Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„So wurde das Volksfest zum Blutbad“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Unfall am Königinnentag in Apeldoorn. Zu sehen sind mehrere Fotos, die zeigen, wie ein Kind und ein Mann umgefahren werden. Ein weiteres Bild zeigt drei tote oder schwer verletzte Menschen auf der Straße liegend sowie den blutüberströmten Täter in seinem Wagen. Der Beschwerdeführer – Nutzer des Internet-Auftritts – sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen die Menschenwürde sowie eine Traumatisierung der Nutzer und einen Missbrauch der journalistischen Freiheit. Die Rechtsvertretung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung der Fotos mit dem erheblichen öffentlichen Interesse. Sie dokumentierten ein schweres Verbrechen, der sieben Menschen das Leben gekostet habe, und zeigten die entscheidenden Sekunden eines Anschlags auf die holländische Königsfamilie. Es seien Dokumente der Zeitgeschichte. Die Würde der Beteiligten sei durch den Bericht und die Fotos nicht verletzt worden. Die Grenze zur unangemessen sensationellen Berichterstattung sei nicht überschritten worden. Die Tat selbst sei spektakulär und grausam, aber sie sei in aller Öffentlichkeit geschehen, bei einem Festumzug und vor den Augen der Weltpresse. Das Geschehen abzubilden, mache die Berichterstattung nicht schon zu einer unangemessen sensationellen Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Der Verlag weist ausdrücklich darauf hin, dass das auf den Fotos abgebildete kleine Mädchen den Anschlag überlebt hat. (2009)
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Eine Regionalzeitung berichtet über den Absturz einer einmotorigen Maschine auf dem örtlichen Flugplatz. Dabei kam der 52-jährige Pilot ums Leben. Der Co-Pilot wurde schwer verletzt ins Klinikum geflogen. Im Artikel wurde der Pilot mit Foto abgebildet und als „erfahrener Pilot“ mit vollem Namen vorgestellt. Des Weiteren heißt es in dem Artikel, „um das Leben des Co-Piloten, eines 45-jährigen Urologen aus … wird im Universitätsklinikum gerungen. Der Arzt hatte selbst jahrelang im Universitätsklinikum in … gearbeitet, ehe er nach … wechselte“. Ein Leser beschwert sich über personenbezogene Angaben, die die Persönlichkeitsrechte der Verunglückten verletzten. Insbesondere sei die Identifizierung des Co-Piloten sehr einfach. Die Redaktionsleitung entgegnet, dass es sich um ein Ereignis gehandelt habe, das von vielen Menschen in der Region wahrgenommen worden sei. Es sei allenthalben Gesprächsstoff gewesen. Zur Person des Co-Piloten verweist die Redaktion auf die Tatsache, dass sie dessen Daten von der Polizei bekommen habe. Der Urologe sei wenige Tage nach dem Unglück ebenfalls seinen Verletzungen erlegen. Die Familien der Verunglückten hätten sich nicht über die Berichterstattung beklagt. Stattdessen habe sich der örtliche Fliegerclub für die sachliche Berichterstattung bedankt. (2009)
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Unter mehreren Überschriften berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die Tragödie von Winnenden. Eine Auswahl: „Das Video! Die letzten Sekunden des Amok-Killers“, „Der Amok-Killer war schon in der Psychiatrie“, „Amoklauf an deutscher Schule“, „So überlebte ich schwer verletzt die Amok-Hölle“ und „Der Amoklauf von Winnenden – Alle News! Alle Infos! Alle Videos!“ Die Redaktion zeigt ein Fadenkreuz mit der Albertville-Realschule im Zentrum der konzentrischen Kreise. Für einen Leser steht die Sensationsgier über dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Überschriften wie „Amok-Killer“ und „Blutbad“ würden Emotionen geschürt. Die Redaktion versuche die Inhalte geradezu zu „verkaufen“. Beispiel hierfür seien die Überschrift-Bestandteile „Alle News“ Alle Infos! Alle Videos!“ oder aber auch die Formulierung „Der Ablauf als Flash-Grafik“. Die Rechtsabteilung hält die Berichterstattung wegen des außerordentlichen Informationsinteresses in der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Die Redaktionen der gedruckten und der Online-Ausgabe hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die notwendige Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und den Fakten sei gewissenhaft vorgenommen worden. Sorgfaltspflichten seien beachtet und die Grenze zur unzulässigen Darstellung nicht überschritten worden. Den Vorwurf, die Berichterstattung sei „absolut menschenunwürdig“ und sollte lediglich Besucherzahlen im Internet in die Höhe treiben, weist die Zeitung als unbegründet zurück. Die Texte seien sachlich informierend und korrekt. Die Art der Beschwerde lasse darauf schließen, dass sich der Vorwurf wohl eher gegen die technischen Möglichkeiten des Onlineauftritts richte. Dort würden dem Leser auf nur einer Seite in Form von Überschriften, “Teasern“ und Videos Informationen angeboten. Der Beschwerdeführer sei durch die Menge der Informationen, nicht jedoch durch die Qualität der journalistischen Aufbereitung, zu seiner kritischen Haltung gelangt. Nach Ziffer 11 des Pressekodex sollte die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität verzichten. Grundsätzlich gelte aber auch: Der Presse stehe ein besonderer Freiraum zu, wenn es darum gehe, schlagwortartig den Inhalt eines Artikels wiederzugeben. Von diesem Freiraum und dem Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung hätten Print- und Online-Redaktion Gebrauch gemacht. (2009)
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Unter der Überschrift „Apeldoorn: Auto rast in Menschenmenge“ berichtet die Online-Ausgabe eines illustrierten Magazins über das Unglück am niederländischen Königinnen-Tag. Beigestellt ist dem Bericht eine Bilderserie, die zum Teil schwer verletzte, möglicherweise getötete Menschen zeigt. Ein Nutzer kritisiert, dass die Bilder gegen die Achtung von Privatleben und Intimsphäre verstoßen sowie unangemessen sensationell Darstellungen von Gewalt und Brutalität zeigen. Die Antwort kommt von der Rechtsabteilung des Verlages. Die Fotos zeigten, wie ein Auto in der niederländischen Stadt Apeldoorn während der Feierlichkeiten am Königinnen-Tag in die Zuschauermenge gerast sei. Mehrere Menschen seien getötet, viele verletzt worden. Die Fotos seien Dokumente der Zeitgeschichte. Sie zeigten auf erschütternde Art und Weise, dass Anschläge, bei denen ein Attentäter unschuldige Menschen mit in den Tod reiße, sich nicht nur in krisengeschüttelten Ländern abspielten, sondern jederzeit auch in unserer Nähe geschehen könnten. Es handele sich daher auch um eine authentische Foto-Dokumentation, die sowohl das Auto des Attentäters als auch die königliche Familie und die Situation unmittelbar nach dem Anschlag zeige, ohne die dieser entsetzliche Vorgang in seinem Ausmaß kaum verständlich wäre. Dabei sei auf keinem der drei von Beschwerdeführer beanstandeten Fotos eine Person auf identifizierbare Weise gezeigt worden. Namen seien nicht genannt und Personen in der Berichterstattung nicht herabgewürdigt worden. Die Ausschnitte der Fotos seien weder reißerisch noch unangemessen sensationell. Vielmehr dokumentierten sie einen ohne diese Bilder kaum vorstellbaren Vorgang, an dem aus den genannten Gründen ein besonderes Informationsinteresse der Leser bestehe. (2009)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Ein ganzes Land weint mit seiner Königin“ über den Anschlag auf Königin Beatrix anlässlich einer Parade zum Königinnentag in Apeldoorn. Beigestellt sind Fotos von schwer verletzten, möglicherweise getöteten Menschen. Ein Leser der Zeitung sieht den Pressekodex verletzt, da hier in unangemessener Weise eine Darstellung von blutüberströmten Menschen auf der Titelseite erfolgt sei. Zudem würden Fotos von Menschen gezeigt, die von einem Auto erfasst und durch die Luft geschleudert worden seien. Diese Darstellung gehe weit über das berechtigte Informationsinteresse der Leser hinaus und diene lediglich der Sensationslust, die in einem seriösen Medium keinen Platz habe. Die Chefredaktion steht auf dem Standpunkt, dass die Zeitung nach Artikel 5 des Grundgesetzes einen verantwortlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten habe. Zu den verfassungsrechtlich verbürgten Aufgaben der Tagespresse gehöre dabei insbesondere auch, über schreckliche Ereignisse, Unfälle und Katastrophen, also auch über den Anschlag auf die niederländische Königin, zu berichten. Dies habe in einer Art zu geschehen, die es dem Leser ermögliche, sich ein zutreffendes eigenes Bild von den tatsächlichen Geschehnissen zu machen. Es sei nicht Aufgabe der Presse, tatsächliche Ereignisse zu beschönigen oder zu bereinigen. In diesem Sinne habe man über das schreckliche Attentat auf Königin Beatrix unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen berichtet. Die von dem Beschwerdeführer kritisierten Bilder seien live im Fernsehen gesendet worden. Sie seien vom ersten Moment an in den Medien real und unbearbeitet präsent gewesen. Somit sei auch ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer informativen, klaren Berichterstattung in der Tagespresse erkennbar. Es sei daher nicht richtig, dass die Zeitung besonders reißerische Fotos veröffentlicht habe. Sensationslust habe in einem seriösen Medium wie dieser Zeitung keinen Raum, weshalb die Bilder auch nicht aus dieser Motivation heraus veröffentlicht worden seien. Vielmehr sei man nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass eine Bildveröffentlichung stärker als eine bloße Textberichterstattung den von einem derartigen Anschlag ausgehenden Schrecken darzustellen vermögen. So könne der Anstoß zu einer Diskussion gegeben werden, die dazu beitragen könnte, derartigen Taten in Zukunft vorzubeugen. (2009)
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In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung wird mit mehreren Beiträgen über den Amoklauf von Winnenden berichtet. Unter anderem erscheinen die folgenden Überschriften: „Das Video! Die letzten Sekunden des Amok-Killers“, „Der Amok-Killer war schon in der Psychiatrie“, „Amoklauf an deutscher Schule“, „So überlebte ich schwer verletzt die Amok-Hölle“ und „Der Amoklauf von Winnenden – Alle News! Alle Infos! Alle Videos!“ In einem Beitrag zeigt die Redaktion ein Fadenkreuz über dem Stadtplan von Winnenden. Im Zentrum der konzentrischen Kreise liegt die Albertville-Realschule – der Tatort. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert die Aufmachung. Diese sei „absolut menschenunwürdig“ und treibe lediglich die Nutzerzahlen der Online-Ausgabe in die Höhe. Die Zeitung habe gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstoßen. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für presseethisch korrekt und erläutert ihre Beweggründe. Die Redaktionen hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die notwenige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und die Prüfung der Fakten sei gewissenhaft vorgenommen worden. Die Grenze zur unzulässigen Darstellung sei nicht überschritten worden. Den Vorwurf, die Aufmachungen seien „absolut menschenunwürdig“ und sollten lediglich die Besucherzahlen in die Höhe treiben, weist die Zeitung zurück. Die Art der Beschwerde läßt vermuten, dass sie sich wohl eher gegen die technischen Möglichkeiten des Onlineauftritts richte. Nach Ziffer 11 des Pressekodex solle die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität verzichten. Grundsätzlich gelte aber auch: Bei der Gestaltung von Überschriften, die schlagwortartig den Inhalt eines Artikels wiedergäben, stehe der Presse ein besonderer Freiraum zu (Bundesverfassungsgericht, AfP 1992, 51; Kammergericht Berlin, AfP 1999, 369). (2009)
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Es ist Halloween. Ein Oberstaatsanwalt hat Besuch von mehreren Kindern. Mehrere Berichte in der örtlichen Zeitung sind die Folge. Überschriften: „Horrortrip an Halloween – Mann verletzt Achtjährigen“ und „Staatsanwalt soll Jungen verletzt haben“. Die Zeitung bringt einen Leserbrief unter der Überschrift „Lehre für alle“, in dem das Verhalten des Mannes sehr kritisch bewertet wird. Schließlich veröffentlicht die Zeitung Kommentare. Hier Auszüge: „Mehr Saures als Süßes – Fliegende Eier und umgestürzte Blumenkübel – Trotzdem verlief die Halloween-Nacht recht ruhig“ und „Mann soll Kind angegriffen haben: Polizei ermittelt gegen Staatsanwalt – Ereignisse an Halloween beschäftigen auch die Anklagebehörde – Achtjähriger erlitt Kehlkopfprellung“. Unstrittig ist der Anlass für die Berichterstattung: Am Halloween-Abend kam es etwa gegen 18.30 Uhr zu Auseinandersetzungen zwischen dem Staatsanwalt – hier der Beschwerdeführer – und etwa zehn Kindern. Dabei wurde der Sohn der Chefredakteurin und Mit-Verlegerin der Zeitung verletzt. Nach Provokationen rannte der Beschwerdeführer den Kindern nach, um eines von ihnen zu stellen, festzuhalten, den Eltern zu übergeben und ihnen den Sachverhalt zu schildern. Wie es dann zu der Verletzung kam, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Der Staatsanwalt wirft der Zeitung, vor allem aber der Chefredakteurin vor, mit der Berichterstattung über einen längeren Zeitpunkt eigene Interessen zu verfolgen. Er spricht von einer Pressekampagne ihm gegenüber. Der erste Bericht über den Vorfall sei von der Chefredakteurin selbst geschrieben worden, ohne dass sie sich als Mutter des betroffenen Kindes zu erkennen gegeben habe. Damit habe sie das Transparenzgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Im Übrigen enthalte die Berichterstattung verschiedene Verstöße gegen Sorgfaltspflichten nach Ziffer 2 des Pressekodex. Insbesondere sei mit ihm kein unmittelbarer Kontakt aufgenommen worden. Die Redaktion habe vielmehr auf Umwegen versucht, an Informationen über ihn heranzukommen. Die Recherche sei insgesamt unzureichend. Der zweite Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, das Blatt habe eine Pressekampagne gegen den Oberstaatsanwalt betrieben. Vielmehr habe die Mutter des verletzten Kindes im Rahmen einer kritischen Nachbetrachtung des Halloween-Abends als Fallbeispiel das Erlebnis ihres Sohnes geschildert. Diese Schilderung habe sicher unter dem Eindruck ihres Schocks als Mutter gestanden. (2009)
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Eine Boulevardzeitung verlinkt auf ihrer Homepage einen Beitrag unter der Überschrift „Amoklauf von Winnenden – Jetzt mit Video – Der Ablauf als Flash-Grafik“. Illustriert ist der Beitrag mit einer Fotomontage des Amokläufers vor seiner Schule. Beigestellt ist ein Fadenkreuz mit der Schule im Zentrum der konzentrischen Kreise. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – findet diesen Beitrag geschmacklos. Dies sei ein falsches Signal der Redaktion. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die von ihr gewählten Darstellungsformen angesichts des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Die Presse habe in den Tagen von Winnenden und danach Fragen zum Tatverlauf, über die Person des Täters, sein Lebensumfeld, seine Geschichte, über die Opfer sowie über privates und behördliches Handeln im Zusammenhang mit dem Ereignis beantworten müssen. Die Redaktion hätte von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die notwendige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und die Prüfung der Fakten seien gewissenhaft vorgenommen worden. Die Zeitung habe die Grenze zur unzulässig sensationellen Darstellung nicht überschritten. Den Vorwurf, die Darstellung der Schule mit dem Fadenkreuz erzeuge das Bild eines Ego-Shooters und verherrliche den Amoklauf, weist die Rechtsabteilung zurück. Tatsächlich würde hier mit den Mitteln des Internets der Weg des Amokläufers zwischen der Schule und dem Ort, an dem er sich selbst tötete, nachgezeichnet. Die Grafik verzichte auf jegliche Darstellung von Menschen. Das Fadenkreuz symbolisiere lediglich die Suche der Polizei. (2009)
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Die Druck- und die Online-Ausgabe einer Wirtschaftszeitung berichten in zwei Beiträgen über einen Mann, der durch die Pleite der isländischen Bank „Kaupthing“ auf einen Schlag sein Erspartes verlor. Ein Leser der Zeitung gehört nach eigenen Angaben selbst zu den etwa 34.000 betroffenen Sparern. Er sei von Beginn an Mitglied des Selbsthilfe-Forums gewesen, dem etwa 6.800 Betroffene angehörten. Er sei deshalb mit den sehr komplexen Aspekten der Sache bestens vertraut. Die beiden Artikel verletzten nach seiner Auffassung das Gebot einer fairen und objektiven Berichterstattung und stellten in vielfacher Hinsicht einen Verstoß gegen den Pressekodex dar. Die Wahrheit werde verfälscht und eine Gruppe von Betroffenen diskriminiert. Die Redaktion der Zeitung habe von sich aus das Hilfe-Forum kontaktiert und einen Interviewpartner erbeten. Dieser Bitte habe man entsprochen und diesem Informationsmaterial für das Interview bereitgestellt. Dieses sei jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden. Klare Zusagen seien grob missachtet worden. Im Grunde hätte die Autorin des Beitrages all ihre Phantasie bemüht, eine Gruppe betroffener Bürger auf oberflächliche und fragwürdige Weise zu diskriminieren. Die Intervention des Interviewpartners sowie zahlreiche weitere Beschwerden von Lesern hätten bewirkt, dass die Veröffentlichung aus den Internetseiten entfernt worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Interviewpartner sich über die Veröffentlichung des Artikels im Internet beschwert habe. Er sei mit einer identifizierenden Berichterstattung nicht mehr einverstanden. Und dies, obwohl er zunächst keine Einwände erhoben habe. Darauf sei der Artikel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus der Online-Ausgabe genommen worden. Der vorgelegte Artikel entstamme einer Internet-Plattform, für die der Verlag nicht zuständig sei. Dem Interview-Partner sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt versprochen worden, seine Sicht ungefragt zu übernehmen. Es habe sich gerade nicht um ein Interview, sondern um einen recherchierten Bericht gehandelt. (2009)
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„Amokfahrer wollte Königin töten“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über das Unglück von Apeldoorn am Königinnen-Tag 2009. Damals wurde der Feiertag von einem Amoklauf überschattet, bei dem vier Menschen getötet und viele verletzt worden waren. Ein Foto zeigt Menschen, die gerade von dem Amokfahrer umgefahren werden. Zwei Leser sind die Beschwerdeführer in diesem Fall. Einer von ihnen hält besonders dieses Bild für reißerisch, schockierend und von äußerst begrenzter Aussagekraft. Die Würde der Menschen, die vermutlich gerade ums Leben kämen, würde verletzt. Dass das Foto ohne Vorwarnung als Titelbild beim Erstaufruf der Startseite des Online-Auftritts einer Tageszeitung erscheine, sei schockierend. Der andere Leser moniert, dass man Menschen zu sehen bekommt, die durch die Luft fliegen, nachdem sie von einem Auto gerammt worden waren. Dies sei ein schwer wiegender Verstoß gegen den Pressekodex. Die Würde der Betroffenen und ihrer Angehörigen sei schwer beschädigt worden. Die Rechtsabteilung des Verlags widerspricht. Die Bilder dokumentierten in erster Linie das plötzliche und völlig unerwartete Geschehen bei dem königlichen Festzug. Sie seien zulässig. Das völlig überraschende Unglück komme im Titelbild dadurch zum Ausdruck, dass die angefahrenen Menschen sich zum Teil noch im Fall befänden. Die Opfer der Amokfahrt seien in dem Bild gerade nicht in den Vordergrund gerückt worden. Sie seien nicht identifizierbar. Dies gelte auch für das vom zweiten Beschwerdeführer beanstandete Bild. Die Tatsache, dass dieser Bildausschnitt nur eine der verletzten Personen zeige, verändere den Aussagegehalt des Bildes nicht. Der kleinere Ausschnitt lege den Schwerpunkt auf die Darstellung der Gesamtdynamik des Geschehens und gerade nicht auf die Opfer. (2009)
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