Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Familie im Größenwahn“ berichtet eine Regionalzeitung über die Geschichte und architektonische Entwicklung eines Familienanwesens. Zwei Fotos sind dem Artikel beigestellt. Eines zeigt das Haus. Die Bildunterschrift lautet: „Groß wie ein Wohnblock: das Herrenhaus in (…) war nach 1945 ein Jugendheim und ist ein Ort geblieben, an dem benachteiligte Jugendliche auf ein selbstbestimmtes Leben vorbereitet werden.“ Das zweite Foto zeigt das Anwesen um 1850. Der Bildtext lautet: „Da war es noch gemütlich: Das (…) Herrenhaus um 1850, bevor der Kaufmann (…) es kaufte und umbauen ließ“. Ein Nachkomme der Familie kritisiert die Berichterstattung als ehrabschneidend. Er wirft der Redaktion vor, falsche Fakten zu veröffentlichen und stößt sich vor allem an der Überschrift. Er führt weitere Punkte an, die nach seiner Meinung nicht korrekt dargestellt werden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung führt den Fall auf das übersteigerte Ehrgefühl des Beschwerdeführers zurück. Eine Verletzung des Gebots der journalistischen Sorgfaltspflicht liege nicht vor; die Tatsachen im Bericht seien ausnahmslos richtig wiedergegeben worden. Auch scheide eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus. Der Autor erwähne lediglich zwei Vorfahren des Beschwerdeführers. Das Eigentum habe die Familie jedoch schon vor 60 Jahren verloren. Die Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen könnten in eng umgrenzten Fällen bestenfalls 30 Jahre nach dem Ablehnen von den Nachkommen geltend gemacht werden. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen Unfall. Dabei war ein Fußball-Fan einer auswärts spielenden Mannschaft im Stadion der Gastgeber schwer gestürzt. Zum Beitrag gestellt ist ein Bild, auf dem der Verunglückte von hinten zu sehen ist. Deutlich erkennbar sind seine Tätowierungen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht die Menschenwürde, das Privatleben und die Intimsphäre des Opfers verletzt. Auch meint er, der Unfall sei unangemessen sensationell dargestellt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem dramatischen Ereignis, welches das Fußballspiel überschattet habe. Zuschauer und Spieler seien Zeugen des Unfalls gewesen. Dieser habe bundesweite Aufmerksamkeit gefunden. Er habe vor allem deshalb weithin interessiert, weil er sich in einem neu eröffneten Stadion ereignet habe. Die Sicherheitsstandards, gerade erst von Polizei und Feuerwehr für gut befunden, seien erneut überprüft worden. Auch im Verein sei diskutiert worden, ob eine Balustrade im Gästeblock erhöht werden müsse. Fotos zeigten den verunglückten Fan, wie er kurz nach dem Spiel auf der etwa bauchhohen Brüstung saß und den Spielern seiner Mannschaft zujubelte. Die Rechtsabteilung hält das vom Beschwerdeführer kritisierte Foto nicht für geeignet, den Verletzten erneut zum Opfer zu machen. Das Gesicht, das üblicherweise das Leid von Verunglückten widerspiegle, sei nicht zu sehen. (2009)
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Unter der Überschrift „Familie im Größenwahn“ berichtet eine Regionalzeitung über die Geschichte und die architektonische Entwicklung eines Familienbesitzes. Zum Beitrag gehören zwei Bilder. Das eine zeigt das Anwesen und trägt die Unterschrift: „Groß wie ein Wohnblock: Das Herrenhaus in (…) war nach 1945 ein Kinder- und Jugendheim und ist ein Ort geblieben, an dem benachteiligte Jugendliche auf ein selbst bestimmtes Leben vorbereitet werden“. Das zweite Foto zeigt den Besitz um 1850. Der Text dazu: „Da war es noch gemütlich: Das (…) Herrenhaus um 1850, bevor der Kaufmann … es kaufte und umbauen ließ“. Beschwerdeführer ist ein Nachkomme der Familie. Er kritisiert die Berichterstattung als ehrabschneidend und wirft der Redaktion vor, falsche Fakten zu veröffentlichen. Die Überschrift des Beitrages verletze die Persönlichkeitsrechte seiner Familie und sei ehrenrührig. Der Text zum Aufmacherbild zeige das 1952 umgebaute ehemalige Schloss, das heute eher einem Wohnblock gleiche. Seine Familie – so der Beschwerdeführer – sei für das abgebildete Gebäude nicht mehr verantwortlich. Die Bildunterschrift sei falsch, da es sich nicht um ein Herrenhaus und schon gar nicht um das ehemalige Schloss handele. Auch andere Behauptungen – so etwa der Besuch Theodor Fontanes auf dem Familiensitz – seien falsch. Der stellvertretende Chefredakteur sieht keine Verletzung der vom Beschwerdeführer angeführten Ziffern 2, 8 und 9 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht, Persönlichkeitsrechte und Schutz der Ehre). Der Fall sei wegen des übersteigerten Ehrgefühls des Beschwerdeführers überhaupt erst zu einem „Fall“ geworden. Die Chefredaktion habe diesem mehrfach angeboten, einen weiteren Beitrag unter seiner Beteiligung zu verfassen und abzudrucken. Die Redaktion vermag die Verärgerung des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Die Besitztümer der Familie seien während der Nazi-Diktatur und anschließend unter kommunistischer Herrschaft verloren gegangen. Der Familiennachkomme habe sich nach der Wiedervereinigung erfolglos um eine Rückerlangung bzw. die Entschädigung für den Verlust der Anwesen bemüht. Er fühle sich offensichtlich vom Staat beraubt. Er scheine in der Berichterstattung zudem eine „Beschmutzung seiner Familienehre“ zu sehen. Den Vorwurf, die Redaktion habe nicht sauber recherchiert und berichtet, weist der stellvertretende Chefredakteur zurück. Mit weiterführenden Angaben hätte sich die Redaktion in einer Anschlussberichterstattung auseinandergesetzt. Dies habe jedoch nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen. (2009)
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Bei einem Auswärtsspiel seines Klubs stürzt ein Fußball-Fan schwer. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Unfall und dessen Wirkung auf Spieler und Zuschauer. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto des Verunglückten. Darauf ist er von hinten zu sehen, verdeckt durch das Bein eines Helfers. Der Beschwerdeführer, ein Nutzer des Internet-Auftritts wirft der Online-Ausgabe vor, sie achte weder das Wahrheitsgebot noch die Menschenwürde. Auch das Privatleben und die Intimsphäre hätte die Redaktion verletzt. Er meint, die Berichterstattung stelle Gewalt und Brutalität unangemessen sensationell dar. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die Berichterstattung habe einen schrecklichen Zwischenfall im Stadion zum Gegenstand gehabt. Viele Medien hätten den Unfall aufgegriffen. Dieser sei auf großes Interesse gestoßen, weil die Frage der Sicherheit in Fußballstadien von größter Relevanz sei. Vor diesem Hintergrund habe die Online-Ausgabe berichtet. Es sei in diesem Zusammenhang gerechtfertigt gewesen, das kritisierte Foto zu veröffentlichen. Die Redaktion zeige die Situation nach dem Unfall in besonderer Grausamkeit, doch sei dieser auch besonders grausam gewesen. Nicht zuletzt diene die Darstellung allen Fußballfans zur Warnung, nicht – wie der Verunglückte – waghalsig auf der Tribüne herumzuturnen. Vor diesem Hintergrund könne von einer unangemessen sensationellen Darstellung keine Rede sein. Selbstverständlich habe die Redaktion bei der Bildauswahl darauf geachtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren. Seine Tattoos, in anderen Zeitungen auf der Titelseite gezeigt, seien nicht zu erkennen; sein Spitzname werde – wie in anderen Medien geschehen - nicht genannt. Auch wenn sich die Redaktion keines Verstoßes gegen den Pressekodex bewusst sei, habe sie das von dem Nutzer beanstandete Foto bereits nach einigen Stunden aus dem Netz genommen und gegen ein anderes ausgetauscht. (2009)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Fallenstellern auf der Spur“. Es geht um Auseinandersetzungen zwischen Jägern und dem Beschwerdeführer, der aufgestellte Fallen überprüft. Die Zeitung behauptet, es lägen Beweise vor, dass der Beschwerdeführer Fallen zerstört habe. Dieser hält die Behauptung für falsch. Er habe nie Fallen beschädigt. Folgerichtig habe man ihm auch nicht diesen Vorwurf machen können. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf Angaben der Jäger. Danach sei in einem Fall eine aufgestellt Falle zerstört worden. Die Autorin des kritisierten Beitrages habe dem Beschwerdeführer nach Eingang einer Gegendarstellung angeboten, seine Sicht der Dinge in einer Folgeberichterstattung darzustellen. Die habe er jedoch abgelehnt und auf der Veröffentlichung der Gegendarstellung bestanden. (2009)
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„Nicht viel, verglichen mit einem Menschenleben“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung den Bericht über eine Frau, die wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt worden war. Diese tritt als Beschwerdeführerin auf, weil sie in dem Bericht als „41-jährige Margit E.“ bezeichnet worden war. Von ihr berichtet die Zeitung, sie sitze auf der Anklagebank im Amtsgericht, weil sie einen Strafbefehl nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Berichterstattung identifizierbar und somit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Entlastende Aussagen würden nicht dargelegt. Falsch sei zudem die Darstellung, sie habe auf der Anklagebank gesessen, weil sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr sei der Verhandlungstermin anberaumt worden, weil der Richter eine entlastende Zeugenaussage übersehen habe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass die Bezeichnung der Beschwerdeführerin mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung zulässig sei. Auch die Kritik der Frau, dass die Höhe der gegen sie verhängten Geldstrafe genannt werde, sei ein selbstverständlicher Teil der Berichterstattung über einen Prozess. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mysteriöse Grab-Leiche wollte eine Abkürzung nehmen“ über einen Leichenfund, über die Identität der Leiche und den Stand der Ermittlungen. Tage zuvor hatte das Boulevardblatt berichtet, dass eine Leiche auf einem Friedhofsgrab gefunden worden sei. Es werde nun vermutet, dass der 81-Jährige von seinem Fahrrad gestürzt sei, als er eine Abkürzung über den Friedhof habe nehmen wollen. Der Beitrag erscheint mit einem Foto des Toten. Nach Meinung eines Lesers verstößt der Artikel gegen die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen, weil das Foto nicht unkenntlich gemacht worden sei. Die wiederholte Darstellung des Vorgangs diene allein der Sensationsberichterstattung. Der Beschwerdeführer fragt sich, warum es trotz der Bildunterschrift „Der Tote vom Friedhof von Herford wurde identifiziert“ noch erforderlich war, diesen kenntlich zu machen. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung war die Redaktion um Hilfe bei der Identifizierung einer unter ungeklärten Umständen verstorbenen Person gebeten worden. Die Polizei hatte dazu ein Foto zur Verfügung gestellt. Nachdem der Tote im Anschluss an die Veröffentlichung identifiziert worden sei, sei darüber und die bis dahin bekannten, näheren Umstände des Todes abschließend berichtet worden. Eine derartige abschließende Berichterstattung erfolge immer dann, wenn die Leser zuvor um ihre Mithilfe bei der Identifizierung gebeten worden seien. Dies sei im Interesse einer umfassenden Berichterstattung üblich und richtig. (2009)
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht eine Fotostrecke mit ungewöhnlichen Hinweisschildern. Das vorletzte Foto weist auf ein Buch hin, das laut Bildunterzeile im Buchhandel oder direkt beim Nachrichtenmagazin zu bekommen ist. Das Buch wurde offensichtlich in einer Kooperation des Verlages mit der Online-Ausgabe herausgegeben. Ein Nutzer des Internet-Auftritts des Nachrichtenmagazins kritisiert, dass die Fotostrecke, die mit einer Werbung für das Buch endet, nicht als Anzeige gekennzeichnet wurde. Das Nachrichtenmagazin teilt mit, die beanstandete Fotostrecke sei mit einem kleinen Text angekündigt worden. Am Ende dieses Textes verweise ein Link auf die Fotos. Das letzte dieser Bilder verweise auf das Buch. Im Bildtext stünde der Hinweis auf den Verlag sowie auf die Möglichkeit, das Buch im Buchhandel oder aber beim Online-Shop des Magazins zu kaufen. Eine besondere Kennzeichnung der Veröffentlichung als Anzeige sei nicht erforderlich, da es sich um einen völlig normalen Vorgang der Eigenwerbung handele. Allein die Tatsache, dass es sich um das letzte Foto einer redaktionellen Fotostrecke gehandelt habe, mache aus erkennbarer Werbung noch keine unzulässige Schleichwerbung. (2009)
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Unter der Überschrift „Zwölfjährige steuert Auto mit Diebesgut“ berichtet eine Regionalzeitung, dass eine Polizeistreife „Kölner Klaukinder“ gestoppt habe. So wird eine Kinderbande bezeichnet, die zumeist aus rumänischen, Sinti- oder Roma-Familien stammen. Im konkreten Fall konnten den Kindern drei Einbrüche nachgewiesen werden. Eine Leserin der Zeitung hält den Satz „Diese Kinderbanden, meist aus Rumänien stammende Kinder aus Sinti- und Roma-Familien“ für überflüssig und geeignet, Vorurteile zu schüren. Sie sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sie im Kontext der so genannten „Kölner Klaukinder“, die inzwischen offensichtlich bundesweit tätig seien, sehr wohl einen sachlichen Zusammenhang für die Nennung der persönlichen Hintergründe der beteiligten Kinder sehe. Es handele sich bei diesen Banden um eine institutionalisierte Form von Kinderkriminalität. Die Informationen der Polizei verschwiegen auch nicht diesen Sachverhalt, so dass es die Redaktion als journalistische Aufgabe ansehe, die Öffentlichkeit umfassend über Täter und Hintergründe zu informieren. Durch diese Art der Berichterstattung werde niemand aufgrund seiner Herkunft oder Nationalität verunglimpft oder diskriminiert. (2009)
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Am Tag vor der Bundestagswahl berichtet eine Ausgabe einer Regionalzeitung über die Direktkandidaten aus ihrem Bereich. Tabellarisch veröffentlicht werden die Antworten aus einem Fragenkatalog, zu dem die Kandidaten der Parteien Stellung nehmen sollten. Im Kasten einer Kandidatin der Partei „Die Linke“ steht: „Keine Aussage“. Die Frau beschwert sich beim Presserat. Sie sei von der Redaktion gebeten worden, bis zu einem bestimmten Termin den beigefügten Fragenkatalog zu beantworten. Das habe sie fristgerecht getan. Der Beitrag über die Stellungnahmen der örtlichen Kandidaten sei dann zu ihrer Verwunderung ohne ihre Antworten veröffentlicht worden. Auf ihre Beschwerde habe die Redaktion nicht reagiert. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass die beiden E-Mails, auf die sich die Kandidatin berufe, definitiv nicht im Redaktionspostfach angekommen seien. Die Redaktion habe nicht weiter nachgeforscht, da die Kandidatin in der jüngsten Zeit mehrfach öffentlich geäußert habe, dass sie an der Berichterstattung der Zeitung nicht interessiert sei. Die vermeintliche Nichtbeantwortung der Redaktionsfragen sei deshalb so interpretiert worden, dass es sich um ein weiteres Beispiel ihrer Verweigerung handele. Die Redaktion habe über die Fragebogenaktion hinaus geplant, die Kandidaten in ihrem privaten Umfeld vorzustellen. Auch die Beschwerdeführerin sei – mehrmals sogar – angesprochen worden. Sie habe nicht reagiert. Einem Mitarbeiter der Zeitung gegenüber, habe sie ihre Aussage bekräftigt, dass sie nicht in der Zeitung erscheinen wolle. Umso mehr – so die Chefredaktion abschließend – verblüffe die Beschwerde. (2009)
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