Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„Kardelens Mörder in Haft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme des mutmaßlichen Mörders eines kleinen Mädchens. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Überschrift Richtlinie 13.1 des Pressekodex (Vorverurteilung) verletzt. Bis zur Verurteilung durch ein ordentliches Gericht gelte die Unschuldsvermutung. Im Nachtrag zu seiner Beschwerde reicht er eine andere Titelseite der gleichen Zeitung als Beleg für seine Kritik ein. Die Zeitung hatte diesmal getitelt: „Sieben Monate nach der Tat: Michelle (8): Mörder gefasst“. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die fragliche Schlagzeile im Kontext zu interpretieren. Der Fall Kardelen habe in der Öffentlichkeit ein großes Interesse gefunden. In fast allen Zeitungen sei über das Verbrechen über Wochen hinweg berichtet worden. Dies habe nicht zuletzt daran gelegen, dass sich die Polizei aktiv an die Öffentlichkeit gewandt habe und diese zur Mithilfe aufgerufen habe. Im Zuge der Ermittlungen sei die Wohnung von Ali K. durchsucht worden. Seine DNA habe mit DNA-Spuren übereingestimmt, die die Polizei am Tatort gefunden habe. Darauf sei Haftbefehl erlassen und eine europaweite Fahndung eingeleitet worden. Der Verdächtige sei schließlich in der Türkei festgenommen worden. Die Rechtsabteilung ist der Meinung, dass aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers die Schlagzeile nur so zu verstehen sei, dass die Person, die anhand der übereinstimmenden DNA-Spuren eindeutig als Täter identifiziert worden sei, von der Polizei fest- und in Untersuchungshaft genommen worden sei. Die Zeitung kann auch im Fall Michelle kein Fehlverhalten erkennen. Der Täter sei geständig und es habe eine Fülle von Beweisen gegen ihn vorgelegen. Dies sei für den Leser eindeutig erkennbar gewesen. Richtlinie 13.1 stelle klar, dass die Presse nicht an eine exakte juristische Begrifflichkeit gebunden sei. (2009)
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Eine Boulevardzeitung berichtet in einer Großstadt-Teilauflage über die schwerwiegendsten Kriminalfälle im Verbreitungsgebiet. Es geht auch über den Mordfall von Lutz R., der vor rund zwanzig Jahren zwei Frauen tötete und ihre Leichen in zwei Säurefässern im Garten vergrub. Die Zeitung zeigt Lutz R. unverfälscht im Bild und schreibt darunter: „ Lutz R., stechend blauer Blick, Fistelstimme, extrem habgierig, sado-masoschistisch veranlagt. Mit Frauen kann er nur verkehren, wenn er sie ankettet. Er sitzt (im Gefängnis) lebenslänglich plus Sicherheitsverwahrung“. Die Rechtsanwälte von Lutz R. sehen die Ziffern 1, 2, 4, 8 und 13 des Pressekodex verletzt. Nach ihrer Ansicht sei der Beitrag unsachlich und reißerisch. Sie zitieren den Einleitungssatz des Berichtes: „Die Salzsäure gluckerte langsam ins tiefe Fass. Er brauchte mehrere Kanister, bis alle Leichenteile bedeckt waren. Dann machte der Mörder den Deckel zu und reinigte seine Fleischersäge. Er lächelte, er hatte es genossen. Den Rest würde die Säure für ihn erledigen. Keine Leiche, keine Frage – so einfach kann ein Mord sein. Und das nicht nur einmal…“ Die Rechtsvertretung kritisiert, dass es sich bei dieser Passage um eine erfundene Behauptung handele, die in keinem Urteil festgestellt worden sei. Die Artikel-Einführung sei reine Fiktion, um Lutz R. herabzuwürdigen und ihn als eine Art Monster darzustellen. Zudem lägen die Taten bereits mehr als zwanzig Jahre zurück. Die Veröffentlichung des Fotos und des wenig verfremdeten Namens seien für die Eingliederung von Lutz R. sowie im Hinblick auf Vollzugslockerungen und mögliche Strafaussetzungen nicht dienlich. Die Rechtsvertretung wirft der Zeitung Stimmungsmache vor, um diese Vorhaben zu hintertreiben. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen keine Stellung. Sie beantragt, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen, weil die Entscheidung des Presserats allein der Durchsetzung eines Entschädigungsanspruches dienen solle. Später nimmt die Rechtsvertretung der Zeitung zu den Vorwürfen Stellung, die sie für unbegründet hält. Über Tat und Täter sei seinerzeit bundesweit identifizierend berichtet worden. Der Fall sei Rechtsgeschichte geworden, weil der Prozess außergewöhnlich und spektakulär gewesen sei. (2009)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hey, Baby!“ über prominente deutsche Frauen, die mit einem jüngeren Mann zusammen sind. Zum Beitrag sind mehrere Fotos gestellt, von denen eines die Kabarettistin Lisa Fitz (57) und ihren Freund Peter (36) zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Power ohne Ende: Peter Knirsch, Lisa Fitz“. In einem Kasten mit der Überschrift „Lisa und ihr Friedensbringer“ wird berichtet, wo das Paar sich kennen gelernt hat, was beide von einander lernen und wie ihre Erfolgsaussichten sind. Unter der Zwischenüberschrift „Risiken und Perspektiven“ heißt es: „Das Risiko ist ihre begrenzte Lernwilligkeit. Folglich versandet diese Beziehung in Freundschaft, und Frau Fitz wird erneut außerhalb der EU-Grenzen fündig.“ Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Kabarettistin legt Beschwerde ein. Sie sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Die Zeitung maße sich an, das Ende der Beziehung und die Gründe hierfür vorauszusagen. Auf Grund ihrer öffentlichen Stellung müsse sie hinnehmen, dass über ihr Privatleben in einem gewissen Umfang berichtet werde. Spekulationen, wie sie in der kritisierten Berichterstattung angestellt würden, seien jedoch ehrverletzend und unzumutbar. Sie entbehrten überdies jeglicher Grundlage. Auch nach sechs Jahren sei das Ende der Beziehung kein Thema. Der Rechtsanwalt verwahrt sich auch gegen die Behauptung der Zeitung, Lisa Fitz sei begrenzt lernwillig. Auch diese Feststellung sei ehrverletzend. Zudem sei sie von der Zeitung als „Krawallschachtel“ denunziert worden. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, dass die Redaktion in unzulässiger Weise in die Intimsphäre der Künstlerin eingedrungen sei. Diese habe das breite Publikum im Laufe ihrer Karriere an ihrem Sexualleben teilhaben lassen. So habe sie schon 1990 mitteilen lassen, dass sie ihr Leben mit drei Männern teile – mit ihrem damaligen Ehemann, einem Liebhaber sowie einem Mann für die Seele. Die Rechtsabteilung führt noch andere Beziehungen an, die öffentlich gewesen seien. Die Bezeichnung „Krawallschachtel“ liege in ihrem eigenen Verhalten und in ihrer Vita begründet. Ihre Aktivitäten führten dazu, dass sich die Kabarettistin nicht wundern müsse, wenn sie polarisiere und die Presse dieses Verhalten beim Namen nenne. Die Bezeichnung „Krawallschachtel“ sei also keinesfalls ehrenrührig, sondern beschreibe das provozierende Verhalten von Lisa Fitz. (2009)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe regelmäßig Umfragen. Ein Beispiel ist die „Frage des Tages“. Dabei wird dem Leser mitgeteilt, wie viel Prozent für Ja und wie viel Prozent für nein gestimmt haben. Ein Leser kritisiert die Darstellung der Ergebnisse des so genannten Internet-Votings. Er vermisst einen Hinweis der Redaktion, dass die Ergebnisse nicht repräsentativ seien. An den Umfragen der Zeitung könnten seiner Meinung nach alle User teilnehmen, also nicht nur Leser der Print- und der Online-Ausgabe. Es sei ein Leichtes, diese Umfragen zu beeinflussen, indem interessierte User eine Rundmail an bestimmte Meinungsführer schicken und diese bitten, entsprechend an der Umfrage teilzunehmen. Der Chefredakteur der Zeitung und der Chef vom Dienst nehmen zu der Beschwerde Stellung. Beide werfen die Frage auf, wie wichtig ein Hinweis an die Leser wäre, dass die Umfragen repräsentativ sind. Bei Wahlumfragen seien diese Hinweise wichtig, nicht aber bei Umfragen in Online-Ausgaben der Zeitungen. Es gelte das Prinzip, dass jeder, der wolle, mitmachen könne. Soziodemokratische Kriterien spielten hier keine Rolle. Die beiden Beschwerdegegner geben zu bedenken, dass Ziffer 2.1 im Hinblick auf das Internet ergänzungsbedürftig sei. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Köln- Zweites Opfer – Waisenjunge Kevin (17) im Schutt begraben“ über den Einsturz des Stadtarchivs. Der Beitrag ist mit einem großen Portrait des Opfers illustriert, das gut erkennbar ist. Im Artikel kommt ein so genannter „befreundeter Betreuer“ mit der Aussage zu Wort: „Kevins Wunsch war es, mit 18 Jahren die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder zu bekommen“. In einem weiteren Artikel am gleichen Tag berichtet die Online-Ausgabe unter der Überschrift „Köln trauert um erstes Opfer – Kevin musste nicht leiden“ über die Bergung der Leiche. Dieser Artikel enthält keine Hinweise auf eine möglicherweise falsche Berichterstattung in vorhergehenden Artikeln. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Bruder des Vormundes und langjährigen Pflegevaters des Opfers. Nach seiner Meinung verstößt die Berichterstattung gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex. Das Boulevardblatt habe über ein minderjähriges Opfer ohne Erlaubnis der Erziehungsberechtigten berichtet. Es habe Angaben über das Opfer gemacht, die dieses in ein falsches Licht stellten. Der Leser habe den Eindruck haben müssen, bei dem Opfer handele es sich um ein Heimkind. Dies erzeuge einen negativen Eindruck von der Pflegefamilie. Es seien viele persönliche Informationen bekannt geworden. Die reißerische Überschrift habe die Familie entsetzt. Das Zitat, Kevin habe die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, sei eine Lüge und erwecke den Eindruck, der Pflegevater sei für dessen Erziehung nicht geeignet. Der Junge werde jetzt im Kindergarten gefragt, ob er nun ins Heim müsse. Im zweiten Artikel fehle der Hinweis, dass die Meldung, es handele sich bei dem Opfer um einen Waisenjungen, falsch gewesen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält wegen des Todes des Opfers den Vorwurf, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben, für gegenstandslos. Sie stellt überdies ein herausragendes Interesse der Öffentlichkeit an dem Einsturz in der Kölner Innenstadt fest. Im Kontext der Berichterstattung über das Geschehen sei auch die Bildberichterstattung über Kevin für rechtlich zulässig. Die Überschrift im ersten Artikel sei nicht falsch, denn es sei nicht behauptet worden, dass Kevin Vollwaise war. Unstreitig sei seine Mutter tot. Damit sei er ein „Waisenjunge“. Es könne „dahinstehen“, ob der leibliche Vater des Opfers noch lebe oder sonstige Personen in die Vaterrolle eingetreten seien. Zu der Passage, Kevin habe die Rolle eines Vormundes für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, meint die Rechtsvertretung der Zeitung, es sei nicht ausreichend belegt, dass diese Behauptung unwahr sei. (2009)
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Eine Mutter schreibt an die Redaktion einer Regionalzeitung einen Leserbrief. Es geht um die Taufe ihres Kindes in einer bestimmten Kapelle. Die Kirchenleitung habe ihre Bitte mit der Begründung abgelehnt, Taufen würden grundsätzlich nur in der Pfarrkirche durchgeführt. Ein Anruf bei der Kirchenleitung habe an der Auskunft nichts geändert. Den Leserbrief veröffentlichte die Redaktion nicht. Die Mutter beschwert sich beim Presserat. Sie wirft der Zeitung vor, diese habe ihren Leserbrief und somit ihre Daten an die Kirchenleitung weitergegeben. Ein Anruf aus dem Ordinariat lasse diesen Schluss zu. Die Redaktion habe mit ihr nicht darüber gesprochen. Der stellvertretende Chefredakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich nach dem Kontakt mit der Mutter mit dem bischöflichen Ordinariat in Verbindung gesetzt, um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt (Taufe in der Kapelle oder in der Pfarrkirche) zu erhalten. Die Redaktion sei vom Einverständnis der Leserbriefschreiberin ausgegangen, in ihrem Fall beim Ordinariat zu recherchieren. Die Redaktion habe nach jahrelanger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der kirchlichen Pressestelle dieser den Namen der Frau und den Inhalt des Leserbriefes zur Kenntnis gegeben. Nur so habe das Ordinariat konkret und auf den Fall bezogen antworten können. Da die Mutter bei einem Gespräch mit der Redaktion nicht auf ihrer Anonymisierung bestanden habe und die Pressestelle Diskretion zugesagt habe, habe die Redaktion ihr Vorgehen für vertretbar gehalten. Die Redaktion konnte nicht davon ausgehen, dass die kirchliche Pressestellung bei der Frau anrufen würde. Wie dem auch sei: Wäre der Leserbrief wie gewünscht erschienen, wären sein Inhalt und der Name der Einsenderin auch nicht geheim geblieben. Der stellvertretende Chefredakteur räumt ein, dass das Verhalten der Redaktion aus heutiger Sicht nicht korrekt gewesen sei. Er habe sich mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt, sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich ausdrücklich entschuldigt. (2009)
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In der Print- und in der Online-Ausgabe berichtet eine überregionale Zeitung unter der Überschrift „Frau des Polizisten gesteht die Bluttat“ über das Geständnis einer Frau, ihren Mann, einen Polizisten, getötet und zerstückelt zu haben. Die beiden werden als „Heike S.“ und „Thomas S.“ bezeichnet. Die Zeitung teilt mit, der Getötete sei Hundeführer gewesen. Im Artikel sind Details zum Engagement des Ehepaares in einem Schäferhundeverein sowie die Namen ihrer Zuchthunde enthalten. Ein Leser der Zeitung beanstandet, dass das Ehepaar durch die berichteten Details über das Internet problemlos zu identifizieren sei. Das verstoße gegen ihr Persönlichkeitsrecht. Laut Chefredaktion habe sich der Autor des Beitrages auf Angaben der Behörden gestützt. Die Details des Falles seien wegen der grausamen Tatumstände vor allem in der Region um den Tatort auf großes Interesse gestoßen. In Zeiten des Internets sei es einfach, die Identität von Personen zu erfahren. Dabei könne man auch Namen von Tätern und Opfern erfahren. Wolle man dies verhindern, dürfe im Umkehrschluss künftig kaum mehr über Details berichtet werden. Im konkreten Fall hätte man dann weder schreiben dürfen, dass es sich bei dem Opfer um einen Polizisten handelt, noch dass er Diensthundeführer gewesen sei oder aus einem gestimmten Ort gestammt habe. All diese Informationen hätten sich in sämtlichen Berichten von Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern gefunden. Die Zeitung habe ebenfalls diese Informationen veröffentlicht und dabei – wie es die Richtlinie des Pressekodex fordert – die Namen der Beteiligten abgekürzt. Privatsphäre und öffentliches Interesse stünden stets in einem Spannungsverhältnis, so die Chefredaktion weiter. Allerdings könne sich die Berichterstattung nicht daran ausrichten, dass es einem auf Computerthemen spezialisierten professionellen Rechercheur wie dem Beschwerdeführer möglich sei, einen nach den üblichen Regeln der Berichterstattung geschriebenen Artikel zur Grundlage einer Internet-Recherche zu nehmen. Diese könne dann Informationen ergeben, die nicht in dem Artikel stünden. (2009)
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins bringt eine Fotostrecke mit zwölf Motiven, in der ein Basketball-Magazin zehn überragende amerikanische Basketball-Nachwuchsspieler vorstellt. Eines der Bilder zeigt die Titelseite des Magazins. Darunter befindet sich ein Link mit dem Hinweis „Abo bestellen“. Ein User der Online-Ausgabe beschwert sich darüber, dass die Kennzeichnung als Anzeige unterblieben sei. Die Wiedergabe des Abo-Hinweises hätte dies geboten. Nach Auffassung des Justitiariats des Nachrichtenmagazins erfährt der User beim Anklicken der Fotostrecke vorab, dass die Auswahl der abgebildeten Spieler sich an einer Bewertung des Fachmagazins orientiere. Die Online-Ausgabe übernehme gelegentlich ganze Texte aus dem Basketball-Magazin, natürlich entsprechend gekennzeichnet und ohne Gegenleistung veröffentlicht. Es werde lediglich ein Link auf die Homepage der Fachzeitschrift angegeben. Wenn der Beschwerdeführer glaube, es handele sich um eine Anzeige, so treffe gerade dies nicht zu. (2009)
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Eine medizinische Fachzeitschrift veröffentlicht online unter der Überschrift „Neue PJ-Ausbildung in der Uniklinik Heidelberg“ ein Interview, das eine freie Mitarbeiterin mit drei Ärzten führt, die für die Ausbildung von Studenten im praktischen Jahr zuständig sind. Die drei Ärzte beschreiben in dem Gespräch, wie die Ausbildung abläuft. Die Beschwerdeführerin, die selbst gerade ein praktisches Jahr an der Uni absolviert, sieht in den Aussagen der Ärzte nicht die reale Ausbildungssituation wiedergegeben. Sie schreibt einen Online-Kommentar an die Fachzeitschrift, der auch veröffentlicht wird. Später wird dieser Kommentar jedoch entfernt. Stattdessen erläutert die Redaktion, dass der Beitrag aus verschiedenen Gründen gelöscht worden sei. Sie teilt mit, dass die Autorin des Kommentars von der Universität angebotene Klärungsgespräche abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert aus ihrer Sicht falsche Darstellungen in dem Interview. Die ganze Veröffentlichung wirke wie ein PR-Beitrag. Sie kritisiert ferner, dass ihr Kommentar gekürzt und später gelöscht wurde. Eine Kürzung ohne Gegenlesen habe sie der Redaktion untersagt. Die nach der Löschung veröffentlichte Anmerkung der Redaktion enthalte falsche Aussagen, da sie entgegen der dort aufgestellten Behauptung sehr wohl mit den Verantwortlichen der Universität Gespräche geführt habe. Die Chefredaktion der Fachzeitschrift teilt mit, der Leserbrief der Beschwerdeführerin habe die Lehrenden der Uni und die Autorin des Interviews diffamiert. Deshalb habe man ihn entfernt. Die Redaktion sei an einem Treffen der Beschwerdeführerin mit den Verantwortlichen der Uni interessiert gewesen und hätte darüber auch einen Artikel veröffentlicht. Dann hätte die Kritik der Beschwerdeführerin auf „breiteren Füßen“ gestanden. Ein Treffen habe diese jedoch abgelehnt. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Polizist von seiner Frau zersägt“ einen Artikel über das Geständnis einer Frau (Heike S.), ihren Mann (Thomas S.), einen Polizisten und Diensthundeausbilder, getötet und zerstückelt zu haben. In der Dachzeile der Überschrift ist von einem „grausamen Mord“ die Rede. Im Text spricht das Blatt von einer „kaltblütigen Mörderin“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht eine Vorverurteilung durch die Verwendung des Begriffes „Mord“. Ob Mord vorliege, könne nur das Gericht entscheiden. Die Formulierung „kaltblütig“ verstärke zu dem die Vorverurteilung. Laut Rechtsabteilung der Zeitung ist Gegenstand der Beschwerde die Berichterstattung über ein Kapitalverbrechen und den Stand der Ermittlungen gegen die inhaftierte Täterin. Grundlage des Beitrages seien die Angaben, die die Frau in ihrem Geständnis gemacht habe. Bei den verwendeten Formulierungen handele es sich um zulässige Wertungen der Tatumstände. Eine Vorverurteilung durch die Verwendung des Begriffes „Mord“ liege nicht vor, da der Anklagevorwurf auf Mord laute und gegen die Täterin Haftbefehl wegen Mordes erlassen worden sei. Darüber hinaus verlange der Pressekodex in Richtlinie 13.1 von Journalisten ausdrücklich keine Bindung an exakte juristische Begriffe. (2009)
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