Ort, nämlich eine Großbehörde, und der Gebrauch der Dienstwaffe gewesen, die zur Berichterstattung geführt hätten. Von der Polizeipressestelle sei neben der Bestätigung der Selbsttötung auch die Aussage gekommen, dass ersten Ermittlungen zufolge keine dienstlichen Gründe oder Dienstvergehen vorgelegen hätten, sondern offenbar private Gründe Ursache des Suizids gewesen sein könnten. Von inhaltlichen Fehlern in der Berichterstattung könne daher keine Rede sein, da die Redaktion nicht leichtfertig ein Motiv für die Tat beschrieben oder unterstellt habe.

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Besonderer Schutz für Minderjährige

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Erstochen! Danny (15) findet tote Mutter in der Wohnung“. Es geht um ein noch ungelöstes Tötungsdelikt in einer Großstadt. Die Vornamen der Toten und ihres Sohnes, das jeweilige Alter und die familiären Umstände werden geschildert. Die Zeitung teilt auch mit, dass die Frau eine behinderte Tochter hinterlässt. Die Redaktion druckt Bilder des von der Familie bewohnten Hauses, eines von Mutter und Sohn und des Wohnzimmers ab. Auf letzterem Bild ist Blut erkennbar. Ein Nutzer des Internet-Portals sieht Persönlichkeitsrechte verletzt, weil Namen und Details von Minderjährigen genannt würden. Außerdem kritisiert er das Bild mit den Blutspuren im Wohnzimmer. Die Redaktion weist die Vorwürfe zurück. Sie habe alle Namen abgekürzt und – abgesehen vom Alter – keine weiteren Informationen veröffentlicht, die zu einer Identifizierung der Kinder hätten beitragen können. Auch andere Informationen, die in dem Artikel enthalten seien, führten nicht zu Verstößen gegen presseethische Grundsätze.

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Autor und Arzt im Streit um ein Buch

Ein Polizeiarzt und ein Buchautor stehen in einer rechtlichen Auseinandersetzung, über die die örtliche Zeitung berichtet. Der Autor ist ein ehemaliger Polizist, der gegen die Polizei und die „Hells Angels“ zu Felde zieht. An mehreren Stellen schreibt er über einen Polizeiarzt. Dieser wehrt sich, indem er beim Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen das Buch beantragt. Der Polizeiarzt tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er wirft der Redaktion vor, unwahre Behauptungen und ehrverletzende Äußerungen aus dem Buch zu verbreiten. Das Buch erwähne reale Personen unter verändertem Namen. Aufgrund ihrer Tätigkeit und Beschreibung seien sie jedoch eindeutig zu identifizieren, so auch er in seiner Rolle als Polizeiarzt. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Behauptung der Zeitung als falsch, ein Gerichtsverfahren sei anhängig. Zum Zeitpunkt des Erscheinens sei kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht abgegeben worden. Das sei erst eine Woche später der Fall gewesen. Die Redaktion lässt ihren Chefreporter antworten, der für sie recherchiert hat. Nach seinen Recherchen habe der Präsident der örtlichen „Hells Angels“ gegen das Buch vorgehen wollen. Darüber habe die Redaktion berichtet. Am gleichen Tag habe er – der Chefreporter – erfahren, dass auch der Polizeiarzt gegen das Buch vorgehen wolle. Dieser habe ihm auf Nachfrage ausrichten lassen, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Danach sei der kritisierte Artikel erschienen. Die Kritik des Beschwerdeführers, das Landgericht sei entgegen der Berichterstattung nicht mit dem Fall befasst gewesen, sei berechtigt. Er – der Autor des kritisierten Artikels – habe diesen Fehler in einem Brief an den Anwalt des Beschwerdeführers eingeräumt. Er habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass es erlaubt sein müsse, über ein beanstandetes Buch zu berichten und daraus zu zitieren. Nur so habe sich der Leser ein Bild von dem Rechtsstreit machen können.

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Die Online-Ausgabe und der „handfeste Skandal“

Maßnahmen einer Großstadt gegen Korruption in den eigenen Reihen sind Thema in einer Regionalzeitung. Mehrere Korruptionsfälle werden geschildert. Einer betrifft die Leiterin des Bereichs Einkauf. Diese – so die Redaktion – habe die Kreditkarte der Stadt für private Einkäufe verwendet. Von einem „handfesten“ Skandal ist die Rede. Die Frau stehe „anscheinend“ noch auf der Gehaltsliste der Stadt. Die Angegriffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Presserat. Sie spricht von Aufbauschung, wenn die Zeitung von einem „handfesten Skandal“ spreche. Sie mische sich in ein laufendes Verfahren ein, in dem ihr Verhalten bewertet werde. Insgesamt sei die Berichterstattung undifferenziert. Mit ihr selbst habe die Redaktion nicht gesprochen. Unsachlich sei auch die Anmerkung, sie stehe weiterhin auf der Gehaltsliste der Stadt. Das Justiziariat der Zeitung stellt fest, dass sich die kritisierte Berichterstattung nur am Rande und im Verhältnis zum Gesamtbeitrag in äußerst geringem Umfang auf die Beschwerdeführerin beziehe. Es würden nur wenige Tatsachen mitgeteilt. Eine Identifizierung der Frau für weite Kreise der Leserschaft werde dadurch verhindert, dass ihr Name nicht genannt worden sei. Der Artikel – so die Rechtsvertretung weiter – sei aus aktuellem Anlass entstanden. Fälle der Korruption und der Veruntreuung, wie sie in jüngster Zeit in drei Fällen aufgefallen seien, seien bei der Stadt Thema gewesen. Es sei darum gegangen, solchen Vorkommnissen künftig wirksam entgegenzuwirken. Zum Verständnis der Hintergründe sei die Redaktion auf drei bekannt gewordene Fälle eingegangen. Die Beschwerdeführerin rüge im Übrigen nicht den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung.

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Namensnennung presseethisch vertretbar

Eine Regionalzeitung berichtet über die schlechte finanzielle Lage eines örtlichen Ferienzentrums. Für die Anlage werde ein neuer Leiter gesucht. Ob der bisherige, namentlich genannte und im Bild gezeigte Chef weiter beschäftigt werde, sei offen. Der Zentrumsleiter beschwert sich über die von ihm vermutete Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Er werde von der Zeitung für die schlechte finanzielle Lage der Ferienanlage verantwortlich gemacht. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Geschäftsführer der Betreiberfirma habe dem Autor den Bericht „diktiert“. Der Beschwerdeführer will erreichen, dass der Artikel aus dem Internet gelöscht wird. Die Zeitung hat sich gedruckt und online schon mehrmals mit der Situation des Ferienzentrums befasst. Sie habe sich bei dem Beschwerdeführer informieren lassen wollen, sei jedoch von diesem an den Geschäftsführer verwiesen worden. Der habe umfassend Auskunft gegeben. Von einem „diktierten“ Bericht könne keine Rede sein. Inhaltlich sei der kritisierte Artikel nicht zu beanstanden. Die Entwicklung gebe der Zeitung Recht, denn der Beschwerdeführer sei mittlerweile nicht mehr Leiter der Anlage. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Foto sei etwa drei Wochen vor der monierten Berichterstattung entstanden. Damals habe eine Auszubildende eine besondere Ehrung erhalten. Der Fotograf habe diese und ihren Ausbilder ablichten wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dazugestellt, um mit aufs Bild zu kommen. Die Frage, wie es mit dem Ferienzentrum weitergehen werde, sei – so die Zeitung weiter – lange Zeit ein wichtiges Thema in der Region gewesen. Die Redaktion habe in allen Fällen umfassend und korrekt berichtet.

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Wenn einem der Lärm auf die Nerven geht

In einer Kleinstadt schwelt der Konflikt zwischen einem Jugendzentrum und seinem Nachbarn, dem Chef des örtlichen Veterinäramtes. Die Regionalzeitung berichtet über den Streit und eine Klage des Nachbarn beim Landgericht. Dem Tierarzt geht es vor allem um den Lärm im Jugendzentrum und in dessen nächster Umgebung. Die Zeitung berichtet weiter, dass das Gericht ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag geben werde. Damit solle der vom Kläger kritisierte Lärmpegel geprüft werden. Kurz darauf unterrichtet die Zeitung ihre Leser darüber, dass das Jugendzentrum vom Landratsamt mit einer „Nutzungsuntersagung“ belegt worden sei. Kurz gesagt: Es ist erst mal geschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Bericht im Gegensatz zum ersten Artikel nicht namentlich genannt. Der Tierarzt beschwert sich beim Presserat darüber, dass seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex dadurch verletzt worden seien, dass er im ersten Beitrag namentlich genannt worden sei. Sein Name sei in der Zeitung gestanden, obwohl er an dem Verfahren ausschließlich als Privatperson beteiligt sei. Er hält die Namensnennung ebenso für unzulässig, wie die Erwähnung seiner behördlichen Funktion im Zusammenhang mit der privaten Rechtstreitigkeit. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch als Amtsperson an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Zum Hintergrund: Das Veterinäramt ist dem Landratsamt angegliedert. Dieses hatte zum Zeitpunkt des Zivilrechtsstreits über eine Baugenehmigung zu entscheiden. Diese sah vor, das Jugendzentrum umzubauen und dabei entsprechende Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen. Später hat das Landratsamt die Baugenehmigung verweigert und die Schließung des Zentrums veranlasst. Wegen dieser Fakten sei die berufliche Tätigkeit des Veterinärs für die Berichterstattung relevant und die Namensnennung gerechtfertigt. Das Landratsamt sei durch die Entscheidung, das Jugendzentrum zu schließen, in die Streitigkeit involviert gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem Verdacht, das Landratsamt wolle den Beschwerdeführer unterstützen, indem es die Baugenehmigung versagt habe. Zur Namensnennung vertritt die Zeitung diese Auffassung: Der Streit um das Jugendzentrum stoße in der Öffentlichkeit auf großes Interesse. Der Beschwerdeführer habe den Fall ins Rollen gebracht. Sein privates Verhalten berühre öffentliche Interessen der Bürger. Die Nennung seines Namens sei folglich zulässig.

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