Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Die Leiche eines Mannes wird aufgefunden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorfall. Bei dem Toten handelt es sich vermutlich um einen seit zwei Wochen Vermissten. Drei Fotos illustrieren den Beitrag. Sie zeigen die Bergungsarbeiten der Feuerwehr. Auf zwei Abbildungen ist die Leiche von hinten zu sehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Redaktion, die auf die Gefühle der Angehörigen des Toten keine Rücksicht nehme. Die Bilder hätten keinerlei Informationswert und ließen jegliche Pietät vermissen. Der Beschwerdeführer sieht Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu. Die Redaktion habe am Tag nach der kritisierten Veröffentlichung eine ausführliche Entschuldigung gebracht und selbst von einer Fehlleistung gesprochen. Der Chefredakteur bedauert den Abdruck dieses Beitrages ebenso wie die gesamte Redaktion. (2010)
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Mit einem Sonderheft blickt ein Nachrichtenmagazin auf das Jahr 2010 zurück. Unter anderem berichtet es über die Ermordung eines Hamas-Funktionärs in Dubai. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit dem Hinweis „Ein Funktionär der palästinensischen Hamas wird in einem Hotelzimmer von israelischen Agenten ermordet“ angekündigt. In der Einleitung des Artikels unter der Überschrift „Mord auf Zimmer 230“ heißt es: „In Dubai wird der Waffenhändler der palästinensischen Hamas (…) von einem Kommando des Mossad liquidiert“. Eine Leserin des Heftes kritisiert die beiden Passagen als nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen. Die Polizei in Dubai vermute zwar, dass der Mossad das Attentat begangen habe, doch sei dies nicht definitiv festgestellt worden. Die Darstellung des Magazins sei somit vorverurteilend. Dessen Rechtsabteilung stellt fest, dass die Vorverurteilung eines Staates vom Pressekodex nicht sanktioniert werde. Vom Schutzzweck der Ziffer 13 seien nur natürliche Personen umfasst. Die Beschwerdeführerin ignoriere zudem die zahlreichen – zum Teil auch im kritisierten Beitrag angeführten – Belege und Indizien, die an der Täterschaft des Mossad keinen vernünftigen Zweifel ließen. Die Rechtsabteilung verweist auf die Berichterstattung des von ihr vertretenen Magazins sowie auf viele namhafte Medien im In- und Ausland. In allen sei nie ein Zweifel an der Mossad-Täterschaft laut geworden. Das Magazin habe die israelischen Stellen um eine Stellungnahme gebeten, doch warte es bis heute vergeblich auf eine Antwort. Andererseits habe die israelische Regierung die internationale Berichterstattung nicht dementiert. Stattdessen hätten führende israelische Politiker die Verwicklung Israels in den Fall eingestanden. Es liege in der Natur der Sache, dass in solchen Fällen nur sehr selten eine rechtskräftige Verurteilung erfolge, die die Verantwortlichkeit eines Geheimdienstes feststelle. An der Urheberschaft des Mossad für das Attentat von Dubai bestehe aber dennoch weltweit Einigkeit. (2010)
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Korruptionsvorwürfe bestätigt“ über die Kritik an einer Stiftung. Diese sei inzwischen vom Bundesentwicklungsministerium bestätigt worden. Von einer Rückforderung der an die Stiftung geleisteten Zahlungen ist die Rede. Ein Ministeriumssprecher wird mit den Worten zitiert: „Es gibt Indizien, dass Dinge schief gelaufen sind“. Die Redaktion berichtet, dass die Stiftung für Nachfragen nicht zu erreichen gewesen sei. Zum Beitrag gehört ein Infokasten. Darin heißt es: „Haben Sie Zugang zu internen Unterlagen, die uns helfen können, den Korruptionsfall (…) aufzuklären? Wir sichern Ihnen absolute Anonymität zu“. Beschwerdeführer ist die Sozial- und Entwicklungshilfe der Stiftung, vertreten durch deren Pressesprecherin. Die Zeitung erhebe den Vorwurf der Korruption, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Beleg gebe. Die Sprecherin der Stiftung sieht darin eine vorverurteilende Berichterstattung, die gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex verstoße. Die Passage aus dem Infokasten kritisiert die Beschwerdeführerin ebenfalls. Dabei werde zu ungesetzlichem Verhalten aufgerufen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist diesen Vorwurf zurück. Der Beschwerdeausschuss des Presserats sei keine Strafverfolgungsbehörde. Das Justitiariat argumentiert mit dem gesetzlich verankerten Auskunftsanspruch, den es in Bezug auf die Stiftung gebe. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift einer juristischen Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. So verhalte es sich bei der Stiftung und beim Ministerium. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht im Zusammenhang mit der Überschrift des kritisierten Beitrages von einer gewissen Zuspitzung. Eine Vorverurteilung sei damit jedoch nicht verbunden. Die Überschrift sei nicht isoliert zu betrachten, sondern diene dem Einstieg in den Artikel. Im Beitrag heiße es ebenso zutreffend wie einschränkend, dass „Entwicklungsgelder (…) veruntreut worden sein sollen“. Im Artikel werde festgestellt, dass sich bei weitem nicht alle Vorwürfe als berechtigt erwiesen hätten. Der Presserat müsse auch die Folgeberichterstattung in seine Überlegungen einbeziehen. Darin seien die Leser immer wieder über neue Entwicklungen bei der Untersuchung der Korruptionsvorwürfe unterrichtet worden. (2010)
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„Israel wehrt sich“ lautet der Titel einer Karikatur, die in einer Tageszeitung erscheint. Zu sehen ist ein Panzer mit israelischer Flagge, der durch eine Trümmerwüste rollt. Vor dem Fahrzeug liegen einige tote Kinder. In der Sprechblase des Panzerfahrers heißt es: “Es ging nicht anders. Unser Auftreten hätte bei diesen Kindern so einen Has erzeugt, dass aus ihnen später lauter Selbstmordattentäter geworden wären!“ Der Beschwerdeführerin zufolge vermittelt die Karikatur eine „merkwürdige Botschaft“. Sie habe niemals in einer politischen Karikatur tote Kinder gesehen. Sie frage sich, ob jemand darüber lächeln oder gar lachen solle. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autoren selbst Stellung nehmen, feststellt, der Sinn einer Karikatur sei nicht zwingend, dass man über sie lächeln oder lachen solle. Sie solle nachdenklich stimmen, aufrütteln, alarmieren, die Augen öffnen und natürlich dürfe die Karikatur wie jede andere Kunstform auch übertreiben. Die politische Karikatur habe eine lange Tradition mit Beispielen bitterbösere Satire, Sarkasmus und Polemik, durch die „das Lachen im Halse stecken bleibt“. Sinn der Darstellung von Gräueln sei immer schon gewesen, gegen sie zu protestieren und ihre Urheber anzuklagen. Man solle sich eher über das Töten von Kindern und anderen Zivilisten beschweren als über den Versuch, das Töten auf satirische Weise zu kritisieren. (2009)
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Ein Jugendlicher soll eine 79-jährige Frau niedergestochen haben. Er steht vor Gericht. Die örtliche Zeitung berichtet. Der junge Mann soll die Frau gefesselt und in den Keller geschleppt haben. Das Opfer habe sich befreien können. Jemand habe die Polizei gerufen. In der Überschrift wird der mutmaßliche Täter als „tschechischer Jugendlicher“ bezeichnet, im Text dann als „21-jähriger Tscheche“. Ein Leser tritt als Beschwerdeführer auf. Er erkennt keinen Sachbezug für den wiederholten Hinweis auf die Staatsbürgerschaft des Mannes. Er sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex, der diskriminierende Berichterstattung verbietet. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für das Verständnis des Tathergangs für erforderlich, auf die Staatsbürgerschaft des mutmaßlichen Täters hinzuweisen. Der Tatort befinde sich in unmittelbarer Nähe der tschechischen Grenze. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen hätte sich die Zahl der Straftaten in diesem Gebiet erhöht. Die Zeitung warne immer wieder davor, diese Straftaten ohne Beweise tschechischen oder anderen osteuropäischen Bürgern zuzuschreiben. Dies habe die Zeitung in ihrer Berichterstattung auch berücksichtigt. Wenn jedoch ein Verbrechen wie im vorliegenden Fall verübt werde und der auf frischer Tat ertappte Tatverdächtige Tscheche sei, dann sei dies für das Verständnis des Geschehens wichtig. Die Berichterstattung über das Verbrechen und den Prozess sei sachgerecht und von journalistischer Sorgfalt geprägt gewesen. (2009)
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„Eine Grenzregion fühlt gegen die Minister-Statistik“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag geht es um das Gefühl der Anwohner im Grenzgebiet zu Tschechien, dass die Zahl der Diebstähle und der Einbrüche seit der Grenzöffnung gestiegen sei. In der Unterzeile heißt es: „Die Kriminalität, das Erzgebirge und die Tschechen“. Im Text steht u. a.: „(…) ist unklar, ob die Täter Tschechen oder Trittbrettfahrer waren“. Die Zeitung berichtet über einen Autodiebstahl. Dabei wird von „zwei tatverdächtigen Tschechen“ gesprochen. Neben diesem Beitrag steht eine Kurznachricht mit der Überschrift „Gutachter: Tscheche ist schuldunfähig“. Dabei geht es um einen Strafprozess, bei dem ein Gutachter ausgesagt habe, dass der mutmaßlich Täter, ein Tscheche, schizophren sei und damit schuldunfähig. In dem Fall war es um den brutalen Überfall auf eine 79-jährige Frau gegangen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, moniert, die Zeitung schreibe von tschechischen Tätern, obwohl im Artikel erwähnt werde, dass es unklar sei, wer die Täter seien. Laut Chefredaktion ging es bei der Berichterstattung nicht darum, den mutmaßlichen Verantwortlichen einer schweren Straftat zu diskriminieren. Seine Staatsbürgerschaft sei vielmehr erwähnt worden, weil dies für das Verständnis des berichteten Vorgangs wichtig gewesen sei. Der Tatort befinde sich nämlich in unmittelbarer Nähe zur Grenze. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen in diesem Gebiet hätte die Zahl der Straftaten auf der deutschen Seite zugenommen. Die Polizei warne immer davor, diese Straftaten ohne Beweise tschechischen oder anderen osteuropäischen Bürgern zuzuschreiben. Dies habe die Zeitung in ihrer Berichterstattung auch berücksichtigt. Wenn jedoch ein Verbrechen wie im Fall der alten Dame geschehe und der auf frischer Tat ertappte Täter ein Tscheche sei, so sei dies für das Verständnis des berichteten Vorganges wichtig. Die Berichterstattung über das Verbrechen und die anschließende Gerichtsverhandlung – so die Chefredaktion abschließend – sei in jeder Hinsicht sachgerecht und von journalistischer Sorgfalt geprägt gewesen. (2009)
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Eine überregionale Zeitung berichtet über den Krieg im Gaza-Streifen unter der Überschrift „Schießen und reden“. Auf einem eingeklinkten Foto hält eine junge Frau ein Plakat hoch. Dieses zeigt einen Teller, auf dem ein Kind mit Palästinensertuch liegt. Messer und Gabel eines als Israeli gezeichneten Menschen zerschneiden das Kind. Die Unterzeile lautet: „Antiisraelischer Protest in Indien: Eine Studentin hält ein Plakat hoch, auf dem ein Israeli ein palästinensisches Kind zerschneidet“. Der Repräsentant einer Zeitschrift, die sich dem Verständnis des Judentums widmet, ist der Ansicht, dass die Illustration die ohnehin schon angeheizte antisemitische Stimmung weiter verschärfe und nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Der Chefredakteur der Zeitung bestätigt, dass die Darstellung auf dem Plakat zweifellos einen antisemitischen und abstoßenden Inhalt habe. Es handele sich um ein Dokument von Inhumanität und Hass. Genau diese Inhumanität, genau diesen Hass habe die Zeitung mit der Veröffentlichung dieses Bildes dokumentiert. Zwar sei das Plakat, das die Studentin auf dem Foto hochhält, antisemitisch, die Veröffentlichung sei es jedoch nicht, denn sie sei in der klar erkennbaren Absicht erfolgt, über antisemitische Aufwallungen zu informieren. (2009)
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Unter der Überschrift „32-Jähriger verbrennt in seinem Auto“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Unfalltod von Max K. Der Jugendreferent einer Kleinstadt in der Nähe des Unfallortes lag schlafend auf der Rückbank seines Autos, als das Fahrzeug in Flammen aufging. Die Redaktion berichtet zudem persönliche Details über das Opfer und seine Familie, so unter anderem, dass der Mann allein gelebt habe. Auch der Wohnort der getrennt lebenden Frau und des gemeinsamen Kindes wird genannt. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 14 Bildern, die das Unfallfahrzeug und die Löscharbeiten der Feuerwehr zeigen. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Der Zeuge, von dem im Bericht die Rede ist, sei fragwürdig. Die Wortwahl im Bericht hält die Beschwerdeführerin für unangemessen. Sie bezieht dabei auf Ziffer 11 des Pressekodex. Der Beitrag sei wie ein Krimi geschrieben. Feuerwehr und Polizei würden glorifiziert. Die online abrufbare Bildstrecke mit 14 Fotos vom Unfallort sei in ihren Augen vollkommen übertrieben und diene nicht mehr der Information. Mit den Fotos sieht die Frau auch Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung und ihrer Online-Ausgabe bedauert es, wenn durch die Berichterstattung die Gefühle der Beschwerdeführerin verletzt worden seien. In der Sache jedoch könne er die Beschwerde nicht nachvollziehen. Diese sei in weiten Teilen unverständlich und mehr subjektiv geprägt als durch Tatsachen belegt. Persönlichkeitsrechte seien nicht verletzt worden. Von einem Krimi-Schreibstil könne nicht die Rede sein. Der Chefredakteur selbst räumt ein, dass die Zahl der Bilder im Online-Auftritt „etwas üppig“ geraten sei. Auf keinem der Fotos sei auch nur eine Spur des Opfers zu sehen. (2009)
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„Ferien auf dem Reiterhof“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über ein Urlaubsangebot. –Die Leistungen werden vorgestellt und beschrieben. Am Ende bringt das Blatt die Telefonnummer, über die Interessenten reservieren können.
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Auf der Medizin-Seite einer Regionalzeitung steht ein Beitrag unter der Überschrift „Wenn der Bauch weh tut“. Es geht um Ursachen und mögliche Behandlungen. Zweimal weist die Zeitung auf ein bestimmtes Präparat hin und nennt die Website des Herstellers. Dort sei ein „Schmerztagebuch“ zu finden. Ein Leser vermutet, dass der Beitrag aus einer Werbebroschüre des Arzneimittelherstellers stamme. Er sei nicht als Anzeige gekennzeichnet und erwecke daher zunächst den Eindruck, ein redaktioneller Beitrag zu sein. Der Redaktionsdirektor bedauert die Veröffentlichung. Durch eine Verkettung widriger Umstände sei der zu Recht beanstandete Artikel erschienen. Er schildert ausführlich, wie es zu der Panne gekommen ist. Er spricht von einem Desaster. Man habe sich mittlerweile beim Beschwerdeführer in aller Form entschuldigt. Der Redaktionsdirektor hat nach eigenen Angaben seine Kollegen nochmals auf die Richtlinien des Pressekodex aufmerksam gemacht. Gleichzeitig bittet er, die unglücklichen Umstände, die zum Erscheinen des Artikels geführt hätten, bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen. (2009)
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