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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Hatte Beilage etwas mit der Wahl zu tun?

In einer Regionalzeitung erscheint eine Beilage im DIN A4–Format mit dem Titel „Kreis … – wir machen das“. Laut Impressum ist der Landrat des Kreises Herausgeber der Beilage. Auf der Titelseite der Zeitung wird die Publikation unter der Überschrift „Im Kreis …“ mit diesem Text angekündigt: „Kultur und Sport, Freizeit und Forschung: Was das Leben im Kreis … lebenswert macht, lesen Sie heute in unserer Beilage“. Nach Auffassung eines Lesers erweckt die Beilage einen redaktionellen Eindruck. Es handele sich aber um Werbung des Landkreises im Hinblick auf die bevorstehende Kommunalwahl. Daher hätte die Beilage als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Die Geschäftsführung des Verlages teilt mit, bei der Publikation habe es sich um ein gemeinsames Produkt von Zeitung und Landkreis gehandelt. An der Produktion seien freie Journalisten unter der Federführung der Pressestelle des Kreises sowie fest angestellte Grafiker und Mediaberater des Zeitungsverlages beteiligt gewesen. Fest angestellte Redakteure des Hauses seien nicht eingebunden gewesen. Der Landkreis, vertreten durch den Landrat, habe mit der Beilage auf leistungsstarke Strukturen der Kommune hinweisen wollen. In der Publikation finde sich kein Hinweis auf die bevorstehende Wahl. Werbung für eine der zur Wahl stehenden Parteien sei nicht enthalten. Die Geschäftsführung hält den Vorwurf der Wahlwerbung für unhaltbar. Außerdem werde in der Beilage an keiner Stelle der Eindruck erweckt, als sei die Redaktion für den Inhalt verantwortlich. Im Impressum stehe der Landrat als für den Inhalt Verantwortlicher. (2009)

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Streit um Hafenmeisterhäuschen

In zwei Beiträgen werden kommunalpolitische Themen einer Gemeinde in der Lokalzeitung behandelt. Unter der Überschrift „Initiative stellt Gegenkandidaten“ berichtet die Redaktion über die Gründung einer Wählergemeinschaft durch die Bürgerinitiative „Für unsere Heimat“ und die Nominierung eines von ihr aufgestellten Kandidaten. Im Beitrag heißt es: Mit ihnen bewirbt sich auch ein Gegen-Kandidat zum amtierenden Gemeindeoberhaupt … als Bürgermeister bei den Kommunalwahlen am 7. Juni: ….“ Die Redaktion berichtet über Bauprojekte und Investitionen in der Gemeinde. Zwischen dem Bürgermeister und der Bürgerinitiative besteht ein Konflikt um den Bau des Hafenmeisterhäuschens und einer neuen Mole. Die Kontrahenten kommen zu Wort. Zum Schluss heißt es über die Wählergemeinschaft: „Künftig mitreden zu können, wenn solche Tagesordnungspunkte ´gerne im nichtöffentlichen Teil der Gemeindevertreter-Sitzungen behandelt´ würden, ist auch das Ziel der Wählergemeinschaft, die sich zur Wahl stellt“. Beschwerdeführer ist der Vorsitzende des FDP-Kreisverbandes. Er ist der Ansicht, dass sich die Bürgerinitiative erfolgreich bemühe, für die Wahl Bürgermeisterkandidaten zu gewinnen. Dabei würden jedoch nicht eigene Wahlvorschläge eingereicht, wie in beiden Beiträgen suggeriert werde. Vielmehr hätten sich alle von der Bürgerinitiative angesprochenen Kandidaten entschlossen, zur Bürgermeister- und Gemeindevertreterwahl gemeinsam für die FDP anzutreten. Der einzige Kandidat für das Amt des Bürgermeisters kandidiere somit für die FDP. Zur Wahl der Gemeindevertretung seien zwei Listen eingereicht worden. Eine stütze den Bürgermeister. Die andere – die FDP-Liste, stehe dem Bürgermeister kritisch gegenüber. Der Beschwerdeführer sieht hier einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Autorin des Beitrages hält der Beschwerde entgegen, dass es in der kurzen Ankündigung auf der Titelseite „Initiative stellt Gegenkandidaten“ darum gegangen sei, dass die Bürgerinitiative „Für unsere Heimat“ eine Gemeinschaft von Wählern sei, die zur Kommunalwahl einen Gegenkandidaten zum amtierenden Bürgermeister aufgestellt habe. Dass es sich dabei ausschließlich um FDP-Mitglieder handele, sei ihr unerheblich für die Kernaussage des nachfolgenden Berichts erschienen. Der habe vor allem zum Inhalt gehabt, aktuelle Vorhaben in der Gemeinde darzustellen. (2009)

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Zitat ist schlichtweg eine Beleidigung

„Täter und Opfer“ – so ist ein Leserbrief überschrieben, dessen Einsender sich zur Diskussion über die Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV), Erika Steinbach, äußert. Er berichtet von der Begegnung mit einem Herrn W. R. auf dem Marktplatz der oberschlesischen Stadt Beuthen. W. R. wird mit den Worten zitiert: „Sagen Sie bitte allen Deutschen, dass wir Schlesier und Oberschlesier möchten, dass das geplante Zentrum für Flucht, Vertreibung und Versöhnung gebaut wird. Nur so kann die Welt erfahren, welche Schweinehunde die Polen sind!“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die abgedruckte Leserbrief-Passage die polnische Bevölkerung beleidige. Die Redaktion habe es versäumt, diese Sätze aus dem Leserbrief herauszunehmen. Die Textstelle greife die Menschenwürde der Polen an. Daran ändere es nichts, dass die Meinung von einem Dritten geäußert worden sei. Die Zeitung habe hier ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung empfindet die „Aufgeregtheit des Beschwerdeführers“, der bekennender Antifa-Aktivist sei, als völlig übertrieben. In dem Brief werde kein Volk per se diffamiert. Vielmehr werde in dem Brief eine Begegnung während einer Reise zitiert, die in einer gewissen emotionalen Äußerung münde. Es seien, und das mache die andauernde Debatte um Erika Steinbach und das geplante Dokumentationszentrum deutlich, in der Folge des Weltkrieges und der Nazi-Diktatur Dinge passiert, die diese Debatte noch immer so schwierig machten. Die Geschichte sei noch nicht genügend aufgearbeitet. Viele der bei uns in Deutschland lebenden Flüchtlinge machten keinen Hehl daraus, dass ihnen ihrer Meinung nach durch die sie verdrängenden Polen ein persönliches Unrecht widerfahren sei, von dem der heutige polnische Staat nichts wissen wolle. Dass sich eine derartige Verbitterung auch in einer Wertung in einem Leserbrief niederschlage, sei nachvollziehbar. Leserbriefe mit extremen oder beleidigenden Inhalten veröffentliche die Redaktion nicht, sondern lehne sie begründet ab. Im Übrigen habe sich außer dem Beschwerdeführer niemand an der emotionalen Äußerung gestört. (2009)

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„Der Putz fällt von den Wänden“

Ein Nachrichtenmagazin berichtet in seiner Online-Ausgabe unter der Überschrift „Dann regiert hier der Rotstift!“ über die Folgen der Wirtschaftskrise für die Kommunen in Deutschland. Näher beleuchtet werden zwei Städte. Über den Zustand von Straßen und Büroräumen der Stadtverwaltung in einer der Städte heißt es in dem Bericht: „Die Straßen sind marode, kaum eine ist in den letzten sechs Jahren erneuert worden. Wer durch den Ort fährt, erlebt ein ewiges Auf und Ab – so viele Schlaglöcher gibt es. Stadtmitarbeiter berichten von Wänden in ihren Büros, von denen der Putz herunterfällt, aber wegen Geldmangels nicht erneuert werden kann. Weil das Geld fehlt, musste die Stadt bereits mehrere Mitarbeiter aus ihrer Bücherei entlassen“. Der Bürgermeister der Stadt ist mit Aussagen und Schilderungen nicht einverstanden. Die Anfrage des Autors habe wegen der Tiefe der Fragen und der Details nicht von der Pressestelle beantwortet werden können. Da die Stadt in der Vergangenheit von Journalisten häufig falsch zitiert worden sei, habe sich er, der Bürgermeister, entschlossen, nur einem autorisierten Wortlaut-Interview zuzustimmen. Dies sei dem Reporter per E-Mail mitgeteilt worden. In dem Beitrag sei dann geschrieben worden, dass es aus der Pressestelle geheißen habe: „Dazu kann ich nichts sagen“. Dies sei so nicht richtig, meint der Bürgermeister. Falsch sei auch die Aussage, die Stadt habe Bücherei-Mitarbeiter entlassen müssen. Richtig sei, dass eine freiwerdende Stelle nicht mehr besetzt worden sei. Auch die Schlagloch-Informationen seien ebenso falsch, wie die Passage, wonach in den städtischen Büros der Putz von den Wänden falle. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins bescheinigt der Redaktion eine saubere Recherche. Die im Einzelnen angegriffenen Äußerungen seien durch angegebene Quellen belegt. Insbesondere sei dem Pressesprecher der Stadt mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ohne dass dieser darauf reagiert habe. Die in dem Beitrag genannten Behauptungen seien zutreffend. Beleg sei unter anderem ein Beitrag, den der Stadtkämmerer Jahre zuvor geschrieben habe. Auch darin seien diese Tatsachen genannt worden. (2009)

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Werbung für eine Firma nicht klar erkennbar

Einer Zeitschrift ist im August 2009 ein Booklet beigelegt, in dem es um Soja geht. Das Impressum der 16seitigen Beilage nennt die verantwortliche Redakteurin und enthält den Hinweis auf die „freundliche Unterstützung von Alpro soya“. Die Beilage enthält 14 Abbildungen von Alpro soya-Produkten und ein Interview mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens. Auf der letzten Seite steht ein Link zur Homepage der Firma mit Telefonnummer, unter der Unternehmensbroschüren bezogen werden können. Für einen Leser erweckt das Booklet den Eindruck einer redaktionellen Beilage. Es sei nicht als Werbung gekennzeichnet und wie die übliche Zeitschrift gestaltet. Aufgrund der Produktnennungen liege Schleichwerbung vor. Die Geschäftsführung des Verlages der Zeitschrift zeigt sich von der Beschwerde überrascht, sei man doch davon ausgegangen, die Leser über den Charakter der Beilage nicht im Unklaren gelassen zu haben. Der Hinweis im Impressum stelle eindeutig klar, dass dieses Unternehmen die Sonderausgabe finanziert habe. Diese Vorgehensweise sei in der Branche durchaus üblich. Auch die namentliche Erwähnung einer Mitarbeiterin des Unternehmens zeige, dass man nichts verheimlichen wolle. Im Übrigen weiche die Gestaltung von der üblichen Zeitschrift schon durch das kleine Format deutlich ab. (2009)

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Auseinandersetzung um Wölfe und Lügen

Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe berichten unter der Überschrift „Angst vorm lieben Wolf? – wie Lausitzer Kindern jetzt das Raubtier schöngeredet wird“ über die bevorstehende 1. Wolfskonferenz in Rietschen. Die Redaktion setzt sich in dem Beitrag kritisch mit dem Programm der Konferenz auseinander. Kritische Geister zur Wolfsansiedlung in Sachsen seien ausgegrenzt. Die Zeitung bringt einen zweiten Beitrag unter der Überschrift „Wolfs-Lüge“, der sich mit der bevorstehenden Vorstellung eines Konzeptes des Sächsischen Forstministers, den „Wolfsmanagementplan“. Die Redaktion zitiert aus einem 42-seitigen Entwurf des Planes. Dieser entlarve die unter anderem vom Wolfsbüro verkündete Lüge, dass in der sächsischen Oberlausitz nur rund 35 Wölfe leben würden. Laut „Wolfsmanagementplan“, lebten in der Oberlausitz „nachweislich über 80 Wolfswelpen“. Die Projektleiterin des Kontaktbüros „Wolfsregion Lausitz“ hält die Berichterstattung für falsch. Es werde suggeriert, dass die Schüler einseitig und verharmlosend über den Wolf informiert würden. Richtig sei aber, dass alle Informationen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierten und insbesondere auf das Konfliktpotential ausgewogen eingegangen werde. Der berichtende Redakteur habe mit keinem Beteiligten gesprochen. Die Projektleiterin beklagt ferner den indirekten Vorwurf, sie habe gelogen. Dass 80 Wölfe im Laufe der Jahre geboren und dennoch nicht mehr als 35 Wölfe in der Lausitz lebten, sei keine Lüge. Es sei vielmehr eine Tatsache, die durch ein wissenschaftliches Wolfsmonitoring ermittelt worden sei. Die in dem Blatt dargestellte These, dass die seit 2002 geborenen Wölfe (mindestens 80), nach wie vor alle in der Lausitz leben würden, widerspreche nicht nur dem Ergebnis der Wolfsforschung, sondern auch der Biologie des Wolfes. Jungwölfe würden meist im Alter von 10 bis 21 Monaten das elterliche Rudel verlassen, um eine eigene Familie in einem eigenen Territorium zu gründen. Dies hätte der Redakteur wissen müssen, nachdem ihm der Wolfsmanagementplan vorgelegen habe. Der Vorwurf der „Wolfslüge“ sei somit falsch. Die Rechtsabteilung der Zeitung bezeichnet das Wort „schöngeredet“ als Wertung der geplanten Veranstaltung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt werde. Sie beruhe auf umfangreicher Faktenrecherche, nicht allein auf der Pressemitteilung des Tierparks. Die Auslegung der Beschwerdeführerin, dass ihr mit der Bezeichnung „Wolfs-Lüge“ auch persönlich eine Lüge unterstellt werde, sei abwegig. Es handele sich hier um eine zulässige Meinungsäußerung. (2009)

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Redaktionelle Werbung für ein Modegetränk

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die Aperol-Sprizz-Welle rollt durchs Land“. In der Veröffentlichung geht es um ein neues Modegetränk, eine Mischung aus einem Likör der Marke Aperol mit Weißwein oder Prosecco. Dem Artikel beigestellt ist ein Werbe-Foto von Campari Deutschland, das ein Glas mit einem deutlich erkennbaren Schriftzug „Aperol“ zeigt. Autor des Beitrags ist der Chef einer Münchner Bar. Das teilt die Redaktion am Ende des Artikels mit. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für Aperol. Sie enthalte werbende Formulierungen. Auch verfolge der Autor in seiner Eigenschaft als Barchef mit dem Hinweis auf das Getränk eigene Interessen. Die Chefredaktion teilt mit, der Online-Beitrag habe zunächst in der Printausgabe gestanden und sei dort Teil einer umfassenden Berichterstattung über Sommergetränke gewesen. Bei Diskussionen im bearbeitenden Ressort habe sich herausgestellt, dass sich das zunächst in der Münchner Szene beheimatete Getränk auch in Berlin durchgesetzt und später dann bundesweit ausgebreitet habe. Der Ressortleiter habe daraufhin beim Oberkellner eines Münchner Lokals angerufen und diesen um einen Beitrag über das Modegetränk gebeten. Der habe abgesagt. Daraufhin habe der Ressortleiter den Barmann angesprochen, der den kritisierten Beitrag geschrieben habe. Es sei im Übrigen nicht verwunderlich, dass das Getränk im Gastbeitrag positiv bewertet worden sei, da „In-Getränke“ in der Regel gut schmeckten. (2009)

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Untersuchungshäftling als „Fettwanst“ bezeichnet

„Fettwanst jammert in der U-Haft-Zelle“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über ein Ehepaar, dessen drei Monate altes Baby verhungert ist, da die Eltern dem Kind offenbar nichts zu essen gegeben haben. Der Vater, der in Untersuchungshaft sitzt, wird mit dem Kind auf einem Foto abgebildet und als „Fettwanst“ tituliert. Ein Nutzer der Online-Ausgabe vertritt die Auffassung, dass die Bezeichnung „Fettwanst“ die Menschenwürde des Mannes verletzt. Gleichzeitig liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes vor, da er auf dem Foto nicht unkenntlich gemacht worden und damit identifizierbar sei. Die Abteilung Verlagsrecht der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Begriff „Fettwanst“ nicht gegen presseethische Grundsätze verstoße. Der beleibte Täter, der die Tat gestanden habe, habe sein Kind verhungern lassen. Skurril und erschreckend an der Tat sei es, dass aufgrund der Körpermasse des Vaters darauf zu schließen sei, dass es in der Familie nicht an Lebensmitteln gemangelt habe. Hauptintention der Schlagzeile sei es gewesen, den Lesern eben diesen Widerspruch mitzuteilen. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei nicht erkennbar, da die Bildveröffentlichung ohne Verfremdung bei einem volljährigen Straftäter, der die Tat gestanden habe, je nach Abwägungsergebnis zulässig sei. Allerdings habe man das Bild des Betreffenden bereits vor geraumer Zeit aus dem Netz genommen. (2009)

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Grausame Tatumstände ausführlich geschildert

Ein Ehepaar wird wegen des Mordes an seiner acht Monate alten Tochter verurteilt. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Lebenslang für Killer-Mutter“ und schildert die Misshandlungen ausführlich. Eine Nutzerin stößt sich an der detaillierten Darstellung. Sie hält die Art der Berichterstattung für unangemessen. Demgegenüber hält die Rechtsvertretung der Boulevardzeitung die Berichterstattung für sachlich und nicht unangemessen sensationell. Die Redaktion habe berichtet, was dem Elternpaar von der Anklage vorgeworfen wurde und weswegen es vom Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt worden war. Damit ein Gericht die besondere Schwere der Schuld feststelle, bedürfe es eines besonders verwerflichen Tatgeschehens. Eben dieses sei in dem Artikel geschildert worden. Die Darstellung sei grausam, doch dies nur deshalb, weil ihr eine schreckliche Realität zugrunde liege. Die Schilderung der Tatumstände diene nicht der Unterhaltung, sondern ausschließlich der Information der Öffentlichkeit. (2009)

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Kreuz mit dem Namen eines Winnenden-Opfers

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Verletzte Lehrer schützen Schüler vor Amokläufer“ über das Verhalten der Lehrer beim Amoklauf von Winnenden. Lehrer sollen trotz eigener Verletzungen versucht haben, die Kinder zu schützen. Außerdem befasst sich der Autor mit der psychologischen Betreuung der Schüler. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 13 Bildern, die Trauerszenen vor der Albertville-Realschule sowie Eindrücke von der Beerdigung des ersten Opfers auf dem Waldfriedhof von Winnenden wiedergeben. Das siebte Bild der Fotostrecke zeigt ein Holzkreuz, auf dem der Name eines der Opfer zu lesen ist. Als Quelle ist eine Nachrichtenagentur vermerkt. Grundlage ist die Beschwerde eines Lesers (BK2-65/09), der die Veröffentlichung der Fotos von der Beerdigung der Opfer des Amoklaufs kritisiert. Er sieht hier eine Verletzung der Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrecht sowie Nennung von Namen). Da das Foto mit dem Holzkreuz von einer Agentur stammt, leitet der Presserat selbst ein Beschwerdeverfahren gegen diese ein. Nach Auffassung der Chefredaktion der Agentur ist ein wesentlicher Bestandteil kollektiver Trauer deren Öffentlichkeit. Ein Grabmal mit Kränzen und Gebinden von Menschen, die sich den Opfern verbunden fühlten, stelle sogar gezielt Öffentlichkeit her. Das kritisierte Bild erfülle also den tieferen Zweck solcher Bekundungen und verstoße nicht etwa gegen die Pietät. Dies sei auch der Grund, warum das Bild an die Kunden geliefert worden sei. Laut Chefredaktion wurden Trauernde bei den Aufnahmen nicht gestört. Während der Trauerfeier seien Mitarbeiter der Agentur – dem Wunsch der Angehörigen folgend – selbstverständlich nicht auf dem Friedhof gewesen. Das kritisierte Bild sei erkennbar nach der Trauerfeier aufgenommen worden. (2009)

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