Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7550 Entscheidungen
Eine Zeitschrift aus dem Spektrum des Regenbogens beschäftigt sich mit dem „Bauer-sucht-Frau“-Paar Josef und Narumol. Auf der Titelseite steht die Überschrift „Dabei war es doch die ganz große Liebe – Bauer sucht Frau – Josef und Narumol – Scheidungs-Schock“. Der Beitrag im Innenteil trägt die Überschrift „Josef und Narumol – Scheidungs-Schock“. Aus Sicht zweier Leser des Blattes erweckt die Berichterstattung den falschen Eindruck, als würden Josef und Narumol geschieden. Erst mitten im Text erfahre der Leser, dass es sich um ein anderes Paar aus der Sendung handele, das sich getrennt habe. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass die Berichterstattung sich mit der Trennung von Markus und Jennifer, einem ehemaligen „Bauer-sucht-Frau“-Paar, befasse. Die Leser der Zeitschrift interessierten sich für die ehemaligen sowie neuen „Bauer-sucht-Frau“-Paare. Sie würden regelmäßig über die aktuellen Ereignisse im Leben der Paare informiert. Um das ehemalige „Bauer-sucht-Frau“-Paar Narumol und Josef habe sich eine echte Fangemeinschaft unter den Lesern gebildet. Die Anhänger der beiden verfolgten alle Details über ihr Leben und wüssten daher genau, dass Narumol und Josef miteinander glücklich seien und sich nicht trennen wollten. Die beiden sprächen mit der Redaktion offen über ihre Gefühle und gewährten auch private Einblicke in ihr Leben. Im Hinblick auf diese Offenheit sei davon auszugehen, dass sich auch ein Auseinanderleben der beiden in der regelmäßigen Berichterstattung der Zeitschrift angedeutet hätte, bevor eine so schwerwiegende Entscheidung von ihnen getroffen worden wäre. Daher sei die Titelzeile nicht geeignet, bei den Lesern die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass über eine Trennung von Josef und Narumol berichtet würde. Die Leser gingen vielmehr davon aus, dass es sich bei dem Scheidungsschock um die Trennung eines anderen Paares handeln müsse, über die Josef und Narumol schockiert seien. Auch ließe sich der Formulierung „Schock“ entnehmen, dass es sich um die Trennung eines anderen Paares handeln müsse. Man könne über seine eigene Trennung nicht geschockt sein, weil man eine derartige Entscheidung bewusst treffe.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über erhöhte TSH-Werte und „Hashimoto“ als umstrittenes Krankheitsbild. Die Überschrift lautet: „Trenddiagnose oder Volkskrankheit?“ Die Autorin beschreibt Hashimoto-Patienten so: „Viele kreisen nur um sich selbst, einige haben auch psychische Störungen. Kein Wunder, dass Hashimoto-Bücher und –Praxen florieren.“ Zitiert wird die Hormon-Spezialistin Ingrid Mühlhauser, die das Krankheitsbild kritisch betrachtet. Im Text heißt es dazu: „Mühlhauser geht so weit, Hashimoto als ´erfundene Krankheit´ einzustufen, weil die Studienlage ´sehr dürftig´ sei.“ Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Art und Weise, wie über Erkrankte berichtet werde, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Erkrankte würden mit negativen Eigenschaften assoziiert und damit lächerlich gemacht. Auch die Formulierung, Kranke buhlten darum, eine Diagnose zu bekommen, entspreche nicht einer seriösen Berichterstattung. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Sie habe mit der im Text zitierten Professorin Mühlhauser gesprochen. Diese habe gesagt, dass sie von der Autorin des Artikels falsch und sinnentstellend zitiert worden sei. Es gebe die Krankheit Hashimoto Thyreoiditis. Die Feststellung im Text, nach Mühlhausers Ansicht sei Hashimoto eine erfundene Krankheit, sei also sachlich falsch. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Ausgangsfrage des Artikels sei gewesen, ob die Diagnose Hashimoto oft falsch gestellt werde. Mehrere Experten hätten diesen Verdacht geäußert. Weder die Autorin noch die zitierten Experten bestritten damit, dass es die Krankheit gebe. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass sie sehr selten sei. Weil die Symptome unspezifisch seien und der Leidensdruck vieler Patienten groß sei, sei es nach Ansicht der Experten verführerisch leicht, die Diagnose Hashimoto zu stellen. Die Risiken einer solchen Fehldiagnose deute der Artikel an. Die im Beitrag zitierte Professorin habe in einem Telefonat mit der Autorin geäußert, dass Hashimoto in die „Kategorie erfundener Krankheiten“ gehöre. Im Übrigen sei eine Autorisierung der wörtlichen Zitate nicht vereinbart gewesen. Es habe das gesprochene Wort gegolten.
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Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Gerichtsverhandlung wegen einer Kindstötung. Überschrift: „Dieser Vater hat sein Baby getötet“. Ein Mann habe gestanden, sein Kind zu Tode geschüttelt und geschlagen zu haben. Die Zeitung zeigt ein Foto des Angeklagten und schreibt im Bildtext: „Vor Gericht gestand Metallbauer Michael W. (30) die tödlichen Schläge“. Auf einem zweiten Foto ist das Wohnhaus der Familie zu sehen. Darunter steht: „Der Tatort: In diesem Haus wurde ein Baby totgeprügelt.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Angeklagte identifizierbar dargestellt werde. Das sei mit den Anforderungen der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) nicht zu vereinbaren. Sie sieht keine Gründe, die die schutzwürdigen Interessen des Tatverdächtigen überwiegen würden. Die Frau kritisiert auch, dass die Zeitung ein Foto des Hauses zeige, in dem die Gewalttat gegen das Baby geschehen sein soll. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung habe diese den mutmaßlichen Täter identifizierend zeigen dürfen, da das Informationsinteresse seine schutzwürdigen Interessen deutlich überwiege. Die Rechtsvertretung beruft sich auf Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung), in der die Darstellung außergewöhnlich schwerer Straftaten geregelt ist. Ein Vater habe seinen fünf Monate alten Sohn zu Tode geprügelt, um seine Ruhe zu haben. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine regionale Berichterstattung gehandelt habe. In der Region sei der Fall ohnehin bekannt gewesen. Auch ohne die Berichterstattung hätten viele Menschen im Umfeld von dem Verbrechen gewusst. Im Übrigen – so die Rechtsvertretung abschließend – sei es fraglich, ob der Täter überhaupt identifizierbar dargestellt worden sei. Auf die vollständige Nennung des Namens habe die Redaktion verzichtet. Das Foto zeige den Angeklagten im Gerichtssaal, wie er sein Gesicht zum Teil selbst verdeckt.
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Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Macht´s selbst“ eine Kolumne über den Suizid eines französischen Rechtsextremisten (Dominique Venner), der sich aus Protest gegen die Homo-Ehe das Leben genommen hatte. Der Autor schreibt, der Mann verdiene für seine Selbsttötung „liebevolle Anerkennung“, da er nicht wie andere Rechte (z. B. der Norweger Anders Breivik) andere Menschen getötet habe. Am Ende des Beitrages wird die Hoffnung geäußert, dass andere, die möglicherweise der NSU nacheifern und vom Autor als „Schrumpfgermanen“ bezeichnet werden, sich ein Beispiel an dem Franzosen nehmen und ihm folgen könnten. Die Passage wird mit einem Wort beendet: „Allez!“ Ein Leser der Zeitung sieht die Menschenwürde des Franzosen verletzt. Er kritisiert auch die Bezeichnung Andersdenkender als „Schrumpfgermanen“. Außerdem sieht er in der Veröffentlichung einen Aufruf zur Selbsttötung. Der Autor des kritisierten Beitrages weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Glosse unter dem Titel „Die Liebeserklärung“ erschienen sei. In dieser Rubrik würden Personen, Institutionen und Dinge des öffentlichen Lebens, die der Zeitung ideologisch eher fern stünden, ironisch gewürdigt. Im Hinblick auf den Tod von Dominique Venner teilt der Autor mit, dass sich dieser in aller Öffentlichkeit in der Kathedrale Notre Dame in Paris erschossen habe. Er habe dabei seinen Suizid ganz bewusst und ohne Rücksicht auf Anwesende in der Kirche als politischen Akt u. a. gegen die Homo-Ehe und eine angebliche Überfremdung und Islamisierung Europas inszeniert. Wenn man einen Akt als menschenverachtend bezeichnen dürfe, dann nicht seine Glosse, sondern den Anschlag auf die Würde und Unverletzlichkeit an Seele und Körper der in der Kirche Anwesenden.
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Eine Schach-Zeitschrift veröffentlicht das Bild eines Turniersiegers, der sich offensichtlich eingenässt hat. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Der Herausgeber der Zeitschrift betont, dass der Pressekodex bei den Mitarbeitern der Redaktion vollinhaltlich bekannt sei und beachtet werde. Bei dem kritisierten Bild handele es sich um das offizielle Siegerfoto nach einem Senioren-Schachturnier, das mit dem Einverständnis aller Beteiligten zustande gekommen sei. Die Redaktion habe dazu in der nachfolgenden Ausgabe Stellung bezogen. Im Übrigen habe das Blatt auch positive Reaktionen auf die Veröffentlichung erhalten.
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Eine Schach-Zeitschrift veröffentlicht das Bild eines Turniersiegers, der sich offensichtlich eingenässt hat. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Der Herausgeber der Zeitschrift betont, dass der Pressekodex bei den Mitarbeitern der Redaktion vollinhaltlich bekannt sei und beachtet werde. Bei dem kritisierten Bild handele es sich um das offizielle Siegerfoto nach einem Senioren-Schachturnier, das mit dem Einverständnis aller Beteiligten zustande gekommen sei. Die Redaktion habe dazu in der nachfolgenden Ausgabe Stellung bezogen. Im Übrigen habe das Blatt auch positive Reaktionen auf die Veröffentlichung erhalten.
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Eine Schach-Zeitschrift veröffentlicht das Bild eines Turniersiegers, der sich offensichtlich eingenässt hat. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Der Herausgeber der Zeitschrift betont, dass der Pressekodex bei den Mitarbeitern der Redaktion vollinhaltlich bekannt sei und beachtet werde. Bei dem kritisierten Bild handele es sich um das offizielle Siegerfoto nach einem Senioren-Schachturnier, das mit dem Einverständnis aller Beteiligten zustande gekommen sei. Die Redaktion habe dazu in der nachfolgenden Ausgabe Stellung bezogen. Im Übrigen habe das Blatt auch positive Reaktionen auf die Veröffentlichung erhalten.
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Die Staatsanwaltschaft leitet gegen den Bürgermeister einer Gemeinde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue ein. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und nennt den Namen des Betreibers eines Internet-Blogs, der gegen den Bürgermeister Anzeige erstattet hat. Der ist in diesem Fall auch der Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei er Zeuge. Namen von Zeugen dürften nach Ziffer 8 des Pressekodex nicht genannt werden. Nachdem im Artikel sein voller Name genannt worden sei, hätten Mitbürger ihn am Telefon und auf der Straße beschimpft und angepöbelt. Die Nennung seines Namens in der Zeitung habe eine Prangerwirkung entfaltet. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass durch den Artikel Ziffer 8 des Pressekodex nicht verletzt worden sei. In der Sache gehe es um einen schon länger schwelenden lokalpolitischen Konflikt. Ein der Gemeinde gehörendes Grundstück soll an die Ehefrau des Bürgermeisters verkauft worden sein. Das habe der Beschwerdeführer und Blog-Betreiber zum Anlass genommen, gegen den Bürgermeister Anzeige zu erstatten. Bereits dieser Umstand habe einen eigenen Nachrichtenwert, der die Namensnennung rechtfertige. Darüber hinaus werde klar, dass der Beschwerdeführer kein unbeteiligter Zeuge sei, sondern selbst tendenziös über die Vorgänge berichte. Er habe auch manipulierend in die Geschehnisse eingegriffen, ohne dies nach außen deutlich zu machen. Der Chefredakteur geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu den Vorgängen an sich, auf die sich der Vorwurf der Untreue gründe, überhaupt nichts sagen könne. Dass der durch den Bericht ins rechte Licht Gerückte sich ertappt fühle und eine Prangerwirkung empfinde, liege in der Natur der Sache, sei aber nicht relevant.
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„Psychisch Kranker vor Gericht“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Der Beitrag befasst sich mit einer Verhandlung wegen Bedrohung, Nötigung, Beleidigung und Verleumdung in 60 Fällen gegen einen Mann, der schon früher einschlägig aufgefallen war. Der Autor teilt mit, bei dem Angeklagten habe ein Arzt eine bipolare affektive Störung festgestellt. Er sei manisch depressiv und schuldunfähig. Die Zeitung zeigt den Mann im Bild und nennt seinen vollständigen Namen. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe sieht die Persönlichkeitssphäre des Mannes verletzt. Obwohl konkrete Anhaltspunkte für seine Schuldunfähigkeit vorlägen, nenne die Zeitung seinen Namen und veröffentliche sein Bild. Hinzu komme, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte nicht besonders schwerwiegend seien. Damit sei die Identifizierbarkeit nicht zu rechtfertigen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Beitrages von der in Richtlinie 8.1 enthaltenen „Soll“-Vorschrift im Hinblick auf eine mögliche Schuldunfähigkeit abgewichen sei, da er hierfür einen triftigen Grund gehabt habe. Wie der Journalist in einer eigenen Stellungnahme feststellt, hätten der Angeklagte und sein Verteidiger in einer Pressemitteilung ausdrücklich zur Berichterstattung eingeladen. Schriftliche Informationen über den Prozessverlauf seien mehrmals an die Presse gegangen. Ehe die Redaktion den Angeklagten im Gerichtssaal fotografiert habe, sei sein Einverständnis eingeholt worden. Er habe sich sogar für die Berichterstattung bedankt. Der Angeklagte betätige sich als Kritiker des psychiatrischen Systems in Deutschland und veröffentliche seine Meinung dazu in allen möglichen Foren. Seinen eigenen Prozess sehe er praktisch als Teil seiner öffentlichen Kampagne. Im Übrigen liege laut Urteil eine Schuldunfähigkeit nicht vor, sondern lediglich eine eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund einer Hypomanie, einer abgeschwächten Form der Manie. Der Angeklagte halte sich selbst nicht für psychisch krank, und sein Verteidiger sehe das genauso. Die Rechtsvertretung der Zeitung habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, ihm alle Fakten genannt und empfohlen, die Beschwerde aufgrund dieser Informationen zurückzunehmen. Dieser Vorschlag sei aber abgelehnt worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online anlässlich eines „Tages der offenen Tür“ über eine freichristliche Gemeinde. Diese habe sich in einem Gewerbegebiet mit einem „Medienzentrum“ niedergelassen. Der Reporter beschreibt eingangs seine Eindrücke beim Betreten des Geländes. Dieses mache einen „verschlossenen“ und „zugeknöpften“ Eindruck. Er fühlt sich beobachtet, findet es „mysteriös“, dass es „Anzugträger mit Knopf im Ohr“ gibt, bei denen „nicht ganz deutlich“ sei, ob sie Sicherheitskräfte oder Gemeindemitglieder seien. Im Artikel geht es auch um Gerüchte im Zusammenhang mit der Gemeinde. Dieser werde nachgesagt, extreme Positionen zu vertreten. Außerdem sollen Gemeindemitglieder unter Zwang Spenden „abdrücken“ müssen. Die Rede ist auch von einem hohen Zaun, der das Gelände abschotte. Außerdem seien überall Überwachungskameras installiert. Beschwerdeführer ist der Gründer und Pastor der Gemeinde. Er sieht in dem Artikel mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Der Reporter habe sich nicht als solcher zu erkennen gegeben. Der Artikel gleiche einer Hetzkampagne gegen seinen gemeinnützigen Verein und die Gemeinde. Er schüre Furcht und Ablehnung. Die Bezeichnung der Gemeinde als „radikal“ sei falsch, würde- und ehrverletzend. Der Bericht schmähe eine religiöse Minderheit. Ferner könne von „verschlossen“ oder „zugeknöpft“ nicht die Rede sein, da die Besucher das gesamte Gelände hätten besichtigen können. Die Arbeit des Vereins sei umfassend vorgestellt, auf alle Fragen eine Antwort gegeben worden. Der erste Absatz des Textes – so der Beschwerdeführer – könnte zum Drehbuch eines Mafiafilms gehören. Von einer objektiven Berichterstattung könne keine Rede sein. Die Glaubensgemeinschaft fühlt sich denunziert. Ein Termin mit der Redaktion sei nicht ermöglicht worden; Mails seien unbeantwortet geblieben. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezieht sich vor allem auf den Vorwurf, dass der berichtende Journalist sich nicht als solcher zu erkennen gegeben habe. Am Tag der offenen Tür habe der Verein allen Interessenten ohne Anmeldung Zutritt gewährt. Keiner der Besucher habe erklären müssen, wer er sei, woher er komme und aus welchem Grund er diese Veranstaltung besuche. Der Berichterstatter habe sich nicht als Journalist zu erkennen geben müssen. Die im Bericht geschilderten Eindrücke habe jeder der Besucher ebenfalls gewinnen können. Der Artikel beschreibe den Besuch und die Eindrücke aus Sicht eines normalen Besuchers.
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