Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Frauenfußball: „Gewürge und Geackere“

„Frauen – bitte kein Fußball“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar, in dem sich der Autor mit der Frauen-WM 2011 in Deutschland auseinandersetzt. Der vertritt eine kritische Position: “Denn das ist die Höchststrafe nach einem harten Arbeitstag. Wenn ich mich dahin verzappe, sehe ich 22 Frauen in Zeitlupe. Das ist ein Gekicke, ein Gebolze, Gewürge und Geackere, dass ich mich immer frage, wer die Zuschauer ins Stadion geprügelt hat.“ Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diffamierungen). Nach seiner Auffassung werden in dem Beitrag Frauen im Allgemeinen und Frauenfußball im Besonderen herabwürdigend und in sexistischer Art dargestellt. Der Autor des kritisierten Beitrages nimmt Stellung. Frauen seien nicht Zielscheibe von Spott, weil sie Frauen seien. Sie würden ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Sportart beschrieben. Dabei werde es jederzeit deutlich, dass es sich hier um seine subjektive Sicht handele. Diese sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Chefredakteur der Zeitung fügt hinzu, der Autor sei nach Erscheinen seines Kommentars von einer Frauen-Fußballmannschaft zu einem Training eingeladen worden. Daraus sei ein Beitrag entstanden, aus dem hervorgehe, dass der Autor die fußballerische Leistung der Frauen unterschätzt habe. Der Termin habe jedoch erst nach Eingang der Beschwerde beim Presserat stattgefunden. Folge des ganzen Vorgangs: Die Redaktion ist in einen aktiven Dialog mit den Fußballerinnen im Verbreitungsgebiet eingetreten. (2009)

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Junger Mord-Zeuge ist identifizierbar

Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Der einzige Zeuge“ über einen Mordfall. Einziger Zeuge ist ein zehnjähriger Junge, der miterlebte, wie sein Onkel von seinem Untermieter erstochen wurde. Zum Beitrag auf der Titelseite gehört ein Foto, das zeigt, wie der Junge von Beamten aus dem blutverschmierten Treppenhaus hinausgeführt wird. Sein Gesicht ist gepixelt. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen den Jugendschutz nach Ziffer 11 sowie einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) des Pressekodex. Der Junge sei nur mittelbar betroffen von dem Verbrechen. Er sei nur Zeuge. Durch die Veröffentlichung würde er möglicherweise sogar in Gefahr gebracht. Laut Pressekodex seien die Namensnennung und die Abbildung in einem solchen Fall unzulässig. Eine Stellungnahme der Zeitung lag bis zum Zeitpunkt nicht vor. (2009)

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Chefredakteur räumt handwerklichen Fehler ein

„Tödliche Messerstiche waren Ehrenmord“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Motive eines türkischen Gastwirtes, der seine 15-jährige Tochter erstochen hat. Sie erläutert, dass sich die Hinweise auf „einen so genannten Ehrenmord“ verdichtet hätten. Nach eigener Aussage hatte der Vater Probleme damit, dass die Schülerin nicht den „muslimischen Weg“ gehen wollte. Ein Leser kritisiert die Verwendung des Wortes „Ehrenmord“ ohne Anführungsstriche. Seine Begründung: Es gebe keinen „Ehrenmord“ oder einen Mord aus Ehre. Im Gegenteil, Mord geschehe aus Heimtücke, nicht nur, wenn ein Familienmitglied ein anderes hinterrücks niedersteche. Natürlich sei der Begriff „Heimtückenmord“ nicht so pressewirksam, doch treffe dieser eigentlich zu. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer in der Sache Recht. Die Verwendung des Wortes „Ehrenmord“ ohne eine Distanz schaffende Einordnung hält auch er für einen handwerklichen Fehler. Diese Distanzierung fehle in der Überschrift; im Text sei sie jedoch enthalten („…so genannten Ehrenmord“). Daraus könne der Leser entnehmen, dass sich die Redaktion den Begriff „Ehrenmord“ nicht zueigen gemacht habe. Im Kreis der Ressortleiter sei das Thema dahingehend angesprochen worden, dass der Ausdruck künftig möglichst nicht mehr verwendet werde. Sollte sich dies aus sachlichen Gründen nicht vermeiden lassen, möchte der Chefredakteur sichergestellt haben, dass keine Fehlinterpretation möglich sei. (2009)

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Angaben zur Person sind entscheidend

“Ehrenmord in …: 20-Jährige getötet“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Motive für den Mord an einer jungen Frau. Im Artikel heißt es: „Der brutale Tod der 20 Jahre alten Deutsch-Kurdin Gülsüm S. vor einem Monat war ein Ehrenmord“. Eine Leserin kritisiert die Redaktion, dass diese den Begriff „Ehrenmord“ übernommen habe, ohne ihn in Anführungszeichen zu setzen. Dadurch werde der Eindruck erweckt, als handele sich hier um etwas Ehrenhaftes und könne als Irreführung vor der Wahrheit gelten. Die Passage „Doch dann erfuhr die Familie, dass sie keine Jungfrau mehr war und schon einmal abgetrieben hatte“ verletze in unerträglicher Weise die Würde, Privat- und Intimsphäre der jungen Frau – auch über den Tod hinaus. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin besteht an dieser Information kein öffentliches Interesse. Es sei allein Privatsache der später Getöteten, ob, mit wem und mit welchen Folgen sie intime Kontakte gehabt habe. Die Veröffentlichung dieser Details heiße, die Denkweise des Täters zu übernehmen und quasi das Opfer ins Unrecht zu setzen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Der Begriff „Ehrenmord“ sei in den vergangenen Jahren ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Er stehe mittlerweile sogar im Duden. Dem Leser sei klar, dass es sich hier nicht um etwas Ehrenhaftes im Sinne unserer gesellschaftlichen Werte handele. Deshalb sei es auch nicht erforderlich das Wort in Anführungszeichen zu setzen. Die Schilderung, dass das Mordopfer keine Jungfrau mehr gewesen sein solle und schon einmal abgetrieben habe, sei für das Verständnis der Tat notwendig. Erst dadurch werde die Verwerflichkeit der Tat deutlich. Der Leser verknüpfe mit dem Begriff Ehrenmord Fälle wie diesen, in dem sich der Täter aufgrund seines abnormen Wertesystems zu einer solchen Tat veranlasst sehe. (2009)

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Steuerpläne nicht korrekt wiedergegeben

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Steuer-Schwur“ über die Pläne der Parteien zur Steuerpolitik nach der Bundestagswahl. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „Die Positionen der Parteien zur Steuerpolitik“ heißt es über die Pläne der Partei „Die Linke“, dass der Spitzensteuersatz auf 53 Prozent und die Körperschaftssteuer von derzeit 15 auf 25 Prozent erhöht werden solle. Auch die Erbschaftssteuer solle steigen und eine Börsenumsatzsteuer eingeführt werden. In einem Kommentar heißt es, die „Linke“ denke nur ans Steuererhöhen. Diese setzt gegen den Kommentar eine Gegendarstellung durch, die veröffentlicht wird. Die Redaktion fügt der Gegendarstellung eine eigene Stellungnahme hinzu. Sie lautet: „Nach dem Presserecht sind wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verpflichtet“. Ein Leser kritisiert, dass in dem Artikel der falsche Eindruck erweckt werde, als plane „Die Linke“ ausschließlich Steuererhöhungen. Die Zeitung habe diese falsche Darstellung nicht selbst korrigiert. Mit dem Anhang an die veröffentlichte Gegendarstellung erwecke sie den Eindruck, als seien die in der Gegendarstellung gemachten Feststellungen strittig oder falsch. In ihrem Parteiprogramm weise „Die Linke“ hingegen darauf hin, dass sie kleinere und mittlere Einkommensbezieher steuerlich entlasten wolle. Das Justitiariat der Zeitung beruft sich auf eine Presseratsentscheidung aus dem Jahr 1990. Danach sei es nicht zu kritisieren, wenn die Zeitung lediglich aus einem bestimmten Ausschnitt aus dem Wahlprogramm einer Partei berichte. Die Auswahl der Themen bei der Auswertung von Informationen sei allein Sache der Redaktion. So verhalte es sich auch in dieser Beschwerdesache. (2009)

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Bezeichnung als „Dreckschwein“ ist unzulässig

Eine Regionalzeitung veröffentlicht sowohl in seiner Print- als auch in der Online-Ausgabe unter den Überschriften „Deutschlands schlimmster Kinderschänder vor Gericht“ und „Die Anklage“ Beiträge, in denen es um den Prozess gegen den mutmaßlichen Kinderschänder Christoph G. geht. Der Mann war zwei Monate zuvor vom BKA per Fahndungsbild und –video gesucht worden. In der Online-Ausgabe wird der Mann als „Sex-Bestie“ bezeichnet, in der Print-Ausgabe als „Dreckschwein“. Zum Beitrag in der Online-Ausgabe gehört ein Video-Bericht, in dem Ausschnitte aus dem damaligen BKA-Fahndungsvideo gezeigt werden. Der Beitrag in der Print-Ausgabe ist ebenfalls mit einem ehemaligen Fahndungsfoto illustriert. Mehrere Leser und Nutzer beschweren sich über die Berichterstattung. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall informiert darüber, dass das BKA nach der Festnahme des Verdächtigen darum gebeten habe, die zur Fahndung veröffentlichten Bilder nicht mehr weiter zu verwenden und aus dem Internet zu entfernen. Die Boulevardzeitung sei dieser Bitte bis heute nicht nachgekommen. Die Redaktion habe die Fotos anlässlich der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sogar erneut veröffentlicht. Im Video der Online-Ausgabe werde der Mann weiterhin konsequent als Kinderschänder bezeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die von der Redaktion verwendeten Bezeichnungen des Verdächtigen als „Sexbestie“, „Perverser“ oder „Dreckschwein“ weiterhin für gerechtfertigt. Ausschlaggebend seien hierfür die besonderen Umstände des Falles. Die Veröffentlichung des Fotos des Mannes hält die Rechtsvertretung nach seinem Geständnis für zulässig. (2009)

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Heftiger Vorwurf gegen Grünen-MdB Ströbele

Die Beziehung des Grünen-Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele zur RAF ist Thema eines Leserbriefes, den ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht. Der Brief beginnt mit dem Satz: „Ströbele war ein Anwalt, der Morde legitimiert, gegen die Demokratie arbeitet und Gewalt für sinnvoll hält, wenn es der eigenen Ideologie dient.“ Ein Leser des Nachrichtenmagazins stellt fest, dass der Leserbrief Bezug nehme auf die angeblich neuen Enthüllungen zur früheren Anwaltstätigkeit von Ströbele als Strafverteidiger von RAF-Mitgliedern. Er sieht in der Anfangspassage eine schwerwiegende Anschuldigung, für die der Verfasser des Leserbriefes keine Beweise liefere. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Zeitschrift ein negatives Werturteil auf der Basis einer falschen Tatsachenbehauptung veröffentliche. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, der Ausgangsartikel habe sich ausführlich mit der Rolle des heutigen Bundestagsabgeordneten Ströbele bei Aufbau und Betrieb des so genannten „Info-Systems“ der inhaftierten RAF-Mitglieder beschäftigt. Ströbele sei zum Architekten des Systems geworden, das die RAF in den Gefängnissen zusammengeschweißt und in eine kriminelle Vereinigung verwandelt habe. Wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung sei Ströbele später verurteilt worden. Im Beitrag habe die Bedeutung des Info-Systems für die Organisation des Hungerstreiks der Inhaftierten einen breiten Raum eingenommen. Die Redaktion – so der Chefredakteur weiter – mache sich den Inhalt des Leserbriefes nicht zueigen. Sie versuche vielmehr, durch ihre Auswahl erkennen zu lassen, welche Bandbreite an Meinungen von den Lesern vertreten werde. Auf den kritisierten Leserbrief folge ein anderer, dessen Verfasser für Ströbele Partei ergreife. MdB Ströbele wisse wohl, dass er auch mit heftiger Kritik an seinen damaligen Verhaltensweisen leben müsse. (2009)

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Gibt es diese Leserbrief-Einsender überhaupt?

Eine Fachzeitschrift aus dem Automobilbereich veröffentlicht einen Leserbrief, der mit „Norbert Gembatzka, Bingen“ unterschrieben ist. Die Zuschrift befasst sich kritisch mit dem ehemaligen Geschäftsführer des Kfz-Gewerbes Rheinland. Der in der Zuschrift Angegriffene vermutet, dass die Redaktion den Brief selbst geschrieben hat. Seine Recherche beim Einwohnermeldeamt in Bingen habe ergeben, dass es dort einen Norbert Gembatzka nicht gebe. Der Herausgeber der Zeitschrift teilt mit, dass der Leserbrief nicht von der Redaktion geschrieben worden sei. Die Redaktion überprüfe jedoch generell nicht die Anschriften von Einsendern. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Brief liege der Redaktion nicht mehr vor. Der ehemalige Geschäftsführer habe die Möglichkeit der Richtigstellung gehabt, sie aber nicht wahrgenommen. Ein Leserbrief an eine Lokalzeitung, dessen Urheber nach kritischen Nachfragen nicht zu ermitteln ist, zieht zwei weitere Beschwerden nach sich. Die Redaktion stellt bedauernd fest, dass sie von dem Einsender in die Irre geleitet worden ist. Die angegebene Adresse habe sich als unbebautes Grundstück erwiesen. (2009)

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Begriff „Ehrenmord“ ohne Anführungszeichen

In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Ehrenmord in …: 20-Jährige getötet“. Es geht in dem Agenturbeitrag um die Motive für den Mord an einer jungen Frau. Im Beitrag heißt es: „Der brutale Tod der 20 Jahre alten Deutsch-Kurdin Gülsüm S. vor einem Monat war ein Ehrenmord“. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion den Begriff „Ehrenmord“ übernommen habe, ohne diesen in Anführungszeichen zu setzen. Dadurch werde impliziert, es handele sich um etwas Ehrenhaftes und könne als Irreführung vor der Wahrheit gelten. Die Passage „Doch dann erfuhr die Familie, dass sie keine Jungfrau mehr war und schon einmal abgetrieben hatte“ verletze nach Ansicht der Beschwerdeführerin in unerträglicher Weise die Würde, Privat- und Intimsphäre der Person – auch über den Tod hinaus. Die Veröffentlichung dieser Details heiße, die Denkweise des Täters zu übernehmen und quasi das Opfer ins Unrecht zu setzen. Um die Öffentlichkeit über das Motiv der Tat angemessen zu informieren, hätte die Information ausgereicht, dass die Familie der jungen Frau verwehre, ihre elementaren Freiheits- und Menschenrechte in Anspruch zu nehmen. Die Nachrichtenagentur nimmt als Beschwerdegegnerin in diesem Fall Stellung. Sie habe den Begriff „Ehrenmord“ mit Anführungszeichen verwendet und im Text des ersten Absatzes die Tat als „so genannten Ehrenmord“ bezeichnet. Die angegebenen Details (keine Jungfrau mehr, Abtreibung) sei für das Verständnis des Falles von entscheidender Bedeutung. Es hätte nach Auffassung der Agentur nicht ausgereicht mitzuteilen, dass die Familie der Getöteten der jungen Frau verweigere, ihre elementaren Freiheits- und Menschenrechte in Anspruch zu nehmen. Den Vorwurf der Leserin, Agentur und Zeitung würden durch die Erwähnung der Abtreibung die Denkweise des Täters übernehmen, weist die Rechtsabteilung entschieden zurück. Dies werde als neutrale Tatsache dargestellt, und zwar als Tatsache, die den Hintergrund der Tat erkläre. (2009)

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Behördenmitarbeiter handelte korrekt

Eine überregionale Zeitung berichtet über einen in der Überschrift als solchen bezeichneten „Stasi-Forscher mit Neigung zu Alleingängen“. Es geht um einen Mitarbeiter der Stasi-Unterlagenbehörde, der gemeinsam mit einer Kollegin die Akten über den Polizisten fand, der 1967 den Studenten Benno Ohnesorg erschoss. Anschließend veröffentlichte er einen Artikel über dieses Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift. Die Zeitung erweckt den Eindruck, dass der Mann an seinen Vorgesetzten und der Behördenleitung vorbei den Artikel veröffentlicht hat, um sich selbst gezielt in die Medien zu bringen. Die Redaktion berichtet, er habe seine Chefin zuvor bereits mehrmals via Medien in Not gebracht. So sei er in einem Artikel als Kronzeuge dafür benannt worden, dass die Behörde sich zu wenig um die Stasi-Verstrickungen von West-Politikern kümmere. Der betroffene Mitarbeiter kritisiert sachlich falsche Darstellungen. Er betont, dass er seine Vorgesetzten über die Polizistenakte informiert habe. Diese hätten die Brisanz des Themas durchaus erkannt. Von einer gezielten Desinformation und Umgehung der Behördenleitung seinerseits könne keine Rede sein. Auch sei nicht er der im Beitrag der Zeitung erwähnte Kronzeuge gewesen, sondern ein Historiker. Die Behauptung, er habe seine Chefin mehrmals durch die Medien in Not gebracht, sei falsch. Die Autorin des Artikels nimmt Stellung. Danach habe der Beschwerdeführer die Behördenleitung erst informiert, als es zu spät gewesen sei. Die Medien hätten da schon Bescheid gewusst. Eine entsprechende Erklärung habe der stellvertretende Leiter der Abteilung Bildung und Fernsehen abgegeben. Sowohl in diesem Fall wie auch schon einmal vorher habe der Beschwerdeführer die Behördenleiterin in Verlegenheit gebracht. (2009)

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