Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Energie-Versorger wirbt im redaktionellen Teil

In der Navigationsleiste einer Website der Online-Ausgabe einer Großstadt-Zeitung ist ein Menüpunkt „Vattenfall“ enthalten. Dieser führt zu fünf Beiträgen über Aktivitäten des Energieversorgers. Ein Leser hält die Veröffentlichung für Werbung im redaktionellen Umfeld. Nach seiner Auffassung hat Werbung als Menüpunkt in der Navigationsleiste des redaktionellen Angebots nicht zu suchen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, diese könne leider nicht durch farbige Ausdrucke demonstrieren, dass der Menüpunkt „Vattenfall“ für den Nutzer klar als Werbung erkennbar sei. Im Rahmen einer Neugestaltung des Internetauftritts sei diese konkrete Sonderveröffentlichung nicht mehr gespeichert. Dennoch habe sich der kritisierte Auftritt von den übrigen Menüpunkten grundlegend unterschieden. Er sei in der Leiste platziert, die ansonsten zu den regionalen Themen führten. Zum anderen sei die Marke in Großbuchstaben geschrieben; die Farbe der Marke sei übernommen worden. Zudem sei die fragliche Veröffentlichung unter dem Begriff „Sonderveröffentlichung“ zusammengefasst worden. Insgesamt habe der Nutzer den „Vattenfall“-Komplex als Werbung erkennen können. (2009)

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„Zeitgemäß, verständlich und akzeptiert“

In einer Fernseh-Zeitschrift erscheinen zwei Artikel mit den Überschriften „Der Traum von der eigenen Insel“ und „So schmilzt das Fett“. Einmal geht es um eine Lotterie und dann um ein Diätprodukt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in den beiden Beiträgen Veröffentlichungen, die für den Leser nicht als Werbung zu erkennen sind. Der jeweils verwendete Begriff „Promotion“ als Kennzeichnung reiche nicht aus. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit redaktionellen Beiträgen. Nach Auffassung der Rechtsvertretung der Zeitschrift sind beide Veröffentlichungen klar als Werbung zu erkennen, einmal durch die Gestaltung und dann durch die Kennzeichnung als „Promotion“. Dies sei eine zeitgemäße, verständliche und allseits akzeptierte Kennzeichnung. Mittlerweile sei anerkannt, dass die werbliche Kennzeichnung nicht zwingend durch das Wort „Anzeige“ erfolgen müsse. (2009)

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Operative Verwandlung ein Medienspektakel

„RTL-Dschungelcamp: Eklig oder amüsant?“ fragt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Dabei heißt es über die Dschungelcamp-Teilnehmerin Lorielle London: „Warum darf man denn nicht mal schmunzeln, wenn Transvestit Lorielle London (25), ehemals als Lorenzo Kandidat bei ´Deutschland sucht den Superstar´ einen Känguru-Penis-Cocktail herunterwürgen muss?“ Nach Auffassung einer Leserin, die mehrere pressethische Grundsätze verletzt sieht, ist eine transsexuelle Frau kein Mann. Daher sollte Lorielle London auch als Frau angesprochen werden. Gerade transsexuelle Frauen bedürften eines besonderen Schutzes, egal wie schrill und schräg sie manchmal daherkämen. Die Benutzung eines falschen Personalpronomens sei diskriminierend und führe zu Transphobie. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Ergebnis der Vorprüfung durch den Ausschussvorsitzenden und die zuständige Referentin, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, nicht einverstanden. In allen kritisierten Beiträgen werde Lorielle London als Transvestit bzw. als „Transe“ bezeichnet. Dies sei falsch. Transvestitismus trete bei Männern auf und sei etwas völlig anderes als Transsexualität. Bei Transvestitismus gehe es um das Tragen der Kleidung des weiblichen Geschlechts. Tansvestiten seien Männer, transsexuelle Frauen seien Frauen. Das geschlechtliche Selbstverständnis sei ein völlig anderes. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass „Lorenzo“ bzw. „Lorielle London“ selbst in Interviews die Begriffe „Supertranse“ und „Transsexuelle“ benutzt habe. Lorielle London selbst habe ihre operative Verwandlung als Medienspektakel inszeniert. Die damit einhergehende Prominenz diene auch dem Broterwerb der Dschungelcamp-Teilnehmerin. (2009)

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Im Dschungel sexuellen Selbstverständnisses

Die Online-Ausgabe einer Illustrierten heißt es unter der Überschrift „Kakerlaken, Tränen, Busen-Talk“ über Lorielle London: „Sie (…) fragt den Transvestiten Lorielle“. Die Zwischenunterschrift lautet: „Und einen Transvestiten gab es noch nie in der Sendereihe“. Gemeint ist das Dschungelcamp von RTL. Eine Leserin teilt mit, eine transsexuelle Frau sei kein Mann. Daher sollte Lorielle London auch als Frau angesprochen werden. Zuschauer könnten denken, Tanssexuelle seien „diese verrückten Männer“, doch gerade transsexuelle Frauen bedürften eines besonderen Schutzes, egal wie schrill und schräg sie manchmal aussähen. Die Benutzung sei diskriminierend und führe zu Transphobie. Ausschussvorsitzender und zuständige Referentin erklären die Beschwerde im Rahmen der Vorprüfung für offensichtlich unbegründet, womit die Leserin nicht einverstanden ist. Sie bemängelt in ihrem Einspruch, dass in allen kritisierten Beiträgen über Lorielle London geschrieben worden sei, dass diese ein Transvestit bzw. eine Transe sei. Dies sei falsch. Transvestitismus trete bei Männern auf und sei etwas völlig anderes als Transsexualität. Bei Transvestitismus gehe es um das Tragen der Kleidung des weiblichen Geschlechts. Transvestiten seien Männer, transsexuelle Frauen seien Frauen. Das geschlechtliche Selbstverständnis sei ein völlig anderes. Transvestiten hätten eine männliche Geschlechtsidentität, transsexuelle Frauen eine weibliche. Da Lorielle London sage, sie sei eine Frau, sei sie eben kein Transvestit, der ab und zu mal weibliche Kleidung trage, sondern eine transsexuelle Frau. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, weder die Verwendung der männlichen Form noch die Bezeichnung „Transvestit“ seien ein Ausdruck von Diskriminierung und schon gar nicht als Verstoß gegen den Pressekodex zu sehen. Es habe nicht in der Absicht des Autoren gelegen, Lorielle London zu diskriminieren. In der Redaktion sei das Bewusstsein erneut geschärft worden, mit den einzelnen Begriffen sprachlich korrekt umzugehen. Die Verständlichkeit für die Leser und die Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs spielten jedoch auch eine Rolle. (2009)

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Schwelende Konflikte auf lokaler Ebene

Ein Kommunalpolitiker steht im Verdacht, sein Mandat für private Interessen zu missbrauchen. Die örtliche Zeitung berichtet, dass der Bürgermeister die Kommunalaufsicht eingeschaltet habe. Es geht um die Umbenennung einer Straße. Einige Tage später berichtet die Zeitung, dass ein Gemeinderatsmitglied Strafanzeige gestellt habe. Der Vorwurf lautet auf Verleumdung. Beschwerdeführer ist der Kommunalpolitiker, der der Zeitung falsche Berichterstattung vorwirft. Ziel sei es, ihn zu diskreditieren. Auf Anfrage habe ihm die Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass eine Eingabe der Gemeinde, wie von der Zeitung behauptet, nicht vorliege. Die Strafanzeige sei nicht von Belang für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Die Zeitung vermittle den Eindruck, als sei er in beiden Fällen schon verurteilt. Vorwurf an die Redaktion: Sie berichte von einem Antrag, der jedoch nur eine Anfrage gewesen sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Zeitung habe im Wesentlichen den Inhalt der fraglichen Gemeinderatssitzung wiedergegeben. Alle Beteiligten seien dabei zu Wort gekommen. Die Redaktion bleibt bei ihrer Darstellung, dass der Kommunalpolitiker Auskunft über einen Vorgang gefordert habe, an dem er ausschließlich ein persönliches Interesse haben könne. Grund sei letztlich ein Nachbarschaftsstreit, der die Gemeinde schon seit Jahren beschäftige. Dabei ist auch von übelsten Diffamierungen die Rede. Expliziert habe der Bürgermeister dem Ratskollegen vorgeworfen, „Mauscheleien“ zu betreiben und als Mandatsträger private Interessen zu verfolgen. Fazit der Zeitung: Der Gemeinderat habe in öffentlicher Sitzung eine öffentliche Anfrage gestellt, auf die der Bürgermeister öffentlich geantwortet habe. Über all das habe die Zeitung berichtet. (2009)

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Produkte ohne Alleinstellungsmerkmal

Eine Ratgeber-Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Ruhe vor dem Pollenflug“ einen Beitrag über Allergien und ihre Behandlung. Zwei bestimmte Präparate werden namentlich erwähnt. Eine Leserin sieht Schleichwerbung für die beiden Produkte. Die Erwähnung einer Studie der Berliner Charité zu einem der Erzeugnisse hält sie für fragwürdig. Man erfahre weder, in wessen Auftrag die Studie angefertigt worden sei, noch an wie vielen Personen das Produkt getestet wurde. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in der gleichen Ausgabe der Zeitschrift für die beiden genannten Erzeugnisse geworben werde. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist den Vorwurf zurück, sein Blatt habe zwei Produkte hervorgehoben. Der fragliche Artikel nenne eine Reihe von Produkten, die gegen unterschiedliche Beschwerden angewendet würden. Alle Nennungen seien mit dem Hinweis „zum Beispiel“ versehen. Für ein genanntes Präparat werde an anderer Stelle im Heft geworben. Zum zweiten im Artikel genannten Erzeugnis räumt die Redaktion ein, dass die redaktionelle Erwähnung nahe bei der entsprechenden Anzeige stehe. Die Zeitschrift bemühe sich, solch räumliche Nähe von Werbung und redaktionellem Inhalt zu vermeiden. Warum dieser Grundsatz in diesem Fall nicht befolgt wurde, lasse sich nicht mehr feststellen. Ob es für die Studie der Charité einen Auftraggeber gegeben habe, sei der Redaktion nicht bekannt. Es habe für die Redaktion kein Grund vorgelegen, an der wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit der Klinik zu zweifeln. (2009)

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Menschenrechte von Mädchen verletzt

Sowohl die Druck- als auch die Internet-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Verfolgt von einem Verdacht“ über eine in einer kleinen deutschen Stadt lebende äthiopische Familie. Die Beichterstattung konzentriert sich auf den Vorbehalt des Jugendamtes, die Äthiopier könnten auf einer Reise in die Heimat ihre Tochter beschneiden lassen. In der Zeitung kommen zwei äthiopische Ärzte in einem Leserbrief zu Wort. Thema ist der Streit zwischen deutschen und afrikanischen Gruppen über die Begriffe Beschneidung und Verstümmelung. Die Mitglieder des „Deutsch-Afrikanischen Ärztevereins“ glauben, dass mit geduldiger Überzeugungsarbeit Beschneidung bzw. Verstümmelung beendet werden könnten. Die Argumentation deutscher Gruppen geht in die Richtung, dass diese Haltung eher dazu führen werde, den Erfolg der Aktion gegen die Genitalbeschneidung zu gefährden. Eine Vertreterin von „Terres des femmes“ sieht in dem Beitrag der Zeitung presseethische Grundsätze verletzt. Der Autor verwechsle die rechtlichen Begriffe des elterlichen Sorgerechts mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das zuständige Gericht habe für einen teilweisen Entzug des Aufenthaltsrechts gestimmt, um zu vermeiden, dass die Eltern ihre Tochter nach Äthiopien bringen. Durch den Beitrag werde suggeriert, das Gericht habe den Eltern das Recht in vollem Umfang abgesprochen. „Terres des Femmes“ kritisiert auch die Verwendung des Begriffs „Beschneidung“. 120 Millionen Frauen seien von dieser Menschenrechtsverletzung betroffen. Beschneidung sei ein sachlich falscher Begriff. Es sei eine fatale Verharmlosung dieser gewalttätigen Praxis an Mädchen und Frauen. Über die Bezeichnung seien sich die Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation und das Inter African Committee (IAC) einig. Die Beschwerdeführerin beklagt sich auch darüber, dass die Zeitung nur in einem Leserbrief zwei afrikanische Ärzte zu Wort kommen lasse, die die Genitalverstümmelung als „Kulturpraktik“ bezeichnet hätten. Sachlich bewertende und korrigierende Lesermeinungen seien nicht abgedruckt worden. Der Autor des umstrittenen Beitrags nimmt selbst Stellung. Der Vorwurf der Verwechslung rechtlicher Begriffe ist nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt. In seinem Artikel stehe die Passage: „(…) gibt es einen Beschluss des Amtsgerichts (…), der den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise entzieht“. Dies sei exakt die Wortwahl, die von „Terres des femmes“ eingefordert werde. (2009)

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Autor weist Politiker auf Aussagen-Brisanz hin

Eine Regionalzeitung berichtet über Aussagen eines Kommunalpolitikers aus einer Großstadt und die folgende Diskussion. Dieser habe zu einem Boykott Israels aufgerufen. Dagegen wehrt sich der Mann und beschwert sich über mehrere Beiträge der Zeitung. Darin sei ihm gegenüber auch der Vorwurf des Antisemitismus erhoben worden. Es werde behauptet, es gebe die gemeinsame Boykotterklärung des Weltsozialforums nicht, auf die er sich bei seinen Aussagen berufen habe, sondern lediglich einen „Tag der Solidarität“. Der Kommunalpolitiker wirft der Zeitung vor, seine Positionen falsch wiedergegeben zu haben. Er habe nicht zu einem Boykott Israels aufgerufen, sondern lediglich eine Erklärung des Weltsozialforums zu einem Aktionstag mit Boykott als sinnvoll bezeichnet. Das habe er in einem Telefonat mit der Redaktion betont. Außerdem sei er aus dem Zusammenhang gerissen zitiert worden. Schon im ersten Telefonat habe er deutlich gemacht, dass er NS-Gedankengut ablehne und ein Boykottaufruf gegen Israel nicht gleichzusetzen sei mit der damaligen Parole „Deutsche – kauft nicht bei Juden“. Diese Distanzierung habe die Zeitung verschwiegen. Die Rechtsabteilung des Zeitungshauses hält diese Aussage des Beschwerdeführers – gesagt während einer Veranstaltung eines Ortsverbandes der Partei „Die Linke“ - für unstrittig: „Jede und jeder kann zum Beispiel durch den Boykott von israelischen Waren dazu beitragen, dass der Druck auf eine andere Politik verstärkt wird“. Dass eine solche Äußerung vor dem Hintergrund der Judenverfolgung in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus unterschiedliche Reaktionen hervorrufe, liege auf der Hand. Der Autor des Berichts teilt mit, dass er mit dem Kommunalpolitiker telefoniert habe. Er habe ihn gefragt, ob er sich der Brisanz seines Aufrufs bewusst sei. Er – der Beschwerdeführer - wisse, woher der Aufruf, Deutsche sollten nicht bei Juden kaufen, herkomme. Er sei ein entschiedener Nazi-Gegner. Dennoch gebe es an dem Aufruf nichts zurückzunehmen, zumal der Weltsozialgipfel in Belem einen identischen Aufruf in seiner Abschlusserklärung veröffentlicht habe. Deshalb halte er seine Äußerungen aufrecht. Die Zeitung teilt weiter mit, dass sie zu ihrer Berichterstattung stehe. Der Beschwerdeführer wolle Oberbürgermeister seiner Stadt werden, einem Gemeinwesen, in deren Bevölkerung 25 Nationalitäten vertreten seien, darunter auch Mitglieder jüdischen Glaubens und relativ viele Muslime, die dem Staat Israel zum Teil feindlich gegenüber stünden. Nicht nur vor diesem Hintergrund sei der Aufruf des Beschwerdeführers skandalös und ohne Beispiel in der Nachkriegsgeschichte der Stadt. (2009)

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Entscheidende Einzelheit verschwiegen

In einer Zeitschrift erscheint ein Beitrag, der den Namen eines bestimmten Produktes bereits in der Überschrift trägt. Es geht um eine Diätmethode. Am Ende des Beitrags erfolgt ein Hinweis auf die Tätigkeit der Autorin mit den entsprechenden Kontaktdaten. Nach Auffassung eines Lesers verfolgt die Autorin eigene Interessen. Zumindest im Februar 2009 habe sie die Methode selbst angeboten, wie aus einem Interneteintrag hervorgeht. Der Artikel sei völlig unkritisch. Außerdem förderte die Angabe der Kontaktdaten die geschäftlichen Interessen der Autorin. Der Verlag teilt mit, es sei wesentliches Merkmal der Veröffentlichungen in der Zeitschrift, Autoren, die in der Regel Heilpraktiker, Ärzte und sonstige Therapeuten seien, Gelegenheit zu geben, über ihre eigenen Erfahrungen mit Heilmethoden zu berichten. Selbstverständlich prüfe die Redaktion im Vorfeld die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Autoren. Im Impressum der Zeitschrift werde auch darauf hingewiesen, dass die Beiträge die Auffassungen der Autoren wiedergäben und nicht unbedingt die Meinung der Redaktion. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Kritik des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen. Die Autorin des Beitrags teilt mit, dass sie die Lizenz als Betreuerin der von ihr beschriebenen Behandlungsmethode besitze und diese korrekt dargestellt habe. Durch den Beitrag hätten viele Menschen erfahren, wie die Ernährung in den Stoffwechsel eingreife und mit welcher Methode sie wirksam in relativ kurzer Zeit nachhaltig umgestellt werden könnte. Die Methode werde allein in München von über 100 Beratern angeboten. Durch die Angabe der allgemeinen Internetseite könne jeder Leser selbst entscheiden, zu welchem Berater er gehen wollte. Dort seien alle Berater in Deutschland, Österreich und Italien aufgeführt. (2009)

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„Der böse Schein“ der Schleichwerbung

Eine Motor-Zeitschrift berichtet über die Lackpflege bei Autos. Ein Fachmann erläutert den Vorgang an einem konkreten Beispiel. Er verwendet dabei ausschließlich Produkte eines bestimmten Herstellers. Diese werden detailliert vorgestellt und auch mehrfach abgebildet. Der Beschwerdeführer im Fall BK1-135/09 sieht Schleichwerbung für die Produkte eines bestimmten Herstellers. Im Fall BK1-136/09 beklagt ein Leser, dass der Artikel nicht als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift spricht von Betroffenheit, mit der er die Beschwerden zur Kenntnis genommen habe. Er räumt ein, dass bei Betrachtung des Artikels der „böse Schein“ eines werblichen Beitrages durchaus entstehen könne. Er weist auch darauf hin, dass es kaum möglich sei, einen vergleichenden Warentest an einzelnen Produkten durchzuführen, da alle Hersteller die einzelnen Produkte ihrer Sortimente aufeinander abstimmten. Da jedoch ein Bedürfnis der Leserschaft nach Information und Beratung über Pflegeprodukte bestehe, habe sich die Redaktion hier für einen Mittelweg entschieden: In lockerer Reihenfolge erschienen Artikel über Produkte der wichtigsten Hersteller. Hinzu kämen Gesamtdarstellungen des Pflegemarktes. Der Chefredakteur versichert, in künftigen Fällen der Beschreibung von Herstellersortimenten besonders genau darauf zu achten, dass der Eindruck einer Werbeabsicht nicht entstehen werde. (2009)

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