Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Unter dem Titel „Liebeskummer: Lehrling (18) warf sich in (…) vor den Zug“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Suizid eines jungen Mannes. In dem Artikel wird ein Vergleich zwischen dem aktuellen Fall und dem Freitod des Hannover 96-Torwarts Robert Enke gezogen, weil der Lehrling auch Fußballer war. Die Umstände des tragischen Ereignisses werden in allen Einzelheiten geschildert. Die Zeitung schreibt, der junge Mann habe Stress mit seiner Freundin gehabt und sei darauf mit dem VW-Bus seiner Eltern an die Bahngleise gefahren. Vom Zug, der um 20.35 Uhr die Stelle passiert habe, sei er überfahren worden. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht Ziffer 8, Richtlinie 8.5, des Pressekodex verletzt. Er mahnt den Werther-Effekt der Berichterstattung an. Die Zeitung hat den Bericht aus einem anderen Blatt übernommen. Dessen Chefredaktion antwortet. Danach hat die Redaktion nüchtern und wahrheitsgemäß über den tragischen Suizid berichtet. Dieser habe eine ganze Region schon vor der Veröffentlichung erschüttert und intensiv beschäftigt. Damit sei auch der Vorwurf des Beschwerdeführers widerlegt, die Redaktion habe „über einen solchen Vorfall berichtet, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Anlass“ bestanden habe. Die Zeitung habe neutrales Bildmaterial gemäß den üblichen Standards der Presse verwendet. Aus dem Kreis der Betroffenen habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Die Chefredaktion weiß auch nichts davon, dass Goethes Werther, nachdem es zu einer Selbstmordwelle gekommen sei, verboten worden wäre. Vielmehr sei das Buch überall im Handel erhältlich. Es sei gängiger Unterrichtsstoff, ohne dass es in den betreffenden Schulklassen zu Werther-Effekten komme. Wäre es anders, würden diese Zeitung und sicherlich auch alle anderen groß darüber berichten. Die Chefredaktion schließt mit der Anmerkung, sie solle auf der Grundlage unbewiesener Annahmen und Mutmaßungen willkürlich für etwas gerügt werden, das der Beschwerdeführer im Kern anderen anlaste, nämlich die Enke-Berichterstattung in allen Medien. (2010)
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Eine junge Frau stirbt. Zunächst aufgenommene Ermittlungen zur Klärung der Todesursache werden eingestellt. Die Behörden gehen von einem Suizid aus. Freunde der toten Studentin glauben nicht daran. Sie bilden eine Initiative mit dem Ziel, ihre Annahme zu untermauern, dass die junge Frau sich nicht selbst umgebracht habe. Die örtliche Zeitung berichtet unter der Überschrift „Keine Ruhe für ertrunkene Kunststudentin“. Um die privaten Untersuchungen finanzieren zu können, hätten die Freunde Spenden gesammelt. Das entsprechende Konto sei unter dem Namen der Mutter der Toten eingerichtet. Die Zeitung nennt zwei Mitglieder der Initiative mit Namen. Eines von ihnen wird als „Politikwissenschaftler“ bezeichnet. Einer der Genannten moniert die Missachtung von Persönlichkeitsrechten. Die Namen der Mutter und jene der Mitglieder der Initiative hätten nicht genannt werden dürfen. Die Zeitung verstoße auch gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, wenn sie berichte, dass das Konto schon seit Jahren laufe. Es sei jedoch erst vor kurzem auf den Namen der Mutter der Toten eingerichtet worden. Darüber hinaus, so der Beschwerdeführer weiter, gebe die Zeitung den Gründungszweck der Initiative falsch wieder. Statt „der Freundeskreis geht nach wie vor von einem Verbrechen aus“ müsse es heißen, „der Freundeskreis geht nach wie vor von einem anderen Tat- oder Unfallhergang aus“. Die Zeitung habe eine Berichtigung abgelehnt. Das Gegenangebot der Redaktion, einen Leserbrief zum Vorgang abzudrucken, hätte wiederum die Initiative abgelehnt. Die Redaktion steht auf dem Standpunkt, dass die Namen aus dem Freundskreis hätten genannt werden dürfen, da beide ihre Aktion auch im Internet publik gemacht und dabei ihre Namen genannt hätten. Der Beschwerdeführer sei auch im Fernsehen im Zusammenhang mit der Initiative aufgetreten. Der Name der Mutter der toten Frau sei über öffentlich zugängliche Quellen für jedermann leicht zu ermitteln gewesen. Zur Frage der Sorgfalt teilt die Redaktion mit, sie habe bei der entsprechenden Bank recherchiert. Der Name der Mutter sei genannt worden. Der Zeitung scheint es bemerkenswert, dass das Konto der Initiative drei Tage vor dem Auffinden der toten Studentin eingerichtet worden sei. (2010)
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Ein Ketchup-Hersteller und die Caritas schließen einen Kooperationsvertrag. Eine Regionalzeitung berichtet über den Vorgang. Der Beitrag enthält die großformatige Abbildung einer Ketchup-Flasche. Ein kleineres Bild zeigt deutlich den Markennamen. Im Artikel äußern sich zwei Küchenchefs positiv zu dem Produkt. Sie werden mit diesen Aussagen zitiert: „Der Ketchup ist nicht der billigste, aber man schmeckt den Unterschied“ und „Wir haben mehrere Tests gemacht, sind aber bei (…) geblieben. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Das sei reinste PR. Infos über das eigentliche Thema, nämlich die Kooperation der Ketchup-Firma mit der Caritas, enthalte der Beitrag nicht. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe schon vor Jahren damit begonnen, die Wirtschaftsberichterstattung im lokalen Bereich deutlich auszuweiten. Artikel über Unternehmen sollten nicht nur die Pflichtzahlen-Vorlage oder den Krisenfall beleuchten, sondern auch ein allgemeines Interesse bedienen. Damit dies sachkundig geschehen kann, habe man in vielen Lokalteilen spezielle Seiten eingerichtet und junge Redakteure mit wirtschaftlicher Vorbildung eingestellt. Im vorliegenden Fall handele es sich um den Bericht über ein Unternehmen, das einen weltweit bekannten Konsumartikel vertreibe. Den Beitrag habe man mit einer Ketchup-Flasche illustriert. Dies mache auf den ersten Blick deutlich, worum es gehe. Der CvD spricht von einer „optischen Leserführung“. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten lobenden Zitate hätten einen klaren Zweck. Sie belegten, warum Ketchup in den letzten Jahren seinen Marktanteil erheblich habe vergrößern können. Die Zitate seien zudem klar Personen, in diesem Fall bekannten Küchenchefs, zuzuordnen. Äußerer Anlass, aber eben nur der Anlass, sei der Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Firma und der Caritas gewesen. Der Chef vom Dienst räumt ein, dass der Anlass ein wenig näher hätte beleuchtet werden müssen. (2010)
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„Gastronom von Ex-Liebhaber ermordet“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um den Mord an einem namentlich genannten Restaurantbetreiber. Die Zeitung berichtet, was offiziell nicht bestätigt ist: Eine angebliche Liebesgeschichte zwischen Opfer und Täter, einem Angestellten des Gastronomen. Dieser wollte nach der Darstellung der Zeitung eine dauerhafte Beziehung, sein Chef jedoch nicht. Die Meinungsverschiedenheit endete mit der Entlassung des späteren Täters von einem Tag auf den anderen. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung verletze Persönlichkeitsrechte. Der Name des Opfers werde genannt, ohne dass daran ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Weiterhin spekuliere die Zeitung über ein Liebesverhältnis zwischen den beiden Männern. Das verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion im Vorfeld der Berichterstattung intensiv darüber diskutiert habe, ob das Opfer namentlich genannt und das Verhältnis von Täter und Opfer angesprochen werden dürfe. Sie meint, dass sie sich mit ihrer Entscheidung, diese Details zu nennen, im Rahmen des Pressekodex bewege. Die Zeitung argumentiert, das Opfer sei ein stadtbekannter Gastronom gewesen, der in einigen Veröffentlichungen sogar als „Promi-Wirt“ bezeichnet werde. Er sei auch öffentlich aufgetreten und habe sich wiederholt der Presse als Gesprächspartner angeboten. Damit sei der Mann eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Ein weiterer Grund für die Art und Weise der Veröffentlichung seien die Umstände der Tat. Das besondere Informationsinteresse ergebe sich aus den extremen Umständen der Tat und der Bekanntheit des Opfers. Die berichtenden Redakteurinnen konnten sich schließlich auf die Seriosität ihrer Quelle, die in Kreisen der Polizei angesiedelt sei, verlassen. Daher stamme auch die Information, zwischen Täter und Opfer habe eine Liebesziehung bestanden. Dieser Umstand sei im Hinblick auf das Tatmotiv von entscheidender Bedeutung. (2010)
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Die Wiedereröffnung des örtlichen Ladens einer Schmuck- und Uhren-Kette ist Thema in einer Regionalzeitung. Die Filiale war sechs Wochen lang wegen Umbauarbeiten geschlossen. Das Angebot des Geschäfts wird von der Redaktion ausführlich beschrieben. Für einen Leser der Zeitung ist der verwendete Text eindeutig PR-Material der Ladenkette. Er vermutet in der Veröffentlichung eine Gefälligkeit für einen guten Anzeigenkunden. Der kritisierte Artikel sei eindeutig werblicher Natur. Der zuständige Ressortleiter der Redaktion berichtet, diese habe über die Wiedereröffnung berichtet, da der Laden an einem markanten Punkt mitten in der Stadt liege, der täglich von Tausenden passiert werde. Es sei für die Öffentlichkeit interessant zu wissen, dass das Geschäft wiedereröffnet habe und dass eine Baulücke im Stadtzentrum geschlossen worden sei. Die Kritik des Lesers an einem Teil des Artikels sei jedoch gerechtfertigt. Diesen hätte sich die Redaktion sparen können, da einzelne Passagen nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt seien. Normalerweise sei es gute Übung in der Redaktion, redaktionelle und werbliche Informationen streng zu trennen. Im vorliegenden Fall sei ein Lapsus geschehen, den die Zeitung bedauere. (2010)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Kamera hält Fußtritte an Kopf fest“ in ihrer Online-Ausgabe einen Beitrag, in dem es um einen Fall von gefährlicher Körperverletzung geht. Die Polizei hatte einen 21-jährigen Mann festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, einen 19-Jährigen mit Fußtritten verletzt zu haben. Den Angriff hat ein weiterer Jugendlicher mit seinem Handy gefilmt. Das Video liegt der Redaktion vor. Am Ende des Beitrages verweist diese auf „Ausschnitte aus dem Handy-Video“. Dieses dauert etwa anderthalb Minuten. Die Jugendlichen werden anonymisiert dargestellt. Die Printausgabe der Zeitung veröffentlicht den Beitrag ebenfalls, illustriert durch ein Foto aus dem Video. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe und Leserin der Zeitung sieht durch das großformatige Foto mit der Gewaltszene sowie durch das Video, mit dem der Beitrag verlinkt ist, die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Redaktion dieses Thema mit besonderer journalistischer Sorgfalt aufbereitet habe. Das Video sei so bearbeitet, dass es eben nicht Gewalt verherrlichend, sondern dokumentarisch sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die U-Bahn-Attacken in München. Die Berichterstattung über Gewalt unter Jugendlichen sei von öffentlichem Interesse. Bei dem inzwischen Verurteilten handele es sich zudem um einen Wiederholungstäter. Das Video sei ursprünglich zehn Minuten lang gewesen. Es sei gekürzt worden, damit der Betrachter einen kurzen Endruck der Vorfälle bekäme und die Gewalt nicht zu lange auf ihn einwirke. Darüber hinaus enthalte das Video einen Vorspann mit diesem Hinweis: „Die folgenden Szenen beinhalten Gewalt und sind in der Wohnung eines Beschuldigten mit einer Handy-Kamera aufgenommen worden“. Dadurch kann der Leser bzw. der Nutzer die folgenden Szenen einschätzen. Die Redaktion habe alle in dem Video handelnden oder zuschauenden Personen gepixelt. (2010)
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Eine Regionalzeitung berichtet über das Wohnungsangebot in einem renovierten Gebäude. Das Ergebnis der Erneuerung wird positiv beschrieben. Es heißt, dass das Haus „ein schönes Zuhause“ geworden sei, in dem man sich wohl fühle und die Vorzüge zur nahen Innenstadt genießen könne. Die Zeitung weist auf schöne und helle Wohnungen hin. Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf Ansprechpartner für Mietinteressenten mit den entsprechenden Adressen und Telefonnummern. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Schleichwerbung. Nach Darstellung der Redaktionsleitung beschäftige sich der Artikel mit einem Wohnkomplex, der jahrelang einen extrem schlechtern Ruf gehabt habe und oftmals im Polizeibericht erwähnt worden sei. Die Redaktion habe nunmehr bei den Recherchen für den kritisierten Artikel festgestellt, dass Ruhe eingekehrt sei. Dies sei dem neuen Eigentümer bzw. Vermarkter zu verdanken, dem es offensichtlich gelungen sei, die Mieterstruktur in dem Gebäude auf ein anderes Niveau zu bringen. Der Wohnkomplex liege im Zentrum der Stadt. Ein sozialer und krimineller Brennpunkt sei entschärft worden. Dies verdiene eine Würdigung durch die Zeitung. Da es sich beim Vermarkter um eine auswärtige Firma handele, sei die Nennung von Adresse und Telefonnummer gerechtfertigt. (2010)
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Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Deutsche Bahn: Billigkräfte auf den Gleisen“ über vermeintliche Missstände bei der Bahn. Unter anderem berichtet die Zeitung über das Ermittlungsverfahren einer Rechtsanwaltskammer gegen den ehemaligen Ombudsmann der Bahn. Nach Konzerninformationen habe dieser von einer Detektei die Geldbewegungen auf Mitarbeiterkonten beobachten lassen. Ein Anwalt habe über die Detektei sogar Steuererklärungen besorgen lassen. Auch Unterhaltszahlungen von Bahnmitarbeitern seien ausgewertet worden, heißt es in internen Unterlagen. Strafrechtlich seien die Vorgänge verjährt. Das Verhalten des Ombudsmannes und des Rechtsanwalts seien standeswidrig. Das Verfahren sei erfolglos verlaufen, weil die Bahn AG die internen Unterlagen nicht herausgebe. So zitiert die Zeitung einen Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer. Der ehemalige Ombudsmann beschwert sich beim Presserat über den Bericht. Er wirft der Redaktion einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) vor, da die veröffentlichten Informationen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden seien. Der Autor des Berichts habe das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer selbst angestrengt. Außerdem habe er aus einem Bericht des zuständigen Datenschutzbeauftragten zitiert. Inzwischen sei das Prüfverfahren auch dort abgeschlossen. Darüber hätte berichtet werden müssen. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Deshalb habe sein Name nicht genannt werden dürfen. Auch gegen Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) habe die Zeitung verstoßen. Der Artikel suggeriere eine strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Autor des Berichts habe keine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht. Er habe lediglich im Rahmen seiner Recherchearbeit mehrmals die Kammer gefragt, wie sie das Verhalten des Beschwerdeführers bewerte. Auch die Behauptung, der Redakteur stütze sich in seiner Berichterstattung ausschließlich auf veraltete Berichte des Datenschutzbeauftragten und ignoriere neue Erkenntnisse, sei falsch. Die Recherchen hätten sich auch auf die internen Bahnermittlungen und die Ermittlungen der vom Aufsichtsrat der Bahn eingesetzten Sonderermittler gestützt. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mord in (…) – Das ist die zerstückelte Hure“ über einen Leichenfund. Im Artikel wird Näheres über Herkunft und Lebensgewohnheiten der Frau mitgeteilt. Die Zeitung schreibt: „Opfer Monika P. arbeitete in einer Behindertenwerkstatt, war geistig behindert. Gelegentlich schaffte sie als Prostituierte auf dem Straßenstrich in der (…)-Straße an“. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe hält die Bezeichnung „Hure“ für abschätzig und diskriminierend. Sie sieht die Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex verletzt. Der Redaktion gehe es weniger um den Mord als vielmehr um die Tätigkeit des Opfers. In diesem Punkt sei die Berichterstattung ehrabschneidend. Die Beschwerdeführerin sieht in der Kombination des Fotos und der Überschrift das Opfer zudem diffamiert. Monika P. werde nicht als Opfer betrauert, sondern als Sensation ausgebeutet. Gerade mit Rücksicht auf die Hinterbliebenen hätte diese Art der Berichterstattung unterbleiben müssen. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, das fragliche Foto sei von der Polizei zu Fahndungszwecken herausgegeben worden. Das Bild sei in sämtlichen Zeitungen der Region erschienen. Die Bezeichnung „Hure“ sei ebenfalls zulässig. Im Zuge der Fahndung habe es der Beschreibung der Tätigkeit der jungen Frau bedurft, da sich daraus möglicherweise Hinweise auf den Täter ergeben könnten. Da sich Prostituierte häufig selbst so bezeichnen, sei „Hure“ im Gegensatz zu „Hurenbock“ oder „Hurensohn“ auch keine Beschimpfung. (2010)
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