Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Projekt Haus der Nordregion gescheitert“ über die Einstellung des gleichnamigen Projekts. Zwei Kleinstädte und eine Gemeinde begruben damit Pläne, Blechcontainer an einem See in ein gemeinsames „Haus der Nordregion“ umzuwandeln. Ein Kommunalpolitiker bezeichnet die Veröffentlichung als Blödsinn. Er spricht von Falschdarstellungen und Anmaßung. Die Redaktion bringt die berufliche Funktion des Kritikers als Schulleiter ins Spiel und schreibt an dessen vorgesetzte Behörde. Über die harte Kritik des Lehrers und Kommunalpolitikers an der Zeitung schreibt die Redaktion, es fänden sich darin Ausdrücke wie „geistiger Tiefgang, den man mit einem Schnürsenkel ausloten kann“ „Willkürliche Berichterstattung“ oder „Blödsinn“ (…). Es frage sich, ob diese Art der Wortwahl womöglich auch Einzug in den Unterricht finde, sobald es um die Art und Weise öffentlicher Streitkultur gehe. Insofern – so die Redaktion weiter – sei man schon an der Sicht des Schulamt-Leiters zur geschilderten Angelegenheit interessiert und wolle dies als offizielle „Presse-Anfrage“ verstanden wissen. Beschwerdeführer ist der im Beitrag zitierte Kommunalpolitiker, der der Redaktion eine einseitige Berichterstattung vorwirft. Es entstehe der Eindruck, dass nicht die politische Auseinandersetzung, sondern persönliche Animositäten Triebfeder der Berichterstattung seien. Der Redaktionsleiter der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Vor dem Hintergrund seiner Vorbildfunktion als Lehrer und seinem Verhalten in der Öffentlichkeit habe die Anfrage an das Schulamt ausschließlich dem Ziel gedient, eine Stellungnahme des Schulamts zu erhalten, in der gegebenenfalls Grenzen hätten aufgezeigt werden können. Sollte ein anderer Eindruck entstanden sein, so bittet die Redaktion, dies zu entschuldigen. Da sich die politische Auseinandersetzung in letzter Zeit versachlicht habe, sei die Redaktion bemüht gewesen im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer den Streit zu lösen. Leider seien diese Bemühungen erfolglos geblieben. (2008)
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Das Foto des sterbenden Michael Jackson im Krankenwagen erscheint in einer Boulevardzeitung. Es zeigt, wie ein Sanitäter mit einem Beatmungsbeutel Luft in die Lunge des King of Pop pumpt. Bildtext: „Hier verliert er den Kampf um sein Leben“. Mehrere Leser sind der Meinung, das Foto verstoße gegen Richtlinie 8.4 des Pressekodex, weil Erkrankungen in die Privatsphäre des Betroffenen fallen. Es handele sich um eine unangemessene und entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Die Zeitung missachte Jacksons Menschenwürde. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das kritisierte Foto sei keine entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Es zeige im Profil Teile des Gesichts eines äußerlich unversehrt, wie schlafend wirkenden Menschen, die untere Hälfte von einer Atemmaske verdeckt. Die Intimsphäre des Toten oder seiner Angehörigen werde durch das Bild nicht verletzt. (2009)
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Der Bundesgerichtshof fällt ein Urteil zum Sorgerecht. Eine Zeitung berichtet 2009 über dessen Wirkung im Einzelfall. Betroffene kommen zu Wort. Unter anderem schildert die namentlich genannte Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und offenbart Details. Unter anderem berichtet sie, dass sie zwei Kinder ohne Unterstützung des Vaters groß gezogen habe. Dieser halte sich im Ausland auf. Alter und Wohnort der Frau werden angegeben. Der Bericht wurde archiviert und ist nun im Online-Archiv abrufbar. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und meint, durch die Archivierung des Artikels seien Datenschutzgrundsätze verletzt worden. Sie gibt an, seinerzeit von einer Reporterin auf dem Campus der Universität angesprochen und dazu überredet worden zu sein, ihre Meinung zum Thema des BGH-Urteils zu sagen. Sie sei sich der Tatsache, dass der Beitrag später in einem Online-Archiv erscheinen werde, nicht bewusst gewesen und habe Auskunft gegeben. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – im Jahr 2011 entdeckt habe, dass der Artikel im Internet zu finden sei, habe sie mit der Redaktion Kontakt aufgenommen und sich um dessen Löschung bemüht. Man habe sie jedoch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Online-Archive verwiesen und die Löschung des Artikels abgelehnt. Die Frau bittet den Presserat um Unterstützung, dass der Artikel aus dem Archiv entfernt wird. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit der Autorin ihren Namen in den Block buchstabiert und sich fotografieren lassen. Deshalb habe die Redaktion vom Einverständnis der Frau ausgehen können, mit Foto und Aussagen in der Zeitung und online zu erscheinen. Die Veröffentlichung im Online-Archiv sei rechtmäßig. Sollte man den Artikel nun entfernen, sei die Funktion von Archiven ad absurdum geführt. (2009)
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„Teppich-Betrug: Anklage fordert fünf Jahre Haft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den letzten Verhandlungstag eines Strafprozesses gegen drei Angeklagte. Diese werden als „Mitglieder der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Die Betrugsmasche der Angeklagten wird erläutert. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, der Zentralrat wolle ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde hält der Verlag für unbegründet. Die Angeklagten seien des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs beschuldigt worden. Bei dieser Sachlage müsse auch berichtet werden, wer die mutmaßlichen Täter seien. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Fahndung nach den Mördern einer Polizistin. Die Rede ist von der Suche nach einer Frau, deren DNA-Spur man an verschiedenen Orten gefunden habe, von der aber weder Name noch Aussehen bekannt sei. Die Zeitung zitiert eine Staatsanwältin, die von einer „eventuellen Zugehörigkeit der Frau zu einem Clan der Sinti und Roma“ gesprochen habe. In einem weiteren Bericht heißt es, die DNA-Spur der Frau sei bei der Schießerei einer Roma-Sippe in einer rheinland-pfälzischen Stadt gefunden worden. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung führt an, die Berichterstattung habe sich auf Äußerungen einer Staatsanwältin bezogen. Der Hinweis auf eine mögliche Zugehörigkeit der Tatverdächtigen zur Gruppe der Sinti und Roma sei in diesem Fall für die Ermittlungen zwingend und wichtig gewesen. Staatsanwaltschaft und Polizei sei bis zum heutigen Tag auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Eine korrigierende Berichterstattung – so der Chefredakteur – sei in diesem Fall nicht möglich, da dabei die Minderheiten-Zugehörigkeit erneut erwähnt werden müsste. (2007)
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Unter der Überschrift „Polizei beschlagnahmt Autos und Waffen“ berichtet eine Regionalzeitung von einer polizeilichen Razzia. Die Besitzer der Fahrzeuge werden als „Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde ebenfalls für begründet. Nach einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr zuvor habe er in einer Redaktionsbesprechung eindringlich auf die Bestimmungen des Pressekodex hingewiesen. Die für den jetzt kritisierten Artikel verantwortliche Redakteurin sei am Tage jener Besprechung im Urlaub gewesen und jetzt mündlich ermahnt worden. Der beigefügten Stellungnahme lasse sich zudem entnehmen, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit eines zur Fahndung ausgeschriebenen mutmaßlichen Straftäters gegen die Richtlinien für die Arbeit der Zeitung verstoße. (2007)
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht in einer Ausgabe zwei Anzeigen. In der einen wird für eine Spiele-Flatrate geworben, in der anderen für eine Spiele-Konsole. Im Fall der Anzeige für die Spiele-Flatrate kritisiert ein Leser, dass ein klein gedruckter Textteil kaum lesbar sei. Im Fall der Konsolenwerbung sei die Kennzeichnung nicht deutlich, da der Hinweis quer und nahe dem Heftfalz gedruckt wurde und bei normalem Aufblättern verschwinde. Dadurch entstehe der Eindruck, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Zur Spiele-Flatrate merkt die Zeitschrift an, dass diese Anzeige klar als Werbung zu erkennen sei. Der klein gedruckte Text am Fuß der Anzeige enthalte lediglich marken- und urheberrechtliche Hinweise zu den beworbenen Produkten. Sonst habe er keine Bedeutung. Insbesondere enthalte der Absatz weder einen redaktionellen Text noch solle er dazu dienen, die Werbung als solche zu kennzeichnen. Der Vorwurf gehe also ersichtlich ins Leere. Bei der Werbung für die Spiele-Konsole erklärt die Zeitschrift, „bei normaler Seitenbiegung“ sei der Anzeigenhinweis sofort erkennbar. (2008)
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht zwei Anzeigen. Ein Leser des Blattes kritisiert eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Anzeigen seien redaktionellen Beiträgen sehr ähnlich oder sogar mit ihnen identisch. Die Zeitschrift hält dagegen, dass beide Veröffentlichungen deutlich als Anzeige gekennzeichnet seien. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege daher nicht vor. (2008)
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Unter der Überschrift „Halbierte Heizkosten“ berichtet eine Regionalzeitung über Aussagen des Bundesverbandes Solarwirtschaft zur staatlichen Förderung von Solaranlagen. Ein Leser kritisiert die Überschrift des Artikels. Sie erwecke beim Leser den Eindruck, als seien durch den Einsatz einer thermischen Solaranlage die Heizkosten zu halbieren. Dies sei jedoch nicht möglich. Später informiert der Beschwerdeführer den Presserat, dass die Zeitung den beanstandeten Artikel richtig gestellt habe. Er betont jedoch, dass auch in der Richtigstellung nicht unmissverständlich klargestellt werde, dass thermische Solaranlagen definitiv nicht die Heizkosten halbieren könnten. Vielmehr versuche die Zeitung in subtiler Art und Weise zu suggerieren, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie Zustand des Hauses, Heizgewohnheiten und anderen Modernisierungen doch die Heizkosten mit Hilfe einer Solaranlage halbiert werden könnten. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass die Verbraucherseiten, auf denen auch dieser Beitrag erschienen sei, komplett von einer Agentur zugeliefert würden. Im ursprünglichen Text sei differenziert berichtet worden, doch sei diese Passage einer redaktionellen Kürzungsvorgabe zum Opfer gefallen. Dabei sei versehentlich versäumt worden, auch die Überschrift zu ändern. Das bedauere man sehr. Insofern handele es sich nicht um eine bewusste Fehlinterpretation, sondern schlicht um einen Fehler der Agentur-Redaktion beim Kürzen, für den sich die Zeitung selbstverständlich auch redaktionell in der Verantwortung sehe. (2008)
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