Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet über einen Rettungseinsatz. 18 Kinder einer Grundschule waren durch austretendes Gas in einem Klassenzimmer verletzt worden. Zum Artikel gehören drei Fotos. Darauf sind Feuerwehrleute im Einsatz zu sehen sowie ein Junge, der sich eine Atemschutzmaske vor das Gesicht hält. Das größte der drei Bilder zeigt zwei Jungen, die aus einem Krankenwagen herausschauen. Im Vordergrund sind zwei Rettungskräfte zu sehen, einer von hinten. Die Gesichter der Jungen sind klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht in der Wiedergabe dieses Fotos einen Verstoß gegen Ziffer 8 der Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Aus seiner Sicht hätten die Gesichter der Jungen gepixelt werden müssen. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, es liege kein Verstoß gegen Ziffer 8 und hier besonders gegen Richtlinie 8.1 vor. Mit seiner Beschwerde versuche der Beschwerdeführer offensichtlich, die beiden abgebildeten Jungen in die Nähe von Opfern oder Tätern im Sinne der Richtlinie zu rücken. Das Foto mache jedoch deutlich, dass die beiden erkennbar nicht zu den Opfern bzw. Verletzten gehören. Tatsächlich seien sie routinemäßig in dem Rettungswagen untersucht worden. Auch sei das Foto nicht unangemessen sensationell. Es zeige lediglich einen Ausschnitt aus dem Einsatz der Rettungskräfte vor Ort. Der Chefredakteur schließt mit dem Hinweis, dass aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Gasaustritts und der Ungewissheit über die Ursachen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung auch in Form dieses Fotodokuments bestanden habe. (2008)
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Moderne Kinderlieder“ zwei Liedtexte, einen von „Lady Bitch Ray“, einen anderen vom Rapper „Frauenarzt“. Textproben: „Du kriegst meine Spezialtherapie Boy, die Fellatiogenitaltherapie Boy. Guck was diese Zunge mit deiner Eichel macht. Guck dir meine Muschi an und streichel mal – ich trag nichts drunter, das macht dich rattengeil.“ Und: „Es dauert nicht lange, schon warn wir bei ihr zu Haus und fünf Minuten später zog sie sich nackt für uns aus. Wir fickten sie kaputt danach spritzten wir sie voll und eh wir es vergessen, ihr Name war Nicole“. Ein Leser wirft der Zeitung vor, dass der Beitrag pornografische Textstellen enthalte, die für jedermann – auch Jugendliche – einsehbar seien. Von Freiheit der Künste könne keine Rede sein. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf den Kontext der Liedtexte. Sie gehörten zu einem zweiseitigen „Thema des Tages“. Dabei beklagten Sozialarbeiter, Eltern und Kirchenvertreter die zunehmende Pornografie vor allem im Internet. Diese erschwere den Jugendlichen die Entwicklung einer eigenen, selbstbestimmten Sexualität. Die Redaktion habe dokumentiert, wie weit die beklagte Entwicklung fortgeschritten sei. Die Texte seien im Internet frei zugänglich und stammten von Interpreten, die bei Jugendlichen sehr beliebt seien. Die Überschrift sei bewusst neutral gewählt. Keine der Textstellen sei besonders hervorgehoben worden. (2008)
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Im Bericht einer Regionalzeitung ist davon die Rede, dass die örtliche Junge Union an einem rechtsextremen Eklat beteiligt gewesen sei. Vor einem „autonomen Haus“ in der Stadt sei der Hitler-Gruß entboten worden. Mit dabei – so die Zeitung – der frühere JU-Vorsitzende (in diesem Fall auch Beschwerdeführer) sowie ein früheres CDU-Ratsmitglied. Im kritisierten Beitrag zitiert die Zeitung einen SPD-Ratsherrn, der den Vorfall beobachtet haben will. Auch andere Beobachter sollen der Redaktion den Vorfall bestätigt haben. Am nächsten Tag berichtet die Zeitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beteiligten. Auch von Parteiausschlussverfahren ist die Rede. Kurz darauf erscheint ein weiterer Bericht. Im Verlauf einer Sondersitzung des CDU-Kreisverbandes habe der frühere JU-Vorsitzende die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und seinerseits die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Gegen den SPD-Ratsherrn laufe ein Verfahren wegen Verleumdung. Der persönlich betroffene Beschwerdeführer wirft der Zeitung unwahre Berichterstattung vor. Der Anruf des SPD-Ratsherrn sei die einzige Information der Redaktion gewesen. Die von ihm genannten Beobachter der Geschehnisse hätten sich bis heute nicht bei der Polizei gemeldet. Die Zeitung sei einer Fehlinformation aufgesessen. Bei sorgfältiger Recherche hätte dies vermieden werden können. Im Nachgang zu seinem Beschwerdeschreiben übersendet der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft. Darin wird ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Verletzung des Pressekodex zurück. Unabhängig davon habe die Redaktion in einer späteren Ausgabe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Der Chefredakteur hält die Aussage des SPD-Ratsherrn für glaubhaft. Dieser habe sich seinerseits auf Zeugen berufen. Die Angelegenheit habe zu viel Staub aufgewirbelt, als dass man sie hätte verschweigen dürfen. Es sei geradezu die Pflicht der Zeitung gewesen, darüber zu berichten. Einer der Beteiligten sei vor kurzem aus der CDU ausgetreten und damit einem Parteiausschlussverfahren zuvorgekommen. Hintergrund seien seine Kontakte zur rechten Szene gewesen. Auch darüber sei ausführlich berichtet worden. Zudem sei in der Sache immer in einschränkender Form („soll… haben“) berichtet worden. Schließlich informiert der Chefredakteur darüber, dass eine vom Beschwerdeführer abgegebene Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden sei. (2008)
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Von einem rechtsextremen Eklat berichtet eine Regionalzeitung. In der Überschrift heißt es, an dem Vorfall sei die örtliche Junge Union beteiligt gewesen. Ein namentlich genanntes früheres CDU-Mitglied habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt. Die Zeitung zitiert ein SPD-Ratsmitglied, das den Vorfall beobachtet haben will. Andere Augenzeugen sollen der Zeitung gegenüber die Vorkommnisse bestätigt haben. Einer der Betroffenen tritt als Beschwerdeführer auf. Er habe sich als Gast einer privaten Party vor Ort aufgehalten. Als es zwischen zwei Gästen zum Streit gekommen sei, habe sich der private Sicherheitsdienst der Party eingeschaltet. Die Schilderung der Zeitung, er habe innerhalb einer etwa dreißigköpfigen Gruppe gegrölt und den Hitler-Gruß entboten, habe ihn geschockt. Wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Bis heute gebe es keine Zeugen für die behaupteten Vorfälle. Der Beschwerdeführer spricht persönlich und beruflich von Rufschädigung durch die Zeitung. Die Behauptung, er habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt, sei nicht einmal mit einem Fragezeichen versehen worden. Der Artikel enthalte Fehler, die bei sorgfältiger Recherche hätten vermieden werden können. Später teilt der Beschwerdeführer mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Mehr als zwanzig Zeugen seien vernommen worden. Nur einer von ihnen habe eine vermummte Gestalt wahrgenommen, die den Hitler-Gruß gezeigt habe. Alle anderen hätten ausgesagt, dass die von der Zeitung behaupteten Vorfälle sich nicht ereignet hätten. In einem weiteren Bericht bedauert die Zeitung zwar ihre Berichterstattung, schreibt aber gleichzeitig, dass sich ihre Informanten geweigert hätten, bei der Polizei auszusagen. Die Chefredaktion stellt fest, die Redaktion habe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Redaktion nicht mit der Aussage des SPD-Ratsherrn zufrieden gegeben. Sie habe mit zwei Zeugen aus der autonomen Szene gesprochen, die sich in früheren Fällen als durchaus seriöse Informanten erwiesen hätten. Insgesamt ziehe sich die Einschränkung, dass die Untersuchung des Vorfalls noch nicht abgeschlossen ist, wie ein roter Faden durch die Berichterstattung. Dem Leser werde eindeutig mitgeteilt, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung handele. Schließlich sei eine vom Beschwerdeführer angestrengte Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden. (2008)
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Einen Tag vor der Kreistagswahl erscheint in einer Regionalzeitung eine Wahlwerbung des amtierenden CSU-Landrats. Die Anzeige ist blatthoch, schwarz-weiß und ist von einer Linie umgeben. Daneben steht ein redaktioneller Beitrag, in dem die Redaktion Wahlverfahren und Stimmzettelmodalitäten erläutert. Ein Leser sieht in der Kombination von Anzeige und redaktionellem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Erst bei wiederholtem Hinsehen falle dem Leser auf, „dass es sich bei dem in Aufmachung und Art bewusst an den Artikel angelehnten Beitrag eher um eine bezahlte Werbung der CSU handelt“. Bei allen anderen Parteiwerbungen in der Ausgabe werde die Wahlwerbung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet und auch grafisch deutlich vom redaktionellen Umfeld abgegrenzt. Nur bei der Anzeige des Landrats fehle dieser Hinweis. Nach Auffassung der Geschäftsleitung der Zeitung handelt es sich bei der beanstandeten Anzeige nicht um eine „irreführend gestaltete Werbung für die CSU, sondern um eine vom Kunden fertig gelieferte Anzeige“. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Redaktion arbeite mit dem Kalkül, Ältere und Unwissende zu täuschen, weist die Verlagsleitung zurück. Die jetzt beanstandete Anzeige hebe sich deutlich vom redaktionellen Umfeld ab. Die Trennung sei eindeutig. Die Platzierung der Anzeige auf dieser Seite, so räumt die Geschäftsleitung ein, war unglücklich. Die Redaktion habe bei der Gestaltung des redaktionellen Teils nichts vom Inhalt der daneben platzierten Anzeige gewusst. Die Verantwortlichen seien bereits zu erhöhter Sensibilität in derartigen Fragen ermahnt worden. (2008)
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Unter der Überschrift „Nablus, Metropole des Terrors“ berichtet eine überregionale Wochenzeitung über die Stadt in Palästina und die dortigen Gewaltzustände. Anlass der Berichterstattung ist eine internationale Nahost-Konferenz. Ein Leser der Zeitung hält den Artikel für einseitig. Er sieht darin die Palästinenser dämonisiert. Der Autor gehe auf die wirklichen Zustände in den Palästinenser-Gebieten nicht ein. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Existenz einer Israel-Lobby mit Einfluss auf die redaktionelle Arbeit der Redaktion sei ihm nicht bekannt. Dies hatte der Beschwerdeführer angedeutet. In dem Artikel kämen Menschen verschiedener sozialer Schichten zu Wort. Pauschalurteile würden nicht gefällt. Friedfertige und gewaltbereite Menschen seien gleichermaßen zu Wort gekommen. Der Vorwurf einer Dämonisierung des palästinensischen Volkes durch den Beitrag entbehrt nach Ansicht des Chefredakteurs jeglicher Grundlage. Eine politische Reportage habe nicht die Aufgabe, Partei zu ergreifen, wie sich dies der Beschwerdeführer offenbar wünsche. Sie ziele vielmehr darauf ab, die Zustände in einem bestimmten Umfeld eingehend zu recherchieren und gewissenhaft zu beschreiben. Dem Autor sei dies beispielhaft gelungen. (2007)
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Eine Zeitschrift, die sich den Menschenrechten widmet, veröffentlicht das Foto einer Bushaltestelle in Jerusalem. Im Hintergrund ist eine Mauer zu sehen, die die Haltestelle von einer palästinensischen Siedlung trennt. Im Bildtext wird die Mauer als „Zaun“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dieser Bezeichnung einen groben Verstoß gegen seriösen Journalismus. Dabei habe die Redaktion offensichtlich die offizielle israelische Bezeichnung übernommen, um nicht das Missfallen der „Israel-Lobby“ zu erregen. Die Redaktionsleitung spricht von einem bedauerlichen Missverständnis. Sie sei vermutlich aufgrund einer schlechten Faxvorlage der entsprechenden Layout-Seite zustande gekommen, anhand derer die Bildunterzeile formuliert worden sei. Allerdings korrigiere sich die irritierende Formulierung in der gedruckten Ausgabe von selbst. Deshalb entbehre der vom Beschwerdeführer formulierte Vorwurf, es handele sich um den bewussten Versuch einer irreführenden Berichterstattung, jeder Grundlage. Dieser Vorwurf sei grotesk angesichts der zahlreichen Berichte, mit denen die Zeitschrift seit Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen in den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten dokumentiere. (2008)
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht Reaktionen aus ihrem Online-Forum. Es geht um einen Bombenfund und die damit verbundene Evakuierung der Menschen im Zentrum einer größeren Stadt. Ein Beitrag, der von „totalem Versagen“ der städtischen Behörden spricht, ist gekennzeichnet mit dem Hinweis „Name d. Redaktion bekannt“. Die Bürgermeisterin der Stadt wirft der Zeitung vor, dass der Beitrag beleidigend sei. Er stamme aus dem Internet-Forum und sei dort mit „Komperarsch“ unterschrieben gewesen. Der Beitrag sei fünf Stunden lang im Internet verfügbar gewesen, bevor er auf Intervention des Pressesprechers der Stadt gelöscht worden sei. „Komperarsch“ sei eine Verballhornung von dessen Namen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veröffentlichung der mit dem beleidigenden Pseudonym ins Internet gestellten Zuschrift. Es entstehe der Eindruck, die Redaktion der Printausgabe unterstütze den Einsender und stelle sich durch den Vermerk „Name d. Redaktion bekannt“ schützend vor ihn. Die Bürgermeisterin hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Es handele sich im Übrigen nicht um die erste Beleidigung eines städtischen Mitarbeiters im Internet-Forum der Zeitung. So sei ein Beigeordneter in Anspielung auf seine Körperbehinderung als „einarmiger Bandit“ bezeichnet worden. Damals habe sich die Redaktion bei dem Betroffenen für die Beleidigung entschuldigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beiträge für das Online-Forum würden ungeprüft veröffentlicht. Im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Forenbetreiber erst dann als Störer hafte, wenn er von der Rechtsverletzung innerhalb des Forums Kenntnis erlange, sei der Beitrag im vorliegenden Fall unverzüglich gelöscht worden, nachdem der Hinweis auf seine Existenz eingegangen sei. (2008)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet über die bevorstehende Abwahl des Stadtbaurates in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. In der Überschrift ist davon die Rede, dass der Stadtrat die Vertrauensbasis als nicht mehr gegeben ansieht. 42 der 47 Ratsmitglieder hätten sich entsprechend ausgesprochen. Der Stadtbaurat selbst will sich nach Darstellung der Zeitung nicht äußern. „Ein Beamter muss gewisse Dinge hinnehmen“, sagt er der Zeitung lediglich. In der gleichen Ausgabe berichtet die Zeitung detailliert über die Arbeit des Kommunalpolitikers, die immer wieder Anlass zur Kritik gegeben habe. Dabei geht es um Bauprojekte, aber auch um persönliches Verhalten und verwaltungsinterne Vorgänge. Der Betroffene ist der Ansicht, dass die Berichterstattung falsche und von Dritten ungeprüft übernommene Behauptungen enthalte. Eine aktualisierte Recherche habe nicht stattgefunden. Mit ihm als dem Betroffenen habe die Zeitung nicht gesprochen. Die Darstellungen seien verkürzt wiedergegeben. Einige Tatsachen und Informationen würden bewusst verschwiegen. In einigen Passagen sieht sich der Stadtbaurat geradezu diffamiert. Punkt für Punkt nimmt er Stellung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass seine Zeitung den Abwahlprozess intensiv dokumentiert, aber niemals manipuliert habe. Er betont, dass der Stadtbaurat zu seiner bevorstehenden Abwahl keine Stellung beziehen wollte. Der kritisierte Beitrag sei eine Chronik und stelle verschiedene Gründe für die Abwahl zusammen. Basis seien Artikel aus den vergangenen Jahren, denen jeweils eine eingehende Recherche vorangegangen sei. In jedem Fall habe die Redaktion den Beamten um Stellungnahme gebeten, in den seltensten Fällen mit Erfolg. Keine Aussage der Zeitung habe sich als falsch erwiesen. Niemand – auch nicht der Beschwerdeführer – hätten um Richtigstellung der veröffentlichten Aussagen gebeten. Wäre der Stadtbaurat auf die Redaktion zugegangen, hätte diese seine Stellungnahmen veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stehe als kommunaler Spitzenbeamter in der Öffentlichkeit. Deshalb halte die Redaktion ihre ausführliche Berichterstattung für angemessen. Er sei nicht diffamiert oder persönlich angegriffen worden. Die Redaktion habe seine Persönlichkeitsrechte geschützt. So habe sie zum Beispiel Vorwürfe aus Rat und Verwaltung – die Arbeitsauffassung des Stadtbaurats betreffend – nicht aufgegriffen. (2008)
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