Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hey, Baby!“ über prominente deutsche Frauen, die mit einem jüngeren Mann zusammen sind. Zum Beitrag sind mehrere Fotos gestellt, von denen eines die Kabarettistin Lisa Fitz (57) und ihren Freund Peter (36) zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Power ohne Ende: Peter Knirsch, Lisa Fitz“. In einem Kasten mit der Überschrift „Lisa und ihr Friedensbringer“ wird berichtet, wo das Paar sich kennen gelernt hat, was beide von einander lernen und wie ihre Erfolgsaussichten sind. Unter der Zwischenüberschrift „Risiken und Perspektiven“ heißt es: „Das Risiko ist ihre begrenzte Lernwilligkeit. Folglich versandet diese Beziehung in Freundschaft, und Frau Fitz wird erneut außerhalb der EU-Grenzen fündig.“ Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Kabarettistin legt Beschwerde ein. Sie sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Die Zeitung maße sich an, das Ende der Beziehung und die Gründe hierfür vorauszusagen. Auf Grund ihrer öffentlichen Stellung müsse sie hinnehmen, dass über ihr Privatleben in einem gewissen Umfang berichtet werde. Spekulationen, wie sie in der kritisierten Berichterstattung angestellt würden, seien jedoch ehrverletzend und unzumutbar. Sie entbehrten überdies jeglicher Grundlage. Auch nach sechs Jahren sei das Ende der Beziehung kein Thema. Der Rechtsanwalt verwahrt sich auch gegen die Behauptung der Zeitung, Lisa Fitz sei begrenzt lernwillig. Auch diese Feststellung sei ehrverletzend. Zudem sei sie von der Zeitung als „Krawallschachtel“ denunziert worden. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, dass die Redaktion in unzulässiger Weise in die Intimsphäre der Künstlerin eingedrungen sei. Diese habe das breite Publikum im Laufe ihrer Karriere an ihrem Sexualleben teilhaben lassen. So habe sie schon 1990 mitteilen lassen, dass sie ihr Leben mit drei Männern teile – mit ihrem damaligen Ehemann, einem Liebhaber sowie einem Mann für die Seele. Die Rechtsabteilung führt noch andere Beziehungen an, die öffentlich gewesen seien. Die Bezeichnung „Krawallschachtel“ liege in ihrem eigenen Verhalten und in ihrer Vita begründet. Ihre Aktivitäten führten dazu, dass sich die Kabarettistin nicht wundern müsse, wenn sie polarisiere und die Presse dieses Verhalten beim Namen nenne. Die Bezeichnung „Krawallschachtel“ sei also keinesfalls ehrenrührig, sondern beschreibe das provozierende Verhalten von Lisa Fitz. (2009)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe regelmäßig Umfragen. Ein Beispiel ist die „Frage des Tages“. Dabei wird dem Leser mitgeteilt, wie viel Prozent für Ja und wie viel Prozent für nein gestimmt haben. Ein Leser kritisiert die Darstellung der Ergebnisse des so genannten Internet-Votings. Er vermisst einen Hinweis der Redaktion, dass die Ergebnisse nicht repräsentativ seien. An den Umfragen der Zeitung könnten seiner Meinung nach alle User teilnehmen, also nicht nur Leser der Print- und der Online-Ausgabe. Es sei ein Leichtes, diese Umfragen zu beeinflussen, indem interessierte User eine Rundmail an bestimmte Meinungsführer schicken und diese bitten, entsprechend an der Umfrage teilzunehmen. Der Chefredakteur der Zeitung und der Chef vom Dienst nehmen zu der Beschwerde Stellung. Beide werfen die Frage auf, wie wichtig ein Hinweis an die Leser wäre, dass die Umfragen repräsentativ sind. Bei Wahlumfragen seien diese Hinweise wichtig, nicht aber bei Umfragen in Online-Ausgaben der Zeitungen. Es gelte das Prinzip, dass jeder, der wolle, mitmachen könne. Soziodemokratische Kriterien spielten hier keine Rolle. Die beiden Beschwerdegegner geben zu bedenken, dass Ziffer 2.1 im Hinblick auf das Internet ergänzungsbedürftig sei. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Köln- Zweites Opfer – Waisenjunge Kevin (17) im Schutt begraben“ über den Einsturz des Stadtarchivs. Der Beitrag ist mit einem großen Portrait des Opfers illustriert, das gut erkennbar ist. Im Artikel kommt ein so genannter „befreundeter Betreuer“ mit der Aussage zu Wort: „Kevins Wunsch war es, mit 18 Jahren die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder zu bekommen“. In einem weiteren Artikel am gleichen Tag berichtet die Online-Ausgabe unter der Überschrift „Köln trauert um erstes Opfer – Kevin musste nicht leiden“ über die Bergung der Leiche. Dieser Artikel enthält keine Hinweise auf eine möglicherweise falsche Berichterstattung in vorhergehenden Artikeln. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Bruder des Vormundes und langjährigen Pflegevaters des Opfers. Nach seiner Meinung verstößt die Berichterstattung gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex. Das Boulevardblatt habe über ein minderjähriges Opfer ohne Erlaubnis der Erziehungsberechtigten berichtet. Es habe Angaben über das Opfer gemacht, die dieses in ein falsches Licht stellten. Der Leser habe den Eindruck haben müssen, bei dem Opfer handele es sich um ein Heimkind. Dies erzeuge einen negativen Eindruck von der Pflegefamilie. Es seien viele persönliche Informationen bekannt geworden. Die reißerische Überschrift habe die Familie entsetzt. Das Zitat, Kevin habe die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, sei eine Lüge und erwecke den Eindruck, der Pflegevater sei für dessen Erziehung nicht geeignet. Der Junge werde jetzt im Kindergarten gefragt, ob er nun ins Heim müsse. Im zweiten Artikel fehle der Hinweis, dass die Meldung, es handele sich bei dem Opfer um einen Waisenjungen, falsch gewesen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält wegen des Todes des Opfers den Vorwurf, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben, für gegenstandslos. Sie stellt überdies ein herausragendes Interesse der Öffentlichkeit an dem Einsturz in der Kölner Innenstadt fest. Im Kontext der Berichterstattung über das Geschehen sei auch die Bildberichterstattung über Kevin für rechtlich zulässig. Die Überschrift im ersten Artikel sei nicht falsch, denn es sei nicht behauptet worden, dass Kevin Vollwaise war. Unstreitig sei seine Mutter tot. Damit sei er ein „Waisenjunge“. Es könne „dahinstehen“, ob der leibliche Vater des Opfers noch lebe oder sonstige Personen in die Vaterrolle eingetreten seien. Zu der Passage, Kevin habe die Rolle eines Vormundes für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, meint die Rechtsvertretung der Zeitung, es sei nicht ausreichend belegt, dass diese Behauptung unwahr sei. (2009)
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Eine Mutter schreibt an die Redaktion einer Regionalzeitung einen Leserbrief. Es geht um die Taufe ihres Kindes in einer bestimmten Kapelle. Die Kirchenleitung habe ihre Bitte mit der Begründung abgelehnt, Taufen würden grundsätzlich nur in der Pfarrkirche durchgeführt. Ein Anruf bei der Kirchenleitung habe an der Auskunft nichts geändert. Den Leserbrief veröffentlichte die Redaktion nicht. Die Mutter beschwert sich beim Presserat. Sie wirft der Zeitung vor, diese habe ihren Leserbrief und somit ihre Daten an die Kirchenleitung weitergegeben. Ein Anruf aus dem Ordinariat lasse diesen Schluss zu. Die Redaktion habe mit ihr nicht darüber gesprochen. Der stellvertretende Chefredakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich nach dem Kontakt mit der Mutter mit dem bischöflichen Ordinariat in Verbindung gesetzt, um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt (Taufe in der Kapelle oder in der Pfarrkirche) zu erhalten. Die Redaktion sei vom Einverständnis der Leserbriefschreiberin ausgegangen, in ihrem Fall beim Ordinariat zu recherchieren. Die Redaktion habe nach jahrelanger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der kirchlichen Pressestelle dieser den Namen der Frau und den Inhalt des Leserbriefes zur Kenntnis gegeben. Nur so habe das Ordinariat konkret und auf den Fall bezogen antworten können. Da die Mutter bei einem Gespräch mit der Redaktion nicht auf ihrer Anonymisierung bestanden habe und die Pressestelle Diskretion zugesagt habe, habe die Redaktion ihr Vorgehen für vertretbar gehalten. Die Redaktion konnte nicht davon ausgehen, dass die kirchliche Pressestellung bei der Frau anrufen würde. Wie dem auch sei: Wäre der Leserbrief wie gewünscht erschienen, wären sein Inhalt und der Name der Einsenderin auch nicht geheim geblieben. Der stellvertretende Chefredakteur räumt ein, dass das Verhalten der Redaktion aus heutiger Sicht nicht korrekt gewesen sei. Er habe sich mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt, sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich ausdrücklich entschuldigt. (2009)
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In der Print- und in der Online-Ausgabe berichtet eine überregionale Zeitung unter der Überschrift „Frau des Polizisten gesteht die Bluttat“ über das Geständnis einer Frau, ihren Mann, einen Polizisten, getötet und zerstückelt zu haben. Die beiden werden als „Heike S.“ und „Thomas S.“ bezeichnet. Die Zeitung teilt mit, der Getötete sei Hundeführer gewesen. Im Artikel sind Details zum Engagement des Ehepaares in einem Schäferhundeverein sowie die Namen ihrer Zuchthunde enthalten. Ein Leser der Zeitung beanstandet, dass das Ehepaar durch die berichteten Details über das Internet problemlos zu identifizieren sei. Das verstoße gegen ihr Persönlichkeitsrecht. Laut Chefredaktion habe sich der Autor des Beitrages auf Angaben der Behörden gestützt. Die Details des Falles seien wegen der grausamen Tatumstände vor allem in der Region um den Tatort auf großes Interesse gestoßen. In Zeiten des Internets sei es einfach, die Identität von Personen zu erfahren. Dabei könne man auch Namen von Tätern und Opfern erfahren. Wolle man dies verhindern, dürfe im Umkehrschluss künftig kaum mehr über Details berichtet werden. Im konkreten Fall hätte man dann weder schreiben dürfen, dass es sich bei dem Opfer um einen Polizisten handelt, noch dass er Diensthundeführer gewesen sei oder aus einem gestimmten Ort gestammt habe. All diese Informationen hätten sich in sämtlichen Berichten von Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern gefunden. Die Zeitung habe ebenfalls diese Informationen veröffentlicht und dabei – wie es die Richtlinie des Pressekodex fordert – die Namen der Beteiligten abgekürzt. Privatsphäre und öffentliches Interesse stünden stets in einem Spannungsverhältnis, so die Chefredaktion weiter. Allerdings könne sich die Berichterstattung nicht daran ausrichten, dass es einem auf Computerthemen spezialisierten professionellen Rechercheur wie dem Beschwerdeführer möglich sei, einen nach den üblichen Regeln der Berichterstattung geschriebenen Artikel zur Grundlage einer Internet-Recherche zu nehmen. Diese könne dann Informationen ergeben, die nicht in dem Artikel stünden. (2009)
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins bringt eine Fotostrecke mit zwölf Motiven, in der ein Basketball-Magazin zehn überragende amerikanische Basketball-Nachwuchsspieler vorstellt. Eines der Bilder zeigt die Titelseite des Magazins. Darunter befindet sich ein Link mit dem Hinweis „Abo bestellen“. Ein User der Online-Ausgabe beschwert sich darüber, dass die Kennzeichnung als Anzeige unterblieben sei. Die Wiedergabe des Abo-Hinweises hätte dies geboten. Nach Auffassung des Justitiariats des Nachrichtenmagazins erfährt der User beim Anklicken der Fotostrecke vorab, dass die Auswahl der abgebildeten Spieler sich an einer Bewertung des Fachmagazins orientiere. Die Online-Ausgabe übernehme gelegentlich ganze Texte aus dem Basketball-Magazin, natürlich entsprechend gekennzeichnet und ohne Gegenleistung veröffentlicht. Es werde lediglich ein Link auf die Homepage der Fachzeitschrift angegeben. Wenn der Beschwerdeführer glaube, es handele sich um eine Anzeige, so treffe gerade dies nicht zu. (2009)
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Eine medizinische Fachzeitschrift veröffentlicht online unter der Überschrift „Neue PJ-Ausbildung in der Uniklinik Heidelberg“ ein Interview, das eine freie Mitarbeiterin mit drei Ärzten führt, die für die Ausbildung von Studenten im praktischen Jahr zuständig sind. Die drei Ärzte beschreiben in dem Gespräch, wie die Ausbildung abläuft. Die Beschwerdeführerin, die selbst gerade ein praktisches Jahr an der Uni absolviert, sieht in den Aussagen der Ärzte nicht die reale Ausbildungssituation wiedergegeben. Sie schreibt einen Online-Kommentar an die Fachzeitschrift, der auch veröffentlicht wird. Später wird dieser Kommentar jedoch entfernt. Stattdessen erläutert die Redaktion, dass der Beitrag aus verschiedenen Gründen gelöscht worden sei. Sie teilt mit, dass die Autorin des Kommentars von der Universität angebotene Klärungsgespräche abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert aus ihrer Sicht falsche Darstellungen in dem Interview. Die ganze Veröffentlichung wirke wie ein PR-Beitrag. Sie kritisiert ferner, dass ihr Kommentar gekürzt und später gelöscht wurde. Eine Kürzung ohne Gegenlesen habe sie der Redaktion untersagt. Die nach der Löschung veröffentlichte Anmerkung der Redaktion enthalte falsche Aussagen, da sie entgegen der dort aufgestellten Behauptung sehr wohl mit den Verantwortlichen der Universität Gespräche geführt habe. Die Chefredaktion der Fachzeitschrift teilt mit, der Leserbrief der Beschwerdeführerin habe die Lehrenden der Uni und die Autorin des Interviews diffamiert. Deshalb habe man ihn entfernt. Die Redaktion sei an einem Treffen der Beschwerdeführerin mit den Verantwortlichen der Uni interessiert gewesen und hätte darüber auch einen Artikel veröffentlicht. Dann hätte die Kritik der Beschwerdeführerin auf „breiteren Füßen“ gestanden. Ein Treffen habe diese jedoch abgelehnt. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Polizist von seiner Frau zersägt“ einen Artikel über das Geständnis einer Frau (Heike S.), ihren Mann (Thomas S.), einen Polizisten und Diensthundeausbilder, getötet und zerstückelt zu haben. In der Dachzeile der Überschrift ist von einem „grausamen Mord“ die Rede. Im Text spricht das Blatt von einer „kaltblütigen Mörderin“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht eine Vorverurteilung durch die Verwendung des Begriffes „Mord“. Ob Mord vorliege, könne nur das Gericht entscheiden. Die Formulierung „kaltblütig“ verstärke zu dem die Vorverurteilung. Laut Rechtsabteilung der Zeitung ist Gegenstand der Beschwerde die Berichterstattung über ein Kapitalverbrechen und den Stand der Ermittlungen gegen die inhaftierte Täterin. Grundlage des Beitrages seien die Angaben, die die Frau in ihrem Geständnis gemacht habe. Bei den verwendeten Formulierungen handele es sich um zulässige Wertungen der Tatumstände. Eine Vorverurteilung durch die Verwendung des Begriffes „Mord“ liege nicht vor, da der Anklagevorwurf auf Mord laute und gegen die Täterin Haftbefehl wegen Mordes erlassen worden sei. Darüber hinaus verlange der Pressekodex in Richtlinie 13.1 von Journalisten ausdrücklich keine Bindung an exakte juristische Begriffe. (2009)
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„Nostalgie? Ja, bitte!“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Haltung von Jugendlichen zum Parlamentsneubau in der Landeshauptstadt Potsdam. Erwähnt wird eine Umfrage von Infratest-Dimap, nach der 68 Prozent der Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren sich einen Neubau in Form des historischen Stadtschlosses wünschen. Fünf junge Leute kommen zu Wort, die sich für einen „historischen Neubau“ aussprechen. In der Unterzeile zum Beitrag heißt es: „Jugendliche fordern Rekonstruktion nach historischem Vorbild“. Ein Leser der Zeitung wendet sich an die Redaktion und an Infratest und bittet um genauere Angaben zur Umfrage. Die Redaktion meldet sich nicht. Allerdings erscheint kurz darauf ein weiterer Beitrag unter der Überschrift „Kontroverse Diskussion“. Darin wird mitgeteilt, dass sich im November 2006 eine Mehrheit der befragten 18- bis 24-Jährigen in einer Umfrage für den Neubau des Landtags auf dem Gelände des Stadtschlosses ausgesprochen hätte. Von Infratest erfährt der Beschwerdeführer, dass man dort keine entsprechende Umfrage finden könne. Die Redaktion habe Infratest gegenüber von einer Verwechslung mit einer Umfrage zum Berliner Stadtschloss gesprochen. Es gebe die in der Zeit veröffentlichten Umfrageergebnisse nicht. Der Beschwerdeführer sieht eine falsche und manipulierte Berichterstattung. Die Zeitung und hier besonders der Autor der Beiträge seien Befürworter des Stadtschloss-Nachbaus nach historischem Vorbild. Der erste Beitrag sei am Tag der Entscheidung über den Bau erschienen und sollte die Jury beeinflussen, die über Entwürfe zum Neubau befinden sollte. Der Autor habe sich schon früher für den Neubau in seinem Sinne ausgesprochen und sei politisch aktiv in dieser Sache tätig. Hier würden persönliche politische Interessen mit journalistischer Tätigkeit verquickt. Die Zeitung informiere auch nicht über Details der angeblichen Umfrage. Der später veröffentlichte Artikel sei keine Richtigstellung, so der Beschwerdeführer abschließend, da er nicht auf den ersten Bericht Bezug genommen habe. Der Chefredakteur weist den Vorwurf der Manipulation zurück. Der beanstandete Text erhebe nicht den Anspruch, eine repräsentative Umfrage wiederzugeben. Auslöser der Beschwerde sei ein Redigierfehler gewesen. Die Jugendlichen hätten – so stand es im Urtext – im Trend gelegen. Dabei habe sich der Autor jedoch auf eine Umfrage zum Berliner Stadtschloss bezogen. Die mit den örtlichen Gegebenheiten noch nicht so vertraute Volontärin, die den Beitrag druckfertig gemacht habe, habe „Berlin“ für einen Fehler gehalten und ohne Rücksprache „Potsdam“ daraus gemacht. (2009)
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Eine Wirtschaftszeitung veröffentlicht eine Beilage zum Thema Zeitarbeit. Das Heft enthält auf der Titelseite den Hinweis „Sponsored by …“ Die entsprechende Firma wird hier und im Heft wiederholt erwähnt. Mitarbeiter des Unternehmens kommen zu Wort; der Chef schreibt einen Kommentar. Die Beilage enthält drei Anzeigen des Unternehmens. Nach Auffassung einer Leserin wird nicht klar, inwieweit die Beilage von dieser Firma finanziert wurde. Sie kritisiert die wiederholte Erwähnung des Unternehmens in mehreren Beiträgen sowie dessen positive Darstellung. Die Zeitarbeitsbranche werde in der Beilage generell sehr positiv dargestellt. Wenn die Beilage nicht komplett als Anzeige bewertet werden solle, dann beinhalte sie Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Beilage als redaktionelle Sonderveröffentlichung. Auf den redaktionellen Inhalt habe die als Sponsor genannte Firma keinen Einfluss gehabt. Durch den Hinweis auf der Titelseite werde für den Leser klar, dass die dort erwähnte Firma die redaktionell unabhängige Beleuchtung des Themas Zeitarbeit finanziell unterstützt habe. Als Gegenleistung seien in der Beilage drei ganzseitige Anzeigen, die als solche erkennbar seien, veröffentlicht worden. Darüber hinaus habe die Firma die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Kommentars des Sponsors in die Thematik einzuführen. Auch dieser Kommentar sei entsprechend gekennzeichnet worden. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die als Sponsor auftretende Firma sei mehrmals in der Beilage erwähnt worden, hält die Rechtsvertretung entgegen, dass das Unternehmen in vielen Beiträgen nicht erwähnt worden sei. Sie betont, dass der redaktionelle Teil der Beilage ohne jegliche Einflussnahme des Sponsors produziert worden sei. Für den Leser sei durch Kennzeichnung und Gestaltung klar erkennbar, welche Bestandteile Anzeigen seien und welche unabhängige redaktionelle Berichterstattung. (2009)
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