Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Chefredakteur räumt handwerklichen Fehler ein

„Tödliche Messerstiche waren Ehrenmord“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Motive eines türkischen Gastwirtes, der seine 15-jährige Tochter erstochen hat. Sie erläutert, dass sich die Hinweise auf „einen so genannten Ehrenmord“ verdichtet hätten. Nach eigener Aussage hatte der Vater Probleme damit, dass die Schülerin nicht den „muslimischen Weg“ gehen wollte. Ein Leser kritisiert die Verwendung des Wortes „Ehrenmord“ ohne Anführungsstriche. Seine Begründung: Es gebe keinen „Ehrenmord“ oder einen Mord aus Ehre. Im Gegenteil, Mord geschehe aus Heimtücke, nicht nur, wenn ein Familienmitglied ein anderes hinterrücks niedersteche. Natürlich sei der Begriff „Heimtückenmord“ nicht so pressewirksam, doch treffe dieser eigentlich zu. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer in der Sache Recht. Die Verwendung des Wortes „Ehrenmord“ ohne eine Distanz schaffende Einordnung hält auch er für einen handwerklichen Fehler. Diese Distanzierung fehle in der Überschrift; im Text sei sie jedoch enthalten („…so genannten Ehrenmord“). Daraus könne der Leser entnehmen, dass sich die Redaktion den Begriff „Ehrenmord“ nicht zueigen gemacht habe. Im Kreis der Ressortleiter sei das Thema dahingehend angesprochen worden, dass der Ausdruck künftig möglichst nicht mehr verwendet werde. Sollte sich dies aus sachlichen Gründen nicht vermeiden lassen, möchte der Chefredakteur sichergestellt haben, dass keine Fehlinterpretation möglich sei. (2009)

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Angaben zur Person sind entscheidend

“Ehrenmord in …: 20-Jährige getötet“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Motive für den Mord an einer jungen Frau. Im Artikel heißt es: „Der brutale Tod der 20 Jahre alten Deutsch-Kurdin Gülsüm S. vor einem Monat war ein Ehrenmord“. Eine Leserin kritisiert die Redaktion, dass diese den Begriff „Ehrenmord“ übernommen habe, ohne ihn in Anführungszeichen zu setzen. Dadurch werde der Eindruck erweckt, als handele sich hier um etwas Ehrenhaftes und könne als Irreführung vor der Wahrheit gelten. Die Passage „Doch dann erfuhr die Familie, dass sie keine Jungfrau mehr war und schon einmal abgetrieben hatte“ verletze in unerträglicher Weise die Würde, Privat- und Intimsphäre der jungen Frau – auch über den Tod hinaus. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin besteht an dieser Information kein öffentliches Interesse. Es sei allein Privatsache der später Getöteten, ob, mit wem und mit welchen Folgen sie intime Kontakte gehabt habe. Die Veröffentlichung dieser Details heiße, die Denkweise des Täters zu übernehmen und quasi das Opfer ins Unrecht zu setzen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Der Begriff „Ehrenmord“ sei in den vergangenen Jahren ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Er stehe mittlerweile sogar im Duden. Dem Leser sei klar, dass es sich hier nicht um etwas Ehrenhaftes im Sinne unserer gesellschaftlichen Werte handele. Deshalb sei es auch nicht erforderlich das Wort in Anführungszeichen zu setzen. Die Schilderung, dass das Mordopfer keine Jungfrau mehr gewesen sein solle und schon einmal abgetrieben habe, sei für das Verständnis der Tat notwendig. Erst dadurch werde die Verwerflichkeit der Tat deutlich. Der Leser verknüpfe mit dem Begriff Ehrenmord Fälle wie diesen, in dem sich der Täter aufgrund seines abnormen Wertesystems zu einer solchen Tat veranlasst sehe. (2009)

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Steuerpläne nicht korrekt wiedergegeben

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Steuer-Schwur“ über die Pläne der Parteien zur Steuerpolitik nach der Bundestagswahl. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „Die Positionen der Parteien zur Steuerpolitik“ heißt es über die Pläne der Partei „Die Linke“, dass der Spitzensteuersatz auf 53 Prozent und die Körperschaftssteuer von derzeit 15 auf 25 Prozent erhöht werden solle. Auch die Erbschaftssteuer solle steigen und eine Börsenumsatzsteuer eingeführt werden. In einem Kommentar heißt es, die „Linke“ denke nur ans Steuererhöhen. Diese setzt gegen den Kommentar eine Gegendarstellung durch, die veröffentlicht wird. Die Redaktion fügt der Gegendarstellung eine eigene Stellungnahme hinzu. Sie lautet: „Nach dem Presserecht sind wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verpflichtet“. Ein Leser kritisiert, dass in dem Artikel der falsche Eindruck erweckt werde, als plane „Die Linke“ ausschließlich Steuererhöhungen. Die Zeitung habe diese falsche Darstellung nicht selbst korrigiert. Mit dem Anhang an die veröffentlichte Gegendarstellung erwecke sie den Eindruck, als seien die in der Gegendarstellung gemachten Feststellungen strittig oder falsch. In ihrem Parteiprogramm weise „Die Linke“ hingegen darauf hin, dass sie kleinere und mittlere Einkommensbezieher steuerlich entlasten wolle. Das Justitiariat der Zeitung beruft sich auf eine Presseratsentscheidung aus dem Jahr 1990. Danach sei es nicht zu kritisieren, wenn die Zeitung lediglich aus einem bestimmten Ausschnitt aus dem Wahlprogramm einer Partei berichte. Die Auswahl der Themen bei der Auswertung von Informationen sei allein Sache der Redaktion. So verhalte es sich auch in dieser Beschwerdesache. (2009)

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Bezeichnung als „Dreckschwein“ ist unzulässig

Eine Regionalzeitung veröffentlicht sowohl in seiner Print- als auch in der Online-Ausgabe unter den Überschriften „Deutschlands schlimmster Kinderschänder vor Gericht“ und „Die Anklage“ Beiträge, in denen es um den Prozess gegen den mutmaßlichen Kinderschänder Christoph G. geht. Der Mann war zwei Monate zuvor vom BKA per Fahndungsbild und –video gesucht worden. In der Online-Ausgabe wird der Mann als „Sex-Bestie“ bezeichnet, in der Print-Ausgabe als „Dreckschwein“. Zum Beitrag in der Online-Ausgabe gehört ein Video-Bericht, in dem Ausschnitte aus dem damaligen BKA-Fahndungsvideo gezeigt werden. Der Beitrag in der Print-Ausgabe ist ebenfalls mit einem ehemaligen Fahndungsfoto illustriert. Mehrere Leser und Nutzer beschweren sich über die Berichterstattung. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall informiert darüber, dass das BKA nach der Festnahme des Verdächtigen darum gebeten habe, die zur Fahndung veröffentlichten Bilder nicht mehr weiter zu verwenden und aus dem Internet zu entfernen. Die Boulevardzeitung sei dieser Bitte bis heute nicht nachgekommen. Die Redaktion habe die Fotos anlässlich der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sogar erneut veröffentlicht. Im Video der Online-Ausgabe werde der Mann weiterhin konsequent als Kinderschänder bezeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die von der Redaktion verwendeten Bezeichnungen des Verdächtigen als „Sexbestie“, „Perverser“ oder „Dreckschwein“ weiterhin für gerechtfertigt. Ausschlaggebend seien hierfür die besonderen Umstände des Falles. Die Veröffentlichung des Fotos des Mannes hält die Rechtsvertretung nach seinem Geständnis für zulässig. (2009)

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Heftiger Vorwurf gegen Grünen-MdB Ströbele

Die Beziehung des Grünen-Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele zur RAF ist Thema eines Leserbriefes, den ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht. Der Brief beginnt mit dem Satz: „Ströbele war ein Anwalt, der Morde legitimiert, gegen die Demokratie arbeitet und Gewalt für sinnvoll hält, wenn es der eigenen Ideologie dient.“ Ein Leser des Nachrichtenmagazins stellt fest, dass der Leserbrief Bezug nehme auf die angeblich neuen Enthüllungen zur früheren Anwaltstätigkeit von Ströbele als Strafverteidiger von RAF-Mitgliedern. Er sieht in der Anfangspassage eine schwerwiegende Anschuldigung, für die der Verfasser des Leserbriefes keine Beweise liefere. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Zeitschrift ein negatives Werturteil auf der Basis einer falschen Tatsachenbehauptung veröffentliche. Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, der Ausgangsartikel habe sich ausführlich mit der Rolle des heutigen Bundestagsabgeordneten Ströbele bei Aufbau und Betrieb des so genannten „Info-Systems“ der inhaftierten RAF-Mitglieder beschäftigt. Ströbele sei zum Architekten des Systems geworden, das die RAF in den Gefängnissen zusammengeschweißt und in eine kriminelle Vereinigung verwandelt habe. Wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung sei Ströbele später verurteilt worden. Im Beitrag habe die Bedeutung des Info-Systems für die Organisation des Hungerstreiks der Inhaftierten einen breiten Raum eingenommen. Die Redaktion – so der Chefredakteur weiter – mache sich den Inhalt des Leserbriefes nicht zueigen. Sie versuche vielmehr, durch ihre Auswahl erkennen zu lassen, welche Bandbreite an Meinungen von den Lesern vertreten werde. Auf den kritisierten Leserbrief folge ein anderer, dessen Verfasser für Ströbele Partei ergreife. MdB Ströbele wisse wohl, dass er auch mit heftiger Kritik an seinen damaligen Verhaltensweisen leben müsse. (2009)

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Gibt es diese Leserbrief-Einsender überhaupt?

Eine Fachzeitschrift aus dem Automobilbereich veröffentlicht einen Leserbrief, der mit „Norbert Gembatzka, Bingen“ unterschrieben ist. Die Zuschrift befasst sich kritisch mit dem ehemaligen Geschäftsführer des Kfz-Gewerbes Rheinland. Der in der Zuschrift Angegriffene vermutet, dass die Redaktion den Brief selbst geschrieben hat. Seine Recherche beim Einwohnermeldeamt in Bingen habe ergeben, dass es dort einen Norbert Gembatzka nicht gebe. Der Herausgeber der Zeitschrift teilt mit, dass der Leserbrief nicht von der Redaktion geschrieben worden sei. Die Redaktion überprüfe jedoch generell nicht die Anschriften von Einsendern. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Brief liege der Redaktion nicht mehr vor. Der ehemalige Geschäftsführer habe die Möglichkeit der Richtigstellung gehabt, sie aber nicht wahrgenommen. Ein Leserbrief an eine Lokalzeitung, dessen Urheber nach kritischen Nachfragen nicht zu ermitteln ist, zieht zwei weitere Beschwerden nach sich. Die Redaktion stellt bedauernd fest, dass sie von dem Einsender in die Irre geleitet worden ist. Die angegebene Adresse habe sich als unbebautes Grundstück erwiesen. (2009)

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Begriff „Ehrenmord“ ohne Anführungszeichen

In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Ehrenmord in …: 20-Jährige getötet“. Es geht in dem Agenturbeitrag um die Motive für den Mord an einer jungen Frau. Im Beitrag heißt es: „Der brutale Tod der 20 Jahre alten Deutsch-Kurdin Gülsüm S. vor einem Monat war ein Ehrenmord“. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion den Begriff „Ehrenmord“ übernommen habe, ohne diesen in Anführungszeichen zu setzen. Dadurch werde impliziert, es handele sich um etwas Ehrenhaftes und könne als Irreführung vor der Wahrheit gelten. Die Passage „Doch dann erfuhr die Familie, dass sie keine Jungfrau mehr war und schon einmal abgetrieben hatte“ verletze nach Ansicht der Beschwerdeführerin in unerträglicher Weise die Würde, Privat- und Intimsphäre der Person – auch über den Tod hinaus. Die Veröffentlichung dieser Details heiße, die Denkweise des Täters zu übernehmen und quasi das Opfer ins Unrecht zu setzen. Um die Öffentlichkeit über das Motiv der Tat angemessen zu informieren, hätte die Information ausgereicht, dass die Familie der jungen Frau verwehre, ihre elementaren Freiheits- und Menschenrechte in Anspruch zu nehmen. Die Nachrichtenagentur nimmt als Beschwerdegegnerin in diesem Fall Stellung. Sie habe den Begriff „Ehrenmord“ mit Anführungszeichen verwendet und im Text des ersten Absatzes die Tat als „so genannten Ehrenmord“ bezeichnet. Die angegebenen Details (keine Jungfrau mehr, Abtreibung) sei für das Verständnis des Falles von entscheidender Bedeutung. Es hätte nach Auffassung der Agentur nicht ausgereicht mitzuteilen, dass die Familie der Getöteten der jungen Frau verweigere, ihre elementaren Freiheits- und Menschenrechte in Anspruch zu nehmen. Den Vorwurf der Leserin, Agentur und Zeitung würden durch die Erwähnung der Abtreibung die Denkweise des Täters übernehmen, weist die Rechtsabteilung entschieden zurück. Dies werde als neutrale Tatsache dargestellt, und zwar als Tatsache, die den Hintergrund der Tat erkläre. (2009)

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Behördenmitarbeiter handelte korrekt

Eine überregionale Zeitung berichtet über einen in der Überschrift als solchen bezeichneten „Stasi-Forscher mit Neigung zu Alleingängen“. Es geht um einen Mitarbeiter der Stasi-Unterlagenbehörde, der gemeinsam mit einer Kollegin die Akten über den Polizisten fand, der 1967 den Studenten Benno Ohnesorg erschoss. Anschließend veröffentlichte er einen Artikel über dieses Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift. Die Zeitung erweckt den Eindruck, dass der Mann an seinen Vorgesetzten und der Behördenleitung vorbei den Artikel veröffentlicht hat, um sich selbst gezielt in die Medien zu bringen. Die Redaktion berichtet, er habe seine Chefin zuvor bereits mehrmals via Medien in Not gebracht. So sei er in einem Artikel als Kronzeuge dafür benannt worden, dass die Behörde sich zu wenig um die Stasi-Verstrickungen von West-Politikern kümmere. Der betroffene Mitarbeiter kritisiert sachlich falsche Darstellungen. Er betont, dass er seine Vorgesetzten über die Polizistenakte informiert habe. Diese hätten die Brisanz des Themas durchaus erkannt. Von einer gezielten Desinformation und Umgehung der Behördenleitung seinerseits könne keine Rede sein. Auch sei nicht er der im Beitrag der Zeitung erwähnte Kronzeuge gewesen, sondern ein Historiker. Die Behauptung, er habe seine Chefin mehrmals durch die Medien in Not gebracht, sei falsch. Die Autorin des Artikels nimmt Stellung. Danach habe der Beschwerdeführer die Behördenleitung erst informiert, als es zu spät gewesen sei. Die Medien hätten da schon Bescheid gewusst. Eine entsprechende Erklärung habe der stellvertretende Leiter der Abteilung Bildung und Fernsehen abgegeben. Sowohl in diesem Fall wie auch schon einmal vorher habe der Beschwerdeführer die Behördenleiterin in Verlegenheit gebracht. (2009)

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Hatte Beilage etwas mit der Wahl zu tun?

In einer Regionalzeitung erscheint eine Beilage im DIN A4–Format mit dem Titel „Kreis … – wir machen das“. Laut Impressum ist der Landrat des Kreises Herausgeber der Beilage. Auf der Titelseite der Zeitung wird die Publikation unter der Überschrift „Im Kreis …“ mit diesem Text angekündigt: „Kultur und Sport, Freizeit und Forschung: Was das Leben im Kreis … lebenswert macht, lesen Sie heute in unserer Beilage“. Nach Auffassung eines Lesers erweckt die Beilage einen redaktionellen Eindruck. Es handele sich aber um Werbung des Landkreises im Hinblick auf die bevorstehende Kommunalwahl. Daher hätte die Beilage als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Die Geschäftsführung des Verlages teilt mit, bei der Publikation habe es sich um ein gemeinsames Produkt von Zeitung und Landkreis gehandelt. An der Produktion seien freie Journalisten unter der Federführung der Pressestelle des Kreises sowie fest angestellte Grafiker und Mediaberater des Zeitungsverlages beteiligt gewesen. Fest angestellte Redakteure des Hauses seien nicht eingebunden gewesen. Der Landkreis, vertreten durch den Landrat, habe mit der Beilage auf leistungsstarke Strukturen der Kommune hinweisen wollen. In der Publikation finde sich kein Hinweis auf die bevorstehende Wahl. Werbung für eine der zur Wahl stehenden Parteien sei nicht enthalten. Die Geschäftsführung hält den Vorwurf der Wahlwerbung für unhaltbar. Außerdem werde in der Beilage an keiner Stelle der Eindruck erweckt, als sei die Redaktion für den Inhalt verantwortlich. Im Impressum stehe der Landrat als für den Inhalt Verantwortlicher. (2009)

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Streit um Hafenmeisterhäuschen

In zwei Beiträgen werden kommunalpolitische Themen einer Gemeinde in der Lokalzeitung behandelt. Unter der Überschrift „Initiative stellt Gegenkandidaten“ berichtet die Redaktion über die Gründung einer Wählergemeinschaft durch die Bürgerinitiative „Für unsere Heimat“ und die Nominierung eines von ihr aufgestellten Kandidaten. Im Beitrag heißt es: Mit ihnen bewirbt sich auch ein Gegen-Kandidat zum amtierenden Gemeindeoberhaupt … als Bürgermeister bei den Kommunalwahlen am 7. Juni: ….“ Die Redaktion berichtet über Bauprojekte und Investitionen in der Gemeinde. Zwischen dem Bürgermeister und der Bürgerinitiative besteht ein Konflikt um den Bau des Hafenmeisterhäuschens und einer neuen Mole. Die Kontrahenten kommen zu Wort. Zum Schluss heißt es über die Wählergemeinschaft: „Künftig mitreden zu können, wenn solche Tagesordnungspunkte ´gerne im nichtöffentlichen Teil der Gemeindevertreter-Sitzungen behandelt´ würden, ist auch das Ziel der Wählergemeinschaft, die sich zur Wahl stellt“. Beschwerdeführer ist der Vorsitzende des FDP-Kreisverbandes. Er ist der Ansicht, dass sich die Bürgerinitiative erfolgreich bemühe, für die Wahl Bürgermeisterkandidaten zu gewinnen. Dabei würden jedoch nicht eigene Wahlvorschläge eingereicht, wie in beiden Beiträgen suggeriert werde. Vielmehr hätten sich alle von der Bürgerinitiative angesprochenen Kandidaten entschlossen, zur Bürgermeister- und Gemeindevertreterwahl gemeinsam für die FDP anzutreten. Der einzige Kandidat für das Amt des Bürgermeisters kandidiere somit für die FDP. Zur Wahl der Gemeindevertretung seien zwei Listen eingereicht worden. Eine stütze den Bürgermeister. Die andere – die FDP-Liste, stehe dem Bürgermeister kritisch gegenüber. Der Beschwerdeführer sieht hier einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Autorin des Beitrages hält der Beschwerde entgegen, dass es in der kurzen Ankündigung auf der Titelseite „Initiative stellt Gegenkandidaten“ darum gegangen sei, dass die Bürgerinitiative „Für unsere Heimat“ eine Gemeinschaft von Wählern sei, die zur Kommunalwahl einen Gegenkandidaten zum amtierenden Bürgermeister aufgestellt habe. Dass es sich dabei ausschließlich um FDP-Mitglieder handele, sei ihr unerheblich für die Kernaussage des nachfolgenden Berichts erschienen. Der habe vor allem zum Inhalt gehabt, aktuelle Vorhaben in der Gemeinde darzustellen. (2009)

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